Beschluss
OVG 4 N 34.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0510.OVG4N34.15.0A
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Leitsätze
Sachbearbeiter stellten ganz naheliegende Überlegungen nicht an bzw. beachteten nicht, was jedem hätte einleuchten müssen, wenn sie annahmen, mit dem Wort „Stufe“ in den Anlagen VIa zu § 55 Abs 2 BbesG a.F. (juris: BBesG, Fassung: 2002–08–06), bzw. Anlage VIb zu § 55 Abs 3 BBesG a.F. (juris: BBesG, Fassung: 2002–08–06) könne die Dienstaltersstufe gemeint sein, und deshalb entsprechende Zahlungsanweisungen gaben.(Rn.5)
Tenor
Die Anträge des Klägers und des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 2015 werden abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 80.327,19 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sachbearbeiter stellten ganz naheliegende Überlegungen nicht an bzw. beachteten nicht, was jedem hätte einleuchten müssen, wenn sie annahmen, mit dem Wort „Stufe“ in den Anlagen VIa zu § 55 Abs 2 BbesG a.F. (juris: BBesG, Fassung: 2002–08–06), bzw. Anlage VIb zu § 55 Abs 3 BBesG a.F. (juris: BBesG, Fassung: 2002–08–06) könne die Dienstaltersstufe gemeint sein, und deshalb entsprechende Zahlungsanweisungen gaben.(Rn.5) Die Anträge des Klägers und des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 2015 werden abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 80.327,19 EUR festgesetzt. I. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, der als Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes steht und seit 15. Juli 2004 bei Europol am Dienstort Den Haag in den Niederlanden verwendet wurde, im Wesentlichen gegen die Rückforderung überzahlter Auslandszuschläge in Höhe von 83.399,76 Euro. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Rückforderungsbescheide durch Urteil vom 18. Juni 2015 aufgehoben, soweit der Kläger zur Rückzahlung von mehr als 26.485,28 Euro aufgefordert wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Den Rückzahlungsansprüchen stehe für den Zeitraum vom 15. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2009 die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Für den anschließenden Zeitraum bis zum 30. April 2012 seien die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG Bln) für die Rückforderung erfüllt. Gegen dieses Urteil haben die Beteiligten jeweils im Umfang ihres Unterliegens die Zulassung der Berufung beantragt, wobei der Kläger seinen Rechtsbehelf auf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2012 beschränkt hat. II. Der Antrag des Beklagten hat keinen Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor. 1. Mit den vom Beklagten angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Gemessen an den vorgetragenen Aspekten hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht mit der Begründung aufgehoben, die Rückforderungsansprüche für den Zeitraum vom 15. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2009 seien verjährt. Die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils werden vom Beklagten nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen in Zweifel gezogen. Den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts zieht der Rechtsbehelf nicht in Zweifel. Der Beklagte wendet sich weder gegen die Auffassung, Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG Bln verjährten gemäß § 195 BGB nach drei Jahren, noch greift er die Annahme an, nach § 199 Abs. 1 BGB beginne die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Soweit der Rechtsbehelf den Maßstab für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit anspricht, zitiert er aus demselben Urteil des Bundesgerichtshofs, das auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (Urteil vom 13. Januar 2015 - XI ZR 303/12 -, juris Rn. 29). Der Beklagte macht nicht geltend, dass das angefochtene Urteil hiervon abweiche. Soweit der Rechtsbehelf die Würdigung angreift, die zuständigen Sachbearbeiter der Dienstbehörde, deren Unkenntnis sich der Beklagte zurechnen lassen müsse, hätten von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müssen, überzeugt sein Vorbringen nicht. Die Rüge, es fehle an einem objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die Sachbearbeiter ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hätten, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, als sie annahmen, mit dem Wort „Stufe“ in den Anlagen VIa zu § 55 Abs. 2 BBesG (in der seinerzeit geltenden Fassung [a.F.]) bzw. Anlage VIb zu § 55 Abs. 3 BBesG a.F. könne die Dienstaltersstufe gemeint sein, und deshalb entsprechende Zahlungsanweisungen gaben. Der Einwand des Beklagten, nach dem Wortlaut dränge sich gerade nicht auf, dass mit dem in identischer Weise verwendeten Begriff der „Stufe“ in § 55 Abs. 2 und 3 BBesG a.F. ein anderer gemeint sein sollte als der in § 27 BBesG a.F. enthaltene, geht an der Argumentation des angefochtenen Urteils vorbei. Dieses stellt darauf ab, dass von einem mit der Behandlung besoldungsrechtlicher Fragen betrauten Sachbearbeiter, auch wenn keine besonderen Kenntnisse von den Voraussetzungen für die Zahlung von Auslandszuschlägen vorausgesetzt würden, die Lektüre der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften - hier: des § 55 BBesG a.F. - erwartet werden müsse. Der Rechtsbehelf tritt dem nicht entgegen, räumt vielmehr ein, dass die zuständigen Sachbearbeiter den Gesetzestext gelesen hätten. Die hieran knüpfende Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Wortlaut des § 55 BBesG a.F. lasse keinen Zweifel daran zu, dass sich die Höhe des Zuschlages nicht nach der Dienstaltersstufe, sondern nach der „für den ausländischen Dienstort maßgebenden Stufe“ richte, ist nicht durchgreifend erschüttert. Das Vorbringen des Rechtsbehelfs, diese Formulierung des § 55 Abs. 1 BBesG a. F. lasse sich aufgrund des unspezifischen Begriffs der „Stufe“ auch ebenso gut dahingehend auslegen, dass eben auf die für den ausländischen Dienstort maßgebende Dienstaltersstufe abzustellen sei und nicht auf die dort maßgebende Dienstortsstufe, entbehrt jeglichen Anknüpfungspunkts im Wortlaut der Norm, die mit dem Wort „maßgebend“ einen jedem Zweifel enthobenen Zusammenhang zwischen Dienstort und Stufe herstellt und für eine andere Interpretation - etwa mit Blick auf eine Dienstaltersstufe - keinerlei Raum lässt. Auf die weitere vom Verwaltungsgericht herangezogene Regelung des § 55 Abs. 6 BBesG a.F., die Vorgaben für die Zuordnung der ausländischen Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags enthält und damit auch die Begrifflichkeit verdeutlicht, geht der Rechtsbehelf nicht ein. Von einer lediglich falschen Auslegung, die als (einfach) fahrlässig anzusehen wäre, kann im Hinblick auf die Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung, deren Inhalt sich jedenfalls einem mit Besoldungsrecht befassten Sachbearbeiter schon bei bloßer Lektüre des Gesetzestexts aufdrängen muss, keine Rede sein. Der weitere Einwand des Rechtsbehelfs, die Sachbearbeiter seien nicht gehalten gewesen, beim Rechtsreferat nachzufragen, da für sie zum Zeitpunkt der monatlichen Auszahlungen keine Zweifel an der Auslegung des § 55 BBesG a.F. bestanden hätten, ist schon deswegen unergiebig, weil es sich bei den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Nachfrage bei den „Fachjuristen“ des Personalservice um bloße Hilfserwägungen handelt. Abgesehen hiervon hätte den Sachbearbeitern schon beim Lesen des Gesetzes die Unhaltbarkeit ihrer Auffassung einleuchten müssen. Das Vorbringen des Beklagten zur fehlenden Entreicherung und zur verschärften Haftung bedarf keiner Erörterung. Da die Argumentation zur Verjährung des Rückforderungsanspruchs nicht durchgreifend erschüttert ist, kommt es auf jene Aspekte nicht mehr an. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Rechtsbehelf zeigt keine Aspekte auf, die der Erörterung in einem Berufungsverfahren bedürften. Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt das Problem des anzusetzenden Maßstabs bei der Beurteilung der jeweiligen (groben) Fahrlässigkeit keine überdurchschnittlich schwer zu beantwortende rechtliche Frage dar. Die Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind - wovon auch der Beklagte ausgeht - höchstrichterlich geklärt. Die gegen die Einzelfallwürdigung erhobenen Einwände lassen sich - wie unter 1. ausgeführt - ohne weiteres im Antragsverfahren klären. Darauf, ob der Mangel des rechtlichen Grundes für den Kläger offensichtlich war (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG Bln), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Deswegen ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die Anforderungen an die Sorgfalts- und Untersuchungspflichten der zuständigen Sachbearbeiter und der betroffenen Beamten stark voneinander abweichen. 3. Die einleitende pauschale Bezugnahme des Beklagten auf sein erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Vorliegen von Gründen, aus denen die Berufung zuzulassen ist, lässt sich erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung beurteilen, so dass früheres Parteivorbringen grundsätzlich und so auch hier ungeeignet ist, Berufungszulassungsgründe darzutun. III. Auch der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor. 1. Mit den vom Kläger angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Gemessen an den vorgetragenen Aspekten hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die angefochtenen Bescheide die Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2012 überzahlten Auslandszuschläge betreffen. Die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils werden vom Kläger nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen in Zweifel gezogen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Zuvielzahlung von Bezügen stellt der Kläger nicht in Frage. Soweit er geltend macht, eine verschärfte Haftung sei für den hier noch streitigen Zeitraum nicht gegeben, sind ernstliche Richtigkeitszweifel nicht aufgezeigt, da das Verwaltungsgericht insoweit von einer abschließenden Entscheidung abgesehen hat. Die Einwände des Rechtsbehelfs gegen die Würdigung des angefochtenen Urteils, der Kläger habe seine Entreicherung nicht hinreichend dargelegt, überzeugen nicht. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegung überspannt, ist nicht berechtigt. Dabei wendet sich der Kläger nicht gegen den der Würdigung zugrunde liegenden rechtlichen Maßstab für die Beurteilung eines Wegfalls der Bereicherung. Ebenso wenig greift er die Aussage des Urteils an, darlegungs- und beweispflichtig für die Entreicherung sei der Bereicherte, der auch darzulegen habe, dass noch vorhandene Vermögensvorteile nicht auf dem Erlangten beruhten. Sein Vorbringen, er habe im Verwaltungsverfahren und nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht auch im Gerichtsverfahren umfangreich dargelegt, dass er aufgrund der von der Behörde gezahlten Besoldung Anschaffungen und Ausgaben getätigt habe, die er nicht getätigt hätte, wenn ihm das Gehalt nicht in dieser Höhe zur Verfügung gestanden hätte, greift zu kurz. Das Verwaltungsgericht hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Kläger die von ihm vorgetragenen Aufwendungen erbracht hat. Danach ist der Vortrag des Klägers, er habe die Ausgaben nachgewiesen und belegt, unergiebig. Ebenso wenig kommt es auf eine etwaige Restnutzungsdauer bestimmter Gegenstände wie etwa Möbel an. Eine hinreichende Darlegung der Entreicherung hat das Verwaltungsgericht allein mit Blick auf die Frage verneint, ob und inwieweit es sich bei den Ausgaben um anderenfalls nicht getätigte Luxusausgaben handelt, und dabei eine Konkretisierung der sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermisst. Der hiergegen erhobene Einwand, die Einkommensverhältnisse des Klägers einschließlich der in Den Haag zu zahlenden Miete seien durch die Verwaltungsakten bekannt, führt schon mangels Substantiierung nicht weiter und blendet vor allem die aus anderem Vorbringen erkennbare Vermögenslage des Klägers aus. Wie vom Verwaltungsgericht angesprochen, hat der Kläger mit seinen Schriftsätzen vom 7. April 2015 und 16. Juni 2015 vorgetragen, die 2010 erworbenen Anteile an zwei Eigentumswohnungen aus Erträgen eines schon 2004 „in einem gewissen Umfang“ vorhandenen Vermögens bar bezahlt zu haben. Bereits zuvor hatte er in seinem Schreiben vom 27. Juli 2012 im Verwaltungsverfahren die Ausgaben für die Wohnungseigentumsanteile bzw. Wohnungen mit jeweils 70.000 Euro, also insgesamt 140.000 Euro beziffert. Wenn ihm 2010 ein solcher Betrag als Ertrag eines Vermögens zur Verfügung stand, lässt dies erkennen, dass das Vermögen selbst von erheblicher Größe sein muss, da anderenfalls entsprechende Erträge nicht hätten erzielt werden können. Mit Blick auf dieses Vermögen und seine Erträge lässt allein die Summe der Aufwendungen nicht den Schluss zu, der Kläger hätte die Ausgaben ohne die erfolgte Überzahlung nicht getätigt. Weiteren Vortrag zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers enthält der Rechtsbehelf nicht. Vor diesem Hintergrund müssen auch die übrigen Einwände des Klägers ohne Erfolg bleiben. Soweit er rügt, dass sein Vortrag hinsichtlich des Erwerbs der Immobilien im angefochtenen Urteil als widersprüchlich angesehen werde, ist das Entscheidungsergebnis nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, einen Widerspruch aufzuzeigen, sondern darüber hinaus die beiden vorgetragenen Varianten auch inhaltlich gewürdigt und jeweils eine hinreichende Darlegung der Entreicherung verneint. Darauf, ob sich die späteren abweichenden Angaben mit einem Abstimmungsmissverständnis erklären lassen, kommt es danach hier nicht an. Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, ob der Kläger die von ihm geltend gemachten Zuwendungen an seine Eltern geleistet hat. Ihre Berücksichtigung als Entreicherung müsste wie im Falle der anderen Aufwendungen daran scheitern, dass es an der Darlegung fehlt, die Zuwendungen seien mit Hilfe der Überzahlungen finanziert worden. Die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils insbesondere zur Billigkeitsentscheidung des Beklagten (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG Bln) zieht der Rechtsbehelf nicht in Zweifel. 2. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nicht aufgezeigt. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Hinweispflicht (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) verletzt, weil es den Kläger nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass es die Auflage, Tatsachen und Beweismittel für die geltend gemachte Entreicherung anzugeben, als nicht erfüllt ansehe, ist nicht berechtigt. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Das Gericht darf seine Entscheidung deshalb nicht auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützten, mit deren Erheblichkeit die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 -, juris Rn. 5). Ein solches Überraschungsurteil liegt hier indessen nicht vor. Die Frage der Entreicherung war schon im Widerspruchsverfahren thematisiert worden. Darüber hinaus ergab sich aus der vom Verwaltungsgericht gemäß § 87 b VwGO getroffenen Anordnung, dass es aus der Sicht des Gerichts auf Darlegung und Beweisbarkeit dieses Aspekts ankam, so dass für den Kläger auf der Hand lag, dass die Frage entscheidungserheblich sein würde. Aus der Hinweispflicht ergibt sich allerdings keine Verpflichtung des Gerichts, einen anwaltlich vertretenen Kläger in allen möglichen oder denkbaren materiellen Richtungen zu beraten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007, a.a.O. Rn. 6) und insbesondere den Beteiligten schon vor Verkündung des Urteils seine Rechtsauffassung mitzuteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 9 B 35.07 -, juris Rn. 3). Dies gilt auch für die im Urteil angenommene Widersprüchlichkeit des Vortrags zur Finanzierung der Immobilien, zumal das Verwaltungsgericht den unterschiedlichen Vortrag im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren auch unabhängig hiervon jeweils inhaltlich gewürdigt hat. Ebenso wenig trifft der Vorwurf zu, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen. Der damit der Sache nach gerügte Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht dargelegt. Der Rechtsbehelf zeigt nicht auf, dass im angefochtenen Urteil entscheidungserhebliches Vorbringen ungewürdigt geblieben sein könnte. Den in diesem Zusammenhang angesprochenen Vortrag zur Entreicherung hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die von der Rechtsauffassung des Klägers abweichende Würdigung der Angaben zu seinen Aufwendungen vermag eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Soweit der Rechtsbehelf weiter geltend macht, das Urteil beruhe auf einem fehlerhaften Ansatz, ist ebenfalls nicht ein Verfahrensmangel, sondern die inhaltliche Richtigkeit angesprochen. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind indessen - wie unter 1. ausgeführt - nicht dargetan. Schließlich greift auch die in anderem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht durch. Dem Verwaltungsgericht musste sich nicht aufdrängen, die Eltern des Klägers zu den behaupteten Zuwendungen zu hören, da es aus seiner materiell-rechtlichen Sicht hierauf nicht ankam. Das angefochtene Urteil ist nicht darauf gestützt, dass der Kläger die von ihm geltend gemachten Ausgaben nicht dargelegt habe. Das Verwaltungsgericht hat ein Darlegungsdefizit vielmehr allein hinsichtlich der weiteren, davon unabhängigen Frage angenommen, ob es sich bei diesen Aufwendungen um anderenfalls nicht getätigte Luxusausgaben handelte. Hierauf bezog sich indessen das Beweisangebot des Klägers nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).