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Beschluss

OVG 4 S 41.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0129.OVG4S41.17.00
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Leitsätze
1. Die Beförderung zum Generalstaatsanwalt setzt nicht notwendig staatsanwaltliche Berufserfahrung voraus.(Rn.38) 2. Ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen einen Bewerber belässt dem Dienstherrn einen Entscheidungsspielraum darin, ob er den Kandidaten wegen Eignungszweifeln ausschließt. Ein Mitbewerber kann bei einer Ermittlung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht ohne Weiteres den Ausschluss verlangen.(Rn.42) 3. Strukturierte Auswahlgespräche (§ 6 Abs 4 VGG Berlin (juris: VGG BE)) müssen nicht notwendig gleich lang dauern.(Rn.30) 4. Die Dokumentation der Auswahlerwägungen muss nach Art 33 Abs 2 GG erst vorliegen, wenn den unterlegenen Bewerbern Mitteilungen gemacht werden. Dokumentierte Erwägungen aus früheren Verfahrensschritten dürfen abgeändert werden.(Rn.25) 5. Die Gründe für den Austausch einer Auswahlkommission in der Bestenauslese sind nicht dokumentationspflichtig.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beförderung zum Generalstaatsanwalt setzt nicht notwendig staatsanwaltliche Berufserfahrung voraus.(Rn.38) 2. Ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen einen Bewerber belässt dem Dienstherrn einen Entscheidungsspielraum darin, ob er den Kandidaten wegen Eignungszweifeln ausschließt. Ein Mitbewerber kann bei einer Ermittlung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht ohne Weiteres den Ausschluss verlangen.(Rn.42) 3. Strukturierte Auswahlgespräche (§ 6 Abs 4 VGG Berlin (juris: VGG BE)) müssen nicht notwendig gleich lang dauern.(Rn.30) 4. Die Dokumentation der Auswahlerwägungen muss nach Art 33 Abs 2 GG erst vorliegen, wenn den unterlegenen Bewerbern Mitteilungen gemacht werden. Dokumentierte Erwägungen aus früheren Verfahrensschritten dürfen abgeändert werden.(Rn.25) 5. Die Gründe für den Austausch einer Auswahlkommission in der Bestenauslese sind nicht dokumentationspflichtig.(Rn.10) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin richtet ihre Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2017 des Inhalts, die vom Antragsgegner vorgesehene Beförderung der Beigeladenen zur Generalstaatsanwältin in Berlin nicht mittels einer einstweiligen Anordnung zu untersagen. A. Sie hat keine Beschwerde gegen den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2017 eingelegt, mit welchem ihr gegen den Vorsitzenden Richter angebrachter Ablehnungsantrag ohne dessen Mitwirkung als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Sie hegt weiterhin die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Richter und beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, den Beschluss vom 17. Oktober 2017 aufzuheben und die Befangenheit des Richters festzustellen mit der Begründung, die Beschwerdemöglichkeit sei zwar nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, aber Art. 19 Abs. 4 GG gebiete zur Kontrolle der Auswahlentscheidung die Überprüfung der Befangenheit. Stelle sich die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung heraus und werde eine erneute Auswahlentscheidung getroffen, sei sicherzustellen, dass der Richter an einer weiteren Entscheidung nicht mitwirke. Derartige (Annex-)Anträge sind im Beschwerdeverfahren, das sich gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung richtet, unstatthaft. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt diese Antragsmöglichkeiten nicht bereit (siehe §§ 146 ff. VwGO). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verlangt weder nach der Schaffung solcher Möglichkeiten noch danach, die Beförderung der Beigeladenen mittels einstweiliger Anordnung allein deswegen zu stoppen, weil die Antragstellerin gegen den Vorsitzenden Richter erster Instanz die Besorgnis der Befangenheit hegt. Denn zum einen entscheidet der Senat über die Beschwerde, soweit ihm diese Möglichkeit nach § 146 Abs. 4 VwGO eingeräumt ist, ohne Bindung an die Rechtsauffassungen der Richter erster Instanz. Zum andern würden über eine etwaige erneute Auswahlentscheidung die dann gesetzlich berufenen Richter entscheiden; eine andauernde Besorgnis der Befangenheit wäre in jenem Verfahren geltend zu machen und zu würdigen. B. Die gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2017 eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat prüft nur die von der Antragstellerin dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Danach ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2017 nicht zu beanstanden. 1. Die Antragstellerin rügt in ihrer Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe sich darauf beschränkt zu prüfen, ob die Beigeladene mit der Spitzennote in ihrer dienstlichen Beurteilung habe weggelobt werden sollen. Die Antragstellerin habe vielmehr an den Beurteilungsvorschriften, auf denen die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen aufbaue, das Fehlen einer hinreichenden Differenzierung in der Leistungsstufe 1 beanstandet. Außerdem habe der Beurteiler angesichts der einzigen Beamtin der Besoldungsgruppe B 5 nicht auf bestehende Maßstabsvorstellungen zurückgreifen können. Es sei unbekannt, ob er eine Vergleichsgruppe aus dem weiteren Landesdienst habe zugrunde legen können. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe einen Verfahrens- oder einen Sachverhaltsfehler nicht aufgezeigt, trifft auch hinsichtlich ihrer jetzt bekräftigten Rügen im Ergebnis zu. Der Berliner Gesetzgeber hat mit § 27 Abs. 2 Satz 1 LfbG die Leistungsstufen 1 = sehr gut (eine Leistung, die die Anforderungen in herausragender Weise übertrifft) bis 5 = mangelhaft (eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht) definiert. Nach Satz 2 Halbsatz 2 dieser Vorschrift sind Zwischenbewertungen oder Binnendifferenzierungen zulässig (ebenso § 6 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VGG). Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat gestützt auf §§ 26, 27 (siehe Abs. 2 Satz 3), 40 LfbG am 25. April 2013 Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes (AV BVPVD) erlassen. Gemäß Nr. 4.6 AV BVPVD sind als Binnendifferenzierungen für die Leistungsstufe 1 vorgesehen: 1 – 1 unterer Bereich, für die Leistungsstufen 2 bis 4 jeweils: oberer Bereich – (ohne Zusatz) – unterer Bereich, für die Leistungsstufe 5: 5 oberer Bereich – 5. Auf die Vergabe von Zwischennoten wird ausdrücklich verzichtet. Die Bewertungsskala bietet mithin dreizehn mögliche Ergebnisse. Mit Blick auf die Definitionen in § 27 Abs. 2 Satz 1 LfbG, wonach die Leistungsstufe 3 = befriedigend eine Leistung meint, die im Allgemeinen den Anforderungen voll entspricht, während die Leistungsstufe 2 = gut bereits eine Leistung verlangt, die die Anforderungen deutlich übertrifft, ergeben sich oberhalb des Mittelwertes der Leistungsstufe 3 insgesamt sechs Möglichkeiten, eine überdurchschnittliche Leistung zu bewerten. Die Beurteilenden sind nach § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LfbG (ebenso § 6 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VGG) verpflichtet, alle Leistungsstufen der Bewertungsskala zu berücksichtigen. Demgemäß waren für eine Polizeivizepräsidentin dreizehn Endergebnisse möglich, davon sechs, die ihr abgestuft eine überdurchschnittliche Leistung bescheinigen. Es gibt angesichts dessen auch im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG keine Notwendigkeit, dass die Normgeber mehr als zwei Ergebnisse in der Leistungsstufe 1 vorsehen. Der weitere Vorwurf, dem Beurteiler der Beigeladenen hätten notwendige Maßstäbe oder Vergleichsgruppen gefehlt, geht fehl. Nach § 6 Abs. 3 VGG bildet ein Anforderungsprofil die Grundlage für die dienstliche Beurteilung. Die aktuelle dienstliche Beurteilung bezieht sich auf das vorliegende Anforderungsprofil mit der Nr. 3013-15-264 (Einzelprofil für die Aufgabe Polizeivizepräsident/in) und benennt zu den zu prüfenden Qualitäten den jeweiligen Gewichtungsfaktor (1 bis 4) laut Anforderungsprofil. Zudem fertigte der Beurteiler eine ausführliche Gesamteinschätzung und eine Begründung der Potenzialeinschätzung. Die Antragstellerin verhält sich in ihrer Beschwerde nicht dazu, warum das nicht genügen sollte. Sie zeigt auch keine Norm auf, nach der eine Vergleichsgruppe (mit Vergleichspersonen außerhalb der Dienststelle) hätte gebildet werden müssen. § 50 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung, aus dem sich ein solches Verlangen herleiten könnte, gilt nicht im Landesbeamtenrecht. 2. Die Antragstellerin rügt in ihrer Beschwerde den Austausch der Auswahlkommission und vermisst insoweit eine rechtzeitige, nicht erst nachträglich erstellte Dokumentation der Erwägungen. Sie meint weiter, dass ein Wechsel der politischen Leitung keine Grund sei, auch die Mitglieder der Auswahlkommission auszutauschen. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Austausch sei weder verboten noch begründungsbedürftig, zumal die Antragstellerin gegen die Kommissionsmitglieder keinen triftigen Ausschlussgrund benannt habe, trifft zu. Das Landesrecht regelt die Zuständigkeiten einerseits der Beurteilung und andererseits der Auswahl und Ernennung, hingegen nicht die Besetzung einer Auswahlkommission. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 VGG ist lediglich vorgesehen, dass ein geeignetes Auswahlverfahren durchgeführt wird und, soweit es in dem neuen Amt um bestimmte Führungsaufgaben geht, eine fachkundige Person von außerhalb der Dienststelle hinzugezogen werden soll. Das Gesetz benennt als geeignete Auswahlverfahren Auswahlinterviews, strukturierte Auswahlgespräche oder gruppenbezogene Auswahlverfahren. Die Bildung einer Auswahlkommission wird noch nicht einmal vorgeschrieben. In diesem Rahmen steht die Berufung und Abberufung von Kommissionsmitgliedern im freien Ermessen des Antragsgegners. Dem Dienstherrn dürfte allein der Vorwurf der Willkür zu entgegnen sein. Daran wäre zu denken, wenn ein Kommissionsmitglied sich selbst um das Amt bewirbt oder ihm Voreingenommenheit nachzuweisen ist oder in vergleichbar schweren Fällen. Die Besorgnis der Befangenheit reicht hingegen nicht aus (entsprechend im Beurteilungsrecht: BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 2 A 8.03 – juris Rn. 26). Derartige Gründe werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Schließlich sind die Beweggründe für den Austausch der Auswahlkommission nicht zuvor zu dokumentieren. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 1 VGG besteht ohnehin nur die Pflicht, die Auswahl bei Personalentscheidungen schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Frage, inwieweit das der Auswahlentscheidung vorangehende Auswahlverfahren in seinen Fragestellungen, Antworten und Ergebnissen zu dokumentieren sei, wird in der Beschwerde nicht aufgeworfen (siehe dazu speziell in Aufstiegsfällen den für juris vorgesehenen Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 – OVG 4 S 40.17 –). Woraus sich eine Pflicht zur vorherigen Dokumentation ableiten ließe, wird von der Antragstellerin in der Beschwerde nicht benannt. Eine Pflicht zur vorherigen Begründung des im freien Ermessen stehenden Austauschs von Kommissionsmitgliedern lässt sich auch nicht aus der Verfassung herleiten. Von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ist in Beförderungsfällen lediglich eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen geboten (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20 f.). 3. Die Antragstellerin vermisst in der Beschwerde ein Eingehen des Verwaltungsgerichts auf ihre Rüge, unter Einbeziehung der älteren dienstlichen Beurteilungen sei für die Beigeladene eine kürzere Dienstzeit (1. Juni 2011 bis 2. Februar 2016) als für sie selbst (2. September 2008 bis 31. März 2016) gewürdigt worden. Eine Vergleichbarkeit verlange im Wesentlichen gleiche Maßstäbe sowie gleiche Beurteilungszeiträume und Beurteilungsstichtage. Wenn sie selbst fast doppelt so lang die Spitzennote aufweise, erschließe sich nicht, warum sie gegenüber der Beigeladenen keinen Beurteilungsvorsprung habe. Das Verwaltungsgericht hat es mit der Antragstellerin für vertretbar gehalten, dass die Beurteilungen nicht vergleichbar seien. Im Nachhinein ließen sich Beurteilungen für unterschiedliche Zeiträume, aus unterschiedlichen Anlässen und nach unterschiedlichen Maßstäben nicht auf einen Nenner bringen. Der Antragsgegner habe mit seiner Wertung, beide Bewerberinnen seien im Wesentlichen gleich beurteilt, jedenfalls gegenüber der Antragstellerin keinen Fehler gemacht. Das ist nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits entschieden hat (im Beschluss vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 20), hat der Dienstherr die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen sicherzustellen. Das verlangt einen einheitlichen Bewertungsmaßstab, der allerdings nicht in jedem Fall schon bei der Herstellung der dienstlichen Beurteilungen herbeigeführt werden kann. Denn ein um die Bestenauslese bemühter Dienstherr kann anderen Dienstherren nicht vorschreiben, nach welchem Maßstab, in welchem Zeitraum und bis zu welchem Stichtag sie ihre Beamten zu beurteilen haben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 – juris Rn. 11). Dem Antragsgegner oblag es deshalb, die unterschiedlichen Beurteilungssysteme und die womöglich differierenden Beurteilungszeiträume vergleichend zu bewerten und auf diese Weise – im Auswahlvorgang – einen einheitlichen Bewertungsmaßstab herbeizuführen (vgl. den Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017, a.a.O., Rn. 20). Dabei ist der maßgebende Leistungsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 22 und 40; verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so BVerfG, Beschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 – juris Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht Art. 33 Abs. 2 GG nicht einer Vorgabe entgegen, den aktuellen Leistungsstand mit weiteren Hilfsmitteln neben einer dienstlichen Beurteilung zu bestimmen (vgl. den im Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – BVerfGE 141, 56 Rn. 58 in Bezug genommenen Kammerbeschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 – BVerfGK 18, 423 = juris Rn. 12). Der Berliner Gesetzgeber hat insoweit die in § 6 Abs. 4 VGG benannten Auswahlverfahren als weiteres Mittel neben der dienstlichen Beurteilung vorgeschrieben. Kommt der Dienstherr anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und des aktuell durchgeführten Auswahlverfahrens frei von Beurteilungsfehlern zu einem Vorsprung einer der Bewerberinnen, ist der Rückgriff auf ältere dienstliche Beurteilungen nicht geboten (vgl. entsprechend BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 39). Angesichts dessen fehlt der Rechtsauffassung der Antragstellerin, der Antragsgegner hätte unter Einbeziehung der älteren dienstlichen Beurteilungen zum Ergebnis kommen müssen, sie sei besser als die Beigeladene, die Grundlage. 4. Die Antragstellerin beanstandet in der Beschwerde, das Verwaltungsgericht hätte das Fehlen eines Beurteilungsbeitrags über drei Monate der Tätigkeit der Beigeladenen zu Beginn des Beurteilungszeitraums nicht für unerheblich halten dürfen. Die Lücke ergebe sich daraus, dass der Erstbeurteiler erst danach sein Amt angetreten habe. Das Verwaltungsgericht hat es für ausgeschlossen gehalten, dass der Sachverhalt unzureichend ermittelt worden sei. Die Lücke von drei Monaten zu Beginn des fast dreieinhalbjährigen Beurteilungszeitraums sei unerheblich. Das trifft im Ergebnis zu. Der Beurteilungsbeitrag für die ersten drei Monate, als die Beigeladene die amtierende Polizeipräsidentin war, wäre – falls nötig – vom Staatssekretär der Senatsverwaltung für Inneres zu füllen gewesen. Staatssekretär K..., der als Zweitbeurteiler an der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen mitwirkte, befand sich seit 2011 im Amt, also während des gesamten Beurteilungszeitraums. Er hatte nach Nr. 8.2 Abs. 2 Satz 2 AV BVPVD die Leistungsbeurteilung und gegebenenfalls die Potenzialeinschätzung der Erstbeurteilenden auch hinsichtlich eigener Erkenntnisse zur Leistung und Eignung und gegebenenfalls des Potenzials der Dienstkraft zu prüfen. Er hätte bei abweichenden Erkenntnissen seine Beurteilung durchsetzen können und müssen (Nr. 8.2 Abs. 3 Satz 2 AV BVPVD). Das war nicht der Fall. 5. Nach Ansicht der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass die Wertungen der Mitglieder der Auswahlkommission nicht erkennbar seien; die Dokumentation sei drei Wochen später erfolgt und offensichtlich die Bewertung des Protokollführers. Die Wertung und Gesamteinschätzung der Auswahlkommission lasse sich nicht nachvollziehen. Eine ausdrückliche Billigung des Protokolls durch die Kommissionsmitglieder sei nicht ersichtlich. Auszugehen sei davon, dass außer der Staatssekretärin die Mitglieder das Protokoll nicht zur Kenntnis erhalten und gebilligt hätten. Eine Dokumentation der Wertungen (in den Grundzügen) der einzelnen Kommissionsmitglieder sei zu verlangen. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, es fehle eine Norm, nach der die Einschätzung eines jeden Mitgliedes der Auswahlkommission erkennbar sein müsse. Damit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander. Sie benennt in der Beschwerde keine Norm für ihr Verlangen. Sollte ihre Argumentation auf die Verfassungsrechtsprechung zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG bezogen sein, ist in Beförderungsfällen lediglich eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen geboten (siehe nochmals BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O., Rn. 20 f.). Dazu hat das Verwaltungsgericht ergänzt, der für die Auswahlentscheidung Verantwortliche sei am Ergebnis der von ihm eingesetzten Auswahlkommission interessiert und nicht am vorangegangenen Diskurs in der Kommission. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass diese Auffassung im Widerspruch zu höherem Recht stehe. Sie macht auch nicht glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO), dass das protokollierte Ergebnis nicht das Ergebnis der Auswahlkommission gewesen sei. 6. Die Antragstellerin wendet sich in ihrer Beschwerde dagegen, wie das Verwaltungsgericht das Ergebnisprotokoll der Auswahlkommission bewertet habe. Die gerichtliche Einschätzung sei nachvollziehbar, habe aber zur Folge, dass effektiver Rechtsschutz nicht mehr gegeben sei. Das Verwaltungsgericht habe spekuliert, der persönliche Eindruck sei für die Entscheidung maßgeblich gewesen, ohne dafür im Protokoll einen Anhalt zu finden. Die unterbliebene Protokollierung dieses Punktes sei verfahrensfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Antragstellerin mit ihren Fachkompetenzen, die Beigeladene mit ihren persönlichen, sozialen und insbesondere ihren Führungskompetenzen für überzeugender gehalten worden sei. Namentlich persönliche und soziale Kompetenzen seien in besonderer Weise anhand des persönlichen Eindrucks zu ermitteln, der sich nicht allein an protokollierbaren Worten bilde. Die Auswahlkommission habe den entscheidenden Eindruck in der unwiederbringlichen Gesprächssituation und nicht anhand eines Protokolls des Gesprächs gewonnen. Sie habe anschließend mehr als zweieinhalb Stunden beraten. Angesichts dessen hat das Verwaltungsgericht das Ergebnis, die Beigeladene habe einen geringen Vorsprung vor der Antragstellerin, nicht beanstandet. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen überzeugt nicht. Dem Dienstherrn steht bei dem prognostischen Urteil, welche Bewerberin für das angestrebte Amt besser geeignet ist, ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerfG, Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 56). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) bezweckt lediglich, einen Beurteilungsfehler nachweisbar zu machen. Es dient nicht dazu, den weiten Beurteilungsspielraum des Dienstherrn einzuschränken. Liegen zwei Bewerberinnen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eng beieinander, ist die Entscheidung für eine der beiden nicht zwingend. Den behördlichen Beurteilungsspielraum wahrt die Auswahl der einen wie auch der anderen. Es obliegt dem Dienstherrn, sich zwischen beiden Bewerberinnen zu entscheiden und das Ergebnis zu begründen. Der Auswahlvermerk vom 2. März 2017 führt zur Begründung des Ergebnisses an, die Beigeladene habe sich in drei von vier gleichrangig nebeneinander stehenden Kompetenzfeldern, insbesondere in dem für die Aufgaben einer Generalstaatsanwältin zentralen Kompetenzfeld der Führungskompetenz gegenüber der Antragstellerin durchgesetzt. Der Antragstellerin gelingt es nicht, insoweit eine Verletzung des behördlichen Beurteilungsspielraums aufzuzeigen. Das ist nicht etwa einer Beweisnot geschuldet, die durch eine weitergehende Protokollierung behoben wäre. Das ergibt sich vielmehr aus dem schon vom Verwaltungsgericht dargestellten Umstand, dass sich die auf vielfältigen Eindrücken und Aspekten beruhende Abwägung von Teil- bzw. Endergebnissen in der Bestenauslese unter zwei annähernd gleich geeigneten Kandidatinnen kaum so protokollieren ließe, dass das Ergebnis zwingend erschiene. Kann sich der Dienstherr für die eine oder die andere Bewerberin fehlerfrei entscheiden, ist eine zwingende Argumentation ausgeschlossen. Der Berliner Gesetzgeber hat es unternommen, mit der Verfahrensgestaltung die unvermeidliche Subjektivität in der Auswahlentscheidung auf eine breitere, intersubjektive Grundlage zu stellen. Das von ihm vorgeschriebene Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 4 VGG, zu dem wenigstens bei Führungsämtern eine externe fachkundige Person hinzugezogen werden muss, hat eine besondere Bedeutung gerade in denjenigen Fällen, in denen der Dienstherr anhand der aktuellen Beurteilungen einen Gleichstand erkennt. Eine mit mehreren Mitgliedern besetzte Auswahlkommission bündelt möglicherweise unterschiedliche subjektive Sichtweisen in einem diskursiven Prozess, der in einen Entscheidungsvorschlag mündet. Zugleich kann das im Diskurs von mehreren entwickelte Ergebnis vor einer Willkürentscheidung eines Einzelnen schützen. Das dient nicht zuletzt dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes (objektivrechtlicher Gehalt des Art. 33 Abs. 2 GG; siehe BVerfG, Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015, a.a.O., 56 Rn. 31). Macht sich der für die Auswahlentscheidung Verantwortliche den Kommissionsvorschlag zu eigen, beruht das Ergebnis auf einem intersubjektiven Gleichklang. Der Dienstherr ist gehalten, die nur einmal vorhandene Stelle mit einer einzigen Person zu besetzen. Wenn er sich in der gezeigten Weise entscheidet, kann das Gericht darin keine sachfremden Erwägungen erkennen. 7. Die Antragstellerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, den Auswahlvermerk als verspätet zu rügen. Sie behauptet, die Entscheidung für die Beigeladene sei bereits am 27. Januar 2017 gefallen, und meint, der Auswahlvermerk vom 2. März 2017 könne nicht mehr die tragenden Erwägungen zum Zeitpunkt der Entscheidung wiedergeben und sei offen für Manipulation gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung geäußert, dass am 27. Januar 2017 eine wichtige Vorentscheidung getroffen worden sei. Die Antragstellerin sei an jenem Tag über das Votum der Kommission unterrichtet worden. Wäre das anders zu sehen, wären das am 13. Februar 2017 gefertigte Protokoll über das Auswahlgespräch und der Auswahlvermerk vom 2. März 2017 rechtzeitig erstellt worden. Die Antragstellerin vermag das Ergebnis des Verwaltungsgerichts mit ihrer Beschwerdebegründung nicht zu erschüttern. Sie beruft sich in der Beschwerde auf keine Norm für ihr Verlangen nach einer früheren Dokumentation, insbesondere nicht auf § 6 Abs. 4 Satz 1 VGG, der die schlüssige und nachvollziehbare Dokumentation der Auswahl bei Personalentscheidungen verlangt. Die Beschwerdeschrift erwähnt immerhin, dass das Verwaltungsgericht die Frage anhand von Art. 33 Abs. 2 GG abgehandelt habe. Wird zugunsten der Antragstellerin angenommen, dass sie eine Fundierung ihrer Forderung in diesem Artikel annimmt, verhilft es der Beschwerde nicht zum Erfolg. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 33 Abs. 2 GG eine Dokumentation der abschließenden Auswahlentscheidung verlangt; diese kann nicht durch die Dokumentation vorbereitender Schritte ersetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 – juris Rn. 17). Wie der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall zeigt, darf der für die Auswahl Verantwortliche die behördenintern vorbereitete Auswahlentscheidung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens abändern. Die Entscheidung ist sogar bis zur Aushändigung der Ernennungsurkunde reversibel (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 – III R 182/82 – juris Rn. 57). Der Verantwortliche ist mithin nicht gebunden an vorbereitende Vermerke und Vorschläge von Mitarbeitern, selbst nicht an eigene Festlegungen. Beteiligt er mit der erklärten und von ihm begründeten Absicht, eine bestimmte Person zu befördern, die zur Beteiligung berufenen Verwaltungsorgane, wird von ihm erwartet, sich offen für deren Argumente und Einwände zu zeigen. Insbesondere ist der Verantwortliche im behördeninternen Verfahren nicht an seine von ihm inzwischen als rechtswidrig erkannte Begründung gebunden. Das kann zur Folge haben, dass der Verantwortliche die für ihn entscheidenden Gründe ändert oder austauscht, auch wenn er am Ergebnis seiner Entscheidung am Ende festhält. Die verfassungsrechtlich fundierte Dokumentationspflicht hat den Zweck, dem unterlegenen Bewerber die Entscheidung zu ermöglichen, ob er gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O., Rn. 21). Die Möglichkeit vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes wird einem unterlegenen Bewerber regelmäßig erst eröffnet, wenn er die verfassungsrechtlich gebotene Mitteilung des Dienstherrn erhält, er werde nicht ausgewählt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O., Rn. 17 f.). Diese schließt den gesamten behördeninternen Auswahlvorgang ab. Der Mitteilung folgt die nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotene Frist, die den abgelehnten Mitbewerbern die Gelegenheit gibt zu überlegen, ob sie um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen wollen. Wird von der Rechtsschutzmöglichkeit nicht oder vergeblich Gebrauch gemacht, folgt die Beförderung der ausgewählten Person. Den Überlegungen der Unterlegenen dient die Prüfung der wesentlichen Auswahlerwägungen. Von Verfassungs wegen ist verlangt, dass die Dokumentation zur Zeit der Konkurrentenmitteilung (Negativmitteilung) vorliegt und nicht erst im Rahmen des nachfolgenden Rechtsschutzverfahrens erstellt wird (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O., Rn. 22). Erkennt der Dienstherr in diesem Verfahrensabschnitt, dass die von ihm gegebene Begründung die Auswahl nicht zu tragen vermag, kann er die Begründung nicht mehr austauschen. Ihm bliebe nur der Abbruch des Auswahlverfahrens. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass die Dokumentation der Auswahlentscheidung erst nach dem Erhalt der Konkurrentenmitteilung vom 12. Juli 2017 erstellt oder auch nur verändert worden sei. 8. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht entschieden, es dränge sich nicht auf, dass angesichts der Kürze des Auswahlgesprächs mit der Beigeladenen die Auswahlkommission bereits vorher entschieden habe, wer ausgewählt werde. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht erkannt, dass Bewerberinnen in ausreichender Zeit zu befragen seien, was hier vom Antragsgegner nicht beachtet worden sei. Bei der Beigeladenen seien von vierzig Minuten abzüglich der fünfzehnminütigen Selbstpräsentation für das tatsächliche Beurteilungsgespräch nur fünfundzwanzig Minuten verblieben. Der Antragstellerin erschließe sich nicht, dass damit eine solide Basis für die Entscheidung gelegt sei. Ihr erschließe sich auch nicht, weshalb der Antragsgegner nicht den von ihr beantragten Wechsel des vorzubereitenden Themas vorgenommen habe. Die Gesamtumstände sprächen für die Vorfestlegung der Auswahlkommission. Das Verwaltungsgericht hat in der unterschiedlichen Länge der beiden Gespräche keinen Rechtsfehler erkannt. Es sei eine Bevorzugung der Antragstellerin gewesen, dass sie länger habe reden können. Es gebe allerdings keinen Erfahrungssatz, dass die längere Rede besser sein müsse als die kürzere. Eine Vorschrift, die eine längere Mindestdauer der Gespräche vorschreibe, existiere nicht. Die dagegen gerichtete Beschwerde greift nicht durch. Die Antragstellerin benennt keine Norm für ihre Forderung. Der von ihr angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (vom 6. Dezember 2016 – 4 S 2078/16 – juris) befasst sich nicht mit § 6 Abs. 4 VGG, sondern enthält Erwägungen zu Art. 33 Abs. 2 GG. Der Berliner Gesetzgeber hat – wie gezeigt im Einklang mit der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung – in § 6 Abs. 4 VGG geeignete Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierte Auswahlgespräche oder gruppenbezogene Auswahlverfahren) als weiteres Mittel der Bestenauslese vorgeschrieben, ohne nähere Vorgaben zu deren Inhalt und Länge zu treffen. Insoweit obliegt es der Verwaltung, das Verfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 10 VwVfG). Die Annahme der Antragstellerin, die „strukturierten Auswahlgespräche“ (§ 6 Abs. 4 VGG) müssten gleich lang dauern, lässt sich nicht aus der Strukturiertheit herleiten. Diesem Tatbestandsmerkmal ist zu entnehmen, dass die Gesprächsleitung sich an vorüberlegten Themen bzw. Erkenntnisinteressen orientiert, die in allen Auswahlgesprächen gleichermaßen behandelt werden sollen. Eine möglichst gleiche Zeitdauer der Auswahlgespräche bzw. Gesprächsteile ist nicht geboten, kann allerdings von der Gesprächsleitung vorgesehen werden. Das bietet sich an, wenn verglichen werden soll, was Bewerber in einer vorgegebenen (womöglich knappen) Zeit aus einem Thema „herausholen“ können oder wie sie die Aspekte gewichten und deren Relevanz durch breite Erwähnung, kurze Darstellung oder Weglassen einschätzen. Eine Zeitvorgabe liegt auch beim Testen von Schlagfertigkeit oder Reaktionsschnelligkeit nahe. Steht demgegenüber im Vordergrund, was die Bewerber zu den Themen zu sagen haben oder sagen wollen, liegt es auf der Hand, dass die strukturierten Auswahlgespräche unterschiedlich lange dauern können. Es könnte insofern auch von Interesse sein, ob Bewerber eher stringent und straff argumentieren oder sich weitschweifig auslassen. Es ist für den Senat nicht evident, dass bei den konkreten Zeitabläufen eine Mindestzeit unterschritten ist, ohne deren Einhaltung eine Bewertung durch die Auswahlkommission schlechterdings unmöglich wäre. Es überzeugt nicht, dass die Antragstellerin die Selbstpräsentation aus der Dauer des „tatsächlichen Beurteilungsgesprächs“ herausrechnet. Die Selbstpräsentation ist gerade in der Bewerbung um Spitzenämter geeignet, Haltungen, Verhaltensmaximen und charakterliche Eigenschaften erkennen zu lassen, die für die Eignung als Führungskraft aufschlussreich sind. Der Senat kann auch aus dem Vortrag der Antragstellerin zu den „Gesamtumständen“ nicht ansatzweise eine Voreingenommenheit erkennen. Dass der Antragsgegner nicht dem Wunsch der Antragstellerin entsprach, die angekündigten Prüfungselemente auszutauschen, ist dafür kein Indiz. Es ist unüblich, dass Bewerber sich die Prüfungsthemen wünschen. 9. Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der gesundheitlichen Eignung der Beigeladenen ausgegangen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt am 27. Januar 2017 habe diese ihren Dienst erst wenig zuvor „im Hamburger Modell“ aufgenommen. Die Annahme des Antragsgegners, die Beigeladene habe nach Wiederaufnahme des Dienstes sehr schnell ihre frühere volle Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt, sei damals falsch gewesen. Das Verwaltungsgericht hat es für rechtmäßig gehalten, dass der Antragsgegner am 7. Juli 2017, nach fast halbjähriger Dienstleistung der Beigeladenen, von deren gesundheitlicher Eignung ausgegangen sei. Zu jenem Zeitpunkt hätte er im Gegenteil eine Ablehnung der Bewerbung der Beigeladenen nicht mehr auf gesundheitliche Gründe stützen können. Die Antragstellerin vermag diese Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Wie der Senat zu 7. ausgeführt hat, ist eine verbindliche Entscheidung noch nicht am 27. Januar 2017 getroffen worden. Maßgeblich sind vielmehr die Auswahlerwägungen gegen Ende des behördeninternen Verfahrens, zum Zeitpunkt der Bewerbermitteilung. Gemessen zu diesem Zeitpunkt ist die Annahme des Antragsgegners, die Beigeladene sei gesundheitlich geeignet, gerichtlich nicht zu beanstanden. Das behauptet auch die Antragstellerin in ihrer Beschwerde nicht. 10. Die Antragstellerin rügt zum einen, es habe an einem vorab formulierten Anforderungsprofil gefehlt, das in § 6 Abs. 3 VGG verlangt werde. Ihre dahingehende Rüge habe das Verwaltungsgericht verkannt. Die Anforderungen seien erst eigens für die Ausschreibung und die Auswahl formuliert worden. Im Vermerk vom 6. Januar 2017 heiße es, das Anforderungsprofil ergebe sich aus der Verknüpfung der – gemäß AnforderungsAV – Basisanforderungen für die Eingangsämter, den Heraushebungen für die höchste staatsanwaltschaftliche Leitungsebene sowie den in der Stellenausschreibung geforderten Kompetenzen. Die Antragstellerin meint, dieses Anforderungsprofil entspreche nicht den Anforderungen, welche im Arbeitsgebiet und den Anforderungen der Ausschreibung ausgeführt seien. Die Antragstellerin rügt zum anderen, das Verwaltungsgericht hätte nicht ihren Einwand für unbeachtlich halten dürfen, der Beigeladenen fehlten berufliche Erfahrungen im Bereich der Staatsanwaltschaft. Es erschließe sich der Antragstellerin nicht, weshalb ihre staatsanwaltliche Prägung keinen Vorsprung gegenüber der Beigeladenen ergebe. Die Offenheit der Ausschreibung für sowohl Richter als auch Staatsanwälte bedeute nicht, dass beide beruflichen Werdegänge sich gleichermaßen eigneten. Demgemäß sei die Antragstellerin auch für den Antragsgegner in den Fachkompetenzen besser gewesen. Die Kompetenzfelder seien nicht in der Ausschreibung oder im Anforderungsprofil gewichtet gewesen und vom Antragsgegner nachträglich und fehlerhaft mathematisch gewichtet worden. Die Antragstellerin schließt weitere Ausführungen an, weshalb der Antragsgegner sie der Beigeladenen hätte vorziehen müssen, und bezieht sich insoweit auch auf die Äußerung des Präsidialrats. Sie hält dem Verwaltungsgericht vor, spekulative Wertungen anhand des von ihr für fehlerhaft erachteten Anforderungsprofils vorgenommen zu haben. Diese Rügen ergeben keine Fehlentscheidung des Verwaltungsgerichts zum Nachteil der Antragstellerin. Zum einen: Das Anforderungsprofil gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VGG dient als Grundlage für (die dienstliche Beurteilung des Stelleninhaber) eine Ausschreibung und das Auswahlverfahren (so § 6 Abs. 3 Satz 2 VGG). Ergibt sich aus Anlass der Notwendigkeit einer Stellenausschreibung, dass das Anforderungsprofil fehlt oder veraltet ist, darf es aktuell gefasst werden. Das Gesetz schreibt nicht eine Karenzzeit zwischen dessen Erstellung und der Ausschreibung vor. Eine Loslösung des Anforderungsprofils von einem konkreten Beförderungsverfahren ist verfassungsrechtlich nicht verlangt. Vielmehr steht fest, dass noch im Vorfeld einer bestimmten Auswahlentscheidung die Kriterien der Bestenauslese durch Festlegung eines Anforderungsprofils konkretisiert werden dürfen (BVerfG, Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 32). Die Verlautbarung des Anforderungsprofils in der Ausschreibung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Zudem bieten die in der seit langem publizierten AnforderungsAV für Staatsanwälte in Eingangs- und in Beförderungsämtern formulierten Anforderungen auch für die Anforderungen an einen Generalstaatsanwalt Orientierung. Zum andern: Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO diejenigen Gründe, welche die Antragstellerin in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung darlegt. In der Beschwerde muss dargelegt werden, das Verwaltungsgericht habe einen Beurteilungsfehler des Dienstherrn verkannt. Der Vorwurf an das Verwaltungsgericht, es hätte dem Fehlen beruflicher Erfahrungen der Beigeladenen im Bereich der Staatsanwaltschaft entscheidende Bedeutung beimessen müssen, lässt sich nicht auf die vom Verwaltungsgericht zu prüfenden Aspekte beziehen, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Ein derartiger Fehler wäre die Missachtung des Anforderungsprofils (vgl. zu dessen Verbindlichkeit: BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 – BVerwGE 115, 58). Das Anforderungsprofil im konkreten Fall verlangt indes nicht eine staatsanwaltliche Berufserfahrung. Mithin ist der Antragsgegner nicht von seinem eigenen Auswahlprogramm abgewichen, als er sich für die Beigeladene entschied. Das für Berliner Beamte geltende Recht schreibt des Weiteren nicht vor, legt noch nicht einmal nahe, dass die staatsanwaltliche Laufbahn zu durchschreiten sei. Im Gegenteil legt § 6 Abs. 2 VGG den Wechsel auf verschiedene, gleichwertige Aufgabengebiete (Rotation) als ein Instrument gezielter Personalentwicklung fest. Der beamtenrechtliche Rahmen dürfte erst dann gesprengt werden, wenn es fernliegt, dass die ausgewählte Person sich in angemessener Zeit in die neuen Aufgaben einarbeiten könnte (vgl. zu diesem Gedanken: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 31 und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 26). Dafür sieht der Senat angesichts der Berufserfahrungen der Beigeladenen im Strafgericht und in der Dienststellenleitung keinerlei Anhaltspunkte. Im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 3 VGG dürfte sich eine Auswahlentscheidung regelmäßig auch dann nicht mehr im beamtenrechtlichen Rahmen befinden, wenn eine Führungsaufgabe mit Ergebnisverantwortung einem unerfahrenen Berufsanfänger übertragen wird. Das ist hier nicht der Fall. Der bei der Antragstellerin nur anklingende Vorwurf, der Antragsgegner habe fehlerhaft mathematisch gewichtet, ist von ihr nicht weiter begründet worden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu betrifft die Bildung des Endergebnisses einer dienstlichen Beurteilung mit zahlreichen Einzelergebnissen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 – BVerwGE 97, 128 ; Beschluss vom 25. Februar 2013 – 2 B 104.11 – juris Rn. 8). Die Antragstellerin behauptet nicht einmal, dass diese Rechtsprechung, die eine arithmetische Betrachtung bei einer dienstlichen Beurteilung keineswegs ganz bannt, auf die Bestenauswahl des Dienstherrn unter zwei Bewerberinnen zu übertragen wäre. 11. Die Antragstellerin vermisst an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe von der charakterlichen Eignung der Beigeladenen ausgehen können, eine Auseinandersetzung damit, dass der Präsidialrat, die Frauenvertreterin und der Senat von Berlin nicht ordnungsgemäß über Ermittlungsverfahren gegen die Beigeladene wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung informiert worden seien. Zu kritisieren sei auch die Weigerung des Verwaltungsgerichts, die Einflussmöglichkeit der Beigeladenen auf die gegen sie laufenden Ermittlungsverfahren nach ihrer Ernennung zur Generalstaatsanwältin als Ausschlussgrund zu sehen. Es könne nicht sein, dass der Antragsgegner die Beigeladene für uneingeschränkt geeignet gehalten habe. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass gegen die Beigeladene wegen der Ermittlungsverfahren kein Disziplinarverfahren eingeleitet sei, und gesteht dem Antragsgegner in Bewertung der Ermittlungsverfahren einen Beurteilungsspielraum zu, die charakterliche Eignung zu bejahen. Die Möglichkeit der Beigeladene, als Generalstaatsanwältin auf das gegen sie geführte Verfahren Einfluss zu nehmen, sei nicht in die Auswahlerwägungen einzustellen gewesen. Den Gremien seien die relevanten Verwaltungsakten vorgelegt worden. Der Senat von Berlin nehme die Entscheidung des Justizsenators nur zustimmend zur Kenntnis. Die Antragstellerin vermag mit ihrem Beschwerdevorbringen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe die Beigeladene für charakterlich geeignet halten dürfen, nicht zu erschüttern. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Dienstherr habe einen Spielraum zu entscheiden, ob er einen Bewerber wegen noch nicht geklärter Zweifel an der Eignung vom Beförderungsverfahren ausschließe, trifft zu. Wie der Senat entschieden hat, kann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, wenn es nicht bei Würdigung des bekannten Sachverhalts offensichtlich unbegründet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt begründen und den Dienstherrn veranlassen, eine Beförderung zurückstellen (Beschluss vom 25. April 2007 – OVG 4 S 57.06 –, siehe auch den Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 4 S 29.10 –; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 3 Rn. 68 [mit weiteren Nachweisen] sprechen von Ermessensausübung [siehe Fußnote 281], ebenso das OVG Münster, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 1 B 710/17 – juris Rn. 12 in Bezug auf ein eingeleitetes Disziplinarverfahren). Die Antragstellerin führt in ihrer Beschwerde nicht aus, warum das Verwaltungsgericht einen Ermessens-/Beurteilungsfehler des Antragsgegners oder gar den Fortfall jedweden behördlichen Entscheidungsspielraums hätte annehmen müssen. Solche Ergebnisse liegen beim Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung nicht ohne weitere Argumentation auf der Hand. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die nach Beförderung denkbare Einflussmöglichkeit der Beigeladenen auf die sie betreffenden Ermittlungsverfahren nicht in die Auswahlerwägungen einzustellen gewesen sei. Die Antragstellerin irrt mit der Rechtsauffassung, ein Generalstaatsanwalt dürfe in einem gegen ihn durchgeführten Ermittlungsverfahren Weisungen erteilen. Eine Einflussnahme zum eigenen Vorteil wäre disziplinarrechtlich relevant (§ 34 Satz 2 und 3 BeamtStG) und müsste Konsequenzen der obersten Dienstbehörde auslösen. Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, den mit dem Beförderungsvorgang befassten Stellen seien die notwendigen Akten vorgelegt worden. Die Strafanzeigen gegen die Beigeladene sind Gegenstand ausführlicher Berichterstattung in der Öffentlichkeit gewesen. Wenn die Berichterstattung bei den genannten Stellen, auch im Senat von Berlin, Zweifel an der Eignung erzeugt hätte, hätten sie den Justizsenator um Vortrag zu seinen Überlegungen bitten können bzw. müssen (entsprechend zu einem Verlangen eines Personalrats nach zusätzlicher Information: BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 – 6 PB 25.09 – juris Rn. 21 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2017 – OVG 62 PV 3.17 – Beschlussabschrift S. 6). (12. unbelegt mangels Vorbringen gegen diesen erstinstanzlichen Gliederungspunkt.) 13. Die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe der Gesamtfrauenvertreterin zu Unrecht abgesprochen, an der Beobachterkonferenz teilzunehmen. Wegen ihrer unzureichenden Beteiligung habe nach § 18 LGG die Auswahlentscheidung nicht getroffen werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat ein Recht der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz zur Teilnahme an der Beobachterkonferenz verneint. Sie habe entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 1 LGG an den Bewerbungsgesprächen teilgenommen und habe „im Übrigen“ die Gelegenheit gehabt, vor der Entscheidung Stellung zu nehmen. Die Einwände der Antragstellerin dagegen bleiben ohne Erfolg. Denn sie setzt sich nicht mit der selbständig tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Gesamtfrauenvertreterin, deren Einbeziehung in das Bewerbungsverfahren abgesehen von der Beobachterkonferenz außer Streit steht, Stellung zu der Entscheidung hätte nehmen können. Sie behauptet weder, die Gesamtfrauenvertreterin habe oder hätte sich für sie ausgesprochen, noch trägt sie vor, in der Beobachterkonferenz hätte ihre Vorzugswürdigkeit in Bezug auf die Ziele des Landesgleichstellungsgesetzes gegenüber der Beigeladenen zu Tage treten können. Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin: Die Antragstellerin wird in ihrer Beschwerde nur gehört, soweit eine Verletzung ihrer eigenen Rechte möglich erscheint (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO). Danach obliegt ihr nicht die Verteidigung von Wahrnehmungszuständigkeiten der Gesamtfrauenvertreterin losgelöst von eigenen Rechten. Es ist vielmehr Sache der Gesamtfrauenvertreterin, nach § 20 LGG geltend zu machen, die Dienststelle habe „ihre Rechte“ aus diesem Gesetz verletzt. Das hat die Gesamtfrauenvertreterin wegen ihres Ausschlusses von der Beobachterkonferenz vergeblich versucht (siehe den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 2017 – VG 5 L 335.17 – mit erfolgloser Beschwerde: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2017 – OVG 4 S 22.17 –). Inzwischen hat das Verwaltungsgericht mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 4. Oktober 2017 – VG 5 K 58.16 – sogar entschieden, dass die Gesamtfrauenvertreterin der Berlin Justiz nicht an Maßnahmen zu beteiligen ist, an denen nach den Vorschriften des Berliner Richtergesetzes ein Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrat, ein Präsidialrat oder der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat zu befassen ist, also insbesondere auch nicht an Personalmaßnahmen, die Richter oder Staatsanwälte betreffen (juris Rn. 32). Danach wäre die Gesamtfrauenvertreterin überhaupt nicht am Verfahren zur Auswahl einer Generalstaatsanwältin zu beteiligen gewesen. 14. Die Antragstellerin bezieht sich auf ihre zu 10. genannte Beschwerdebegründung und hält ergänzend den Beschluss des Verwaltungsgerichts für abwegig, der Antragsgegner dürfe bei einer „engen Konkurrenzsituation“ entscheidend auf ein anderes Kriterium als die staatsanwaltschaftliche Erfahrung abstellen. Die Eignung sei nach dem Anforderungsprofil des konkret-funktionellen Dienstpostens zu bestimmen, das hier fehle. Das Verwaltungsgericht hat die Auswahlentscheidung des Antragsgegners angesichts des Ausschreibungstexts unbeanstandet gelassen. Die „in persönlicher wie fachlicher Hinsicht hochqualifizierte Führungskraft“ werde von der Antragstellerin zu Unrecht auf eine Person mit staatsanwaltlichen Fachkompetenzen verengt. Dieses Kriterium der Ausschreibung sei vielmehr weiter zu verstehen, wie deren Offenheit für Bewerber mit staatsanwaltlichen oder richterlichen Erfahrungen zeige. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht bei und verweist auf seine Ausführungen zu 10. Die Bewertung der erstinstanzlichen Auffassung als „abwegig“ verweist nicht auf einen gerichtlich zu beanstandenden Beurteilungsfehler des Antragsgegners. Insbesondere hat der Antragsgegner nicht allgemein gültige Wertmaßstäbe außer Acht gelassen, als er der staatsanwaltlichen Verwendung der Antragstellerin keine ausschlaggebende Bedeutung beimaß. Der Senat hält es für unwahrscheinlich, dass die staatsanwaltlichen Erfahrungen bei der Aufklärung konkreter Straftaten, beim eigenhändigen Abfassen von Anklageschriften und beim persönlichen Vertreten der Anklagebehörde in der Hauptverhandlung die Agenden einer Generalstaatsanwältin in Berlin maßgeblich prägen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).