Beschluss
OVG 4 S 21.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1018.OVG4S21.16.0A
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Leitsätze
1. Die Erfordernisse für die Begründung des Gesamturteils stehen in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob der Dienstherr ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen darf.(Rn.5)
2. Im Gesamturteil kommt die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Es ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erfordernisse für die Begründung des Gesamturteils stehen in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob der Dienstherr ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen darf.(Rn.5) 2. Im Gesamturteil kommt die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Es ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Rechtsbehelf vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungs-gericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Gemessen an dem hiernach durch den Beschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Recht im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die bei dem Landgericht F... ausgeschriebene Stelle für eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten des Landgerichts vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Oktober 2015 zu besetzen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wird von der Beschwerde nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen erschüttert. Ohne Erfolg wendet sich der Rechtsbehelf gegen die Würdigung des angefochtenen Beschlusses, die vorläufige Untersagung einer Beförderung der Beigeladenen vor dem Antragsteller erscheine zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren geboten. Den erstinstanzlich herangezogenen Maßstab für die gerichtliche Prüfung des aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruchs zieht die Beschwerde nicht in Zweifel. Ihre Einwände gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Auswahlentscheidung verletze den Antragsteller in seinen Rechten, weil seine Beurteilung und die der Beigeladenen rechtswidrig seien und das Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei, stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Dabei kann offen bleiben, ob alle der im angefochtenen Beschluss angenommenen Mängel vorliegen. Im Rahmen der beschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens relevante Beurteilungsfehler festzustellen, die das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung tragen. 1. Die Angriffe der Beschwerde gegen die Würdigung des angefochtenen Beschlusses, die Beurteilung des Antragstellers leide unter dem grundlegenden Mangel, hinsichtlich der Gesamtbeurteilung unzureichend begründet zu sein, überzeugen nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bedarf das Gesamturteil nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 30 ff.; ebenso Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 38 ff.) in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Der Einwand des Antragsgegners, die vorbezeichneten Entscheidungen bezögen sich auf Beurteilungen im Ankreuzverfahren und könnten daher auf das Beurteilungssystem nach der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Ministerin der Justiz und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 20. Juni 2005 (JMBl. Sondernummer I S. 4), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 29. August 2011 (JMBl. S. 107), - BeurtAV - nicht übertragen werden, ist nicht berechtigt. Die vom Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von früherer Rechtsprechung aufgestellten Erfordernisse für die Begründung des Gesamturteils stehen in keinem Zusammenhang mit der weiteren dort behandelten Frage, ob der Dienstherr ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen darf. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass es wegen der Schwächen eines Ankreuzsystems einer individuellen Darstellung der besonderen Stärken und Schwächen in einer Gesamtbegründung bedürfe. Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Gesichtspunkte, die bei den Einzelbewertungen das Absehen von einer einzelfallbezogenen Begründung tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig sind (Urteil vom 17. September 2015, a.a.O. Rn. 35). Entgegen der Auffassung der Beschwerde lässt sich hieraus nicht der Schluss ziehen, das Begründungserfordernis für das Gesamturteil solle einen Mindeststandard nur beim Ankreuzverfahren gewährleisten. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen beanspruchen nach ihrer rechtlichen Ableitung aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O. Rn. 31), vielmehr Geltung für alle Beurteilungen unabhängig von der Fassung der Einzelbewertungen. Welches Gewicht den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG im konkreten Einzelfall zukommt, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Es ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (so BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O. Rn. 39 m.w.N.). Der Hinweis der Beschwerde, das vorliegende Beurteilungsverfahren sehe im Gegensatz zu einer Ankreuzbeurteilung eine textlich individuell begründete Bewertung der Leistungen und Fähigkeiten anhand von Beurteilungsmerkmalen und zueinander ins Verhältnis gesetzten Untermerkmalen vor, ist unergiebig. Die aufgezeigten Umstände betreffen allein die einzelnen Beurteilungsmerkmale, zu denen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BeurtAV jeweils die Ausprägung der Fähigkeiten und Leistungen des Beurteilten anzugeben ist, nicht aber das Gesamturteil, das gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 BeurtAV nach einer abweichenden elfstufigen Skala zu bilden ist. Sind aber - wie hier - für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorgesehen, bedarf es einer - ggf. kurzen - Begründung des Gesamturteils (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a.a.O. Rn. 36). Soweit der Antragsgegner befürchtet, dass leistungsbewertende Umstände mehrfach angeführt werden und damit in unzulässiger Weise doppelt berücksichtigt werden, verkennt er, dass es allein darum geht, auf der Grundlage der mit einem Ausprägungsgrad versehenen Beurteilungsmerkmale den wertenden Prozess der Bildung des Gesamturteils nachvollziehbar und überprüfbar zu machen. Ebenso wenig führt das Vorbringen weiter, die Zusammenfassung der Einzelmerkmale in einem Gesamtergebnis erfolge im Rahmen der durch den jeweiligen Obergerichtspräsidenten vorgegebenen Beurteilungspraxis. Der Umstand, dass die Beurteilungen im Geschäftsbereich des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf einem - von § 4 BeurtAV ausdrücklich geforderten - einheitlichen Beurteilungsmaßstab beruhen, macht eine einzelfallbezogene Begründung nicht entbehrlich. Die von der Beschwerde dargestellte Praxis, die Gesamtnote nach der Anzahl der zu den Beurteilungsmerkmalen vergebenen Ausprägungsgrade zu bestimmen, erfordert im Einzelfall eine wertende Betrachtung, wenn eine auch von der Beschwerde als unzulässig angesehene Arithmetisierung ausgeschlossen werden soll. Die damit erklärtermaßen vorgenommene Abwägung bedarf nach der zitierten Rechtsprechung einer Begründung, da die Bildung des Gesamturteils und die Einhaltung des Beurteilungsmaßstabs nur auf einer solchen Grundlage nachvollzogen werden kann. Schließlich dringt die Beschwerde auch nicht mit ihrem Einwand durch, das Beurteilungssystem nach der BeurtAV sei mit einer Gesamtbegründung nicht kompatibel. Die zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen abgegebenen Begründungen können allein den jeweils vergebenen Ausprägungsgrad plausibilisieren, nicht aber das zusammenfassende Gesamtergebnis, das sich aus einer eigenständigen wertenden Betrachtung des zuvor festgestellten Leistungsbildes ergibt. Aus welchen Gründen eine Erläuterung dieser Entscheidung mit dem Konzept der BeurtAV unvereinbar sein sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Beurteiler ist nicht gehindert, im Rahmen eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs auf die Anzahl der unterschiedlichen Ausprägungsgrade abzustellen und auch Leistungsunterschieden innerhalb der einzelnen Ausprägungsgrade Rechnung zu tragen. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten, verfassungsrechtlich fundierten Anforderungen muss er aber den im Einzelfall erfolgten Abwägungsprozess in einer - ggf. kurzen - Begründung offenlegen. Ebenso wie das Verwaltungsgericht lässt auch der Senat in diesem Zusammenhang offen, ob die von der Beschwerde dargestellte Praxis des Oberlandesgerichtspräsidenten, von einer Gewichtung der Beurteilungsmerkmale abzusehen, rechtlichen Bedenken begegnen könnte. 2. Gleichfalls nicht berechtigt ist die Kritik der Beschwerde an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die vorausschauende Eignungsbewertung des Antragstellers für das Amt des Vizepräsidenten des Landgerichts sei fehlerhaft. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle verkannt, indem es suggeriere, dass es die Notenvergabe für nicht gerechtfertigt halte, geht fehl. Der angefochtene Beschluss stellt nicht die Bewertung als solche in Frage, so dass keine Rede davon sein kann, dass das Gericht eine dem Beurteiler vorbehaltene eigenständige Leistungs- und Befähigungsbeurteilung vorgenommen habe. Beanstandet ist allein, dass die Herabsetzung der Eignungseinschätzung gegenüber früheren Beurteilungen „unerörtert“ geblieben sei. Mit dieser Rüge eines Begründungsdefizits hält sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in der anerkannt ist, dass der Dienstherr auf entsprechende Rüge des Beamten bzw. des Richters gehalten ist, Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Dem vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Plausibilisierungserfordernis wird auch die Beschwerde nicht gerecht. Der Antragsgegner stellt nicht in Abrede, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bezogen auf das Amt des Vizepräsidenten eines Landgerichts als „besonders geeignet“ angesehen wurde (so in den Beurteilungen vom 21. Januar 2010, 24. Mai 2006 und 8. April 2004), während die aktuelle Eignungsbeurteilung für das streitbefangene Amt mit der Note „gut geeignet“ abschließt. Mit seinem Vorbringen, es könne dahinstehen, ob die Eignung des Antragstellers in „etwaigen“ Vorbeurteilungen zutreffend beurteilt worden sei, verkennt die Beschwerde den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, das gerade die Abweichung für plausibilisierungsbedürftig gehalten hat. Eine Änderung der Beurteilungspraxis oder des Anforderungsprofils zeigt die Beschwerde nicht auf. Ebenso wenig ist eine hier relevante Minderung der Leistungen dargetan. Der Hinweis des Antragsgegners, bei der Eignungsbeurteilung könne sowohl das Vorliegen als auch das Fehlen einschlägiger Erfahrungen berücksichtigt werden, führt nicht weiter, da die Argumentation nicht erklärt, aus welchen Gründen es zur Vergabe eines anderen Eignungsgrades gekommen ist. Die in der Beurteilung vom 11. März 2014 angeführten Umstände, dem Antragsteller fehlten aktuelle und daher unmittelbar abrufbare Erfahrungen bei der Anleitung und Betreuung eines nachgeordneten Geschäftsbereichs und seiner Bediensteten sowie in der Rechtsprechung eines Kollegialgerichts, lagen auch schon im Zeitpunkt der genannten früheren Beurteilungen vor, da der Antragsteller seit 1993 Direktor eines Amtsgerichts ist. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass der Antragsteller die für einen Kammervorsitz erforderlichen Fähigkeiten, zu denen auch Bereiche des Merkmals Kooperations- und Konfliktfähigkeit gehörten, zumindest aktuell nicht in gleichem Maße wie andere Kollegen aufweisen könne, findet diese Argumentation keine Grundlage in der dienstliche Beurteilung, die in der vorausschauenden Eignungsbewertung allein auf das Fehlen von Erfahrungen abstellt. Die dort erfolgte Bezugnahme auf die „in der vorstehenden Beurteilung beschriebenen Fähigkeiten und Leistungen“ betrifft die Erwartung, dass der Antragsteller sich die im angestrebten Amt notwendigen Kompetenzen werde aneignen können. Das Zurückbleiben der Eignungseinschätzung hinter der anderer Kollegen wird ohne Rückgriff auf das Beurteilungsmerkmal Kooperations- und Konfliktfähigkeit allein damit erklärt, dass diese Kollegen die geforderten Fähigkeiten nachgewiesen hätten und diese für sie abrufbar seien. Bestätigt wird dieses Verständnis durch die weitere aus Anlass der Bewerbung für das Amt eines Präsidenten des Amtsgerichts ebenfalls unter dem 11. März 2014 erstellte Beurteilung, in der der Antragsteller als „besonders geeignet“ für dieses Amt bezeichnet wird, obwohl auch insoweit etwaige Defizite hinsichtlich der Kooperations- und Konfliktfähigkeit hätten relevant sein müssen. 3. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Einwände der Beschwerde gegen die weitere Begründung des angefochtenen Beschlusses, auch die vom Antragsgegner zugrunde gelegte aktuelle Beurteilung der Beigeladenen sei zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht festgestellten inhaltlichen Mängel einen durchgreifenden Fehler der Beurteilung begründen. Der Beschwerde kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als sie sich gegen die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zum Unterbleiben einer Regelbeurteilung wendet. Das Verwaltungsgericht hat beanstandet, dass die von ihrer Überschrift als dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 30. September 2013 zunächst als Regelbeurteilung anzusehende Beurteilung vom 26. November 2013 tatsächlich eine sich auf den Zeitraum seit Aufnahme der Tätigkeit als stellvertretende Direktorin beim Amtsgericht B... (1. Juni 2010) bis 30. September 2013 beziehende Anlassbeurteilung darstelle, die ohne Fortentwicklung aus einer unterlassenen, für einen vorangegangenen Zeitraum erforderlichen Regelbeurteilung erstellt worden sei und sich zudem mit einer vorangegangenen Anlassbeurteilung hinsichtlich des Beurteilungszeitraums überlappe. Der dem zugrunde liegenden Annahme, für die Beigeladene habe zusätzlich zu den vorliegenden Anlassbeurteilungen eine weitere Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2012 erstellt werden müssen, tritt der Rechtsbehelf nicht entgegen. Soweit die Beschwerde unter Hinweis darauf, dass sämtliche Zeiten beurteilt worden seien, geltend macht, dass die vom Verwaltungsgericht diskutierte Regelbeurteilungsproblematik ohne Auswirkungen auf den im Auswahlverfahren vorgenommenen Leistungsvergleich bleibe, überzeugt dies nicht. Der Antragsgegner verkennt zum einen, dass die BeurtAV Regelbeurteilungen gegenüber Anlassbeurteilungen höhere Bedeutung zumisst (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 4 S 64.13 -, juris Rn. 9 f.). Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten bzw. Richter gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 10). Zum anderen müssen Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden, aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden, sie dürfen diese lediglich fortentwickeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 30). Von diesem auch dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Ausgangspunkt gesehen erweist sich das Vorbringen des Rechtsbehelfs, die Beigeladene wäre bei Erstellung einer Regel- und einer Anlassbeurteilung nicht anders beurteilt worden, nicht nur als spekulativ, weil es der Einschätzung des hierfür zuständigen Beurteilers vorgreift, sondern auch als nicht plausibel. Hinsichtlich der Regelbeurteilung zum 31. Januar 2012 berücksichtigt der Antragsgegner nicht, dass die in diesen Zeitraum fallenden Anlassbeurteilungen vom 3. Juni 2008, 8. Januar 2010 und 8. September 2010 noch an dem damaligen Statusamt der Beigeladenen in der Besoldungsgruppe R 2 ausgerichtet waren, während für die Regelbeurteilung die Anforderungen eines Amtes der Besoldungsgruppe R2 mit Zulage als Maßstab heranzuziehen wären (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BeurtAV). Vor diesem Hintergrund liegt es nicht von vornherein nahe, dass das Gesamtergebnis in der - bereits an dem höheren Amt ausgerichteten - Anlassbeurteilung vom 16. März 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Januar 2012 („übertrifft die Anforderungen erheblich“) auch für den Gesamtzeitraum von fünf Jahren ausgesprochen worden wäre, nachdem die Beigeladene in den früheren Anlassbeurteilungen dieses Zeitraums noch nach anderem Maßstab mit „übertrifft die Anforderungen erheblich“ (zweimal) und „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ bewertet worden war. Das Vorbringen der Beschwerde, die Einbeziehung der Tätigkeiten beim Brandenburgischen Oberlandesgericht und beim Ministerium der Justiz ergebe keinen nennenswerten Unterschied, ist nicht schlüssig, da es sich um einen Zeitraum von mehr als drei Jahren handelt, während die vom Antragsgegner als herausragend angesehenen Leistungen nach Übernahme des Amtsgerichts im Juni 2010 lediglich gut eineinhalb Jahre des Regelbeurteilungszeitraums betreffen. Ist danach das Ergebnis einer noch zu erstellenden Regelbeurteilung keineswegs in der von der Beschwerde angenommenen Weise vorgezeichnet, entfällt zugleich die Grundlage für die Annahme, die für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 30. September 2013 festgestellte weitere Leistungssteigerung um eine Stufe führe zu dem in der Beurteilung vom 26. November 2013 vergebenen Gesamtergebnis „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“. Eine Leistungssteigerung auf diese Note bedürfte jedenfalls - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - einer intensiven, speziell auf diesen Zeitraum abstellenden Begründung, an der es hier fehlt. 4. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Auswahlverfahren sei fehlerhaft gewesen, wird von der Beschwerde ebenfalls nicht durchgreifend erschüttert. Die Argumentation des angefochtenen Beschlusses steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, bei einem herausgehobenen Dienstposten mit Leitungsfunktion und einem spezifischen Anforderungsprofil dürfe der Eignungsnote ausschlaggebende Bedeutung für die Auswahlentscheidung zugemessen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2007 - OVG 4 S 3.07 -, juris Rn. 16). Denn das Verwaltungsgericht hat einen Verfahrensmangel letztlich aus dem Inhalt der Eignungsbeurteilung hergeleitet, soweit diese zwischen bestehenden Erfahrungen und vorhandenen Fähigkeiten unterscheide. Hierauf geht die Beschwerde indessen in diesem Zusammenhang nicht ein. 5. Schließlich führen auch die Einwände gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht weiter, die Auswahl des Antragstellers im Falle eines fehlerfreien Auswahlverfahrens erweise sich als offen. In Anbetracht der festgestellten Mängel der Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen lässt sich eine verlässliche Aussage, wie die Auswahl ohne die monierten Fehler ausfiele, nicht treffen. Hierfür bedarf es zunächst neuer Leistungs- und Eignungsbeurteilungen sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen durch den hierfür zuständigen Beurteiler, denen die Verwaltungsgerichte gerade wegen des von der Beschwerde hervorgehobenen Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nicht vorgreifen können. Das weitere Vorbringen des Antragsgegners, dem Antragsteller fehle ein konstitutives Erfordernis für die Berufung in das angestrebte Amt, weil er keine Erprobung im Sinne von Abschnitt A Nr. 4 der Allgemeinen Verfügung der Ministerin der Justiz zur Erprobung für Beförderungsämter vom 26. November 2007 (JMBl. S. 183) - ErprobungsAV - absolviert habe, überzeugt nicht. Zwar setzt nach dieser Vorschrift die Berufung in das Amt eines Direktors, in das Amt eines Vizepräsidenten oder Präsidenten eines Amts-, Land- oder Verwaltungsgerichts zusätzlich zu einer obergerichtlichen Erprobung regelmäßig eine einjährige Tätigkeit in verschiedenen Verwaltungsbereichen im Ministerium der Justiz voraus. Der Antragsgegner hat aber nicht dargelegt, dass diese Anforderung auch für Bewerber gilt, die bereits - wie der Antragsteller - in einem der dort genannten Ämter stehen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Verwaltungsvorschriften wie die hier in Rede stehende ErprobungsAV nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der vom Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2014 - OVG 4 N 55.13 - EA S. 5 f. m.w.N.). Für eine - vom Antragsteller bestrittene - Verwaltungspraxis des Antragsgegners, auch von einem im Amt eines Direktors eines Amtsgerichts stehenden Bewerber um das Amt eines Vizepräsidenten des Landgerichts eine Erprobung im Ministerium zu fordern, ist nichts ersichtlich. Wie der Antragsgegner eingeräumt hat, ist bisher keine Beförderung am Fehlen dieser Erprobung gescheitert. Ebenso wenig macht der Antragsgegner geltend, dass eine solche Erwartung für jenen Personenkreis jemals verlautbart worden wäre. Sein Hinweis auf Abschnitt IV Nr. 2 der Allgemeinen Verfügung der Ministerin der Justiz über die Anforderungen für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst vom 26. November 2007 (JMBl. S. 180) - AnforderungsAV - ist unergiebig, weil diese Übergangsregelung, die für fünf Jahre ein Absehen von der für bestimmte Beförderungsämter geforderten besonderen Verwaltungserfahrung zuließ, sich nicht auf die spezielle Erprobung im Ministerium bezieht. Im Übrigen können keine Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller, der seit 1993 Direktor eines Amtsgerichts ist, über die nach Abschnitt III Buchstabe A Nr. 3.3 1. Spiegelstrich für das Amt eines Vizepräsidenten des Landgerichts in gleicher Weise wie für das Amt eines Direktors (Nr. 3.2) geforderte Verwaltungsverfahrung verfügt. Bestätigt wird diese Praxis auch durch die Erwägungen des Ministeriums in seinem Schreiben an die Mitglieder des Richterwahlausschusses vom 7. September 2015, in dem die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Antragstellers allein auf die Eignungsbeurteilung gestützt ist, während die vorrangige Frage, ob dem Antragsteller ein konstitutives Erfordernis für das angestrebte Amt fehlt, nicht thematisiert wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen waren im Beschwerdeverfahren gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten aufzuerlegen, da sie weder Rechtsmittel eingelegt noch Anträge gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).