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Beschluss

OVG 4 S 26.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0724.OVG4S26.19.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgt bei Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs und nicht allein auf der Grundlage einer reinen Folgenabwägung.(Rn.4) 2. Die Beschränkung eines Beamten in „seiner persönlichen Selbstbestimmung zur Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit“ stellt keinen so schweren und unzumutbaren Nachteil dar, der die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache auf der Grundlage einer bloßen Folgenabwägung rechtfertigte.(Rn.6) 3. § 38 Abs. 2 S. 2 LBG, der den Begriff der dienstlichen Interessen klarstellend näher umreißt, lässt die Normstruktur unberührt.(Rn.7) 4. Der Begriff des dienstlichen Interesses ist maßgebend durch die verwaltungspolitischen und organisatorischen Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt, die ihrerseits nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind.(Rn.11) 5. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint.(Rn.13) 6. § 38 LBG vermittelt dem Beamten ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, wirkt aber nicht auf deren Auslegung ein.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. April 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf über 40.000 bis 45.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgt bei Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs und nicht allein auf der Grundlage einer reinen Folgenabwägung.(Rn.4) 2. Die Beschränkung eines Beamten in „seiner persönlichen Selbstbestimmung zur Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit“ stellt keinen so schweren und unzumutbaren Nachteil dar, der die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache auf der Grundlage einer bloßen Folgenabwägung rechtfertigte.(Rn.6) 3. § 38 Abs. 2 S. 2 LBG, der den Begriff der dienstlichen Interessen klarstellend näher umreißt, lässt die Normstruktur unberührt.(Rn.7) 4. Der Begriff des dienstlichen Interesses ist maßgebend durch die verwaltungspolitischen und organisatorischen Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt, die ihrerseits nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind.(Rn.11) 5. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint.(Rn.13) 6. § 38 LBG vermittelt dem Beamten ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, wirkt aber nicht auf deren Auslegung ein.(Rn.14) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. April 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf über 40.000 bis 45.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO muss die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung einzureichende Begründung der Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen; das Oberverwaltungsgericht prüft nur die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. Nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragene Gesichtspunkte, die über die Erläuterung und Vertiefung rechtzeitig vorgebrachter Gründe hinausgehen, bleiben im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt. Die vom Antragsteller fristwahrend dargelegten Gründe führen nicht zu einer Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer auf das Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand gerichteten einstweiligen Anordnung jeweils selbständig tragend sowohl mit dem Fehlen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs begründet. Jedenfalls die Verneinung eines Anordnungsanspruchs wird von dem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Der Einwand der Beschwerde, die Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren müsse auf der Grundlage einer reinen Folgenabwägung erfolgen, überzeugt nicht. Es entspricht der gängigen und verfassungsrechtlich unbedenklichen verwaltungsgerichtlichen Praxis, den Erlass einer einstweiligen Anordnung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 – BVerfGE 79, 69 und juris Rn. 18), und die Entscheidung auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu treffen. Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, dass eine dem Gewicht der drohenden Grundrechtsverletzung gerecht werdende tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Rechtssache im vorliegenden Verfahren nicht möglich wäre und deshalb zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Entscheidung auf der Grundlage einer bloßen Folgenabwägung geboten wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 1 BvR 2366/12 – juris Rn. 2 f.). Soweit der Antragsteller eine weitere Sachverhaltsaufklärung für „hinreichend wahrscheinlich notwendig“ erachtet, benennt er nicht konkret die aus seiner Sicht streitigen entscheidungserheblichen Tatsachen, die einer Aufklärung bedürften. Entgegen der Ankündigung auf Seite 5 der Beschwerdebegründung vom 2. Mai 2019 ergeben sich diese nicht, den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO gerecht werdend, „aus dem nachstehenden Vortrag“. Im Übrigen begründet der mit dem Beginn des Ruhestandes durch Zeitablauf drohende endgültige und durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsverlust zwar bei glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch einen Anordnungsgrund; die Beschränkung des Antragstellers in „seiner persönlichen Selbstbestimmung zur Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit“ stellt aber nicht auch einen so schweren und unzumutbaren Nachteil dar, der die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache auf der Grundlage einer bloßen Folgenabwägung rechtfertigte. Die weitere Bezugnahme in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung in Konkurrenteneilverfahren, wonach einem unterlegenen Bewerber, der Fehler im Auswahlverfahren glaubhaft gemacht hat, dann einstweiliger Rechtsschutz zum Schutz seines Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren ist, wenn seine Auswahl in einem erneuten fehlerfreien Auswahlverfahren möglich erscheint (die Beschwerde zitiert den Beschluss OVG Berlin–Brandenburg vom 19. Februar 2019 – OVG 10 S 67.18 – juris Rn. 33), vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Ebenso wenig legt die Beschwerde dar, inwieweit der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in der Hauptsache die Berufung zugelassen hat, zu einer „Verschiebung“ des „Prüfungsgegenstandes und der Abwägung im Eilverfahren“ führt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgt zur Gewährung effektiven subjektiven Rechtsschutzes im Einzelfall und nicht im allgemeinen Interesse an einer obergerichtlichen Klärung von Rechtsfragen. Gemessen an dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe in der Hauptsache einen Anordnungsanspruch verneint. Das Verwaltungsgericht hat als alleinige Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers § 38 Abs. 2 LBG herangezogen, der auf der Tatbestandsseite ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand voraussetze. Es hat die behördliche Entscheidung, dass solche Interessen nicht vorlägen, als gerichtlich nur beschränkt überprüfbar erachtet und sich insoweit ausdrücklich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats gesehen, wonach das Vorliegen eines unbestimmten Rechtsbegriffs grundsätzlich der uneingeschränkten Nachprüfung unterliege. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die anerkannte, nur beschränkt überprüfbare Organisationsgewalt der Behörde bei Schaffung, Zweckwidmung und Besetzung von Stellen verwiesen. Zwischen der Entscheidung, eine Stelle neu zu besetzen, und der, sie weiter mit dem gleichen Stelleninhaber besetzt zu lassen, liege kein Unterschied, der eine unterschiedliche Überprüfung der Entscheidung rechtfertige. Die beschränkte gerichtliche Überprüfung beziehe sich insbesondere darauf, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erkannt, die Grenzen des einschlägigen Begriffs nicht verkannt sowie keine sachwidrigen Erwägungen angestellt habe. Der Antragsgegner habe den Begriff „dienstliches Interesse“ zutreffend dahin verstanden, dass er eine Abwägung verlange, ähnlich wie sie § 53 BBG regele. Es sei gerichtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf die Funktionsfähigkeit der Behörde ziele, diese durch seine Maßnahmen gesichert sehe und gleichwohl entstehende Vertretungssituationen hinnehme, um Beförderungsbewerbern Bewährungssituationen zu ermöglichen. Die Regelung des § 43 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (– BBesG Bln –) wirke nicht auf die Bestimmung der dienstlichen Interessen im Sinne des § 38 Abs. 2 LBG ein. Eine Selbstbindung der Behörde bei Anwendung des Begriffs „dienstliche Interessen“ sei nicht erkennbar. Eine eventuell aus der Rahmen–Dienstvereinbarung Personalmanagement folgende Verpflichtung des Antragsgegners, für die Staatsanwaltschaft ein Personalentwicklungskonzept zu entwickeln, hindere nicht die Bestimmung eines dienstlichen Interesses und habe nicht zur Folge, dass jede Weiterbeschäftigung im dienstlichen Interesse liege. Der Antragsgegner sei auch nicht von einem unvollständigen oder sonst fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen. Der Dissens der Beteiligten liege nicht im Sachverhalt, sondern in dessen prognostischer Würdigung und der Vorstellung von einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung. Der Antragsgegner sehe sie unter Umständen gegeben, die in den Augen des Antragstellers eine ordentliche Arbeit nicht zuließen. In Anerkennung der Einschätzungsprärogative des Antragsgegners sei dessen Verständnis, nicht das des Antragstellers rechtlich maßgebend. Der Antragsteller beanstandet mit der Beschwerde nicht mehr, dass das Verwaltungsgericht sein Begehren allein anhand von § 38 Abs. 2 LBG geprüft hat. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand (mit Erreichen der Regelaltersgrenze) auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht überschreiten darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. § 38 Abs. 2 Satz 2 LBG stellt klar (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 5 Rn. 13), dass zu den dienstlichen Interessen auch organisatorische, personelle und fiskalische Interessen gehören. Die positive Feststellung eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandes ist Tatbestandsvoraussetzung. Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht die Entscheidung darüber, ob der Ruhestand tatsächlich hinausgeschoben wird, im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der Wortlaut von § 38 Abs. 2 Satz 1 LBG ist insoweit eindeutig. Die in der Beschwerdebegründung unter Verweis auf § 38 Abs. 2 Satz 2 LBG aufgeworfenen Zweifel an der so auch vom Verwaltungsgericht dargestellten Normstruktur vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. § 38 Abs. 2 Satz 2 LBG, der den Begriff der dienstlichen Interessen klarstellend näher umreißt, lässt die Normstruktur unberührt. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass das dienstliche Interesse im Sinne von § 38 Abs. 2 LBG das Interesse an der Aufgabenerfüllung bezeichnet. Dies zieht auch die Beschwerde nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht sieht sich in der Frage der gerichtlichen Kontrolldichte dieser Tatbestandsvoraussetzung in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats. Allein der Verweis hierauf verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Beschwerde legt nicht überzeugend dar, dass bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers zu bejahen wäre. Das Verwaltungsgericht ist in Anerkennung der Organisationsgewalt der Behörde in Bezug auf Schaffung, Zweckwidmung und Besetzung von Stellen davon ausgegangen, dass auch die Entscheidung, dass keine dienstlichen Interessen am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand vorliegen, nur der beschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliege. Es sieht sich insoweit in Divergenz zur Rechtsprechung der mit dem öffentlichen Dienstrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin–Brandenburg (Beschlüsse des Senats vom 25. November 2014 – OVG 4 S 32.14 – Beschlussabdruck S. 7 und vom 23. März 2015 – OVG 4 S 2.15 – Beschlussabdruck S. 3; Beschluss des 10. Senats vom 16. Februar 2017 – OVG 10 S 6.17 – juris Rn. 3 zu § 53 Abs. 1 BBG), die in Übereinstimmung mit obergerichtlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. März 2014 – 6 B 232/14 – juris Rn. 5; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17 – juris Rn. 11; VGH Kassel, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 – juris Rn. 19) und der herrschenden Meinung in der Literatur (Hebeler/Spitzlei, DVBl 2016, 534 ; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 5 Rn. 25; Spitzlei, in: GKÖD, L § 53 Rn. 13, Stand März 2019; Hebeler, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 53 Rn.10; Brinktrine, in: BeckOK Beamtenrecht, Stand 1. Februar 2019, BBG § 53 Rn. 14) von dem allgemeinen Grundsatz ausgehen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe – und so auch der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Interesses“ – grundsätzlich keinen Beurteilungsspielraum der Verwaltung eröffnen und der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegen, dabei aber – im Ergebnis wie das Verwaltungsgericht – dem nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Organisationsermessen des Dienstherrn uneingeschränkt Rechnung tragen. Der Begriff des dienstlichen Interesses ist maßgebend durch die verwaltungspolitischen und organisatorischen Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt, die ihrerseits nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal– und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen (vgl. BVerwGE 120, 382 ). Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu. In der Folge ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (Beschluss des Senats vom 25. November 2014 – OVG 4 S 32.14 – Beschlussabdruck S. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 – OVG 10 S 6.17 – juris Rn. 3). Die vom Verwaltungsgericht angenommene Divergenz zur Rechtsprechung des Senats besteht danach zwar im abstrakten Ausgangspunkt, nicht aber im Ergebnis. Die Annahme der Beschwerde, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats finde eine uneingeschränkte Nachprüfung statt, trifft so nicht zu. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag etwa dann der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint. Dies kann z.B. bei von dem Beamten (mit–)betreuten Projekten der Fall sein, welche erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können. Im Einzelfall mag sich ein dienstliches Interesse auch daraus ergeben, dass der längere Verbleib des betroffenen Beamten in seiner Behörde deshalb notwendig oder sinnvoll erscheint, weil eine effektive Einarbeitung eines Nachfolgers dies in zeitlicher Hinsicht verlangt. Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (Beschluss des Senats vom 25. November 2014 – OVG 4 S 32.14 – Beschlussabdruck S. 7; OVG Berlin–Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 – OVG 10 S 6.17 – juris Rn. 4; vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17 – juris Rn.13) . Der Begriff des dienstlichen Interesses ist objektiv–rechtlicher Natur und wird nicht durch subjektive Interessen der Antragstellenden – etwa im Wege einer Interessenabwägung – (mit)bestimmt (vgl. Beschluss des Senats vom 25. November 2014 – OVG 4 S 32.14 – BA S. 7; Gaenslen, ZBR 2014, 370 ). Insbesondere auch die steigende Lebenserwartung und das damit einhergehende Interesse nach individueller Bestimmung der persönlichen Lebensarbeitszeit, auf das sich der Antragsteller beruft, spielt bei der Bestimmung des dienstlichen Interesses keine Rolle (vgl. OVG Koblenz, a.a.O. Rn. 14). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Gesetzgeber dem Beamten ein Antragsrecht einräumt. Die Vorschrift vermittelt dem Beamten hiermit ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind (Günther, NWVBl. 2014, 325 m.w.N.), wirkt aber nicht auf deren Auslegung ein. Soweit der Antragsteller meint, ein dienstliches Interesse an seiner Weiterverwendung sei losgelöst vom konkreten Einzelfall zu bejahen, weil dies dem vom Gesetzgeber mit den in § 43 BBesG Bln geregelten Besoldungszuschlägen verfolgten Ziel entspreche, erfahrene Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienst zu halten, setzt sich die Beschwerde nicht mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts auseinander, das ein solches Wirken der besoldungsrechtlichen Regelung auf die Bestimmung der dienstlichen Interessen im Sinne des § 38 Abs. 2 LBG verneint hat. Im Übrigen muss der Antragsteller seinem Argumentationsansatz entgegenhalten lassen, dass der Berliner Gesetzgeber die dargestellte Normstruktur des § 38 Abs. 2 LBG gerade unverändert gelassen und von der Möglichkeit abgesehen hat, den persönlichen Belangen des Beamten durch eine Regelung mehr Gewicht zu verleihen, nach der dienstliche Interessen nicht als Tatbestandsvoraussetzung positiv vorliegen müssen sondern negativ nicht entgegenstehen dürfen, womit auch eine Beweislastverschiebung hin zum Dienstherrn einherginge (vgl. die ländervergleichende Darstellung von Hebeler/Spitzlei, DVBl. 2016, 534 ). Soweit die Beschwerde in den Raum stellt, mit der Möglichkeit der Antragstellung nach § 38 Abs. 2 LBG habe ein verfassungsgemäßer Ausgleich zur grundsätzlich zulässigen Altersgrenze im Beamtenrecht geschaffen werden sollen, belegt sie weder die Herleitung dieser These noch, welche konkreten rechtlichen Folgerungen sich hieraus ergeben sollen. Wird das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandes eines Beamten danach durch das öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung der Verwaltung bestimmt, deren Gewährleistung im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn steht, wird ein Antragsteller dann, wenn der Dienstherr ein dienstliches Interesse an seiner Weiterbeschäftigung in Abrede stellt, nur in seltenen Fällen ein dienstliches Interesse am Hinausschieben seines Ruhestandes darlegen können. Dies begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1181/13 – juris Rn. 6). Auch gebietet dieser Befund nicht, den Beamten von seiner nach allgemeinen Regeln bestehenden Darlegungslast zu entbinden. Setzt § 38 Abs. 2 LBG die positive Feststellung eines dienstlichen Interesses voraus, liegt die Darlegungslast beim Antragsteller, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (OVG Berlin–Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 – OVG 10 S 6.17 – juris Rn. 5 m.w.N.). Soweit der Antragsteller die Frage aufwirft, ob „europarechtliche Vorgaben der Darlegungs– und Beweisregeln“ auch im hiesigen Verfahren anzuwenden sind, legt er nicht dar, welche konkreten Vorgaben er aus welchen europarechtlichen Rechtssätzen herleiten will. Der Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juli 2011 (– C-159/10 und C-160/10 –, juris) ist insoweit unergiebig. Abgesehen davon, dass sich der Europäische Gerichtshof mit den Anforderungen an den Nachweis der mit einer gesetzlichen Altersgrenze vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziele befasst hat und nicht mit Darlegungsanforderungen bei der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall, hat er sich konkreter Vorgaben gerade enthalten und die nationalen Gerichte auf die Regeln des innerstaatlichen Rechts verwiesen (juris Rn. 82). Auch die Ausführungen unter Gliederungspunkt IV. der Beschwerdebegründung zu einer „sekundäre(n) Behauptungslast“ des Antragsgegners entbehren der nachvollziehbaren rechtlichen Herleitung und Konkretisierung. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 (– 2 C 16.12 – juris), das die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Probebeamten betrifft, gibt insoweit nichts her. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht, dass auf der Grundlage der vom Antragsgegner getroffenen Organisationsgrundentscheidungen ein dienstliches Interesse besteht bzw. der Antragsgegner sein Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt hat und bei fehlerfreier Ermessensbetätigung dieses dienstliche Interesse zu bejahen wäre. Dies gilt sowohl für eine auf den aktuellen Dienstposten des Antragstellers bezogene als auch für eine die gesamte Staatsanwaltschaft Berlin in den Blick nehmende Betrachtung, wie sie der Antragsteller für geboten erachtet. Der Antragsteller kritisiert zwar, bestreitet aber nicht die personalpolitische Grundentscheidung des Antragsgegners, dem Personalbedarf bei der Staatsanwaltschaft mit Neueinstellungen und der Nachbesetzung freier Stellen zu begegnen sowie dessen Einschätzung, dass dem regelmäßig mit der Pensionierung eines erfahrenen Mitarbeiters in Führungsposition einhergehenden Verlust von Erfahrung und Spezialwissen mit vorhandenem Personal begegnet werden kann, ohne dass die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung in Frage stünde. Mit seiner in der Medienöffentlichkeit geteilten Kritik an den Auswirkungen der Berliner Sparpolitik auf die Ausstattung der Berliner Strafverfolgungsbehörden legt der Antragsteller nicht substantiiert dar, dass diese vom Antragsgegner in Ausübung seines Organisationsermessens getroffene Einschätzung fehlerbehaftet wäre. Der vom Antragsteller wiederholt zitierte Beschluss des Kammergerichts vom 11. März 2019 (– (4) 161 HEs 13/19 (5/19) –, juris) gibt für seine Argumentation nichts her. Das Kammergericht hat der Staatsanwaltschaft in dieser Entscheidung gerade bescheinigt, ihren Aufgaben in verfahrensangemessener Zeit nachgekommen zu sein (a.a.O. Rn. 43); die Entlassung aus der Untersuchungshaft war der Überlastung des Gerichts geschuldet. Vom Antragsteller aufgeworfene Zweifel an der Möglichkeit, geeignete Bewerber für neu geschaffene und frei werdende Stellen zu finden, denen der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2019 dezidiert entgegentritt, lassen jede Substantiierung vermissen. Auch mit der Darlegung der bei der Staatsanwaltschaft Berlin aktuell bestehenden und prognostisch eintretenden Vakanzen macht der Antragsteller nicht glaubhaft, dass die Einschätzung des Antragsgegners, die Arbeit könne auch ohne den Antragsteller geschafft werden, fehlerbehaftet ist. Das Auftreten von Vakanzen in einem größeren Personalkörper stellt noch nicht dessen Funktionsfähigkeit in Frage. Die Beurteilung, ob die Erhöhung der Arbeitsbelastung durch die Übernahme von Vertretungsaufgaben und die Einarbeitung neuer Kollegen zu bewältigen ist, ohne dass die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung insgesamt in Frage gestellt wird, fällt in die Einschätzungsprärogative des Dienstherrn. Es liegt in seinem Organisationsermessen, wenn er auch mit Blick auf die Dauer von Stellenbesetzungsverfahren von der vom Antragsteller für sinnvoll erachteten Möglichkeit einer befristeten Entlastung durch das Hinausschieben seines Ruhestandes keinen Gebrauch machen will. Auch bezogen auf seinen konkreten Aufgabenbereich legt der Antragsteller nicht dar, dass die Einschätzung des Antragsgegners, die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm wahrgenommenen Aufgaben sei auch im Falle seines regulären Eintritts in den Ruhestand sichergestellt, fehlerbehaftet ist. Ausweislich des Ausgangsbescheids der Generalstaatsanwältin in Berlin vom 23. November 2018 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 4. Februar 2019 hat der Antragsgegner die vom Antragsteller im einzelnen wahrgenommenen Aufgaben in den Blick genommen und festgestellt, dass sich eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger – wie auch in anderen Bereichen üblich – in angemessener Zeit in das Aufgabengebiet werde einarbeiten können. Mit Blick auf das vom Antragsteller in Bezug auf die Kontakte zu externen Dienststellen erworbene Wissen sei bereits der Wissenstransfer unter Mitwirkung von Dialogbegleitern geplant. Erstinstanzlich hat der Antragsgegner hierzu näher ausgeführt, die vom Antragsteller als Leiter einer B... abteilung wahrgenommenen Aufgaben seien nicht als derart komplex und schwierig anzusehen, dass die Wahrnehmung dieser Aufgaben gerade durch ihn aufgrund eines nur in seiner Person vorhandenen exklusiven Sonderwissens auch nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand geboten erscheine. Vielmehr verfüge die Staatsanwaltschaft Berlin über eine Vielzahl von erfolgreich erprobten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die teilweise schon seit mehreren Jahren vertretungsweise mit den Aufgaben einer Abteilungsleitung befasst seien und die Nachfolge des Antragstellers antreten könnten. Die Stelle des Antragstellers werde wie weitere R2–Stellen bei der Staatsanwaltschaft voraussichtlich noch im zweiten Quartal 2019 ausgeschrieben und werde unproblematisch besetzt werden können. Bis zum Abschluss des Besetzungsverfahrens könnten die Aufgaben des Antragstellers vertretungsweise von erfahrenen Mitarbeitenden wahrgenommen werden. Einarbeitung und Wissenstransfer könnten bis zum regulären Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand erfolgen. Die hierfür erforderlichen personellen und organisatorischen Maßnahmen seien von der Leitung der Staatsanwaltschaft Berlin bereits getroffen worden. Die vom Antragsteller geleitete Abteilung sei zum 1. März 2019 im Bereich des höheren Dienstes über die interne Sollstärke für die B... abteilung von 1 : 6,5 hinaus mit 1 : 9,214 Stellenanteilen besetzt. Auf diese Weise werde neben der Sonderzuständigkeit der Abteilung für V... sachen auch dem beabsichtigten Wissenstransfer im Hinblick auf das Ausscheiden des Antragstellers Rechnung getragen. Überdies werde in der Abteilung seit Februar 2019 eine berufserfahrene Staatsanwältin mit einem Stellenanteil von 0,75 als Ansprechpartnerin für V... sachen eingearbeitet. Für einen Wissenstransfer auf diese und den als Vertreter der Abteilungsleitung eingesetzten Staatsanwalt verbleibe bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des Antragstellers genügend Zeit. Sollten herausragende V... verfahren dies erfordern, werde ein in V... sachen besonders erfahrener Oberstaatsanwalt die Abteilung nach Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand leiten. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass die Personalplanung bezogen auf den konkreten Aufgabenbereich des Antragstellers von sachwidrigen oder gar willkürlichen Erwägungen geleitet wäre. Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, das Konzept des Antragsgegners sei nicht umsetzbar und seine Angaben „teilweise nicht richtig“, fehlt es an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Darstellung. Der Verweis auf „die unrichtige weil nur theoretische Darstellung zur Berechnung der Stellenanteile auf Seite 3“ des erstinstanzlichen „Schriftsatzes vom 29. März 2019“ genügt insoweit nicht. Ebenso wenig ist es Aufgabe des Beschwerdegerichts, vom Prozessbevollmächtigten „vollinhaltlich zum Vortrag im hiesigen Beschwerdeverfahren“ überreichte eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers selbst auf beschwerdeerhebliches Vorbringen zu untersuchen. Soweit der Inhalt der in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung in der Beschwerde zusammengefasst wiedergegeben wird, ergeben sich daraus keine Hinweise, geschweige denn einer Glaubhaftmachung genügende Belege dafür, dass der Antragsgegner seine personalpolitischen Entscheidungen in fehlerhafter Ausübung seines Organisationsermessens trifft. Fehlt nach alledem bereits ein dienstliches Interesse am Hinausschieben seines Ruhestandes, können die Erwägungen des Antragstellers auf sich beruhen, der Antragsgegner habe das ihm durch das Antragsrecht eingeräumte subjektive Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt und das Verwaltungsgericht habe die „ermessensbindende, jedenfalls aber ermessenslenkende Wirkung“ der von der Senatsverwaltung für Finanzen mit dem Hauptpersonalrat geschlossenen „Rahmen–Dienstvereinbarung Personalmanagement“ verkannt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 4 GKG. Der Senat sieht von einer Halbierung des Streitwertes ab, weil das Rechtsschutzbegehren auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).