Beschluss
OVG 3 S 97/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1027.OVG3S97.25.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller beantragte im Oktober 2024 seine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Schulanfangsphase der Staatlichen Internationalen Schule Berlin und erreichte in dem Anfang November 2024 durchgeführten Sprachtest nicht die erforderliche Punktzahl. Daraufhin lehnte der Antragsgegner die Aufnahme mit Bescheid vom 10. Dezember 2024 ab. Das Aufnahmeverfahren für die Internationalen Schulen wurde am 4. Juni 2025 mit der Schulplatzvergabe abgeschlossen. Mit Schreiben vom 14. August 2025 beantragte der Antragsteller erneut seine Aufnahme nach einem durchzuführenden Sprachtest, was der Antragsgegner ablehnte. Im sich daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller u.a. geltend gemacht, er habe den Sprachtest wegen einer krankheitsbedingten Sprachentwicklungsverzögerung nicht bestanden; diese Problematik bestehe nicht mehr. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu einem Sprachtest in der englischen und in der deutschen Sprache einzuladen und ihn nach bestandenem Test für das Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Staatlichen Internationalen Schule Berlin aufzunehmen, abgelehnt. Einem Aufnahmeanspruch stehe bereits der bestandskräftige versagende Bescheid vom 10. Dezember 2024 entgegen. Die maßgebliche Verordnung sehe keine Möglichkeit zu einer zweiten Antragstellung, zudem außerhalb der festgelegten Anmeldetermine, vor. Eine Wiederholung des Tests sei gemäß § 5a Abs. 4 Satz 8 Aufnahme VO-SbP ausgeschlossen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Insoweit kann offenbleiben, ob hier mit Abschluss des Auswahlverfahrens für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Internationalen Staatlichen Schule zum Schuljahr 2025/2026 alle freien Plätze gemäß § 5a Abs. 5 bis Abs. 8 Aufnahme VO-SbP vergeben waren bzw. ob eine Rangfolge konkurrierender Bewerberinnen und Bewerber wegen einer Übernachfrage festgelegt wurde, bei der es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ankommt, so dass die erst danach beantragte Durchführung eines weiteren Sprachtests schon aus diesem Grund ohne Erfolg hätte bleiben müssen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – OVG 3 S 68/23 – juris Rn. 6; Beschluss vom 23. September 2021 – OVG 3 S 88/21 – juris Rn. 3; zur Rechtslage in Brandenburg vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2025 – OVG 3 S 77/25 - juris). Dem Begehren des Antragstellers steht jedenfalls entgegen, dass der Verordnungsgeber eine Wiederholung des durchzuführenden Sprachtests gemäß § 5a Abs. 4 Satz 8 Aufnahme VO-SbP ausgeschlossen hat. Soweit die Beschwerde meint, es handele sich nicht um eine bloße Wiederholung des im November 2024 absolvierten Sprachtests, sondern um ein neues, eigenständiges Antragsverfahren, das auf veränderten tatsächlichen Umständen beruhe, ist ihr nicht zu folgen. Der Antragsteller beansprucht eine Wiederholung des Sprachtests im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 8 Aufnahme VO-SbP. Dies ergibt sich sowohl aus dem systematischen Zusammenhang als auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Ausschluss einer Wiederholung ist im Kontext mit dem Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 1 der Staatlichen Internationalen Schulen zu sehen, um das es hier geht. Dieses in § 5a Abs. 1 bis Abs. 8 Aufnahme VO-SbP geregelte Verfahren sieht als Eignungsnachweis für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 eine obligatorische Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen vor, die die Staatlichen Schulen für die hier maßgebliche Aufnahme zum Schuljahr 2025/2026 im November 2024 durchgeführt haben (§ 5a Abs. 4 Satz 2 Aufnahme VO-SbP) und die Grundlage für das im Juni 2025 abgeschlossene Aufnahmeverfahren war. Hat ein Bewerber, der wie der Antragsteller zu dem Kontingent (nicht aus dem Ausland zuziehender) international mobiler Familien gehört, mangels hinreichender Sprachkenntnisse ohne Erfolg an dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 teilgenommen, kann er keine Aufnahme oder Zuweisung in diese Jahrgangsstufe zu einem späteren, von ihm selbst gewählten Zeitpunkt mit der Begründung verlangen, die tatsächlichen Umstände für eine Aufnahme hätten sich geändert. Ob der erneute Antrag bereits während des laufenden Auswahlverfahrens oder erst nach dessen Abschluss gestellt wird, ändert daran nichts. Ebenso wenig ist hier die Frage entscheidungserheblich, ob es sich bei der Antragsfrist um eine materielle Ausschlussfrist handelt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2025 – OVG 3 S 82/25 - juris Rn. 5; Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75/17 – juris Rn. 2 ff.). Denn dem Antragsteller geht es nicht um eine bloße Fristversäumung, sondern er möchte aufgenommen werden, obwohl er bereits ohne Erfolg am Auswahlverfahren teilgenommen hat. Insoweit handelt es sich hier, anders als die Beschwerde meint, um eine unzulässige Umgehung des gesetzlich vorgeschriebenen Aufnahmeverfahrens in die Jahrgangsstufe 1, zu dem auch die Festlegung eines Zeitraumes für die Überprüfung der Sprachkenntnisse durch den Antragsgegner gehört. Die Aufnahme durch Zuweisung eines freien oder zusätzlich geschaffenen Platzes in die Jahrgangsstufe 1 außerhalb des in der Aufnahme VO-SbP geregelten Verfahrens, die der Antragsteller – nach erneuter Durchführung eines Sprachtestes - begehrt, ist nicht vorgesehen, damit es nicht zu einer rechtswidrigen Platzvergabe unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kommt (vgl. z.B. zur rechtswidrigen "überkapazitären" Platzvergabe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2017 – OVG 3 S 88/17 – juris Rn. 3; Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 - juris Rn. 18). Dies gilt erst recht nach erfolgloser Teilnahme am Aufnahmeverfahren. Anders kann es nur dann liegen, wenn es um die Überprüfung der Sprachkenntnisse so genannter Seiteneinsteiger im Sinne von § 5a Abs. 9 Aufnahme VO-SbP geht, die in eine bereits eingerichtete Klasen aufgenommen werden, während hier allein das (vom Seiteneinstieg abweichende) Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 1 betroffen ist (zum Seiteneinstieg vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2022 – OVG 3 S 142/21 – juris; Beschluss vom 17. Oktober 2025 - OVG 3 S 65/25 - juris). Eine Wiederholung des ohne Erfolg absolvierten Sprachtests mit dem Ziel, die nicht erfüllten Aufnahmevoraussetzungen für die Jahrgangsstufe 1 (in einem zweiten Versuch) doch noch zu erreichen, wäre im Übrigen sogar ohne gesetzliche Anordnung unzulässig. Die von der Beschwerde bemängelte restriktive Auslegung des § 5a Abs. 4 Satz 8 Aufnahme VO-SbP durch den angegriffenen Beschluss ist nicht verfassungswidrig, sondern vielmehr verfassungsrechtlich geboten. Eine erneute Überprüfung der Sprachkenntnisse eines erfolglosen Bewerbers, der weiterhin eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 anstrebt, würde - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - gegen das Recht der Bewerberinnen und Bewerber auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen (Art. 10 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Satz 2 Verfassung von Berlin) verstoßen. Gegenüber einem solchen Verstoß kann sich das von der Beschwerde behauptete verfassungsrechtliche Teilhaberecht des Antragstellers nicht durchsetzen, weil der Zugang zu öffentlichen Schulen im Land Berlin nicht unbegrenzt besteht. Dies gilt erst recht, wenn es sich – wie hier – um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, für die der Normgeber ein spezielles Aufnahmeverfahren vorgesehen hat. Die Chancengleichheit der bereits in Berlin wohnenden Bewerberinnen und Bewerber, zu denen der Antragsteller zählt, wird grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn die nachzuweisenden Sprachkenntnisse in einem einheitlichen Verfahren, d.h. innerhalb eines für alle Bewerber geltenden eng begrenzten Zeitraumes, überprüft werden. Dies schließt es grundsätzlich aus, einzelnen Bewerbern zu gestatten, dass sie sich nicht innerhalb des von dem Antragsgegner festgesetzten Zeitraumes, sondern – wie von dem Antragsteller gewünscht - erst viele Monate später einer Überprüfung ihrer Sprachkenntnisse unterziehen. Auf diese Weise können sie sich einen nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber den anderen Bewerbern in Gestalt einer zusätzlichen Prüfungschance verschaffen, indem sie ihre Sprachkenntnisse – was der Antragsteller geltend macht - während der ihnen zusätzlich zur Verfügung stehenden Zeit verbessern. Daher erlaubt das Recht auf Chancengleichheit es einem einzelnen Bewerber nicht, nachträglich – hier sogar erst viele Monate später – die Berücksichtigung eines persönlichen (medizinischen) Grundes zu verlangen, der Ursache dafür war, dass der Bewerber die geforderten Sprachkenntnisse in dem von dem Antragsgegner festgesetzten Zeitraum nicht nachweisen konnte. Ebenso wenig kommt es hier auf die Frage an, wie der Antragsgegner mit Kindern aus Familien verfährt, die erst kurz vor Beginn des Unterrichts aus dem Ausland nach Berlin zuziehen (vgl. § 5a Abs. 6 und 7 Aufnahme VO-SbP), weil der Antragsteller nicht zu diesem Personenkreis gehört. Dass insoweit Plätze freigehalten werden, ist im Hinblick auf die besondere Situation dieser international mobilen Familien, die noch nicht in Berlin leben, nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass der für eine Aufnahme abschließende § 5a Aufnahme VO-SbP entgegen der Beschwerde Geschwisterkindern keinen generellen Vorrang einräumt, sondern nur unter den hier nicht glaubhaft gemachten Voraussetzungen des § 5a Abs. 8 und Abs. 9 Aufnahme VO-SbP, steht der begehrten Aufnahme des Antragstellers bereits mangels erfolgreicher Sprachprüfung seine nicht nachgewiesene, jedoch nach § 5a Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP erforderliche Eignung entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).