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Beschluss

OVG 4 L 30.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0808.OVG4L30.17.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erfolgt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen. (Rn.4) 2. Der Berechtigte kann über die Geltendmachung in einem Prozessvergleich disponieren.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erfolgt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen. (Rn.4) 2. Der Berechtigte kann über die Geltendmachung in einem Prozessvergleich disponieren.(Rn.3) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Oktober 2017, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären, ist angesichts mehrerer zur gemeinsamen Klage verbundener Vorverfahren mit einem Streitwert von zusammen 23.048 Euro auch im Hinblick auf § 146 Abs. 3 VwGO statthaft. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Antrag das Rechtsschutzinteresse fehle, weil nach dem Inhalt des geschlossenen Vergleichs die Heranziehung des Beklagten zur Erstattung der in den Vorverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten der Klägerin aufgrund eines späteren Antrags gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht bezieht sich auf Nr. 4 des von den Beteiligten angenommenen Vergleichs im Beschluss der Berichterstatterin vom 28. August 2017. Dort heißt es: „Mit Abschluss des Vergleichs ist der vorliegende Rechtsstreit in seiner Gesamtheit erledigt.“ Dem geht in Nr. 3 voraus, dass die Klägerin 60 % und der Beklagte 40 % der Kosten des Verfahrens einschließlich des gerichtlichen Vergleichs zu tragen haben. Die Auslegung des Vergleichs ergibt, dass die vertragschließenden Seiten nicht allein die Sachfragen des Falles, sondern auch die Bewältigung der Kosten des Verfahrens regeln wollten. Die prozentuale Verteilung der Kosten beruht auf dem jeder Seite bei Vertragsschluss möglichen Kalkül, welche Zahlbeträge aus den Prozentzahlen folgen, und ist Teil der Gesamtabsprache, die auch in Bezug auf die im Streit gewesene Unfallfürsorge finanzielle Aspekte aufweist. Dieses Kalkül betrifft jedenfalls die bereits angefallenen Kosten. Davon zu trennen sind diejenigen Kosten, die von einer erst zukünftigen Disposition eines Beteiligten abhängen. Soweit Kostenpositionen disponibel sind, können die Berechtigten auf deren Geltendmachung verzichten. Das ist mit Nr. 4 des Vergleichs hinsichtlich aller nicht bereits erfassten, disponiblen Kosten geschehen. Die hier im Streit befindliche Kostenposition ist disponibel. Denn die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) erfolgt nicht von Amts wegen (a.A. Kunze, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 162 Rn. 84), sondern nur auf Antrag des Berechtigten (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 162 Rn. 114; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 162 Rn. 83; Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 162 Rn. 47; wohl auch BVerwG, Beschluss vom 18. November 2002 – 4 C 5.01 – NVwZ-RR 2003, 246). Das beruht auf dem Umstand, dass die Entscheidung ein dem Gericht übertragener Teil der Kostenfestsetzung ist (BVerwG, a.a.O. sowie Beschluss vom 19. März 2018 – 5 C 15.16 – juris Rn. 2; Urteil vom 29. Juni 2006 – 7 C 14.05 – juris Rn. 16; Urteil vom 28. April 1967 – 7 C 128.66 – BVerwGE 27, 39 ) und nicht etwa der Kostengrundentscheidung gemäß § 161 VwGO, die von Amts wegen vorzunehmen ist (arg. „Das Gericht hat … über die Kosten zu entscheiden“). Die Kostenfestsetzung erfolgt gemäß § 164 VwGO auf Antrag, was auch für die nicht dem Urkundsbeamten, sondern dem Gericht anvertraute Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung gilt (deutlich Olbertz, a.a.O.). Für die Auslegung des Vergleichs ist es unerheblich, ob die Klägerin bei dessen Annahme die Reichweite der Regelung in Nr. 4 in ihrer Gesamtheit erfasst hat. Es ist für Vertragsschlüsse nicht untypisch, dass nicht alle Weiterungen bedacht werden. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die gesetzlich bestimmte Festgebühr (Nr. 5502 KV GKG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).