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Urteil

OVG 4 B 35.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1214.OVG4B35.14.0A
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Leitsätze
1. Die Tätigkeit als Unteroffizier im Soldatenverhältnis auf Zeit bei der Bundeswehr stellt keine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit im Vergleich mit der Tätigkeit eines Feuerwehrmannes dar.(Rn.23) 2. Sie kann  jedoch als hauptberufliche Zeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist, ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn und soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich ist.(Rn.24) 3. Dazu sind die konkreten Vortätigkeiten des Beamten in den Blick zu nehmen und diese nicht nur zu dem Anforderungsprofil des jetzigen Dienstpostens des Beamten, sondern auch zu denjenigen anderer von diesem zukünftig zu bekleidender Dienstposten seiner Fachrichtung und Laufbahn in Beziehung zu setzen.(Rn.32) 4. Dafür, dass die Anerkennung von Erfahrungszeiten grundsätzlich eher großzügig erfolgen soll, ist nichts ersichtlich.(Rn.34)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tätigkeit als Unteroffizier im Soldatenverhältnis auf Zeit bei der Bundeswehr stellt keine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit im Vergleich mit der Tätigkeit eines Feuerwehrmannes dar.(Rn.23) 2. Sie kann jedoch als hauptberufliche Zeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist, ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn und soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich ist.(Rn.24) 3. Dazu sind die konkreten Vortätigkeiten des Beamten in den Blick zu nehmen und diese nicht nur zu dem Anforderungsprofil des jetzigen Dienstpostens des Beamten, sondern auch zu denjenigen anderer von diesem zukünftig zu bekleidender Dienstposten seiner Fachrichtung und Laufbahn in Beziehung zu setzen.(Rn.32) 4. Dafür, dass die Anerkennung von Erfahrungszeiten grundsätzlich eher großzügig erfolgen soll, ist nichts ersichtlich.(Rn.34) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht teilweise stattgegeben. Die unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 28. Februar 2013 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2013 auf Anerkennung von Erfahrungszeiten gerichtete Klage ist in dem durch erstinstanzliches Urteil festgestellten Umfang zulässig und begründet, wobei der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung aber die Rechtsauffassung des Senats zu beachten haben wird. Dem Kläger steht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Anerkennung seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2005 als Erfahrungszeit zu. Als Rechtsgrundlage für dieses Begehren kommt allein § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG – in Verbindung mit § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin – BBesG Bln –, jeweils in der Fassung von Art. I des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin – BerlBesNG – vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306), in Betracht. Der in Rede stehende Anspruch folgt zwar nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG Bln, wohl aber aus § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln. Ein Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG Bln, der sogar zwingend eine Anerkennung der Zeiten nach sich zöge, scheidet aus, weil die Tätigkeit als Unteroffizier im Soldatenverhältnis auf Zeit bei der Bundeswehr keine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit im Vergleich mit der Tätigkeit eines Feuerwehrmannes darstellt. Denn Gleichwertigkeit kann nur gegeben sein, wenn die frühere Tätigkeit nach ihrer Bedeutung, d.h. ihrer Wertigkeit bzw. Schwierigkeit mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe, für welche Erfahrungszeiten angerechnet werden sollen, entspricht (vgl. Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, A II/1, § 28 BBesG Rn. 18). Dies kann schon angesichts der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter eines Unteroffiziers und eines Brandmeisters nicht bejaht werden. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Anerkennung der Zeit nach der Ernennung des Klägers zum Unteroffizier mit Wirkung vom 1. September 2002 bis zum Ablauf des vierjährigen Zeitraums nach Eintritt des Klägers in die Bundeswehr am 31. August 2005 ergibt sich aber aus § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln. Danach können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind. Der Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2005 stellt eine weitere hauptberufliche Zeit dar. Der Kläger setzte seine gesamte Arbeitskraft als Soldat auf Zeit ein und erhielt eine entsprechende Besoldung, aus der er seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Diese weiteren Zeiten waren auch keine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung. Die Zulassung zur Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bestimmt sich nach § 3 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung (FwLVO), hier in der im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers geltenden Fassung vom 8. Mai 2007 (GVBl. S. 210). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a FwLVO darf in den Vorbereitungsdienst nur eingestellt werden, wer unter anderem eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder einen gleichwertigen beruflichen Bildungsstand besitzt. Freilich hatte der Kläger bis zum 1. September 2002 noch keine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen, er besaß aber einen gleichwertigen beruflichen Bildungsstand. Ein solcher beruflicher Bildungsstand kann einerseits durch eine längere berufliche Tätigkeit, andererseits durch Lehrgänge, die mit einer Prüfung abschließen, erworben werden. Zwar hatte der Kläger bis zum 1. September 2002 noch keine längere berufliche Tätigkeit absolviert, weil er erst seit einem Jahr bei der Bundeswehr tätig war. Er wies jedoch bereits zu diesem Tag einen durch Lehrgänge, die mit einer Prüfung abschließen, erworbenen gleichwertigen beruflichen Bildungsstand auf. Wie sich aus seiner Ernennung zum Unteroffizier mit Wirkung von diesem Tag ergibt, hatte er zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Lehrgänge erfolgreich bestanden. Denn bei der Ernennung zum Unteroffizier handelt es sich nicht lediglich um die Festlegung des Rangs des Klägers innerhalb der Bundeswehr. Auch setzt die Ernennung zum Unteroffizier nicht nur eine Dienstzeit von zwölf Monaten gemäß § 12 Satz 2 der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) in der im Jahr 2002 geltenden Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1111) - nunmehr § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SLV in der aktuell geltenden Fassung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813) -, voraus. Vielmehr verlangt diese Beförderung ausweislich § 12 Satz 3 SLV in der Fassung vom 19. März 2002 (nunmehr § 12 Abs. 2 Satz 1 SLV in der gegenwärtig geltenden Fassung) das Bestehen der Unteroffizierprüfung. Diese umfasst einen allgemeinmilitärischen und einen militärfachlichen Teil. Die dafür erforderliche militärfachliche Ausbildung muss, wie nunmehr § 12 Abs. 2 Satz 3 SLV in der aktuell geltenden Fassung bestimmt, mehrere Monate dauern und in Form von Lehrgängen stattfinden. Die Erlangung eines gleichwertigen beruflichen Bildungsstandes durch das Bestehen der Unteroffizierprüfung wird auch dadurch unterstrichen, dass der militärfachliche Teil der Prüfung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 SLV in der gegenwärtig geltenden Fassung durch einen verwertbaren Berufsabschluss ersetzt werden kann, womit der Verordnungsgeber inzwischen zu erkennen gegeben hat, dass er von einer gewissen Austauschbarkeit von Prüfungsleistungen und Berufsabschluss ausgegangen ist. Dem Kläger kann es auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er über den 1. September 2002 hinaus bei der Bundeswehr tätig war und mit Ablauf des 31. August 2005 eine vierjährige berufliche Tätigkeit bei der Bundeswehr aufwies. Zwar ergibt sich nach dem Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 15. Juli 2009 ein gleichwertiger beruflicher Bildungsstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a FwLVO nicht nur aus der erfolgreichen Absolvierung der Lehrgänge für die Beförderung zum Unteroffizier, sondern auch aus einer mindestens vierjährigen Dienstzeit als Soldat bei der Bundeswehr. Die mehrjährige Berufstätigkeit und das Bestehen der Unteroffizierprüfung stellen aber verschiedene Wege dar, den notwendigen gleichwertigen beruflichen Bildungsstand zu erlangen. Das gelungene Beschreiten des einen Weges wird nicht dadurch entwertet, dass zu einem späteren Zeitpunkt auch noch der andere Weg erfolgreich durchschritten wurde. Die vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2005 bei der Bundeswehr verbrachte hauptberufliche Zeit war auch für die Tätigkeit als Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes förderlich. Als förderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln können insbesondere Berufszeiten angesehen werden, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse sind. Die Anerkennung als förderliche Zeit setzt nicht voraus, dass die Zeit mit der späteren beruflichen Tätigkeit gleichwertig ist. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, die zwischen der gebundenen Entscheidung über die Anerkennung gleichwertiger hauptberuflicher Tätigkeiten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG Bln und der Ermessensentscheidung über die Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Zeiten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln unterscheidet. Bei der danach gebotenen Ermessensentscheidung wird der Beklagte darauf abzustellen haben, in welchem Maße die weiteren Zeiten bei der Bundeswehr für die Verwendung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im aufgezeigten Sinn förderlich sind. Nach diesem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 - 2 C 4.01 -, juris Rn. 13 f.) geklärten Begriff ist eine Tätigkeit „förderlich“, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn sie diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Förderlichkeit kann demnach schon dann vorliegen, wenn die bisherige hauptberufliche Tätigkeit geeignet war, Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Bewerber bei der Erfüllung seiner späteren Dienstaufgaben nützen können. Der Beklagte wird die konkreten Vortätigkeiten des Klägers in den Blick zu nehmen und diese nicht nur zu dem Anforderungsprofil des jetzigen Dienstpostens des Klägers, sondern auch zu denjenigen anderer von diesem zukünftig zu bekleidender Dienstposten seiner Fachrichtung und Laufbahn in Beziehung zu setzen haben. Dabei werden die einzelnen von dem Kläger ausgeübten Vortätigkeiten nicht nur isoliert zu betrachten sein, sondern es wird in die Ermessensausübung auch die Vielseitigkeit der früheren Verwendung des Klägers zu seinen Gunsten einzufließen haben. Darüber hinaus wird zu berücksichtigen sein, dass Vortätigkeiten nicht nur wegen des mit ihnen verbundenen Erwerbs besonderer fachlicher Kenntnisse förderlich sein können, sondern auch wegen der durch sie erfolgten Herausbildung von für die spätere Tätigkeit nützlichen körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmalen. Dazu können unter anderem besondere körperliche Fitness, Belastbarkeit, Teamfähigkeit sowie Führungsfähigkeiten zählen. Dabei wird eine Anerkennung der Zeiten umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die Tätigkeit sind (vgl. Kuhlmey, a.a.O. Rn. 41; ebenso Nr. 2.1.3 des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 7. Dezember 2012, GMBl. 2013, S. 178 zur sachgleichen Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG [zitiert bei Plog/Wiedow, BBG, § 28 BBesG Rn. 3]). Für die Maßgabe des Verwaltungsgerichts, die Anerkennung von Erfahrungszeiten solle grundsätzlich eher großzügig erfolgen, sieht der Senat hingegen keine Grundlage, da § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln das dem Beklagten ohne Einschränkung eröffnete Ermessen nicht in diesem Sinne intendiert. Eine über die Berücksichtigung der Förderlichkeit hinausgehende großzügige Ermessenpraxis ließe sich auch nicht auf die im angefochtenen Urteil herangezogenen Gesetzgebungsmaterialien stützen. Mit dem Hinweis, der Gesetzgeber habe mit der Neustrukturierung des Besoldungsrechts das Lebenseinkommen für die Beamten insgesamt weder verringern noch erhöhen wollen (vgl. Abgh.-Drs. 16/4078, S. 29), ist – wie sich aus dem Zusammenhang der Gesetzesbegründung ergibt – allein die Struktur der Besoldungstabellen angesprochen, nicht aber die Anrechenbarkeit von Erfahrungszeiten, zu der dem Gesetzgeber noch keine hinreichenden Daten vorlagen. Der vom Verwaltungsgericht befürchtete Effekt, dass Quereinsteiger im öffentlichen Dienst ein gegebenenfalls im Vergleich zur vormaligen lebensaltersabhängigen Besoldung deutlich verringertes Lebenseinkommen zu gewärtigen haben, ist eine zwangsläufige Folge der Umstellung von einer an das Lebensalter knüpfenden hin zu einer an Erfahrungszeiten orientierten Besoldung. Diesen unionsrechtlich gebotenen Systemwechsel unterliefe eine Verwaltungspraxis, die durch großzügige Anerkennung von Vortätigkeiten im Ergebnis letztlich wieder zum unionsrechtwidrigen Lebensaltersprinzip zurückführte. Dem im angefochtenen Urteil weiter thematisierten Interesse an der Gewinnung neuer Mitarbeiter für die Berliner Verwaltung hat der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des neuen Besoldungsrechts Rechnung getragen, indem er Regelungen für die Anerkennung von Zeiten einer Vortätigkeit auch außerhalb des öffentlichen Dienstes geschaffen hat. Für die Ermessensausübung im Einzelfall lässt sich auch aus diesem Motiv des Gesetzgebers nichts herleiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist im zweiten Rechtszug nur in geringem Umfang unterlegen. Zwar hat der Senat nicht an den von dem Verwaltungsgericht aufgestellten Vorgaben für die Ermessensausübung des Beklagten festgehalten, angesichts der sich nach der Rechtsauffassung des Senats aber ergebenden Anforderungen an die Ermessensausübung des Beklagten liegt aber nur ein geringfügiges Unterliegen des Klägers vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 127 Nr. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Frage, ob das Bestehen der Unteroffizierprüfung einen gleichwertigen beruflichen Bildungsstand dokumentiert, ist im Wege reiner Rechtsanwendung zu entscheiden. Zudem ist der Begriff der Förderlichkeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten. Der am 8... 1984 geborene Kläger ist Brandmeister im Dienst des Landes Berlin. Nach Erlangung der Fachoberschulreife mit Qualifikationsvermerk für die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe am 2... 2001 war er in der Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2007 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr tätig. Er wurde mit Wirkung vom 1. September 2002 zum Unteroffizier ernannt. Zudem legte er nach einem halbjährigen Lehrgang am 10. Februar 2004 die Prüfung für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter ab. Vom 1... 2010 bis E... 2011 war er bei der Deutschen Post AG als Zusteller tätig. Am 1. März 2011 wurde er als Brandmeister-Anwärter in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst eingestellt. Am 2... 2013 bestand er die Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst und wurde mit Wirkung vom 1. März 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Brandmeister ernannt. Mit Bescheid vom 28. Februar 2013 wurde anlässlich der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe auf Grund der berücksichtigten Erfahrungszeiten von zwei Jahren ein Grundgehalt der Stufe 2 der Besoldungsgruppe A 7 festgesetzt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass eine mindestens vierjährige Dienstzeit als Soldat bei der Bundeswehr als gleichwertiger beruflicher Bildungsstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) der Feuerwehrlaufbahnverordnung anerkannt und damit Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sei. Diese Zeit könne daher nicht als Erfahrungszeit berücksichtigt werden. Dagegen wandte der Kläger sich mit seinem am 27. März 2013 erhobenen Widerspruch, den der Polizeipräsident in Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2013 zurückwies. Am 10. Juli 2013 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben mit dem Begehren, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Februar 2013 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom 12. Juni 2013 den Beklagten zu verpflichten, seine Dienstzeit als Soldat auf Zeit in der Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2005 als förderliche Zeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG Bln) anzuerkennen und ein Grundgehalt der Stufe 3 mit Wirkung vom 1. März 2013 festzusetzen, sowie den Beklagten zu verurteilen, den Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Stufe 2 und dem Grundgehalt der Stufe 3 mit Wirkung ab dem 1. März 2013 an ihn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 30. April 2014 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 12. Juni 2013 den Beklagten verpflichtet, den Antrag des Klägers, seine Dienstzeit als Soldat auf Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2005 als förderliche Zeit im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln anzuerkennen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Februar 2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 12. Juni 2013 seien insoweit rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, soweit darin die Festsetzung weiterer Erfahrungszeiten abgelehnt worden sei. Der Kläger habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Festsetzung weiterer Erfahrungszeiten, denn der Gesetzgeber eröffne dem Dienstherrn ein Ermessen bei der Anerkennung von Vordienstzeiten. Da jedoch keine Ermessensreduzierung auf Null vorliege, komme ein Verpflichtungsausspruch nicht in Betracht. Der Anspruch ergebe sich aus § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG – in Verbindung mit § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln. Gemäß § 27 Abs. 2 BBesG Bln werde mit der ersten Ernennung eines Beamten ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 28 Abs. 2 BBesG Bln Erfahrungszeiten anerkannt würden. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln könnten weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung seien, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich seien. Als förderlich könnten nach der Gesetzesbegründung des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes insbesondere Berufszeiten angesehen werden, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse seien. Gemäß den Verwaltungsvorschriften des Beklagten (RS SenInnSport I Nr. 100/2011 vom 30.8.2011, Nr. 2.3.3, Seite 17) sollten diese Berufszeiten in einem konkreten Zusammenhang zu den Anforderungen der künftig auszuübenden Tätigkeit der betreffenden Laufbahngruppe stehen. Da zudem nur solche Zeiten als Erfahrungszeiten anerkannt werden könnten, die nicht zugleich Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gewesen seien, komme es darauf an, welcher Zeitraum der Tätigkeit des Klägers als Soldat auf Zeit Einstellungsvoraussetzung für den Dienst bei der Feuerwehr gewesen sei. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (FwLVO) vom 20. November 2012 dürfe in den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes der Feuerwehr nur eingestellt werden, wer unter anderem eine Berufsausbildung abgeschlossen habe, einen gleichwertigen beruflichen Bildungsstand besitze oder eine gleichwertige Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfolgreich abgeschlossen habe. Zwar habe der Beklagte sich darauf berufen, dass eine vierjährige Tätigkeit als Soldat auf Zeit als gleichwertiger Berufsabschluss akzeptiert werde, er habe aber gleichzeitig eingeräumt, dass bereits das erfolgreiche Ablegen der Unteroffiziersprüfung als gleichwertiger Berufsabschluss anerkannt werde. Dieses Ziel habe der Kläger aber bereits nach einem Jahr Dienstzeit bei der Bundeswehr erreicht, so dass der Beklagte sich nicht darauf berufen könne, dass der Kläger erst nach weiteren drei Jahren die Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erlangt habe. Diese weiteren drei Jahre hätte der Beklagte als weitere förderliche Erfahrungszeiten anerkennen können. Da er dies nicht erkannt habe, habe er sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Auch wenn die Anerkennung von Erfahrungszeiten nach dem Willen des Gesetzgebers eher großzügig erfolgen solle, sei das Ermessen nicht auf Null reduziert gewesen. Dem Kläger sei freilich nicht in seiner Argumentation zu folgen, ihm seien schon deshalb fünfeinhalb Jahre seiner Zeit bei der Bundeswehr anzuerkennen, weil er während seiner sechs Jahre als Soldat auf Zeit einen halbjährigen Lehrgang zum Verwaltungsfachangestellten absolviert und damit einen weiteren Abschluss erreicht habe, der Voraussetzung für die Laufbahn sei. Diesen Abschluss habe der Kläger erst am 10. Februar 2004 erlangt, so dass erst die darauffolgende Dienstzeit als Erfahrungszeit anerkannt werden könne. Diese werde aber bereits dadurch als mögliche Erfahrungszeit erfasst, dass sie nach der Unteroffiziersprüfung absolviert worden sei. Der Antrag auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem festgesetzten und dem gewünschten Grundgehalt sei hingegen nicht begründet, weil der Kläger vor einer erneuten Ermessensentscheidung des Beklagten keinen Anspruch auf Festsetzung einer bestimmten Besoldungsstufe und damit auch keinen entsprechenden Zahlungsanspruch habe. Gegen dieses ihm am 17. Juni 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16. Juli 2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Zwar stelle die erfolgreiche Unteroffizierprüfung einen gleichwertigen beruflichen Bildungsstand im Sinne der Feuerwehr-Laufbahnverordnung dar. Klärungsbedürftig seien aber die Kriterien für das von ihm auszuübende Ermessen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 2014 teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt der Berufung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.