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Beschluss

OVG 3 S 108/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0106.OVG3S108.25.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der F... Gemeinschaftsschule, hilfsweise der L... Oberschule, höchst hilfsweise der R... Schule aufzunehmen. Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Festlegung der Aufnahmekapazität der F... Gemeinschaftsschule auf drei Züge im 7. Jahrgang mit jeweils 26 Plätzen, entsprechend der in § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO festgelegten Höchstgrenze für Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 an Gemeinschaftsschulen, sei nicht zu beanstanden. Ihr Hinweis darauf, dass die Klassen der Jahrgänge 7 bis 10 an der Schule jahrgangsgemischt geführt werden, stellt diese Einschätzung nicht mit Erfolg in Frage und führt nicht dazu, die Kapazität als nicht ausgeschöpft anzusehen. Für ihre Annahme, der Antragsgegner hätte - etwa durch Vorlage der Klassenlisten – nachweisen müssen, dass es keine freien Kapazitäten in einer oder mehreren der insgesamt zwölf Lerngruppen gibt, und falls die Schulplätze der Jahrgänge 8, 9 und 10 nicht alle belegt seien, hätten diese im Rahmen der Aufnahme in die 7. Klasse vergeben müssen, kann die Beschwerde sich nicht mit Erfolg auf die von ihr angeführte Rechtsprechung stützten. Der Senat hat es in seinem angeführten Beschluss vom 13. Oktober 2021 (- OVG 3 S 107/21 – juris Rn. 4) gemäß § 20 SchulG, §§ 7 f. GsVO für zulässig gehalten, dass die rechnerische Aufnahmekapazität einer Grundschule um die Zahl der vorhandenen Schülerinnen und Schüler der 2. und 3. Jahrgangsstufe sowie in der Schulanfangsphase verweilenden Kindern verringert wird. Er hat dagegen nicht gefordert, dass in den höheren Klassenstufen – etwa – freigewordene Schulplätze zusätzlich für die Aufnahme in die 7. Klassenstufe zur Verfügung gestellt werden müssten. Der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 2024 (– VG 9 L 252/24 – juris Rn. 18 ff.) lag eine entsprechende Konstellation zu Grunde. In dem Beschluss vom 5. September 2024 (- VG 39 L 257/24 – juris Rn. 7) hat das Verwaltungsgericht Berlin es nicht beanstandet, dass die dort gewünschte Gemeinschaftsschule über die drei neu eingerichteten Klassen hinaus neun weitere Plätze in bereits bestehenden Lerngruppen eingerichtet hatte, hat aber nicht gesagt, dass dies geboten gewesen sei. Gegen eine Vergabe in höheren Jahrgangsstufen frei gewordener Plätze könnte vor allem die Gefahr sprechen, dass unausgewogene Altersstrukturen entstehen. Insofern geht der Senat davon aus, dass die Beurteilung der Frage, ob und, falls ja, in welchem Umfang eine Abweichung von einer gleichmäßigen Altersverteilung hingenommen werden kann, in erster Linie dem Antragsgegner obliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – OVG 3 S 107/21 – juris Rn. 4). Im Übrigen ist die Prämisse der Beschwerde, aller Erfahrung nach sinke in höheren Jahrgangsstufen die Schülerzahl durch Wegzug oder Wiederholen von Klassenstufen, so dass "sehr wahrscheinlich" sei, dass die Schulplätze der Jahrgänge 8, 9 und 10 nicht alle belegt und daher freie Schulplätze vorhanden seien, nicht ohne weiteres überzeugend. Gerade bei hoch nachgefragten Schulen wie der Wunschschule der Antragsteller ist es denkbar, dass während des Schuljahres freiwerdende Plätze auch in diesem Schuljahr an Schüler derselben Klassenstufe wieder vergeben werden. Die weitere Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht überprüft, ob keines der 33 Kinder aus der Primarstufe der F... Schule, die vorrangig in die 7. Jahrgangsstufe aufgenommen wurden, ursprünglich eine andere Schule besuchen wollte, überzeugt ebenfalls nicht. Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass nach § 5 Abs. 10 Sek I-VO Schülerinnen und Schüler der Primarstufe einer Gemeinschaftsschule an dieser Schule (nur) verbleiben, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten eine andere Schule wünschen. Soweit sie vermutet, Kinder der F... -Schule seien nur deshalb an ihrer alten Schule verblieben, weil ihre Bewerbung um einen Schulplatz an einer anderen Schule nicht erfolgreich gewesen sei, und sich dafür auf "die statistische Wahrscheinlichkeit" beruft, bleibt dies spekulativ. Gegen die Richtigkeit ihrer Annahme spricht der von ihr angeführte Punkt 16 der "Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 17/2024 – Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2025 (Teil 2)". Wenn – wie es in der von der Beschwerde zitierten Passage heißt – die Erstwunschschulen den zuständigen Schulträgern eine Liste der Schülerinnen und Schüler aus Gemeinschaftsschulen übermitteln, die sich an einer anderen Erstwunschschule angemeldet haben, und die Schulträger sich über die dadurch freiwerdenden Schulplätze ins Benehmen setzen, spricht nichts dafür, dass den Schülerinnen und Schülern an Gemeinschaftsschulen, die sich zur 7. Klasse an einer anderen Schule beworben haben, die Möglichkeit bleibt, ihren "alten" Schulplatz an der Gemeinschaftsschule zu behalten. Warum das Verwaltungsgericht dennoch – ohne konkrete Anhaltspunkte für ein Abweichen – die Einhaltung dieser Vorgaben durch den Antragsgegner aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes hätte überprüfen müssen, erschließt sich nicht. Ein Anhaltspunkt für ein solches Abweichen ergibt sich namentlich nicht aus dem Umstand, dass das Kind U... seinen Schulplatz an der F... -Schule nach dem Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung und während der Rechtshängigkeit des gerichtlichen Eilverfahrens abgesagt hat. Die Beschwerde sieht selbst, dass es hierfür verschiedene Gründe geben kann, und nennt die wahrscheinlichste Möglichkeit eines Wegzugs. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch, soweit sie sich gegen die Festlegung der Kontingente für Schülerinnen und Schüler mit erster Fremdsprache Französisch einerseits und Englisch andererseits wendet. Das Verwaltungsgericht hat die Aufteilung der insgesamt 78 zur Verfügung stehenden Plätze auf 10 Plätze für die erste Fremdsprache Französisch und 68 Plätze für die erste Fremdsprache Englisch nicht beanstandet. Soweit die Beschwerde bemängelt, es seien keine Unterlagen zum Nachweis dafür vorgelegt worden, dass die Platzzahlen für Lerngruppen für die Fortsetzung von Französisch als erste Fremdsprache, wie in der bereits angeführten Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 17/2024 vorgesehen, von dem Schulträger mit der regionalen Schulaufsicht und der betroffenen Schule abgestimmt und verbindlich festgelegt worden seien, berücksichtigt sie schon nicht die bezirksweite Festlegung der Aufnahmekapazität der neu einzurichtenden 7. Klassen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen zum Schuljahr 2025/2026 vom 30. Oktober 2024 (Ordner Ausnahmeverfahren S. 4), die jeweils für "SchulOrg" und Schulaufsicht abgezeichnet ist. Im Übrigen wird nicht deutlich, inwieweit sich die Verfahrensvorgabe in (bloßen) Verwaltungsvorschriften auf die Rechtmäßigkeit der Platzvergabe auswirken sollte. Als rechtlich verbindliche Vorgabe regelt die durch Gesetz vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 33) geschaffene Ergänzung des § 56 Abs. 4 SchulG, wonach die Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen werden, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können (Satz 1), um die Bestimmungen, dass an Schulen, an denen zwei erste Fremdsprachen fortgesetzt werden, für jede der Fremdsprachen ein gesondertes Aufnahmeverfahren durchgeführt wird (Satz 2), wobei im Fall der Übernachfrage die Schulplätze für jede erste Fremdsprache gesondert vergeben werden (Satz 3) und Plätze, die innerhalb einer Fremdsprache frei bleiben, weil sie nicht vollständig durch Schülerinnen und Schüler mit dieser Fremdsprache besetzt werden können, dem Aufnahmeverfahren der anderen Fremdsprache zugeordnet werden (Satz 4). Dem liegt die Einschätzung des Gesetzgebers zu Grunde, getrennte Aufnahmeverfahren seien notwendig, wenn die gewählte erste Fremdsprache nur von wenigen Schülerinnen und Schülern belegt werde und deshalb an nur wenigen Schulen fortgesetzt werden könne (AbgH-Drs. 17/2645 S. 9 f.). Die Festlegung der Plätze trägt dem nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragsgegners in der Weise Rechnung, dass auf der Grundlage der Prognose von acht Übergängen aus der eigenen Grundstufe insgesamt 10 Schulplätze, also etwas mehr als ein Achtel der insgesamt zur Verfügung stehenden 78 Schulplätze, für das Aufnahmeverfahren der ersten Fremdsprache Französisch bereitgestellt worden sind. Soweit die Beschwerde bemängelt, dass die Chance für Kinder mit erster Fremdsprache Französisch, einen Schulplatz zu erhalten, "deutlich" höher gewesen sei als für Kinder mit erster Fremdsprache Englisch, überzeugt dies schon auf der Grundlage der eigenen Überlegungen der Beschwerde nicht, dass für "eine annähernd gleichberechtigte Verteilung" nur 9 Plätze für die Französisch-Bewerber hätten eingerichtet werden müssen, also lediglich ein Platz weniger als geschehen. Im Übrigen berücksichtigt die Beschwerde nicht hinreichend das angeführte maßgebliche Ziel des Gesetzgebers, mit den getrennten Aufnahmeverfahren sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler ihre erste Fremdsprache auch dann weiterführen können, wenn dies – wie im Fall der ersten Fremdsprache Französischen – nur an wenigen Schulen geschehen kann. Nach dem Einrichtungsvermerk handelt es sich bei der F... -Gemeinschaftsschule um eine von insgesamt vier Schulen im Bezirk X... , an denen dies möglich ist; die anderen drei Schulen sind Gymnasien. Der Beschwerde ist auch insoweit nicht zu folgen als sie das Aufnahmeverfahren im Kriterienkontingent für fehlerhaft hält, weil die von der Schulkonferenz festgelegten Kriterien für die Vergabe der - nach Aufrücken der Kinder aus der Primarstufe und Berücksichtigung der Geschwisterkinder (§ 56 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 SchulG) - verbleibenden Schulplätze nicht die Vorgabe aus § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG erfüllten, eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Dass die Schulkonferenz sich mit ihrer Kriterienfestlegung im Grundsatz an die abschließenden Vorgaben des § 6 Abs. 4 Sek I-VO gehalten hat, indem sie zunächst eine Auswahl nach Kompetenzen im Sinne von § 6 Abs. 4 Nr. 1 Sek I-VO und nachrangig (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 Sek I-VO) die Verteilung der Plätze in nach Förderprognose getrennten Losverfahren zu gleichen Teilen (§ 6 Abs. 4 Nr. 4 Sek I-VO) vorsieht, stellt die Beschwerde – zu Recht – nicht in Frage. Sie macht geltend, die Auswahl der maßgeblichen Kompetenzen sei rechtswidrig, weil diese vorwiegend leistungsbezogen seien und mit der Durchschnittsnote korrelierten. Das überzeugt nicht. Die Schulkonferenz hat als maßgebliche Kompetenzen vier der in der Förderprognose beurteilten Kompetenzen festgelegt, nämlich "plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig", "ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert", "arbeitet kooperativ und arbeitsteilig" und "erbringt Leistungen selbständig" (Punkte 2, 8, 9 und 10 der Förderprognose). Je nach Ausprägung der Kompetenzen sind danach Rangstufen zu bilden, wobei Rang 1 für Schülerinnen und Schüler vergeben wird, die in allen vier Kompetenzen jeweils mit mindestens "gut ausgeprägt" bewertet wurden, für Rang 2 drei der vier Kompetenzen mit mindestens "gut ausgeprägt" bewertet sein müssen, für Rang 3 zwei der Kompetenzen usw. Die Annahme der Beschwerde, diese Kriterien seien leistungsbezogen, überzeugt nicht. Es handelt sich um Kompetenzen, die in erster Linie die Arbeitsweise oder das Herangehen an neue Fragen betreffen und sich – anders als etwa Punkte 3, 4 und 5 der Förderprognose (Arbeitstechniken, Wortschatz, Wissensgegenstände) – gerade nicht auf erlerntes Wissen beziehen. Dass die hier maßgeblichen Kompetenzen auch mit besseren schulischen Leistungen einhergehen können, hat das Verwaltungsgericht gesehen, hat daraus aber zu Recht nicht den Schluss gezogen, dass dieser Umstand sie zu leistungsbezogenen Kriterien mache. Es hat zudem darauf hingewiesen, dem Prinzip der Leistungsheterogenität werde insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass in einem zweiten Schritt die Schulplätze innerhalb der jeweiligen Rangstufe hälftig an Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium und solche mit einer Förderprognose für die Integrierte Sekundarschule vergeben werden sollen. Das trägt dem in § 56 Abs. 6 Satz 4 SchulG verankerten Gedanken Rechnung, dass eine leistungsheterogene Zusammensetzung gerade auch durch gleichberechtigte Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern aller Förderprognosen, unabhängig von deren Durchschnittsnote, gewährleistet werden soll. Anders als die Beschwerde meint, hat das Verwaltungsgericht in seinem früheren Beschluss vom 6. August 2020 – VG 14 L 202/20 – (juris Rn. 30) auch nicht festgestellt, dass die vier hier maßgeblichen Kompetenzen unzulässig seien, sondern lediglich, dass sie unzulässig wären, wenn beim alleinigen Abstellen auf diese Kompetenzen fast nur Kinder mit der Schulartempfehlung Gymnasium/Integrierte Sekundarschule im Kriterienkontingent zum Zuge kämen. Für das hier interessierende Auswahlverfahren für das Schuljahr 2025/2026 hat das Verwaltungsgericht indessen festgestellt, dass sich im 1. Rang acht Schülerinnen und Schüler aus dem Kontingent der Kinder mit einer Empfehlung für die Integrierte Sekundarschule befanden, so dass das auf sie entfallende hälftige Kontingent ohne weiteres Losverfahren vergeben werden konnte. Die Beschwerde stellt diese Feststellung mit ihrer Behauptung, das Ergebnis sei zufällig gewesen, und hätte es eine geringere Anzahl von Kindern ohne Gymnasialempfehlung gegeben, wären der Anteil von Kindern mit Gymnasialempfehlung entsprechend höher, nicht durchgreifend in Frage. Entsprechendes gilt für ihren Hinweis, dass die beiden später frei gewordenen Plätze an zwei Nachrückerkinder aus Rang 1 mit Gymnasialempfehlung vergeben worden seien. Unabhängig davon ist eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerschaft nicht erst dann gegeben, wenn Kinder mit und ohne Gymnasialempfehlung jeweils genau die Hälfte der aufgenommenen Kinder bilden - ein Ergebnis, das im Übrigen auch eine Verteilung aller Plätze im Losverfahren (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 3 Sek I-VO) nicht sicherstellen könnte. Ein Bezug der von der Schule festgelegten Kriterien zum Schulprogramm, den die Beschwerde vermisst, wird in § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG – anders als in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG – nicht gefordert, sondern für die Gemeinschaftsschule auf die Gewährleistung einer leistungsheterogenen Zusammensetzung abgestellt. In § 6 Abs. 4 Nr. 1 Sek I-VO ist zwar die Rede von Kompetenzen, die "den Ausprägungen des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen". Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die von der Schule ausgewählten Kompetenzen seien im Hinblick auf die besondere Arbeitsweise im Rahmen der Montessori-Pädagogik "nachvollziehbar und sinnvoll", hält die Beschwerde entgegen, dies sei nach Selbstdarstellung und Schulprogramm der Schule nicht erkennbar, aus denen sich vielmehr ergebe, dass für deren Arbeit keine Vorkenntnisse oder besonderen Kompetenzen erforderlich seien. Das schließt es indessen nicht aus, dass bestimmte Kompetenzen wie Aufgeschlossenheit für neue Ideen, Selbständigkeit und Kooperationsbereitschaft besonders gute Voraussetzungen für die Arbeit nach der Montessori-Pädagogik darstellen. Dass sich die Kriterien auf ein "konkretes, unverwechselbares Profil" der Schule beziehen, fordert § 6 Abs. 4 Nr. 1 Sek I-VO nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2016 - VG 14 L 426.16 -, aus der die Beschwerde in diesem Zusammenhang zitiert, bezieht sich nicht auf die Aufnahme in eine Gemeinschaftsschule, sondern auf das Aufnahmeverfahren eines Gymnasiums, das einen profilbezogenen einheitlichen Test im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Sek I-VO vorsah. Soweit die Beschwerde schließlich die Vergabe zweier Plätze im Nachrückverfahren als fehlerhaft rügt, beruft sie sich ausschließlich auf die von ihr angenommene Fehlerhaftigkeit der Auswahlkriterien, die – wie ausgeführt – nicht gegeben ist. Mit der Ablehnung der hilfsweise gestellten Anträge auf vorläufige Aufnahme in die Zweit- und Drittwunschschule durch das Verwaltungsgericht setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).