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Beschluss

OVG 4 S 2.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0523.4S2.18.00
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Leitsätze
Ist die Frauenvertreterin nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt worden, so kann ein entsprechender Mangel nur in dem nach § 17 Abs. 3 LGG (juris: GleichstG BE) vorgesehenen Verfahren nachgeholt und damit geheilt werden. Diese spezialgesetzliche Regelung schließt mangels Regelungslücke eine Heilung bis zum Abschluss eines etwaigen Widerspruchsverfahrens aus.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Frauenvertreterin nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt worden, so kann ein entsprechender Mangel nur in dem nach § 17 Abs. 3 LGG (juris: GleichstG BE) vorgesehenen Verfahren nachgeholt und damit geheilt werden. Diese spezialgesetzliche Regelung schließt mangels Regelungslücke eine Heilung bis zum Abschluss eines etwaigen Widerspruchsverfahrens aus.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Rechtsbehelf vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Gemessen an dem hiernach durch den Beschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht den von der Antragstellerin auch im hiesigen Verfahren verfolgten Antrag, „im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, dass die Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der dienstlichen Weisung des Antragsgegners vom 07.09.2017 einer Untersuchung bei der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales zu unterziehen“, zu Recht abgelehnt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Untersuchungsanordnung vom 7. September 2017 nach der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze, erschüttert der Rechtsbehelf nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Würdigung, die Untersuchungsanordnung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil die Frauenvertreterin nicht vor Erlass angehört worden sei. Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt: Die unterbliebene Beteiligung der Frauenvertreterin sei in zulässiger Weise rechtzeitig nachgeholt worden und „im Übrigen“ wäre ein Verstoß „auch“ entsprechend § 46 VwVfG unbeachtlich. Die Antragstellerin dringt schon mit ihrer gegen die erste Erwägung gerichteten Kritik nicht durch, so dass ihre Bedenken gegen die zweite Überlegung keiner Erörterung bedürfen. Der Senat teilt zwar nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es für eine Nachholung der Beteiligung genügt, wenn der Antragsgegner der Frauenvertreterin im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Denn das Landesgleichstellungsgesetz enthält – wie die Antragstellerin jedenfalls bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung ihres Vorbringens der Sache nach dargelegt hat – mit § 17 Abs. 3 LGG eine spezielle Regelung für die Nachholung der Beteiligung der Frauenvertreterin, die einen - jedenfalls der Sache nach vertretenen - Rückgriff auf § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln mangels planwidriger Regelungslücke ausschließt (vgl. zu einer vergleichbaren nordrhein-westfälischen Regelung OVG Münster, Urteil vom 14. Mai 2013 – 6 A 1883/09 – juris Rn. 48 ff.; a.A. zum Schwerbehindertenrecht, allerdings jeweils ohne nähere Begründung des Rückgriffs trotz spezieller Verfahrensregelung in § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 – OVG 6 B 5.12 – juris Rn. 42; Düwell, in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 95 Rn. 56). Anders als die Antragstellerin jedoch meint, hat der Antragsgegner die Beteiligung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LGG in zulässiger Weise nachgeholt, so dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Nach dieser Bestimmung ist die Entscheidung über eine Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen, wenn die Frauenvertreterin nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt wird. Nachdem der Beteiligungsmangel von dem Antragsgegner zu einem nach Aktenlage nicht näher feststellbaren Zeitpunkt erkannt worden ist, hat er der Frauenvertreterin mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 die Gelegenheit eröffnet, zu der mit der Untersuchungsanordnung vom 7. September 2017 getroffenen Maßnahme Stellung zu nehmen. Damit hat er zugleich schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass er seine Entscheidung über diese Maßnahme aussetzt. Der Frauenvertreterin war damit eine Entscheidungsfrist von mindestens zwei Wochen eröffnet. Innerhalb dieser Frist hat sie ihre Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 abgegeben. Den Zwecken der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 LGG, es einerseits der Frauenvertreterin zu ermöglichen, den Entscheidungsprozess noch zu beeinflussen, und andererseits der Dienststellenleitung die Gelegenheit zu geben, ihre Entscheidung bzw. die getroffene Maßnahme unter Berücksichtigung der nachträglich eingeholten Stellungnahme der Frauenvertreterin zu überdenken, ist mit der geschehenen Verfahrensweise im hinreichenden Maße Rechnung getragen worden. Ob sich die angefochtene Untersuchungsanordnung – wie vom Verwaltungsgericht ferner angenommen – auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig erweist, kann der Senat dahinstehen lassen, weil die Beschwerde auf die dazu in der angefochtenen Entscheidung angestellten Erwägungen nicht eingeht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.