Beschluss
OVG 3 S 127/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1112.OVG3S127.25.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) in die Jahrgangsstufe 5 des Otto-Nagel-Gymnasiums (Schnelllernerklasse) aufzunehmen. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen den im Aufnahmeverfahren durchgeführten standardisierten Aufnahmetest im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP), für den die Antragstellerin zu 1) nicht die als Nachweis für eine Mindesteignung erforderliche Mindestpunktzahl gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a) Aufnahme VO-SbP erhalten hat. Die Beschwerde rügt insoweit eine mangelnde (wissenschaftliche) Eignung des Tests und führt im Einzelnen aus, dass das Testmaterial unvollständig und nicht autorisiert sei, eine psychometrische Dokumentation (Reliabilität und Validität) fehle, die Normierungsgrundlagen nicht offengelegt und nicht überprüfbar seien und dass für die eingesetzte Kurzform des Tests keine eigenständige Normierung bestehe, weshalb eine empirische Grundlage fehle. Hinzu komme eine weitere methodische Schwäche der im Aufnahmeverfahren verwandten Kurzform des Tests, die gegenüber der Langform eine niedrigere Reliabilität aufweise. Der Beschwerde ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP durchzuführende standardisierte Aufnahmetest, mit dem u.a. die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen der Jahrgangsstufe 5 für kognitiv hochbegabte sowie hochleistende Schülerinnen und Schüler (vgl. AbgH-Drs. 19/11480, S. 2) nachgewiesen wird, wegen der geforderten Standardisierung grundsätzlich wissenschaftlich erprobt sein und bestimmten Anforderungen genügen muss. Es ist jedoch, was der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Februar 2025 (– OVG 3 S 122/24 – juris Rn. 2) angedeutet hat und nunmehr fortentwickelt, nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, in dem um die Aufnahme eines Kindes in die Jahrgangsstufe 5 eines Gymnasiums (Schnelllernerklasse) gestritten wird, derartige Tests im Einzelnen auf methodische oder sonstige wissenschaftliche Mängel oder Unzulänglichkeiten hin zu überprüfen. Soweit der Senat dies in der Vergangenheit anders gesehen hat, hält er daran nicht mehr fest (vgl. zur früheren Rechtsprechung des Senats OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2022 – OVG 3 S 54/22 - juris Rn. 8). Die dezidierte Auseinandersetzung mit komplexen (methodischen) Details eines (Intelligenz-)Tests - wie sie die Beschwerde fordert - ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ebenso wenig veranlasst wie die von der Beschwerde angemahnte Vorlage und Überprüfung der (dokumentierten), auch empirischen Grundlagen des Testverfahrens. Anders liegt es nur bei der Ermittlung des für die Eignungsbewertung ausschlaggebenden Testresultates, die der Senat für gerichtlich überprüfbar gehalten hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2022 – OVG 3 S 54/22 - juris Rn. 12 ff.), um die es hier jedoch insoweit nicht geht. Die hier zu verneinende gerichtliche Kontrolle lässt sich nicht nur mit dem Charakter des Eilverfahrens, sondern auch damit begründen, dass zusätzlich ermittelt werden müsste, wie sich etwaige Fehler, Ungenauigkeiten oder methodische Schwächen auf das konkrete Testergebnis und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse auswirken. Allein die Aufdeckung von etwaigen Mängeln reicht nicht aus, um verlässlich von einer für die Aufnahmeentscheidung maßgeblichen Ungeeignetheit des Tests auszugehen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens käme in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art jedoch nicht in Betracht (vgl. allgemein auch VGH München, Beschluss vom 26. September 2024 – 7 CE 24.1612 - juris Rn. 19). Angesichts dessen kann offenbleiben, wie weit hier der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO reicht. Im Übrigen wird der standardisierte Test nicht von den einzelnen Schulen, sondern gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP zentral von dem Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) durchgeführt, das über psychologische und pädagogische Fachkräfte verfügt. Auch angesichts dessen ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Eignung für den Besuch einer Schnellläuferklasse mit Hilfe der von dem SIBUZ gewählten standardisierten Testverfahren ermitteln lässt. Ferner ist hier bei der Frage nach der gerichtlichen Kontrolldichte der Streitgegenstand des Eilverfahrens zu berücksichtigen. Es geht (lediglich) um eine Eignungsfeststellung zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 eines zum Abitur führenden Gymnasiums – einer Schule besonderer pädagogischer Prägung -, die den Schutzbereich von Art. 12 GG nicht berührt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 – OVG 3 S 49/20 - juris Rn. 19). Den erfolglosen Bewerberinnen und Bewerbern stehen zahlreiche weitere Möglichkeiten innerhalb des Landes Berlin offen, um das Abitur an einem (anderen) Gymnasium abzulegen; sie können nach dem Abschluss der sechsklassigen Grundschule, was der Gesetzgeber gemäß § 20 Abs. 1 SchulG als Regelfall vorgesehen hat, z.B. eine Integrierte Sekundarschule (mit gymnasialer Oberstufe) oder ein Gymnasium besuchen. Hinzu kommt, dass die Mindesteignung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 15 Abs. 4 Buchst. a) und b) Aufnahme VO-SbP nicht nur aus der Bewertung des Tests, sondern auch aus bestimmten Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet wird (sog. "Mischmodell", vgl. AbgH-Drs. 19/2222, Verordnungs-Nr. 19/244, S. 14). Nach alledem geht die insoweit erhobene Rüge einer nicht erfolgten vollständigen Akteneinsicht sowie einer unzureichenden Dokumentation ins Leere. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beschwerde, der Antragsgegner habe bei der Auswertung und Bewertung der Testergebnisse einen von § 15 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP abweichenden Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt. Der Verordnungsgeber habe die im Test zu erzielende Mindestpunktzahl von 5 Punkten auf 4 Punkte abgesenkt, um die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit guten schulischen Leistungen zu erleichtern. Dies werde durch die von dem Antragsgegner vorgenommene Anhebung der IQ-Werte um 3 Punkte konterkariert, weil man nunmehr erst mit einem IQ-Wert von 110 die Schwelle der Mindesteignung (4 Punkte) erreiche, die zuvor bei 107 gelegen habe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den von dem Antragsgegner zugrunde gelegten Bewertungsmaßstab durchgreifend in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass sich die von der Beschwerde zitierte Begründung des Verordnungsgebers, d.h. der der Exekutive angehörenden Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, im Normtext des § 15 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP nicht niederschlägt, kommt den zuständigen Stellen bei der Festlegung der IQ-Werte, die die Bewerberinnen und Bewerber als Nachweis für ihre Eignung mindestens erreichen müssen, ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser Spielraum, bei dem auch das Ziel der Schnelllernerklassen in den Blick zu nehmen ist, hält sich hier mit einem Wert von 110 im Rahmen der Verordnung. Überdurchschnittliche Intelligenz bzw. eine besondere intellektuelle Begabung liegt dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg zufolge ab einem IQ-Wert von 115 vor (vgl. https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/hochbegabungerkennen). Darauf hat im Übrigen bereits der Antragsgegner mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen hingewiesen. Nicht anderes gilt, wenn man davon ausgeht, dass bereits ein IQ-Wert von 110 im oberen Normbereich liegt und als hoch zu bezeichnen ist, denn auch dann ist es sachgerecht, die Mindesteignung an diesen Wert zu knüpfen. Soweit die Beschwerde den Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt ansieht, weil das Testverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache systematisch benachteilige, fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung und Glaubhaftmachung, dass die Antragstellerin zu 1), die ihrem Anmeldebogen zufolge im Übrigen allein die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zu diesem Personenkreis gehört. Ebenso wenig kann sich die Beschwerde mit Erfolg auf eine Diskriminierung jüngerer Kinder berufen, weil die Normierung des Tests klassenbezogen und nicht altersbezogen sei, obwohl - wegen des unterschiedlichen Alters bei der Einschulung - zwischen den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 4 ein zum Teil erheblicher Altersunterschied bestehe, der bei der Frage nach einer überdurchschnittlichen Begabung berücksichtigt werden müsse. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerde insoweit auf eine pauschale Behauptung beschränkt, übersieht sie das legitime Ziel des Tests, der nicht für jedes Kind passgenau und individuell dessen IQ-Wert bestimmen soll, sondern stattdessen zu Recht allgemein auf den Leistungsstand und die Kompetenzen aller Schülerinnen und Schüler abstellt, die die Jahrgangsstufe 4 der Grundschule besuchen und dort nicht – wie im Regelfall gemäß § 20 Abs. 1 SchulG vorgesehen - bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 bleiben, sondern bereits ab der Jahrgangsstufe 5 eine Schnelllernerklasse mit ihren besonderen Anforderungen besuchen möchten. Für eine Differenzierung nach dem Alter innerhalb einer Jahrgangsstufe ist hier – ebenso wenig wie dies bei der Vergabe von Schulnoten in der Jahrgangsstufe 4 der Fall ist - kein Platz. Es entspricht vielmehr dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs.1 GG, Art. 10 Abs. 1 Verfassung von Berlin klassenbezogen vorzugehen, Soweit die Beschwerde schließlich versucht, einzelne Aufgaben als mehrdeutig darzustellen und daraus u.a. methodische Unzulänglichkeiten ableitet, führt auch dies nicht zum Erfolg. Insoweit kann der Senat offenlassen, in welchem Umfang einzelne Aufgaben einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden können. In Bezug auf Aufgabe 5 fehlt es bereits an einer Darlegung, dass die Antragstellerin zu 1) eine (zudem welche?) unzutreffende Antwort angekreuzt hat. In Bezug auf die anderen Aufgaben kommt es nicht darauf an, ob die laut Manual korrekte Lösung "archaisch" oder für Kinder nicht eindeutig lösbar ist, denn es geht nicht um kindgerechte Aufgaben und Antworten, sondern um die Feststellung einer überdurchschnittlichen Begabung, die zumindest auch überdurchschnittlich schwierige Aufgabenstellungen verlangt. Berücksichtigt man die bei der Beantwortung zu beachtenden Vorgaben, auf die die Beschwerde im Übrigen nicht hinreichend eingeht, greifen die Rügen nicht durch. Den Hinweisen zufolge, die den Teilnehmenden zur Kenntnis gegeben wurden, war bei jeder Aufgabe das fettgedruckte Wort am Anfang der Zeile zu lesen und es musste von den fünf folgenden Wörtern dasjenige ausgewählt werden, das die gleiche oder eine ähnliche Bedeutung hat wie das fettgedruckte Wort. Die Teilnehmenden wurden ferner darauf hingewiesen, dass immer nur ein Wort von den fünf zur Auswahl stehenden richtig war. Bei fehlender Eindeutigkeit der Lösung war das Wort auszuwählen, das die ähnlichste Bedeutung zum fett gedruckten Schlüsselwort aufwies. Vor diesem Hintergrund kommt es – anders als die Beschwerde geltend macht – nicht maßgeblich darauf an, ob die angebotenen Lösungen "semantisch mehrdeutig" sind, sondern bei fehlender Eindeutigkeit ist entscheidend, welche der mehrdeutigen Antworten am treffendsten ist. Gemessen daran ist es nicht zu beanstanden, dass zu dem fettgedruckten Wort "Sofa" (von einem Schlafsofa ist in der Aufgabenstellung nicht die Rede) das Wort "Liege" und nicht das Wort "Bett" ausgewählt werden musste. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf den Zweck, denn der Zweck des Sofas entspricht demjenigen einer Liege eher als dem eines Bettes, in dem man grundsätzlich während der Nacht schläft, während man sich auf eine Liege oder ein Sofa in der Regel nur für kürzere Zeiträume hinlegt, die zudem nicht an die Nacht gebunden sind. Vergleichbares gilt in Bezug auf das Wort Hüter, das – anders als das Wort Soldat – dem Wächter sogar als Synonym entspricht und Personen bezeichnet, die eine Sache oder eine Person bewachen oder auf sie aufpassen oder für sie sorgen. Die nach der Lösung allein in Betracht kommende Zuordnung des Begriffs "mörderisch" zu dem fettgedruckten Wort "kannibalisch" wird von der Beschwerde ebenfalls nicht mit Erfolg in Frage gestellt. Wie sich bereits aus der Aufgabenstellung ergibt, soll - wenn die Lösung nicht eindeutig ist - das Wort mit derjenigen Bedeutung ausgewählt werden, die dem fettgedruckten Wort am Ähnlichsten ist. Da es mithin nicht zwingend darum geht, ein Synonym zu finden, kommt es hier entgegen der Beschwerde nicht entscheidungserheblich darauf an, dass Kannibalismus auch dann vorliegt, wenn das verzehrte Fleisch nicht durch Tötung erlangt wurde. Dem von der Antragstellerin gewählten Wort "krankhaft" kommt aufgrund seiner generalisierenden Beschreibung eine andere – deutlich weiter gefasste - Bedeutung zu als dem Wort "mörderisch", das "kannibalisch" unmittelbarer und spezifischer beschreibt. Soweit die Beschwerde meint, die Aufgabenstellung sei im Hinblick auf den sprachlichen Teil unzeitgemäß und sozial selektiv, zeigt sie nicht hinreichend auf, dass der bei der Auswahl des standardisierten Tests eingeräumte Gestaltungsspielraum überschritten ist. Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht deutlich macht, inwieweit ihre Annahme faktenbasiert ist, bezieht sich der Test auf unterschiedliche Kompetenzen, zu denen auch sprachliche Fähigkeiten gehören, weil die Eignung für die Aufnahme in eine Schnelllernerklasse nicht allein von der abstrakten Feststellung eines bestimmten IQ oder allein von einer bestimmten kognitiven Begabung abhängt, sondern auch davon, ob eine Schülerin oder ein Schüler insgesamt in der Lage sein wird, die Primarstufe der sechsjährigen Grundschule (§ 20 Abs. 1 SchulG) vorzeitig zu verlassen und dem Unterricht in den Schnelllernerklassen einer Schule besonderer pädagogischer Prägung bereits ab der Jahrgangsstufe 5 zu folgen. Dies zeigt auch die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP normierte Einbeziehung bestimmter Noten, die die Bewerberinnen und Bewerber im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 4 in den dort genannten Fächern erzielt haben. Letzteres rügt die Beschwerde im Übrigen nicht als diskriminierend, obwohl z.B. auch die Note im Fach "Deutsch" an sprachliche – möglicherweise zum Teil außerschulische - Voraussetzungen anknüpft. Unabhängig davon legt die Antragstellerin zu 1) nicht dar, dass sie aufgenommen worden wäre, wenn man die von ihr gegebenen Antworten als zutreffend bewertet hätte. Die Antragstellerin hat dem insoweit nicht angegriffenen Beschluss zufolge insgesamt 12 Punkte erzielt, davon 9 Punkte im Grundschulbereich. Sie hätte daher im Test 5 Punkte erreichen müssen, um an der Verlosung um zwei Plätze unter denjenigen Kindern teilzunehmen, die insgesamt mit 14 Punkten abgeschnitten hatten. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).