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Beschluss

OVG 4 S 17.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0817.OVG4S17.15.0A
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Leitsätze
Mit der für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit steht einem Richter im Land Brandenburg kein Anspruch darauf zu, über das Erreichen der für ihn nach § 3 Abs 1 S 3 BbgRiG (juris: RiG BB 2011) geltenden Regelaltersgrenze in einem aktiven Richterverhältnis zu bleiben. (Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 37.720,83 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit steht einem Richter im Land Brandenburg kein Anspruch darauf zu, über das Erreichen der für ihn nach § 3 Abs 1 S 3 BbgRiG (juris: RiG BB 2011) geltenden Regelaltersgrenze in einem aktiven Richterverhältnis zu bleiben. (Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 37.720,83 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Rechtsbehelf vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Gemessen an dem hiernach durch den Beschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht den Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller über den 31. Januar 2015 hinaus längstens bis zum 31. Oktober 2016 als in einem fortdauernden aktiven Richterverhältnis stehenden Vorsitzenden Richter am L... zu behandeln, zu Recht abgelehnt (hierzu 1.). Mit seinen (erstmals) im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellten Anträgen, vorab die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 AEUV vorzulegen sowie dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller zum Vorsitzenden Richter am L... längstens bis zum 31. Oktober 2016 zu ernennen, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durchzudringen (hierzu 2. und 3.). 1. Das Beschwerdevorbringen erschüttert die (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten. a) Der Senat lässt zunächst offen, ob das auf eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. November 2014 (– VG 10 L 1114/14 –) gerichtete Begehren, das sich auf eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stützt, als zulässig erachtet werden kann; einer Erörterung der von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen, ob der Antrag bezogen auf Beschlüsse in einem Verfahren nach § 123 VwGO statthaft ist (bejahend etwa OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 12. März 2003 – 1 B 298/02 –, juris Rn. 2; OVG Berlin, Beschluss vom 1. April 1998 – 2 SN 10.98 –, juris Rn. 13; s. ferner Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 486 m.w.N.), der Antragsteller sich zu Recht als antragsbefugt betrachtet, weil er der Sache nach meint, veränderte Umstände vorgetragen zu haben, die eine Abänderung der hier maßgeblichen Eilentscheidung als möglich erscheinen lassen (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 – 11 VR 13.98 –, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2006 – OVG 2 S 20.06 –, juris Rn. 14; den Ansatz kritisierend Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2015, § 80 Rn. 576) und ihm überdies – anders als das Verwaltungsgericht meint – ein Rechtsschutzinteresse zur Seite steht, bedarf es nicht. Gleichermaßen unbeantwortet lässt der Senat die Frage, ob sich der erstinstanzlich behandelte und im Beschwerdeverfahren bekräftigte Antrag nicht schon deshalb als unzulässig erweist, weil das begehrte Hinausschieben ein bestehendes – hier freilich kraft Gesetzes bereits beendetes – Richterdienstverhältnis voraussetzt. b) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Abänderungsantrag des Antragstellers jedenfalls unbegründet ist. aa) Die Begründetheit eines Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zu bejahen, wenn veränderte Umstände tatsächlich vorliegen oder im ursprünglichen Eilverfahren – hier nach § 123 Abs. 1 VwGO – ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände gegeben sind, die im Ergebnis zu einer vom früheren Antragsverfahren abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen. Demnach erstreckt sich die Begründetheitsprüfung auf den Abänderungsgrund und die erneute Entscheidung in der Sache. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit ein Abänderungsantrag erfolgreich ist (vgl. zu alledem Schoch, in: a.a.O., Rn. 584). bb) Hiervon ausgehend kommt eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. November 2014 (a.a.O.) auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht in Betracht. (1) Dabei erscheint es bereits als zweifelhaft, ob das im hiesigen Verfahren in Bezug genommene erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers zum Vorliegen eines Abänderungsgrundes überhaupt geeignet ist, gegenüber der Sachlage des ursprünglichen Eilverfahrens veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nahezulegen. Entsprechende Umstände meint der Antragsteller zwar aus seit April 2015 bekannt gewordenen Presseberichten und in diesem Zusammenhang verbreitetem Zahlenmaterial über einen von dem Antragsgegner beabsichtigten, bis in das Jahr 2018 reichenden (weiteren) Stellenabbau im Rahmen der brandenburgischen Justiz ableiten zu können. Aus diesen Informationen folgert er, dass der Antragsgegner wegen des seiner Ansicht nach mit den Stelleneinsparungen bei lebensnaher Betrachtung zwangsläufig verbundenen Verzichts auf Neueinstellungen faktisch nicht mehr willens sei, die an das Regelungssystem des § 3 Abs. 1 und 2 BbgRiG geknüpften Zielvorstellungen (Verbesserung der Altersstruktur, Schaffung von Einstiegs- und Beförderungsmöglichkeiten für jüngere Juristen und Sicherung einer verlässlichen Personal- und Personalentwicklungsplanung) zu verwirklichen, sondern sich nur noch von illegitimen haushaltspolitischen Erwägungen leiten lasse. Diese Beurteilung ist jedoch im Wesentlichen deshalb Bedenken ausgesetzt, weil der für den Bereich der Justiz für die kommenden Jahre vorgesehene Stellenabbau – wenn auch zugegebenermaßen nicht in dem neuerlich bekannt gewordenen Umfang – bereits in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. November 2014 (a.a.O.) und in dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2015 (– OVG 4 S 46.14 –, juris) – als allen Verfahrensbeteiligten geläufiges Faktum – berücksichtigt worden ist. Darüber hinaus dürfte die von dem Antragsteller vor diesem Hintergrund entwickelte Vorstellung, dass sich der Antragsgegner von den § 3 Abs. 1 und 2 BbgRiG zugrunde liegenden Intentionen (jedenfalls für den Zeitraum bis zum Jahre 2018) gelöst hätte, auf spekulativen Erwägungen beruhen, da sie auch mit der Beschwerde nicht näher unterlegt oder gar nur glaubhaft gemacht worden ist. Diese Annahme erscheint ohnehin deshalb nicht schlüssig, weil die von dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Presseberichte die Schaffung zusätzlicher Stellen im Justizbereich für den von der Beschwerde in den Mittelpunkt gerückten Zeitraum erwähnen; dass diese zusätzlichen Stellen nach den besagten Darstellungen wohl zu einem gewichtigen Teil die Sozialgerichtsbarkeit betreffen und weniger die ordentliche Gerichtsbarkeit, ist dabei von vornherein unschädlich, weil die hinter § 3 Abs. 1 und 2 BbgRiG stehenden personalpolitischen Überlegungen auf keine differenzierende Betrachtung nach Gerichtszweigen weisen. (2) Die zuvor erörterten Zweifel am Vorliegen eines Abänderungsgrundes können indes auf sich beruhen, weil die von dem Antragsteller angenommenen veränderten Umstände im Ergebnis nicht zu einer von der maßgeblichen Eilentscheidung abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen. Der Antragsteller vermag auch weiterhin nicht glaubhaft zu machen, dass ihm mit der für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Anspruch zusteht, über das Erreichen der für ihn nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BbgRiG geltenden Regelaltersgrenze in einem aktiven Richterverhältnis zu bleiben. Der Antragsteller wendet sich weder prinzipiell gegen die Zulässigkeit einer starren Regelaltersgrenze noch gegen die dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Rechnung tragende Stufenregelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 BbgRiG, welche die Regelaltersgrenze schrittweise für die Angehörigen der Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963 anhebt. Ebenso wenig beanstandet der Antragsteller das durch § 3 Abs. 2 BbgRiG ausgeschlossene Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze für die Richterinnen und Richter, die dereinst die auf die Vollendung des 67. Lebensjahres festgelegte Regelaltersgrenze des § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG erreicht haben werden. Die Beschwerde konzentriert sich allein auf die Rüge eines darin begründeten Verstoßes gegen höherrangiges Recht, dass der Gesetzgeber davon abgesehen habe, für die von der Übergangsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 BbgRiG Betroffenen abweichend von § 3 Abs. 2 BbgRiG einen antragsabhängigen gebundenen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres vorzusehen, wobei die dazu angestellten Erwägungen wiederum nur die Annahme zu belegen suchen, das beklagte Regelungsdefizit stehe nicht mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG im Einklang; auf die Verletzung nationalen Rechts (etwa unter den Prämissen des Art. 3 Abs. 1 GG) hebt das Beschwerdevorbringen nicht ab. Seiner maßgeblichen Argumentation legt der Antragsteller – wie der Senat in seinem Beschluss vom 12. Januar 2015 (a.a.O., Rn. 17 ff.) – die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. nur Urteil vom 6. November 2012 – C-286/12, Kommission/Ungarn –, juris Rn. 60 ff.) zum Gehalt des in Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG verwendeten Rechtsbegriffs des „legitimen Ziels“ zugrunde und stellt auch grundsätzlich nicht in Frage, dass es sich bei den vom Landesgesetzgeber mit § 3 Abs. 1 und 2 BbgRiG verfolgten Zielen, die Altersstruktur zu verbessern, Einstiegs- und Beförderungsmöglichkeiten für jüngere Juristen zu schaffen und eine verlässliche Personal- und Personalentwicklungsplanung zu sichern, um entsprechende Ziele handelt. Seine Kritik erschöpft sich letztlich in der Unterstellung, dass der Antragsgegner mit seiner Politik des Stellenabbaus im Justizbereich und seinem damit angeblich deutlich werdenden Verzicht auf Neueinstellungen nicht mehr an diesen Zielen festhalte und das Regelungssystem des § 3 Abs. 1 und 2 BbgRiG „faktisch“ nur noch durch haushaltspolitische Erwägungen getragen werde. Diese Argumentation rechtfertigt keine Beurteilung, wie sie der Antragsteller entgegen der ursprünglichen Eilentscheidung für wünschenswert hält. Abgesehen davon, dass seine nicht belegte These eines – in der Beschwerdeerwiderung denn auch in Abrede gestellten – Verzichts des Antragsgegners auf Neueinstellungen in der brandenburgischen Justiz – wie bereits an anderer Stelle bemerkt – schon nicht schlüssig erscheint, verkennt das Beschwerdevorbringen die langfristige – bis in das Jahr 2030 reichende – Ausrichtung der mit § 3 Abs. 1 und 2 BbgRiG verfolgten Zwecke, die nicht durch kurzfristige – hier konkret den Zeitraum bis in das Jahr 2018 betreffende – stellenpolitische Entscheidungen ihre Bedeutung verlieren. Demgemäß hat der Senat in seinem Beschluss vom 12. Januar 2015 (a.a.O., Rn. 18) – und dabei seinen weiteren Beschluss vom 25. September 2014 (– OVG 4 S 28.14 –) zitierend – ausgeführt, das Ziel einer verlässlichen Personal- und Personalentwicklungsplanung, die auch die Herstellung einer ausgewogenen Altersstruktur durch die Ermöglichung von Einstellungen umfasse, verliere seine Fähigkeit zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht dadurch, dass wegen bestehender Einsparvorgaben Einstellungen zur Schaffung einer ausgewogeneren Altersstruktur nicht in dem angestrebten Umfang realisiert werden könnten; der ausnahmslose Ausschluss des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ermögliche es im Wege sukzessive planbarer Einstellungen, während der langjährigen Übergangsregelung die Altersstruktur des richterlichen Personals zu verändern. Hieran ist festzuhalten, auch wenn mit dem Antragsteller unterstellt wird, dass der Antragsgegner bis in das Jahr 2018 auf Neueinstellungen im Justizbereich verzichten will, weil damit allenfalls eine zeitliche Verzögerung von Neueinstellungen, nicht aber der gänzliche Verzicht darauf verbunden ist; eine dem entgegenstehende Sicht lässt sich schon vor dem Hintergrund der bis in das Jahr 2030 gerichteten strategischen Perspektive des Landesgesetzgebers, die der Antragsgegner zu respektieren hat, nicht vereinbaren. Letztlich trägt auch der Antragsteller nicht vor, dass die von ihm hervorgehobenen Sparmaßnahmen über die aktuelle Haushaltsplanung und in diesem Zusammenhang geäußerte haushalterische Vorstellungen hinausreichen. c) Soweit der Antragsteller nach Ablauf der Begründungsfrist in seinem Schriftsatz vom 22. Juli 2015 Gesichtspunkte vorgetragen hat, die über die Erläuterung und Vertiefung rechtzeitig vorgebrachter Gründe hinausgehen, muss dies im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben, da das Oberverwaltungsgericht nur die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe prüft. Ungeachtet dessen überzeugt sein in diesem Zusammenhang vorgetragenes Argument, die vom Antragsgegner betonte legislative Annahme, dass der ausnahmslose Ausschluss des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand es ermögliche, im Wege sukzessiv planbarer Einstellungen während der langjährigen Übergangsregelung die Altersstruktur des richterlichen Personals zu verändern, sei aus sich heraus unschlüssig und inkohärent, weil es für die Neueinstellung von Proberichtern keiner Planstellen bedürfe und es deshalb auch nicht darauf ankommen könne, dass Planstellen durch Ruhestandseintritte von Richtern frei würden, auch in der Sache nicht. Denn damit ignoriert der Antragsteller, dass die für Richter auf Probe zeitweise zu schaffenden Beschäftigungspositionen jedenfalls haushaltsrechtlich unterlegt werden müssen (so etwa für die ordentliche Gerichtsbarkeit auch geschehen im Haushaltsplan 2015/2016 des Landes Brandenburg, Band IV, Einzelplan 04: Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz, 04 040: Ordentliche Gerichte und Staatsanwaltschaften, Titel 422 30). 2. Für die vom Beschwerdeführer begehrte und an den Europäischen Gerichtshof zu richtende Vorlage der Fragen, a) ob legitime Ziele im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG zur Rechtfertigung einer Diskriminierung wegen des Alters auch dann vorliegen, „wenn die beanstandete gesetzliche Regelung zwar grundsätzlich geeignet ist, diese umzusetzen, tatsächlich die gesetzliche Regelung jedoch ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend dazu benutzt wird, illegitime Ziele – wie z.B. haushaltspolitische – zu verfolgen“ und b) welche Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, „dass eine gesetzliche Regelung, die sowohl Grundlage zur Verfolgung legitimer wie auch illegitimer Ziele im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG sein kann, tatsächlich nur zur Erreichung legitimer Ziele angewendet wird“ besteht nach den zuvor angestellten Erwägungen des Senats kein Raum. Denn anders als der Antragsteller meint, besteht kein nachvollziehbarer Anhalt dafür, dass der Antragsgegner die mit § 3 Abs. 1 und 2 BbgRiG verfolgten Zielstellungen „faktisch“ nicht mehr verfolgt; auf Abschnitt 1. wird insofern verwiesen. 3. Schließlich bleibt der Antragsteller auch mit seinem weiteren Hilfsantrag erfolglos. Zu dessen Begründung bezieht sich die Beschwerde der Sache nach auf das bereits in Abschnitt 1. gewürdigte Vorbringen, so dass sich der Senat auch hier darauf beschränken kann, auf seine Überlegungen zu verweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Der Senat sieht von einer Halbierung des Streitwertes ab, weil das Rechtsschutzbegehren auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).