Beschluss
OVG 3 S 66/25, OVG 3 M 55/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1113.OVG3S66.25.00
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Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2025 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerden trägt der Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird im Verfahren OVG 3 S 66/25 auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2025 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerden trägt der Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird im Verfahren OVG 3 S 66/25 auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG 3 K 346/25) gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 6. Mai 2025 über das vorübergehende teilweise Ruhen der Schulbesuchspflicht wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das insoweit allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Die Beschwerde macht zunächst geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid nicht hinreichend begründet im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil sie in pauschaler Weise die Gründe wiederhole, die für die Ruhensanordnung selbst genannt würden. Wie sie selbst sieht, kann jedoch zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug genommen oder dürfen diese Erwägungen wiederholt werden, wenn sich daraus die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung und die von der Behörde insoweit vorgenommene Interessenabwägung erkennen lassen, wobei in einem solchen Fall die Behörde ausdrücklich feststellen muss, dass sie in den Gründen des Erlasses des Verwaltungsaktes auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 2 VR 14.25 - juris Rn. 21). So liegt der Fall hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Der Antragsgegner hat zur Begründung der sofortigen Vollziehung ausgeführt, diese liege im öffentlichen Interesse, weil nur so Mitschülerinnen und Mitschüler sowie das mit dem Antragsteller befasste Schulpersonal vor Verletzungen und Übergriffen geschützt werden könnten; sie liege darüber hinaus auch im Interesse des Antragstellers selbst, weil der Schulbesuch im bisherigen Umfang ihn derzeit überfordere, was zu seinen fremd- und selbstgefährdenden Ausbrüchen führe. Damit ist der Gesichtspunkt der (Verletzungs-)Gefahren hinreichend benannt, auf den der Antragsgegner seine zutreffende Auffassung stützt, diesen müsse aktuell begegnet werden, ohne die Bestandskraft der getroffenen Entscheidung abzuwarten. Die Beschwerde wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Anordnung des vorübergehenden teilweisen Ruhens der Schulbesuchspflicht in Form der Beschränkung der Beschulung auf zwei Zeitstunden täglich erweise sich nach § 43b Abs. 1 SchulG voraussichtlich als rechtmäßig. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch Verhalten in der Schule, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes oder auf dem Schulweg Leben, Gesundheit oder sexuelle Selbstbestimmung anderer am Schulleben beteiligter Personen gefährdet oder bedroht oder andere Personen dazu anstiftet und sich von diesem Verhalten weder durch Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen im Sinne der § 62 und § 63 SchulG noch durch sonstige mildere Maßnahmen abhalten lässt, können die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler selbst einen Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht nach § 43a SchulG stellen mit dem Ziel, die Gefährdung oder Bedrohung oder Anstiftung dazu zu beenden und Zeit für unterstützende Maßnahmen zu finden (§ 43b Abs. 1 Satz 1 SchulG). Wird unter diesen Voraussetzungen ein Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht nicht gestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Klassenkonferenz und auf Grund einer Stellungnahme des zuständigen Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums (SIBUZ) das vorübergehende vollständige oder teilweise Ruhen der Schulpflicht und den Ausschluss vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen anordnen (§ 43b Abs. 1 Satz 2 SchulG). Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und die Erziehungsberechtigten sind zuvor zu hören und von ihnen im Rahmen der Anhörung vorgelegte ärztliche oder therapeutische Auskünfte, Atteste oder Gutachten werden von der Schulaufsichtsbehörde berücksichtigt (§ 43b Abs. 1 Satz 3, 4 SchulG). Dass die Schulaufsicht in ihrem Bescheid auf die Stellungnahme des SIBUZ vom 17. März 2025 eingegangen ist, bestreitet die Beschwerde nicht. Ihre Auffassung, es fehle dennoch an der nach § 43b Abs. 1 Satz 2 SchulG erforderlichen Stellungnahme, stützt sie darauf, dass das SIBUZ „in Bezug auf die entscheidungserheblichen Punkte - behauptete Gefährdungen und die behauptete fehlende Möglichkeit weiterer Förderungen - keine Stellung genommen, sondern sich ausdrücklich allein auf die Darstellungen der Schule berufen“ habe. Zwar sieht sie selbst, dass § 43b SchulG keine weitere Vorgabe für die Parameter der Stellungnahme enthält. Soweit sie „im Sinne einer verfassungsmäßigen Auslegung“ verlangt, dass „zu entscheidungserheblichen Gesichtspunkten … Stellung genommen wird“, berücksichtigt sie nicht, dass die Stellungnahme des SIBUZ dies leistet. Sie beschränkt sich nicht auf eine bloße Wiederholung der von der Schule im Schülerbogen dokumentierten Vorfälle, die vom SIBUZ mangels Anwesenheit im Schulalltag aus eigener Ansicht nicht überprüft werden können, sondern wertet sie aus (hohe Auftretenshäufigkeit und starke Intensität der Meltdowns) und geht auf die schulischen Möglichkeiten der Beeinflussung ein, die es für im Wesentlichen ausgeschöpft hält. In diesem Rahmen befasst es sich auch mit erhobenen Einwänden gegen die Darstellung des auto- und fremdaggressiven Verhaltens durch die Schule. Es bestehen nach alledem keine Zweifel am Vorliegen der von § 43b Abs. 1 Satz 2 SchulG geforderten Stellungnahme, auch wenn die Beschwerde der zusammenfassenden Einschätzung des SIBUZ, in der Gesamtschau sprächen die vorliegenden Informationen dafür, dass sich die Wahrscheinlichkeit von auto- und fremdaggressivem Verhalten des Antragstellers unter schulischen Kontextbedingungen mit steigender täglicher Beschulungszeit erhöhe und er mit einer an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ von 8 Uhr bis 15 Uhr vorgesehenen Beschulung aktuell deutlich überfordert sei, nicht folgt. Das Verwaltungsgericht hat die materiellen Voraussetzungen des § 43b Abs. 1 Satz 1 SchulG mit Blick auf die Feststellungen der Klassenkonferenz, die in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2024 ein teilweises, vorübergehendes Ruhen der Schulpflicht beantragt hat, für erfüllt gehalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde in erster Linie mit dem Argument, das autismusspezifische Verhalten des Antragstellers stelle kein Fehlverhalten im Sinne dieser Vorschrift dar, weil Meltdowns und die Ausübung autismusspezifischer Zwänge durch ihn nicht steuerbar seien. Das überzeugt nicht. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass § 43b SchulG nicht an die Schuld der Schülerin oder des Schülers anknüpft. Soweit es als Anknüpfungspunkt den „ordnungswidrigen Zustand“ bezeichnet, den die Schülerin oder der Schüler „in zurechenbarer Weise herbeigeführt hat“, mag diese Formulierung insofern missverständlich sein als sie darauf hindeuten könnte, dass ein steuerbares Verhalten erforderlich wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Aus dem Wortlaut des § 43b Abs. 1 SchulG ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Anordnung des Ruhens der Schulpflicht an Verhalten des betreffenden Schülers bzw. der betreffenden Schülerin anknüpft, das die genannten Schutzgüter - Leben, Gesundheit, sexuelle Selbstbestimmung anderer am Schulleben beteiligter Personen - (objektiv) bedroht, aber weiter voraussetzt, dass die Schülerin bzw. der Schüler sich von diesem Verhalten weder durch Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen im Sinne von § 62, § 63 SchulG noch durch sonstige mildere Maßnahmen abhalten lässt. Das schließt nicht nur den Fall ein, dass die Schülerin bzw. der Schüler an seinem gefährdenden Verhalten beharrlich und bewusst festhält, sondern gerade auch den hier vorliegenden, dass sie bzw. er - krankheitsbedingt - sein Verhalten nicht steuern kann (und deshalb Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen nach § 62, § 63 SchulG ohnehin nicht erfolgversprechend sein dürften, soweit sie an die Einsichtsfähigkeit bzw. an die Fähigkeit anknüpfen, sich an Absprachen zu halten). Dafür spricht auch, dass § 43b Abs. 1 Satz 2 SchulG für den Fall, dass nicht die Schülerin bzw. der Schüler oder seine/ihre Erziehungsberechtigten nach § 43b Abs. 1 Satz 1, § 43a SchulG selbst einen Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht mit dem Ziel stellen, Zeit für unterstützende Maßnahmen zu finden, sondern die Klassenkonferenz einen Antrag auf Anordnung des vorübergehenden vollständigen oder teilweisen Ruhens der Schulpflicht stellt, die Einholung einer Stellungnahme des zuständigen SIBUZ vorsieht, das sich hier namentlich auch mit der Frage befasst, ob die Schule ihre pädagogischen Handlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Insofern stellt die Anordnung des (teilweisen) Ruhens der Schulpflicht keine Sanktion dar, sondern soll als „ultima ratio“ (vgl. AbgH-Drs. 19/1703 S. 44) die Gefährdung ausräumen, die von dem Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers ausgeht. Unter Berücksichtigung dieses Zwecks teilt der Senat nicht die Bedenken der Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit, insbesondere die Verhältnismäßigkeit des § 43b Abs. 1 SchulG. Die Vorschrift trägt dem Grundrecht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - juris Rn. 47 ff.) dadurch hinreichend Rechnung, dass sie zum einen sicherstellt, dass eine Anordnung des Ruhens der Schulpflicht nur auf Antrag der Klassenkonferenz und auf der Grundlage einer Stellungnahme des SIBUZ und unter Berücksichtigung im Rahmen der verpflichtenden Anhörung vorgelegter ärztlicher oder therapeutischer Auskünfte, Atteste oder Gutachten erfolgt (§ 43b Abs. 1 Satz 3 und 4 SchulG), und zum anderen Überprüfungen der Anordnung spätestens nach drei Monaten und für die Dauer der Anordnung spätestens jeweils nach sechs Monaten vorschreibt (§ 43b Abs. 1 Satz 5 SchulG) sowie der Schulaufsicht aufgibt, im Zusammenwirken mit der Schule, dem zuständigen SIBUZ und, soweit im Einzelfall erforderlich, weiteren Behörden, Einrichtungen und Diensten die Vorbereitung der Wiedereingliederung in die Schule zu planen und zu koordinieren (§ 43b Abs. 1 Satz 7 SchulG), wobei die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und die Erziehungsberechtigten einzubeziehen sind (§ 43b Abs. 1 Satz 8 SchulG). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ergeben sich auch nicht aus dem von der Beschwerde bemängelt Fehlen von „ausdrücklichen Regelungen/Parametern für die Stellungnahme des SIBUZ“. Es liegt auf der Hand, dass dieses seine Stellungnahme auf der Grundlage des ihm unterbreiteten Sachverhalts erarbeitet und diese Informationen - wie geschehen - auch hinsichtlich der Frage auswertet, ob pädagogische Handlungsmöglichkeiten zu erkennen sind, die die Schule noch nicht ausgeschöpft hat. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund der Feststellungen der Klassenkonferenz vom 17. Dezember 2024, die die Schulaufsicht ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, sowie im Einzelnen angeführter, im Schülerbogen (Band II) enthaltener Erkenntnisse angenommen, dass die (sinngemäße) Einschätzung der Schulaufsicht, das Verhalten des Antragstellers gefährde die Gesundheit anderer am Schulleben Beteiligter auf einer beurteilungsfehlerfreien Erfassung des maßgeblichen Sachverhalts beruhe. Dem tritt die Beschwerde nicht mit Erfolg entgegen. Soweit sie geltend macht, in den Darstellungen des Antragsgegners werde „nicht zwischen autismusspezifischen Meltdowns, Zwangsverhalten und (Fehl-)Verhalten differenziert, und es sei daher „nicht nachvollziehbar, ob der Antragsteller jemals aggressives Verhalten unabhängig von Meltdown oder zwanghaftem Verhalten, also aggressives Verhalten, das Dritte gefährdete und vom Willen des Antragstellers steuerbar ist, zeigte“, kommt es auf diese Unterscheidung im Rahmen des § 43b Abs. 1 SchulG - wie ausgeführt - nicht an, weil auch autismusspezifisches, vom Antragsteller krankheitsbedingt nicht steuerbares Verhalten eine relevante Gefährdung anderer am Schulleben Beteiligter bewirken kann. Das liegt für die tätlichen Angriffe auf Schulpersonal auf der Hand. Das Verwaltungsgericht hat sich hierfür u.a. auf die Ordnungsmaßnahme vom 12. September 2024 bezogen; weitere tätliche Angriffe einschließlich des Werfens von Gegenständen sind im Schülerbogen etwa für den 20. November 2024, den 24. Januar 2025 und den 5. März 2025 vermerkt. Dem hält die Beschwerde nur pauschal entgegen, eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens sei nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie sich außerdem darauf bezieht, dass im vorausgegangenen Eilverfahren „falsche Aussagen bezüglich Gewaltmeldungen dargelegt“ und „auf eine Reihe von Widersprüchen, falschen Mitteilungen und Übertreibungen bezüglich der behaupteten Handlungen wie auch der Gefährdungslage hingewiesen“ worden sei, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Auch soweit sie in diesem Zusammenhang auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. Juli 2025 Bezug nimmt, fehlt es an der erforderlichen Darlegung, welche Darstellung des Antragsgegners durch welche Gegenargumente widerlegt worden sei. Der Beschwerde ist auch insoweit nicht zu folgen als sie die Auffassung vertritt, mit der Zwanghaftigkeit des Antragstellers bezogen auf Wasser, bei der es sich um ein klassisches Problem der Inklusion von Kindern aus dem Autismusspektrum handele, sei keine Gefährdung der Mitschüler verbunden. Jedenfalls wenn der Antragsteller, wie im Schülerbogen für den 25. September 2024 dokumentiert, in der Schultoilette durch Verstopfen des Abflusses eine Überschwemmung verursacht, die auf den Flur übergreift und eine Rutschgefahr hervorruft, begründet dies auch eine Gesundheitsgefahr für Schulpersonal und Mitschüler. Dieser kann - anders als der Antragsteller meint - auch nicht einfach durch Absperren der entsprechenden Wasserleitungen begegnet werden, weil Schulpersonal und Mitschüler Wasserhähne und Toiletten nutzen müssen. Auf die Umstände des vom Verwaltungsgericht als einer von mehreren Gegenständen der Ordnungsmaßnahme vom 16. Oktober 2024 angeführten „Urinierens in der Aula“ kommt es danach ebenso wenig an wie darauf, ob daraus eine Gesundheitsgefahr für andere am Schulleben Beteiligte folgt. Einen Ermessensausfall hinsichtlich des Umfangs des teilweisen Ruhens der Schulpflicht - Reduzierung auf zwei Stunden täglich - legt die Beschwerde ebenfalls nicht erfolgreich dar. Aus dem Protokoll der Klassenkonferenz vom 17. Dezember 2024 ergibt sich, dass diese mehrere Alternativen - kein Aussetzen der Schulbesuchspflicht und Erhöhung der Schulbesuchszeit, vorübergehendes vollständiges Ruhen der Schulbesuchspflicht, vorübergehendes teilweises Ruhen der Schulbesuchspflicht und Reduzierung der Schulbesuchszeit auf eine Stunde täglich sowie vorübergehendes teilweises Ruhen der Schulbesuchspflicht und Reduzierung der Schulbesuchszeit auf zwei Stunden täglich - erörtert und sich auf dieser Grundlage für die von der Schulaufsicht letztlich verfügte Variante entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Schulaufsicht sich in ihrer Entscheidung mit der von dem Antragsteller vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2025 auseinandergesetzt hat, und es für nicht zu beanstanden gehalten, dass sie deren Empfehlung nicht gefolgt ist. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander. Ihr Vorbringen, es sei konkret vorgetragen worden, dass Fördermaßnahmen der Schule, u.a. die Teilnahme am Sport- und Musikunterricht, nicht geprüft worden seien, bleibt zum einen unbelegt und lässt zum anderen nicht erkennen, inwiefern derartige Fördermaßnahmen die Gesundheitsgefahren für andere am Schulleben Beteiligte ausschließen könnten. Soweit die Beschwerde geltend macht, bis zu dieser Entscheidung über vier Monate nach der Klassenkonferenz habe der Antragsteller die Schule drei bis vier Stunden täglich ohne Gefährdungen besucht, deckt sich das nicht mit den Angaben im Schülerbogen, wo - wie ausgeführt - für den 24. Januar 2025 und den 5. März 2025 tätliche Angriffe des Antragstellers vermerkt sind. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass etwaige Mängel des Wiedereingliederungsplans (§ 43b Abs. 1 Sätze 7 ff. SchulG) einer Anordnung über das Ruhen der Schulbesuchspflicht nicht entgegenstehen, ihre Rechtmäßigkeit also nicht berühren. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen und legt auch in ihrer Begründung die von ihr angenommenen „Fehler des Wiedereingliederungsplans“ nicht substantiiert dar. Ihre Auffassung, es werde deutlich, dass keine Wiedereingliederung im Sinne einer pädagogischen Verhaltensänderung geplant sei, was die Frage der (fehlenden) Anwendbarkeit des § 43b SchulG auf Kinder aus dem Autismusspektrum berühre, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter und ändert nichts daran, dass - wie ausgeführt - § 43b Abs. 1 Satz 2 SchulG auch den Fall von Gesundheitsgefahren infolge nicht willentlich steuerbaren Verhaltens abdeckt. Die mit Schriftsätzen vom 18. September 2025 und vom 6. November 2025 angeführten weiteren Maßnahmen - Ordnungsmaßnahme der Schule vom 15. September 2025, Überprüfung der Ruhensanordnung vom 25. Juli 2025 und vom 29. Oktober 2025 - sind nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und können daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, das ausschließlich dazu dient, die im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a und § 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2025 - OVG 3 S 33/25 - juris Rn. 1 m.w.N.). Das schriftsätzliche Vorbringen dazu kann auch deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es nicht innerhalb der Frist zur Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) geltend gemacht worden ist. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot erstinstanzlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 - juris Rn. 27). So liegt der Fall - wie ausgeführt - hier. Der Hinweis der Beschwerde auf die parlamentarische Diskussion zur Schaffung des § 43b SchulG (AbgH-Drs. 1703-1; PlProt. 19/51 S. 4919 ff.) ändert daran schon deshalb nichts, weil dort der Streit gerade nicht darum ging, ob die Regelung (auch) auf autistische Kinder anwendbar sein werde, sondern darum, ob die so verstandene Regelung politisch wünschenswert sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren der Prozesskostenhilfe bedurfte es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).