Urteil
OVG 4 B 20.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1212.OVG4B20.16.00
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Leitsätze
1. Erklärt der Dienstherr einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung und bleiben bei der gebotenen Auslegung Zweifel, ob der Verzicht auch bereits verjährte Forderungen erfassen soll, so gibt es keinen Grundsatz, dass zugunsten des Beamten ein weites Verständnis der Erklärung zugrunde zu legen ist.(Rn.22)
2. Da der Dienstherr nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung regelmäßig verpflichtet ist, die Einrede der Verjährung gegen Zahlungsansprüche eines Beamten zu erheben, müssen nach den Gesamtumständen besondere Anhaltspunkte gegeben sein, die einen diesem Grundsatz entgegenstehenden umfassenden Verjährungsverzicht rechtfertigen können. Ein Beamter kann im Regelfall daher nicht annehmen, ein vom Dienstherrn erklärter Einredeverzicht sei stets in einem weiten Sinne zu verstehen.(Rn.19)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erklärt der Dienstherr einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung und bleiben bei der gebotenen Auslegung Zweifel, ob der Verzicht auch bereits verjährte Forderungen erfassen soll, so gibt es keinen Grundsatz, dass zugunsten des Beamten ein weites Verständnis der Erklärung zugrunde zu legen ist.(Rn.22) 2. Da der Dienstherr nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung regelmäßig verpflichtet ist, die Einrede der Verjährung gegen Zahlungsansprüche eines Beamten zu erheben, müssen nach den Gesamtumständen besondere Anhaltspunkte gegeben sein, die einen diesem Grundsatz entgegenstehenden umfassenden Verjährungsverzicht rechtfertigen können. Ein Beamter kann im Regelfall daher nicht annehmen, ein vom Dienstherrn erklärter Einredeverzicht sei stets in einem weiten Sinne zu verstehen.(Rn.19) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers – soweit sie zugelassen wurde – bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und hierbei festgestellt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung einer Geldleistung für Zuvielarbeit nach den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 zusteht. Dem geltend gemachten Anspruch steht die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche den nationalstaatlichen Regeln der Verjährung unterliegen, der Anspruch für das Jahr 2001 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. §§ 197, 198 Satz 1, 201 Satz 1 BGB a.F. und § 195 BGB n.F. sowie die seit dem 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 entstandenen Ansprüche nach § 195 n.F. der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren unterfallen und die Verjährungsfristen für diese Ansprüche spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 abliefen. Es hat auch zu Recht festgestellt, dass eine Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung weder durch die vom Kläger am 31. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht erhobene Klage, durch die vom Kläger mit Schreiben vom 28. September 2001 bzw. 30. Dezember 2007 gegenüber dem Beklagten gestellten Anträge noch durch Verhandlungen der Beteiligten eingetreten ist. Der Senat bezieht sich gemäß § 130b Satz 2 VwGO zur Begründung dieser Feststellungen auf die im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. Oktober 2013 – OVG 4 B 51.09 – juris Rn. 26 ff.; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 2 B 6.14 – juris) stehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Ziffer 2.a des angegriffenen Urteils; Urteilsabdruck Seiten 6 bis 10), gegen die der Kläger im Berufungsverfahren auch keine weiteren Einwände erhoben hat. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass der Beklagte nicht an der Erhebung der Einrede gehindert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 – juris Rn. 23 m.w.N.). Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen, ohne dass der Grundsatz der Alimentationspflicht prinzipiell in Frage gestellt wird. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des einzelnen Falls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Zwar ist im Rahmen der Prüfung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Stellt die Verjährungseinrede aber keine unzulässige Rechtsausübung dar, kann sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder - nunmehr - verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006, a.a.O.; vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2013, a.a.O., juris Rn. 46). Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger durch den Beklagten in unzulässiger Weise dazu veranlasst worden wäre, auf verjährungsunterbrechende oder -hemmende Schritte zu verzichten. Dem Beklagten fällt kein qualifiziertes Fehlverhalten zur Last; insbesondere hat er den Kläger nicht davon abgehalten, seinen Anspruch rechtzeitig durch Widerspruch oder Klage geltend zu machen. Das Schreiben des Beklagten vom 4. Oktober 2001 erweist sich in diesem Zusammenhang als unergiebig. Zwar durfte der Kläger nach Erhalt dieses Schreibens erwarten, dass sich der Dienstherr in dieser Angelegenheit unaufgefordert wieder melden werde. Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, nach denen der Kläger gemessen an dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgehen durfte, er könne bei einer Untätigkeit seines Dienstherrn selbst untätig bleiben und darauf vertrauen, dass der Dienstherr die Einrede der Verjährung (dauerhaft) nicht erheben werde. Es handelt sich lediglich um eine Eingangsbestätigung zu dem vom Kläger gestellten Antrag und die Mitteilung, dass der Beklagte sich wieder mit dem Kläger in Verbindung setzen werde. Ihm blieb es nach dem besagten Schreiben des Dienstherrn unbenommen, sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche über die Rechtslage zu informieren und gegebenenfalls Rechtsrat einzuholen. Dass der Kläger nach Treu und Glauben nicht darauf vertraute, dass der Dienstherr sich mit Blick auf dieses Schreiben nicht auf Verjährung berufen werde, wird auch an seinen Erklärungen in dem weiteren Antrag vom 30. Dezember 2007 deutlich. Dort führt er nämlich selbst aus, dass ihm (allenfalls) noch Ansprüche innerhalb der „geltenden Verjährungsgrenzen“ zustünden, „mithin rückwirkend ab dem 01.01.2004“. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Kläger selbst davon ausging, dass vor dem 1. Januar 2004 entstandene Ansprüche zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 30. Dezember 2007 bereits verjährt waren, das Schreiben des Beklagten vom 4. Oktober 2001 einem Eintritt der Verjährung also nicht entgegengestanden hat. Auch die Mitarbeiterinformation vom 21. April 2008 steht der vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nicht entgegen. Zwar dürfte die Annahme eines wirksamen Einredeverzichts nicht bereits daran scheitern, dass im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vom 21. April 2008 die hier in Rede stehenden Ansprüche verjährt waren, da ein Schuldner grundsätzlich auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch auf eine Erhebung der Einrede verzichten kann (vgl. bereits: BGH, Urteil vom 22. April 1982 – VII ZR 191/81 – juris Rn. 29; vgl. nunmehr § 202 BGB n.F., wonach Vereinbarungen über die Verjährung grundsätzlich zulässig sind; zum einseitig erklärten Verzicht: Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, § 202 BGB Rn. 7). Dies setzt aber voraus, dass die Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auch einen Einredeverzicht in Bezug auf bereits verjährte Ansprüche beinhaltet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1982, a.a.O., juris Rn. 32). Nach den für die Auslegung von Willenserklärungen auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB analog) ist der wirkliche Wille der Beteiligten zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der geäußerte Wille, wie er sich für den Empfänger bei objektiver Würdigung nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen, für ihn erkennbaren Umständen darstellt. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. Zudem darf die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht gelassen werden (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - Rn. 15 f. m.w.N.). Angesichts dessen, dass die Erklärung vom 21. April 2008 nicht an einzelne Beamte, sondern an sämtliche Mitarbeiter der Berliner Feuerwehr gerichtet war, ist sie nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Empfängers der Erklärung zugrunde zu legen sind (vgl. zur betrieblichen Gesamtzusage: BAG, Urteil vom 17. Januar 2012 – 3 AZR 135/10 – juris Rn. 25). An die Auslegung einer Willenserklärung, die zu einem Verlust einer Rechtsposition führt, sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen; er erfordert eine insoweit eindeutige Willenserklärung, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 – XII ZR 111/12 – juris Rn. 51). Gerade bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend bzw. dauerhaft rechtshindernd wirken sollen, muss das Gebot einer interessengerechten Auslegung beachtet werden und erlangen die der Erklärung zugrundeliegenden Umstände besondere Bedeutung. Hat ein Beteiligter eine ihm günstige Rechtsposition erlangt, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, er habe sein Recht einfach wieder aufgegeben. Derartiges bildet regelmäßig die Ausnahme. Daher darf selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Rechtsinhabers ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung des erklärten Willens sämtliche Begleitumstände berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 – X ZR 91/00 – juris Rn. 25 m.w.N.). Hiervon ausgehend mag zwar vor dem Hintergrund, dass das Schreiben eine zeitliche Begrenzung oder eine Eingrenzung auf zu bestimmten Zeitpunkten gestellte Anträge nicht ausdrücklich enthält, eine isolierte Betrachtung des Wortlauts eines Teils der Erklärung vom 21. April 2008, „eine Verjährung etwaiger Ansprüche wird von der Behörde jedoch nicht geltend gemacht“, ein Verständnis im Sinne eines umfassenden Einredeverzichts als möglich erscheinen lassen. Hinsichtlich der im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch nicht verjährten – hier nicht streitgegenständlichen – Ansprüche ab dem Jahr 2005 ist dies auch eindeutig; das wird von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Aus dem Umstand, dass der Einredeverzicht nicht ausdrücklich auf bestimmte Ansprüche beschränkt worden ist, zu schließen, der Beklagte habe zeitlich unbegrenzt auch hinsichtlich bereits verjährter Ansprüche eindeutig auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet, greift indes zu kurz. Eine isolierte Betrachtung der den Einredeverzicht beinhaltenden Passage in der Mitarbeiterinformation vom 21. April 2008 verbietet sich. Die Auslegung muss sich vielmehr auf die Erklärung in ihrer Gesamtheit und das mit ihr erkennbar verfolgte Ziel beziehen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21.09 – juris Rn. 36). Die Mitarbeiterinformation wird zunächst mit dem Hinweis darauf eingeleitet, dass der Behörde im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des EuGH diverse Anträge auf Freizeitausgleich und/oder Mehrarbeitsentschädigung für zurückliegende Jahre vorlägen, es aber nicht möglich sei, alle Anträge kurzfristig zu bescheiden. Sodann wird auf bereits beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren verwiesen und die Absicht mitgeteilt, dass diese als Musterverfahren durchgeführt werden sollen und eine einheitliche Regelung für alle betroffenen Beschäftigten umgesetzt werden soll. Sodann heißt es, dass dies erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nehmen, eine Verjährung etwaiger Ansprüche von der Behörde jedoch nicht geltend gemacht werde. Die umstrittene Verzichtserklärung des Beklagten steht mithin erkennbar im Zusammenhang mit bereits beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren. In der Mitarbeiterinformation verweist der Beklagte ausdrücklich auf solche Verfahren und auf seine Absicht, diese als „Musterverfahren“ durchzuführen und nach deren Abschluss eine einheitliche Regelung für alle betroffenen Beschäftigten umzusetzen. Der im Anschluss hieran mitgeteilte erwartete Zeitablauf („wird dies einige Zeit in Anspruch nehmen“) und der Einredeverzicht können daher aus Sicht der Erklärungsempfänger von der Absicht getragen gewesen sein, dass weitere Bedienstete der Feuerwehr davon abgehalten werden sollten, ebenfalls eine Vielzahl von Klagen zu erheben, indem diesen die Befürchtung genommen wird, dass sich der Beklagte während der Phase, in dem die „Musterverfahren“ noch nicht abgeschlossen sind, auf die infolge eines (drohenden) Eintritts der Verjährung schädlichen Folgen des erwarteten Zeitablaufs berufen werde. Dass es dem Beklagten darum ging, weitere Klagen von Mitarbeitern der Feuerwehr zu verhindern, wird auch an den weiteren Ausführungen deutlich, indem er nämlich auch die Verfahren in den Blick nimmt, in denen Feuerwehrmitarbeiter anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen haben. In diesem Zusammenhang heißt es in der Mitarbeiterinformation, dass hier im Einzelfall ein Bescheid erlassen werde. Sodann wird mitgeteilt, aber auch hier angestrebt werde, das weitere Verfahren bis zum Abschluss der oben angeführten Klageverfahren auszusetzen. Dies deutet darauf, dass der Beklagte auch in diesen Fällen ihm zur Verfügung stehende Möglichkeiten ergreifen wollte („auch hier strebe ich an“), die ihn von einem weiteren Betreiben des Verwaltungsverfahrens mit sich eventuell anschließenden Klageverfahren entbinden, etwa indem im Einverständnis mit dem jeweiligen anwaltlich vertretenen Feuerwehrbeamten die an sich gebotene behördliche Entscheidung bis zum Abschluss der bereits beim Verwaltungsgericht anhängigen Gerichtsverfahren zurückgestellt wird (vgl. hierzu: Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Auflage 2018, § 75 Rn. 56). Deutet daher einiges darauf, dass der Beklagte den Verjährungsverzicht zur Vermeidung weiterer – typischerweise mit einem Kostenrisiko verbundener – Klageverfahren erklärt hat, kann dies für eine Auslegung der Verzichtserklärung sprechen, dass nur für noch nicht verjährte Forderungen auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird. Denn das Risiko für den Schuldner – hier: der Beklagte –, in gegen ihn anhängig gemachten Klageverfahren zu unterliegen, ist typischerweise geringer, wenn die Forderung möglicherweise bereits der Verjährung anheimgefallen ist, denn die erfolgreiche klageweise Durchsetzung bereits verjährter Forderungen kann der Schuldner durch die Erhebung der Verjährungseinrede verhindern (vgl. VG München, Urteil vom 13. Juni 2012 – M 18 K 10.6254 – juris Rn. 42). Gegen diese Überlegung spricht auch nicht, dass in der Mitarbeiterinformation vom 21. April 2008 nicht mitgeteilt wird, welche Rechtsfragen Gegenstand der „Musterverfahren“ gewesen sein sollen, so dass aus Sicht der Erklärungsempfänger durchaus auch Fragen der Verjährung zur Klärung angestanden haben können. Selbst wenn die Empfänger der Erklärung vom 21. April 2008 die Vorstellung gehabt haben sollten, dass in den in Bezug genommenen „Musterverfahren“ auch Fragen der Verjährung von Forderungen im Streit gestanden haben könnten, würde es keinen Sinn ergeben, wenn der Beklagte einerseits mitteilt, er möchte auf der Grundlage der in den „Musterverfahren“ gewonnenen Erkenntnisse eine einheitliche Regelung für alle betroffenen Beschäftigten treffen, andererseits aber erklärt, es werde auch in Bezug auf bereits verjährte Forderungen auf die Einrede der Verjährung verzichtet; auf in „Musterverfahren“ zu klärende Rechtsfragen der Verjährung käme es dann von vornherein nämlich nicht mehr an. Spricht mithin einiges dafür, dass die Erklärung lediglich einen Verzicht auf noch nicht bereits verjährte Ansprüche enthält, so gibt es auch keinen Grundsatz, dass etwaige verbleibende Unklarheiten in der Reichweite eines solchen Verzichts grundsätzlich zu Lasten des Erklärenden gehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 6 A 883/14 – juris Rn. 11; a. A. VG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2017 – VG 36 K 180.15 – UA Seite 7). Vielmehr erfordert ein solch weitreichender Einredeverzicht auch vor dem Hintergrund des mit den Verjährungsvorschriften bezweckten Schuldnerschutzes (vgl. Lakkis in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 202 BGB Rn. 24; OLG Celle, Urteil vom 25. August 2011 – 13 U 115/10 – juris Rn. 20) gerade eine eindeutige Willenserklärung, weil ein Rechtsverzicht grundsätzlich nicht zu vermuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014, a.a.O., juris Rn. 51). Ist unklar, ob ein Verjährungsverzicht erklärt wurde, ist daher eine spätere Berufung auf die Verjährung auch nicht als treuwidrig anzusehen, denn der Empfänger der Erklärung hat es selbst in der Hand, entweder eine Klarstellung herbeizuführen oder verjährungshemmende Maßnahmen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 6 A 1459/13 – juris Rn. 14; Lakkis, a.a.O., § 202 BGB Rn. 25). Dies gilt in besonderem Maße im Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006, a.a.O., juris Rn. 23;Senatsurteil vom 16. Oktober 2013, a.a.O., juris Rn. 46). Ob hieraus bereits folgt, dass die Vorschrift des § 202 BGB bei bereits verjährten Forderungen aus dem Dienstverhältnis nicht anwendbar (vgl. zur Anwendung einzelner Vorschriften des BGB auf die Verjährung von öffentlich-rechtlichen Forderungen: BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 – juris Rn. 14 und 47) und ein entgegen dem genannten Grundsatz erklärter Einredeverzicht in Bezug auf bereits verjährte Forderungen unwirksam sein könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls müssen nach den Gesamtumständen besondere Anhaltspunkte gegeben sein, die einen diesem Grundsatz entgegenstehenden umfassenden Verjährungsverzicht rechtfertigen könnten (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24. März 2009 – 4 S 2569/07 – juris Rn. 21). Ein Beamter kann daher im Regelfall nicht annehmen, ein vom Dienstherrn erklärter Verzicht auf die Einrede der Verjährung, der in seiner Auslegung zumindest mehrdeutig ist, sei in einem für ihn günstigem Sinne zu verstehen, erfasse auch bereits verjährte Ansprüche und der Dienstherr habe durch Ausreichung einer an alle Mitarbeiter gerichteten Information gegenüber sämtlichen Feuerwehrleuten der Berliner Feuerwehr – bildlich gesprochen – bereits erloschene finanzielle Ansprüche allumfassend wieder beleben wollen. Dies gilt in der vorliegenden Fallgestaltung umso mehr, als eine Vielzahl von Feuerwehrleuten Anträge gestellt haben und daher die an alle Feuerwehrleute gerichtete Mitteilung vom 21. April 2008 und ein darin – vermeintlich – erklärter Verzicht auf die Einrede in Bezug auf bereits verjährte Ansprüche beträchtliche Mehrbelastungen für den Haushalt voraussichtlich in Millionenhöhe zur Folge gehabt hätte. Besondere Umstände, die gleichwohl einen umfassenden Verzicht in Bezug auf bereits der Verjährung anheimgefallene Ansprüche nahelegen und rechtfertigen könnten, ergeben sich aber weder aus der Erklärung selbst noch zeigt der Kläger solche Umstände auf; solche sind auch nicht ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich, soweit der Kläger auf die Bedeutung der Worte „etwaige Ansprüche“ abstellt. Dies ist insoweit unergiebig, als mit dieser Formulierung gerade nicht alle Ansprüche angesprochen, sondern – wie der Kläger insoweit zu Recht anmerkt – lediglich eventuell vorhandene Ansprüche in den Blick genommen werden. Die Formulierung belegt mithin gerade nicht, dass der Beklagte sämtliche Ansprüche – auch solche, denen eine Verjährung entgegensteht – als von der Verzichtserklärung erfasst ansehen wollte. Soweit der Kläger auf die Person des Unterzeichners der Mitarbeiterinformation abstellt und ausführt, dass diese den Ruf habe, sich für die Belange der Feuerwehrleute einzusetzen, führt auch dies zu keinem anderen Verständnis der Verzichtserklärung, da dessen – unterstellter – Einsatz für die Belange der Feuerwehrleute nur im Rahmen der Grundsätze des Haushaltsrechts erfolgen darf; dies umfasst auch die aus dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung folgende Verpflichtung, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen in der Regel die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Der weitere Hinweis des Klägers darauf, dass sich der Beklagte vor dem 21. April 2008 nicht auf Verjährung berufen habe, ist für die Auslegung der Mitarbeiterinformation ebenfalls unergiebig, da es keine Verpflichtung gibt, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Einrede der Verjährung zu erheben, geschweige denn diese zeitnah nach Ablauf der Verjährungsfrist zu erklären. Auf die Frage, ob sich der Beklagte zuvor mit der Verjährungsproblematik bereits auseinandergesetzt hatte, kommt es daher ebenfalls nicht an. Da nach alledem der Mitarbeiterinformation vom 21. April 2008 im Wege der Auslegung kein hinreichend eindeutiger Einredeverzicht in Bezug auf zu diesem Zeitpunkt bereits verjährte Forderungen zu entnehmen ist, der Beklagte die Einrede mithin wirksam erheben konnte, steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung einer Geldleistung für Zuvielarbeit für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 (mehr) zu. Auf die weiteren Fragen, insbesondere ob der Kläger gehalten war, den Anspruch zeitnah geltend zu machen, und in welchem Umfang in dem betreffenden Zeitraum Zuvielarbeit angefallen ist, kommt es daher nicht mehr an. Über den nur für den Fall des teilweisen oder vollständigen Erfolgs des Antrags zu 1 gestellten Feststellungsantrag (Antrag zu 2) brauchte der Senat nicht mehr zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wobei der Senat die im Klageantrag vorgenommene Begrenzung auf 633,50 Stunden Zuvielarbeit als Konkretisierung des Klagebegehrens wertet, das im wohlverstandenen Interesse auf Gewährung einer Geldleistung im Umfang der tatsächlich geleisteten Zuvielarbeit zu verstehen war (vgl. § 88 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr auf die Einrede der Verjährung für bereits verjährte Forderungen verzichten kann und welche Anforderungen im Beamtenverhältnis an die Eindeutigkeit einer hierauf bezogenen Erklärung für den Erklärungsempfänger zu stellen sind, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Der Kläger steht als Hauptbrandmeister im Dienst des Beklagten. Er begehrt einen finanziellen Ausgleich für in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst. Mit am gleichen Tag bei seiner Feuerwache eingegangenem Schreiben vom 28. September 2001 (Eingang bei der Personalstelle am 2. Oktober 2001) wandte sich der Kläger an die Berliner Feuerwehr und bezog sich darin auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, wonach Bereitschaftsdienste in Form persönlicher Anwesenheit in der Dienststelle insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden anzusehen seien. Der Kläger machte - rückwirkend für sechs Monate - Ansprüche geltend und führte aus, dass diese Geltendmachung für die künftigen Monate entsprechend gelte. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2001 bestätigte die Berliner Feuerwehr den Erhalt dieses Schreibens. Darüber hinaus erklärte sie, der dargestellte Sachverhalt werde zurzeit noch gerichtlich geprüft; sobald sie über den weiteren Ablauf der Angelegenheit informiert sei, werde sie sich schnellstmöglich mit dem Kläger in Verbindung setzen und ihm mitteilen, inwieweit sein Antrag berücksichtigt werden könne. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2007, am 9. Januar 2008 eingegangen, beantragte der Kläger erneut, geleistete Mehrarbeit in Freizeit auszugleichen, hilfsweise zu vergüten. Wörtlich heißt es: „Die geltend gemachten Ansprüche stehen mir rückwirkend innerhalb der für beamtenrechtliche Ansprüche geltenden Verjährungsgrenzen zu, mithin rückwirkend ab dem 01.01.2004.“ Der Beklagte beschied diese Begehren zunächst nicht. Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 gewährte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger für die Jahre 2005 bis 2008 einen finanziellen Ausgleich für geleistete Zuvielarbeit in Höhe von 6.538,24 Euro, wobei er darauf hinwies, dass dieser Abgeltungsbetrag der Steuerpflicht unterliege. Der Zahlbetrag wurde um 2.305,17 Euro (2.185 Euro Lohnsteuer, 120,17 Euro Solidaritätszuschlag) gekürzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Bereits unter dem 30. Mai 2013 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, ihm für die Jahre 2001 bis 2004 einen finanziellen Ausgleich für die geleistete Zuvielarbeit zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Ansprüche für diesen Zeitraum seien nicht verjährt, darüber hinaus sei die Einrede der Verjährung treuwidrig. Am 7. Februar 2014 erweiterte der Kläger die Klage hinsichtlich des für den Zeitraum 2005 bis 2008 gewährten Ausgleichs auf Zahlung von 2.305,17 Euro. Mit am 27. Januar 2015 verkündetem Urteil hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung des vorgenommenen Abzugs von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag auf den für die Jahre 2005 bis 2008 erfolgten finanziellen Ausgleich von Zuvielarbeit sei die Klage unzulässig. In Bezug auf die vom Kläger geltend gemachte Geldleistung für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 sei die Klage unbegründet, da einem diesbezüglichen Anspruch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegenstehe. Mit Beschluss vom 9. August 2016 hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit der Anspruchszeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 betroffen ist; im Übrigen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus: Der Beklagte habe in einer Mitarbeiterinformation vom 21. April 2008 mitgeteilt, dass eine Verjährung etwaiger Ansprüche von der Behörde nicht geltend gemacht werde. Der Wortlaut und der dahinterstehende Wille seien eindeutig. Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung der Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung, dass nur zum April 2008 noch nicht verjährte Ansprüche hiervon erfasst seien, lägen nicht vor. Der Beklagte habe die Erklärung insbesondere nicht deshalb abgegeben, um eine Klageerhebung von Feuerwehrbeamten zu verhindern. Nur ein ausdrücklich zur Vermeidung von Klageerhebungen erklärter Verzicht könne dahingehend ausgelegt werden, dass er nur für noch nicht verjährte Forderungen gelte. Der Verzicht enthalte zudem keine Befristung. Auch gebe es keine Verpflichtung des Beklagten, die Einrede der Verjährung zu erheben. Dies stehe vielmehr in seinem Ermessen. Die Entscheidung zum Einredeverzicht habe der Beklagte vor dem Hintergrund getroffen, weil ihm bekannt gewesen sei, dass er seit 2001 einen Rechtsbruch begangen habe. Der Kläger beantragt, 1. in Abänderung des am 27. Januar 2015 verkündeten Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 für 633,50 Stunden Zuvielarbeit eine Geldleistung nach den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu gewähren und den Betrag seit Antragstellung mit fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu verzinsen, 2. für den Fall des teilweisen oder vollständigen Erfolgs des Antrags zu 1 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den erzielten Betrag vollständig ohne Abzüge zugunsten des Finanzamtes an den Kläger auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt im Wesentlichen aus, dass dem geltend gemachten Anspruch die Einrede der Verjährung entgegenstehe. Aus dem Mitarbeiterschreiben vom 21. April 2008 ergebe sich nichts anderes. Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich einer Zahlung „Brutto gleich Netto“ geändert habe, sei die darin liegende Klageänderung unzulässig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.