Urteil
OVG 4 B 11.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0216.OVG4B11.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Verwendung im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens in Bezug auf die Art und Weise der Tätigkeit den Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist.(Rn.39)
2. Dazu zählen auch Verwendungseinkommen aus Vereinbarungen über die Tätigkeit als Vertretungslehrer.(Rn.39)
3. Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs 8 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE), insbesondere an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.(Rn.42)
4. Der Wortlaut des § 53 Abs 1 und 8 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE) liefert keinen Hinweis für das Erfordernis eines gesonderten Ruhensbescheides.(Rn.44)
5. Die Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs 2 S 3 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE) bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den bereicherten Beamten tragbare Lösung zu erreichen.(Rn.50)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verwendung im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens in Bezug auf die Art und Weise der Tätigkeit den Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist.(Rn.39) 2. Dazu zählen auch Verwendungseinkommen aus Vereinbarungen über die Tätigkeit als Vertretungslehrer.(Rn.39) 3. Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs 8 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE), insbesondere an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.(Rn.42) 4. Der Wortlaut des § 53 Abs 1 und 8 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE) liefert keinen Hinweis für das Erfordernis eines gesonderten Ruhensbescheides.(Rn.44) 5. Die Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs 2 S 3 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE) bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den bereicherten Beamten tragbare Lösung zu erreichen.(Rn.50) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 20. Februar 2012 und 15. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 26. April 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge beruht auf § 52 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kläger hat durch Leistung des Beklagten eine Überzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von 14.370,51 Euro im Zeitraum vom 1.September 2009 bis zum 31. März 2011 sowie von weiteren 4.814,30 Euro im Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011, insgesamt also von 19.184,81 Euro, erlangt. Eine solche Überzahlung liegt vor, weil für diese Leistung kein Rechtsgrund bestand. Ein solcher Rechtsgrund ergibt sich weder aus dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 7. Juli 2008 oder aus einem anderen Bescheid noch unmittelbar aus einer gesetzlichen Regelung. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 7. Juli 2008 legt zwar die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 14 und der Besoldungsstufe 12 sowie den Familienzuschlag der Stufe 1 und einen Ruhegehaltssatz von 75 % zu Grunde. Er nimmt aber entgegen der Auffassung des Klägers keine ausdrückliche Festsetzung der konkreten Höhe der Versorgungsbezüge vor. Zwar heißt es zu Beginn des Bescheids, dass die Versorgungsbezüge festgesetzt werden. Der Satz lautet jedoch nicht etwa „Die Versorgungsbezüge werden auf einen Betrag von 3.245,78 EUR (brutto) festgesetzt.“ Vielmehr wird in dem folgenden Satz dem Kläger lediglich mitgeteilt, dass „die monatlich zustehenden Versorgungsbezüge […] ggf. vor Ruhensberechnung und weiteren Anrechnungen und Kürzungen 3.245,78 EUR (brutto) [betragen].“ Dies stellt keine rechtsverbindliche Festsetzung eines konkreten Betrages dar, sondern lediglich die informatorische Mitteilung darüber, welcher Betrag sich zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe und -stufe sowie der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ergibt. Es handelt sich um eine behördliche Wissenserklärung, keine Willenserklärung. Durch die Formulierung „ggf. vor Ruhensberechnung“ wird zudem klargestellt, dass die monatlich dem Kläger zustehenden und an ihn auszuzahlenden Bezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Ruhensberechnung stehen. Eine solche Ruhensberechnung ist aber in dem Fall des von dem Kläger erzielten Verwendungseinkommens nach § 53 Abs. 8 LBeamtVG vorzunehmen. Die konkrete Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers ohne Berücksichtigung etwaiger Ruhensberechnungen ist auch nicht durch einen anderen Bescheid, der als Rechtsgrund für ihr Behaltendürfen über die Grenzen des § 53 LBeamtVG hinaus dienen könnte, festgestellt worden. Es ergibt sich auch nicht unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsgrund für die an den Kläger erfolgte Leistung. Zwar steht dem Kläger ein Anspruch auf Ruhegehalt aus §§ 4 ff. LBeamtVG zu, aber dieser Anspruch ruht teilweise gemäß § 53 Abs. 8 LBeamtVG in Verbindung mit § 53 Abs. 1, Abs. 7 Satz 4 LBeamtVG. Nach § 53 Abs. 1 LBeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter die Versorgungsbezüge grundsätzlich nur bis zum Erreichen der in § 53 Abs. 2 LBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze, soweit er neben seinen Versorgungsbezügen noch Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht. Erwerbseinkommen sind gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Hat der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, gelten die Absätze 1 bis 7 des § 53 LBeamtVG nach dessen Absatz 8 jedoch nur für Erwerbseinkommen aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist im Sinne des § 53 Abs. 8 LBeamtVG verwendet worden. Eine Verwendung im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens in Bezug auf die Art und Weise der Tätigkeit den Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist. Der Kläger ist nach Ablauf seines 65. Lebensjahres auf Grund verschiedener Vereinbarungen mit dem Beklagten als Vertretungslehrer in den Fächern beschäftigt worden, in denen er zuvor unterrichtet hat. Er unterlag aus diesen Verträgen der Verpflichtung zur Lehrtätigkeit. Diese Unterrichtstätigkeit entspricht nach ihrer Art und ihrem Inhalt der früheren Tätigkeit des Klägers als Oberstudienrat. Der Kläger hat auch Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 und 8 LBeamtVG erzielt. Seine Einkünfte stammen aus Arbeit, wobei es gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG nicht darauf ankommt, ob es sich um selbstständige oder nichtselbstständige Arbeit handelt. Sie gelten gemäß § 53 Abs. 7 Satz 2 LBeamtVG auch als Erwerbseinkommen und stellen insbesondere keine Einkünfte aus Tätigkeiten dar, die nach ihrer Art und ihrem Umfang Nebentätigkeiten entsprechen. Das Verwendungseinkommen ist der Höhe nach grundsätzlich mit den bezogenen Bruttobeträgen zu berücksichtigen, was dem Bruttoprinzip bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge entspricht. Der Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 7 und 8 LBeamtVG bringt nicht zum Ausdruck, dass der Abzug bestimmter Beträge wie z.B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben oder Verluste aus anderen Einkunftsarten zugelassen werden soll. Bei der Bestimmung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind allerdings die Aufwendungen abzusetzen, die zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung dieser Einnahmen erforderlich sind, was insbesondere die Werbungskosten betrifft. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte zwar die im Zusammenhang mit dem anzurechnenden Verwendungseinkommen laut Steuerbescheid angefallenen Werbungskosten berücksichtigt, nicht aber die für die Versorgungsbezüge des Klägers steuerlich geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 102 Euro in den Jahren 2009 bis 2011, denn diese sind gerade nicht zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung des Verwendungseinkommens erforderlich gewesen. Der Senat hegt auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs. 8 LBeamtVG, insbesondere an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar werden durch § 53 Abs. 8 LBeamtVG Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und Erwerbseinkommen aus einer sonstigen Tätigkeit unterschiedlich behandelt. Während die Erzielung von Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zum Ruhen der Versorgungsbezüge gemäß § 53 Abs. 1, 7 und 8 LBeamtVG in entsprechender Höhe führt, bleibt sonstiges Erwerbseinkommen in Bezug auf die Ruhensregelung unberücksichtigt. Diese Ungleichbehandlung ist aber sachlich gerechtfertigt und hat vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand, weil das Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst aus öffentlichen Mitteln getragen wird und der Versorgungsempfänger ohnehin schon den standesgemäßen Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus derselben oder einer anderen öffentlichen Kasse erhält. Es stellte aber eine unangemessene Überalimentierung des Versorgungsempfängers dar, wenn er durch Übernahme einer seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Beschäftigung von demselben Staat einen höheren Lebensunterhalt bezöge als denjenigen, den er sich auf Grund seiner Beamtentätigkeit erarbeitet hat (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand Januar 2016, § 53 BeamtVG Rn. 190 m.w.N.). Der Anspruch auf die Versorgungsbezüge ruht auch bereits kraft Gesetzes gemäß § 53 Abs. 8 LBeamtVG, ohne dass es noch des Erlasses eines gesonderten Ruhensbescheides bedarf. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 -, juris Rn. 10), die davon ausgeht, dass der Auszahlung der Versorgungsbezüge im Ruhensfall kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegensteht und ein etwaiger Ruhensbescheid daher nur feststellenden Charakter hätte. Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 und 8 LBeamtVG liefert keinen Hinweis für das Erfordernis eines gesonderten Ruhensbescheides. Die Wortwahl der „Ruhensberechnung“ in § 53 Abs. 6 LBeamtVG deutet vielmehr darauf hin, dass zumindest bei dem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen in den Fällen des § 53 LBeamtVG zwar eine Berechnung erfolgt, aber kein gesonderter Bescheid zu erlassen ist. Insofern ist dieser Fall auch nicht dem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten gemäß § 55 LBeamtVG vergleichbar, wo in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG von einer „Ruhensregelung“ die Rede ist. Vielmehr heißt es in § 53 Abs. 1 LBeamtVG, dass der Versorgungsberechtigte die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 53 Abs. 2 LBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze „erhält“. Dies weist aber auf einen tatsächlichen Vorgang hin, während bei einer Regelung durch Ruhensbescheid es für den Gesetzgeber nahegelegen hätte, von einem „Gewähren“ der Bezüge zu sprechen. Das Erfordernis eines Ruhensbescheides ergibt sich auch nicht als gegenläufiger Akt zu der ursprünglichen Festsetzung der Versorgungsbezüge durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 7. Juli 2008. Denn durch das Ruhen der Versorgungsbezüge erlischt nicht der Anspruch auf die Bezüge, wie dies etwa bei einer Aufhebung des Bescheids der Fall gewesen wäre, sondern es steht lediglich ihrer Auszahlung ein Hindernis entgegen. Zudem stellt die Festsetzung des Ruhegehalts einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, während bei dem Ruhen der Bezüge jeweils eine monatsbezogene Abrechnung vorzunehmen ist. Auch aus der Bedeutung des Ruhens eines Teils der Versorgungsbezüge für den Versorgungsempfänger ergibt sich kein Erfordernis eines Ruhensbescheides. Zwar mag dies beim Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit Renten gemäß § 55 LBeamtVG gerechtfertigt sein (so OVG Koblenz, Urteil vom 22. Juli 2014 - 2 A 10834/13 -, juris Rn. 40), doch gilt dies jedenfalls nicht für Verwendungseinkommen, das im Unterschied zu einer Rente nicht dauerhaft und regelmäßig bis zum Tod des Empfängers gewährt wird und diesem eine den Versorgungsbezügen vergleichbare Einnahmequelle verschaffen kann, sondern sich oftmals stark schwankend und nur für einige Monate durch zusätzliche Tätigkeit des Versorgungsempfängers ergibt und in aller Regel nicht in gleicher Weise wie die Versorgungsbezüge zur Sicherung des Lebensunterhalts des Versorgungsempfängers geeignet ist. Selbst wenn man einen Ruhensbescheid für erforderlich hielte, läge eine solche Ruhensregelung in den Bescheiden vom 20. Februar 2012 und vom 15. März 2012 jeweils vor. Im Bescheid vom 20. Februar 2012 wird festgestellt, dass als Folge der Neuberechnung nach § 53 LBeamtVG das Ruhegehalt für die Zeit vom 1. September 2009 bis zunächst 31. März 2011 in Höhe von 14.370,51 Euro überzahlt wurde. In gleicher Weise wird im Bescheid vom 15. März 2012 konstatiert, dass das Ruhegehalt für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zunächst zum 31. Dezember 2011 in Höhe von 4.814,30 Euro überzahlt wurde. Sodann wird jeweils die Überzahlung zurückgefordert. In diesen beiden Feststellungen, die jedes Mal von der Rückforderung deutlich getrennt sind, wäre jeweils eine Ruhensregelung zu erblicken. Die konkrete Berechnung des Ruhensbetrages unter Berücksichtigung der Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 LBeamtVG ergibt sich aus den Aufstellungen im Verwaltungsvorgang des Beklagten, die dem Kläger mitgeteilt worden sind und deren Richtigkeit von ihm nicht in Zweifel gezogen wird. Die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG hat der Kläger nicht ausdrücklich erhoben. Er könnte sich aber auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 818 Abs. 4 BGB verschärft haftete. Wegen des gesetzesimmanenten Vorbehalts der Ruhensberechnung gemäß § 53 Abs. 1, 7 und 8 LBeamtVG war der Wegfall der Auszahlung des entsprechenden Teils der Versorgungsbezüge des Klägers von vornherein möglich. Die Kenntnis dieses gesetzlichen Vorbehalts kann grundsätzlich bei jedem Beamten vorausgesetzt werden, zumal der Versorgungsfestsetzungsbescheid auf eine etwaige Ruhensberechnung hinwies. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger das „Merkblatt für Versorgungsempfänger/innen – Anzeigepflichten und Vorbehalte“ erhalten hat. Selbst wenn der Kläger dieses Merkblatt nicht empfangen haben sollte, wäre es im Übrigen für ihn zumutbar und geboten gewesen, sich bei Erhalt des Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 7. Juli 2008, in dem ausdrücklich auf das Merkblatt Bezug genommen wurde, nach dessen Inhalt bei dem Beklagten zu erkundigen. Die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG ist nicht ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Die Billigkeitsentscheidung bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den bereicherten Beamten tragbare Lösung zu erreichen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben Geltung verschaffen. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des herausgabepflichtigen Beamten maßgeblich zu berücksichtigen. Zudem ist eine etwaige Mitverursachung der Überzahlung durch den Beklagten in die Entscheidung einzubeziehen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist hingegen nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen. Vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und dabei vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des bereicherten Beamten abzustellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Situation im Zeitpunkt der Rückabwicklung. Regelmäßig genügt es der Billigkeit, wenn dem Verpflichteten Rückzahlungsraten eingeräumt werden, deren Höhe zum einen dem insgesamt zu erstattenden Betrag und zum anderen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bereicherten Beamten angemessen Rechnung tragen. Nach diesen Maßstäben ist die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für eine etwaige Mitverursachung der Überzahlung durch den Beklagten erkennbar. Vielmehr hat das Landesverwaltungsamt wiederholt bei dem Kläger nach den Einkommensnachweisen gefragt, diese aber erst mit einiger Verzögerung erhalten. Der Beklagte hat auch die finanziellen Auswirkungen der Rückforderung auf den Kläger hinreichend im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung berücksichtigt. Der Kläger erhält Versorgungsbezüge von monatlich brutto mehr als 3.200 Euro. Zwar stellt eine Ratenzahlung von monatlich 500 Euro keinen ganz geringen Anteil daran dar, aber diese Raten erscheinen selbst ohne zusätzliches Einkommen des Klägers für diesen tragbar. Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, warum er – etwa wegen außergewöhnlich hoher sonstiger Belastungen – diese Raten nicht bezahlen könne. Zudem muss die Rückzahlung des gesamten überzahlten Betrages innerhalb eines noch überschaubaren Zeitraums erfolgen. In diesem Fall wurden dem Kläger aber Versorgungsbezüge von insgesamt 19.184,81 Euro überzahlt, was bei gleichbleibender Ratenhöhe von 500 Euro je Monat immer noch mehr als 38 monatliche Raten bedeutet. Es ist dem Beklagten aber nicht zumutbar, die Rückzahlung der überzahlten Versorgungsbezüge über einen noch längeren Zeitraum zu strecken. Der Beklagte handelte auch nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass er bei seiner Billigkeitsentscheidung nicht berücksichtigt hat, dass der Kläger einerseits vertraglich zusätzliche Aufgaben übernommen hat und ihm nun andererseits das dafür erzielte Honorar auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird. Zum einen stand es dem Kläger jederzeit frei, ob er die entsprechenden Verträge über die Erbringung von Unterrichtsleistungen mit dem Beklagten abschloss, zumal er bei Abschluss dieser Vereinbarungen wiederholt aufgefordert worden war, sich wegen der Hinzuverdienstmöglichkeiten neben der Pension mit der Pensionsstelle in Verbindung zu setzen. Zum anderen ist diese Rechtsfolge gerade im System der Berücksichtigung des Verwendungseinkommens bei dem Ruhen der Versorgungsbezüge angelegt und im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist nicht noch einmal die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen. Schließlich brauchte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht berücksichtigt zu werden, dass der Kläger die zusätzliche Tätigkeit auch hätte verweigern können und gleichwohl seine Dienst- und Treuepflicht erfüllt hätte. Denn die Alimentationspflicht des Dienstherrn und die Dienst- und Treuepflicht des Beamten stehen nicht im Verhältnis wechselseitiger vertraglicher Pflichten zueinander, sondern beide resultieren aus dem zu Grunde liegenden Beamtenverhältnis als Dienst- und Treueverhältnis und sind in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht wechselbezüglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Versorgungsbezügen. Der am 2...geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des Beklagten. Er unterrichtete von 1... bis 2008 zuletzt als Oberstudienrat am A...Gymnasium in Berlin die Fächer Chemie und Mathematik, später auch das Fach Informatik. Mit Ablauf des 31. Juli 2008 trat er in den Ruhestand. Mit Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 7. Juli 2008 legte der Beklagte die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 14 und der Besoldungsstufe 12 sowie den Familienzuschlag Stufe 1 und einen Ruhegehaltssatz von 75 % zu Grunde und setzte die Versorgungsbezüge des Klägers fest. In dem Bescheid heißt es: „… mit diesem Bescheid setze ich Ihre Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG – ab 01.08.2008 fest. Die monatlich zustehenden Versorgungsbezüge betragen ggf. vor Ruhensberechnung und weiteren Anrechnungen und Kürzungen 3.245,78 EUR (brutto).“ Der Kläger unterrichtete ab dem Schuljahr 2008/2009 für erkrankte oder nicht verfügbare Lehrkräfte an seiner früheren Schule sowie an anderen öffentlichen Schulen in Trägerschaft des Beklagten in wechselndem Umfang weiterhin die Fächer Chemie, Mathematik und Informatik. Im März 2011 forderte der Beklagte den Kläger auf, seine Tätigkeiten im Einzelnen nachzuweisen. Der Kläger überreichte nach mehrfacher Aufforderung die Vergütungsnachweise für seine Tätigkeit für den Zeitraum von 2008 bis einschließlich August 2010. Mit Schreiben vom 24. November 2011 teilte das Landesverwaltungsamt Berlin dem Kläger die Ruhensbeträge für die Monate September, Oktober und November 2009, Januar bis Juni und September bis Dezember 2010 sowie für Januar bis März 2011 mit. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass sich wegen des aus seiner Unterrichtstätigkeit erzielten Verwendungseinkommens eine Überzahlung in Höhe von 15.962,75 Euro ergebe. Abzüglich der Steuernachberechnung ergebe sich eine Rückforderung in Höhe von 14.370,51 Euro. Von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme machte der Kläger zunächst keinen Gebrauch. Mit Bescheid vom 20. Februar 2012 stellte der Beklagte fest, dass die Versorgungsbezüge des Klägers auf Grund der Aufnahme einer Beschäftigung und der daraus sich ergebenden erhöhten Anrechnung rückwirkend ab September 2009 neu zu berechnen seien. Für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. März 2011 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 14.370,51 Euro. Dieser Betrag wurde vom Kläger zurückgefordert. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass für die Tilgung der Überzahlung monatlich ein Betrag in Höhe von 500 Euro beginnend ab dem Monat Mai 2012 einbehalten und mit der Versorgung aufgerechnet werde. Mit weiterem Bescheid vom 15. März 2012 stellte der Beklagte fest, dass in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Dezember 2011 eine weitere Überzahlung in Höhe von 4.814,30 Euro eingetreten sei. Dieser Betrag werde ebenfalls zurückgefordert. Die Tilgung der Überzahlung wurde gleichfalls in monatlichen Raten zu 500 Euro im Anschluss an die bereits mitgeteilte Rückforderung aus dem Bescheid vom 20. Februar 2012 festgesetzt. Eine ausdrückliche Aufhebung oder Abänderung des ursprünglichen Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 7. Juli 2008 erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 1. März 2012 und vom 19. April 2012 legte der Kläger gegen beide Rückforderungsbescheide jeweils Widerspruch ein. Diese Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2012 zurückgewiesen. Am 7. Mai 2012 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben mit dem Begehren, die Bescheide des Landesverwaltungsamts Berlin vom 20. Februar 2012 und vom 15. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2012 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 19. März 2013 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge beruhe auf § 52 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG -. Sie bedürfe wegen des gesetzesimmanenten Vorbehalts der Rückforderung von Versorgungsbezügen im Ruhensfall keiner Änderung des Versorgungsfestsetzungsbescheids. Der gesetzesimmanente Vorbehalt der Rückforderung und der ausdrückliche Vorbehalt der Rückforderung im Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 7. Juli 2008 durch den Verweis auf das „Merkblatt für Versorgungsempfänger – Anzeigepflichten und Vorbehalte“ berechtige den Dienstherrn zur Rückforderung. Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, dessen Entscheidung vom 28. Juni 2012 (- 2 C 13.11 -, juris Rn. 12 f.) lediglich die Rückforderung eines fehlerhaft festgesetzten und deshalb überzahlten Familienzuschlags zum Gegenstand habe, während der Versorgungsfestsetzungsbescheid in den Ruhensfällen bei einer späteren Anrechnung eines Verwendungseinkommens gerade nicht fehlerhaft werde, sondern inhaltlich richtig und materiell rechtmäßig bleibe. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LBeamtVG lägen vor. Der Beklagte habe dem Kläger zu viel Versorgungsbezüge gezahlt. Im Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. März 2011 sei es zu einer Überzahlung der dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge in Höhe von 14.370,51 Euro gekommen und im Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 zu einer weiteren Überzahlung in Höhe von 4.814,30 Euro, zusammen also von 19.184,81 Euro. Diese Versorgungsbezüge habe der Kläger ohne Rechtsgrund erhalten. Die Versorgungsbezüge hätten ihren Rechtsgrund zwar zunächst in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid gehabt, seien jedoch durch die streitgegenständlichen Bescheide gemäß § 53 LBeamtVG der Sache und der Höhe nach zutreffend teilweise ruhend gestellt worden. Nach § 53 Abs. 1 LBeamtVG erhalte ein Versorgungsberechtigter die Versorgungsbezüge grundsätzlich nur bis zum Erreichen der in § 53 Abs. 2 LBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze, wenn er neben seinen Versorgungsbezügen noch Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehe. Erwerbseinkommen seien Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gälten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich nach § 35 LBeamtVG sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten entsprächen. Habe der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, gälten die Absätze 1 bis 7 gemäß § 53 Abs. 8 LBeamtVG nur für Verwendungseinkommen, also für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Der Kläger sei auch im Sinne des § 53 Abs. 8 LBeamtVG verwendet worden. Er sei nach Ablauf seines 65. Lebensjahres auf Grund verschiedener Vereinbarungen mit dem Land Berlin als Vertretungslehrer gerade in den Fächern beschäftigt worden, in denen er zuvor unterrichtet habe. Diese Aufgabe habe nach ihrer Art und ihrem Inhalt der früheren Beamtentätigkeit als Oberstudienrat entsprochen. Der Kläger habe auch Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 und 8 LBeamtVG erzielt, das nach Art und Umfang nicht den Einkünften aus Nebentätigkeiten entspräche. Dieses Verwendungseinkommen sei der Höhe nach grundsätzlich mit den bezogenen Bruttobeträgen zu berücksichtigen, da im Gesetzeswortlaut gerade nicht zum Ausdruck komme, dass der Abzug bestimmter Beträge wie etwa Sonderausgaben, Verluste aus anderen Einkunftsarten, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zuzulassen sei. Vielmehr sei für die Bestimmung, ob die Alimentierung angemessen sei, bei typisierender Betrachtungsweise der Nettobetrag der gesamten Einkünfte als Endergebnis nach Besteuerung maßgebend; dass für diese Beurteilung bereits die Rechnungsposten als Nettowerte einzusetzen seien, sei weder rechtlich noch rechnerisch geboten. Allerdings seien die Aufwendungen abzusetzen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlich seien, was insbesondere die Werbungskosten betreffe. Danach sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zwar die im Zusammenhang mit dem anzurechnenden Verwendungseinkommen laut Steuerbescheid angefallenen Werbungskosten berücksichtigt habe, nicht aber die für die Versorgungsbezüge des Klägers steuerlich geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 102 Euro in den Jahren 2009 bis 2011, denn letztere seien gerade nicht zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Verwendungseinkommens erforderlich gewesen. Auch an der Verfassungsmäßigkeit der Ruhensvorschrift nach § 53 Abs. 1 und 2 LBeamtVG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG beständen keine Zweifel. Sie bezwecke zu verhindern, dass der Versorgungsempfänger, der seinen standesgemäßen Lebensunterhalt für sich und seine Familie bereits vom Staat erhalte, durch Übernahme einer seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Beschäftigung von demselben Staat einen höheren Lebensunterhalt beziehe als denjenigen, den er sich auf Grund seiner lebenslänglichen Beamtentätigkeit erarbeitet habe. Ein Überschuss solle ihm nur verbleiben, wenn dieser ausschließlich auf seiner Weiterbeschäftigung beruhe. Es sei nach dem Grundsatz angemessener Alimentierung unangebracht, einem in den Ruhestand getretenen Beamten, der im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis seine bisherige oder eine ähnliche Tätigkeit weiter ausübe, neben dem Arbeitsentgelt für diese Tätigkeit das volle Ruhegehalt zu belassen. Daher sei die Regelung auch weiterhin mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Kläger könne sich nicht auf Entreicherung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil er vom Zeitpunkt des Empfangs der Überzahlungen an gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2 und § 818 Abs. 4 BGB verschärft gehaftet habe. Diese verschärfte Bereicherungshaftung sei ausschließliche Folge des wirksamen gesetzlichen Vorbehalts, dessen Kenntnis grundsätzlich bei jedem Beamten vorauszusetzen sei. Zudem habe der Kläger nicht bestritten, dass ihm das „Merkblatt für Versorgungsempfänger/innen – Anzeigepflichten und Vorbehalte“, das Teil des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 7. Juli 2008 gewesen sei, übersandt worden sei, was auch der Inhalt der beigezogenen Versorgungsakte nahelege. Die Rückforderungsentscheidung entspreche auch der Billigkeit. Es sei nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwachse, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und deren Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dabei komme es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden sei, sondern auf dessen Situation im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Gemessen an diesen Maßstäben sei die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Vor allem beständen keine Anhaltspunkte für ein eventuelles Mitverschulden des Landesverwaltungsamtes, das den Kläger wiederholt nach Einkommensnachweisen gefragt, diese aber nur verzögert erhalten habe. Gegen dieses ihm am 2. April 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. April 2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er behauptet, das „Merkblatt für Versorgungsempfänger/innen – Anzeigepflichten und Vorbehalte“ nicht erhalten zu haben. Im Übrigen macht er zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend: Die Versorgungsbezüge seien so lange nicht überzahlt, so lange sie von den Festsetzungen des Versorgungsfestsetzungsbescheides gedeckt seien. Der Bescheid vom 7. Juli 2008 enthalte aber keine Regelung über künftige Anrechnungen von möglichen Verwendungseinkommen, Renten oder anderen vergleichbaren Bezügen. Allerdings könne mit dem Versorgungsfestsetzungsbescheid noch nicht unmittelbar über die Anwendung der Ruhensvorschriften entschieden werden, weil im Zeitpunkt seines Erlasses noch unbekannt sei, ob eine solche Konstellation eintreten werde. Nachdem der Kläger zunächst vertrat, dass der Versorgungsfestsetzungsbescheid bei anrechenbarem Einkommen nicht aufzuheben sei, macht er nunmehr geltend, der Versorgungsfestsetzungsbescheid werde unrichtig, weil darin nicht mehr die Ruhegehaltsquote, sondern die Höhe der Versorgungsbezüge festgesetzt werde und diese sich durch anrechenbares Einkommen ändere. Im Übrigen sei jedenfalls ein Ruhensbescheid zu erlassen. Dadurch bleibe die Berechtigung dem Grunde nach unberührt, der Auszahlung stehe aber ein zeitlich begrenztes oder dauerndes rechtliches Hindernis entgegen. Ein solcher Bescheid sei nicht ergangen, insbesondere stelle das Schreiben vom 24. November 2011 keinen solchen Bescheid dar, weil darin zwar die Ruhensbeträge aufgelistet würden, es sich aber nur um eine Anhörung zur beabsichtigten Rückforderung gehandelt habe. Zwar möge der Dienstherr seine Alimentationspflicht auch bei Anrechnung des Verwendungseinkommens erfüllt haben, indes hätte der Kläger auch umgekehrt die zusätzliche Tätigkeit verweigern können und gleichwohl seiner Dienst- und Treuepflicht genügt. Wäre der Kläger privatrechtlich organisiert tätig geworden, hätte eine Anrechnung nicht erfolgen können. Der Beklagte habe auch sein Ermessen bei der Rückforderung fehlerhaft ausgeübt, weil er die finanziellen Auswirkungen der Rückzahlung auf den Kläger nicht hinreichend bedacht habe, insbesondere davon ausgegangen sei, der Kläger übe weiterhin eine Lehrtätigkeit aus und erziele daraus zusätzliches Einkommen. Zudem habe der Beklagte sein Ermessen treuwidrig ausgeübt, indem er auf der einen Seite den Kläger zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben gedrängt und ihm auf der anderen Seite das erzielte Honorar im Wege der Rückforderung weggenommen habe. Bei der Ermessensentscheidung wären auch der Einsatzwille und das Pflichtbewusstsein des Klägers zu berücksichtigen gewesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2013 zu ändern und die Bescheide des Landesverwaltungsamts Berlin vom 20. Februar 2012 und 15. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 26. April 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, tritt der Berufung entgegen und macht geltend: Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 7. Juli 2008 bleibe inhaltlich richtig, weil darin die Versorgungsbezüge zutreffend berechnet worden seien. Das Ruhen eines Teils der Versorgungsbezüge bei Erzielung von Verwendungseinkommen erfolge kraft Gesetzes, weshalb auch kein gesonderter Ruhensbescheid ergehen müsse. Damit müsse ein im öffentlichen Dienst verwendeter Versorgungsberechtigter rechnen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, sich über die Auswirkungen seiner Tätigkeiten im Ruhestand auf seine Versorgungsbezüge zu informieren. Eine Billigkeitsentscheidung sei durch die Ratenfestsetzung getroffen worden. Der gegenüber dem Kläger bestehenden Alimentationspflicht werde auch dann genügt, wenn auf die Versorgung bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze andere Bezüge angerechnet würden, welche die öffentliche Hand auf Grund eines zweiten Beschäftigungsverhältnisses an den Versorgungsempfänger leiste. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.