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Beschluss

OVG 3 S 65/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1017.OVG3S65.25.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangstufe 11 der S... Schule aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der Staatlichen Internationalen Schulen (sog. Quer- oder Seiteneinstieg) gemäß § 5a Abs. 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP nur für Kinder aus international mobilen Familien in Betracht komme. Die Antragsteller hätten aber weder glaubhaft gemacht, dass sie die Voraussetzung der sog. Hochmobilität (§ 5a Abs. 2 Satz 2 Aufnahme VO-SbP) erfüllten, noch seien sie der Gruppe der mobilen Familien im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 Aufnahme VO-SbP zuzuordnen. Die Antragsteller beanstanden dies insoweit nicht, als sie mit der Beschwerde ausdrücklich keine Aufnahme als hochmobile Familie beanspruchen. Soweit sie die Beschwerde darauf stützen, sie seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts als mobil im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 3 Aufnahme VO-SbP anzusehen, genügt ihr Vorbringen nicht, um die hierfür geltenden Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dem Verwaltungsgericht zufolge ist die Ergänzung des Arbeitsvertrags zum 1. Januar 2025, wonach der Antragsteller im Rahmen seiner Beschäftigung als leitender Angestellter für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten in einem anderen Land beschäftigt werden könne, um eine spezielle Aufgabe zu übernehmen, zu vage und allgemein sowie in örtlicher und zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass es tatsächlich zu einer Versetzung komme. Dem tritt die Beschwerde nicht erfolgreich entgegen. Der Einwand, ein Arbeitgeber könne nicht rechtsverbindlich schriftlich bescheinigen, dass ein Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine bestimmte Dauer an einen bestimmten Ort im Ausland mit einem Vorlauf von zwei bis drei Jahren versetzt werde, weil sich daraus für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entsendung ableiten lasse, geht nicht hinreichend auf die von dem Verwaltungsgericht geforderte Konkretisierung ein, wonach die voraussichtliche Entsendung zumindest substantiiert und nachvollziehbar dargelegt werden muss. Ohne Erfolg macht die Beschwerde weiter geltend, bei im Rotationssystem des diplomatischen Dienstes angestellten Mitarbeitern verlange der Antragsgegner über die Vereinbarung eines Rotationssystems hinaus keinen konkreten Nachweis darüber, zu welchem Zeitpunkt, in welches Land und für welche Dauer die nächste Entsendung erfolgen werde. Insoweit fehlt es an einer Glaubhaftmachung, dass es sich um vergleichbare Sachverhalte handelt und für den Antragsteller ein mit den Vorgaben des diplomatischen Dienstes vergleichbares Rotationssystem vereinbart wurde. Soweit sich die Antragsteller auf eine im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheinigung des Arbeitgebers vom 19. Juli 2025 berufen, wonach dieser erwarte, den Antragsteller innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahre an einen seiner internationalen Standorte abzuordnen, ist der dortigen Formulierung ("we expect") nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass eine Abordnung bereits konkret beabsichtigt ist. Die Bescheinigung enthält keine hinreichend aussagekräftigen Angaben dazu, dass es innerhalb der nächsten vier Jahre mit der hohen Wahrscheinlichkeit, die der Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert, zu einer beruflichen Auslandsverwendung des Antragstellers kommen wird. Was unter der "global workforce strategy" des Unternehmens zu verstehen ist, wird nicht näher erläutert. Zweifel bestehen ferner, ob entsprechend den Absichtserklärungen in den eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass die Familie bei einer Entsendung des Antragstellers ihren Lebensmittelpunkt gemeinsam an den neuen Arbeitsort im Ausland verlegen wird. Dies erscheint schon deshalb fraglich, weil eine Abordnung, die mehr als ein Jahr dauert, nicht glaubhaft gemacht ist und die Familie auch in der Vergangenheit während einer längeren Auslandstätigkeit des Antragstellers nicht gemeinsam an den ausländischen Einsatzort umgezogen ist. Nach den in der angegriffenen Entscheidung wiedergegebenen Angaben der Antragsteller haben sich die Antragstellerinnen von 2014 bis 2019 in Indien aufgehalten, wo die Antragstellerin zu 1 die Schule besucht habe, während der Antragsteller von 2016 bis 2018 in Norwegen tätig gewesen sei. Sofern, was nach dem Vorbringen der Antragsteller möglich ist, eine Auslandsabordnung erst in etwa drei Jahren erfolgen sollte, wäre eine gemeinsame Wohnsitzverlagerung der Familie zudem deshalb fraglich, weil die Antragstellerin zu 1 den Schulbesuch in Berlin dann voraussichtlich bereits weitgehend oder vollständig abgeschlossen und ein Alter sowie einen Ausbildungsstand erreicht hätte, die es nicht ohne Weiteres erwarten lassen, dass sie den Eltern wegen einer befristeten Entsendung des Vaters in das Ausland folgen würde. Das Vorbringen, den Antragstellern stehe ein Aufnahmeanspruch zu, weil die Zugangsbeschränkung des § 5a Abs. 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP in Bezug auf die gymnasiale Oberstufe (Jahrgangsstufen 11 bis 13) nicht mit den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 3 SchulG zu vereinbaren sei, überzeugt ebenfalls nicht. Die Beschwerde begründet dies unter anderem damit, dass das Schulverhältnis angesichts des Quereinstiegs in die Jahrgangsstufe 11 auf höchstens drei Jahre begrenzt sein werde. Unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP, wonach abweichende Regelungen für Schulen besonderer pädagogischer Prägung nur getroffen werden dürften, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept der Schule erfordere, sei es deshalb nicht gerechtfertigt, den Nachweis eines berufsbedingten Umzugs ins Ausland innerhalb der nächsten vier Jahre zu verlangen. Der Senat hat bereits zu der vergleichbaren früheren Regelung in § 5a Abs. 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP, die nur hochmobile Familien kannte und noch nicht zwischen Schülerinnen und Schülern aus international mobilen und hochmobilen Familien differenzierte, entschieden, dass sich die Beschränkung des Seiteneinstiegs auf Schülerinnen und Schüler aus (damals) hochmobilen Familien im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 3 SchulG hält (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2022 – OVG 3 S 142/21 – juris Rn. 4). Entgegen der Beschwerde durfte der Verordnungsgeber im Hinblick auf das pädagogische Gesamtkonzept der Schule und die besondere Situation international mobiler Familien den Seiteneinstieg auf alle Jahrgangsstufen ab der Jahrgangsstufe 2 beschränken. Dass eine solche Vorschrift für die gymnasiale Oberstufe nicht erforderlich sei, weil international mobile Familien mit Kindern, die diese Jahrgangsstufen besuchen, nicht zuziehen, macht die Beschwerde nicht glaubhaft. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der organisatorischen Regelungen für Schulen besonderer pädagogischer Prägung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Gestaltungs- und Wertungsspielraum zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2021 – OVG 3 S 96/21 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dass dieser Spielraum mit der Entscheidung, nicht besetzte Plätze im Kontingent für international mobile Familien auch in der Oberstufe für Seiteneinsteiger freizuhalten, wegen einer evident unhaltbaren Einschätzung des hierfür gegebenen Bedarfs überschritten wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit sie behauptet, die Schülerzahl nehme in den höheren Klassenstufen wegen einer äußerst geringen Nachfrage und der restriktiven Aufnahmepraxis des Antragsgegners stark ab, weil regelmäßig viele (rechnerisch die Hälfte eines Jahrgangs) international mobile Schüler die Schule verließen und nur ein geringer Anteil zurückkehre und erneut eine Aufnahme begehre, substantiiert sie dies nicht ausreichend und belegt ihre Angaben zudem nicht. Im Übrigen kommt es insoweit nicht darauf an, wie viele Plätze derzeit in der Jahrgangsstufe 11 unbesetzt sind, sondern es müssten zum einen längere – vergangene - Zeiträume in den Blick genommen und die zukünftige Entwicklung prognostiziert werden. Die frühere Beschränkung auf das Kontingent hochmobiler Familien in § 5a Abs. 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP verstieß – ebenso wenig wie die aktuelle Beschränkung des Seiteneinstiegs auf mobile Familien in § 5a Abs. 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP – nicht gegen das in Art. 10 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 VvB verbürgte Grundrecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin (vgl. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2022 – OVG 3 S 142/21 - juris Rn. 5 ff.). Nichts anderes gilt im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Auf die Frage nach einer Ungleichbehandlung zwischen hochmobilen und mobilen Familien kommt es hier nicht entscheidungserheblich an, weil die Antragsteller zu keiner der beiden Gruppen zählen. Entgegen der Beschwerde ist § 5a Aufnahme VO-SbP in der seit dem 19. Februar 2024 geltenden Fassung auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar. § 5a Abs. 2 Sätze 3 und 5 Aufnahme VO-SbP genügen dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Dass der Verordnungsgeber in § 5a Abs. 2 Satz 3 Aufnahme VO-SbP hinsichtlich der Dauer des Auslandsaufenthaltes – anders als bei der Aufenthaltsdauer in Berlin (höchstens vier Jahre) – keine zeitlichen Vorgaben gemacht hat, führt nicht zur mangelnden Bestimmtheit der Norm, die im Hinblick auf ihren Wortlaut sowie ihren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des pädagogischen Konzepts der Internationalen Schulen ausgelegt werden kann. Schon die Forderung, dass der Lebensmittelpunkt der Familie aus beruflichen Gründen in das Ausland verlagert werden muss, schließt dortige Aufenthalte von unerheblicher Dauer aus. Entscheidend sind letztlich die Umstände des Einzelfalles, anhand derer die Verwaltungspraxis bestimmen muss, ob ein zu erwartender Auslandsaufenthalt die Zuordnung zur Gruppe mobiler Familien rechtfertigt. Der von der Beschwerde beanstandete Begriff der Auswanderungsabsicht (§ 5a Abs. 2 Satz 5 Aufnahme VO-SbP) ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Er bezeichnet nach dem üblichen Wortsinn den Willen, Deutschland auf Dauer zu verlassen und sich dauerhaft in einem anderen Land niederzulassen. Unabhängig davon ist nicht zu erkennen, dass es hier entscheidungserheblich auf eine Auswanderungsabsicht der Antragsteller ankäme. Der Einwand, die Vorgaben des § 5a Aufnahme VO-SbP hinsichtlich der Klassenfrequenz und der Verteilung der Kontingente hätten sich nach den Erfahrungen der letzten Schuljahre als evident nicht mehr tragfähig erwiesen, weil es zu keiner Zeit eine Nachfrage von internationalen Familien gegeben habe, die der Zahl der vorgehaltenen Schulplätze entspreche, greift ebenfalls nicht durch. Die Rüge, in dem Aufnahmeverfahren für die 1. Jahrgangsstufe der S... -Schule seien von den für Bewerber aus international mobilen Familien eingerichteten 30 Plätzen im Jahre 2024 23 Plätze und im aktuellen Aufnahmeverfahren 14 Plätze sowie an den beiden staatlichen internationalen Schulen Berlins in den vergangenen beiden Auswahlverfahren durchschnittlich 50% der Schulplätze in den Kontingenten für international mobile Schüler unbesetzt geblieben, reicht schon deshalb nicht aus, weil sich diese Angaben lediglich auf zwei Jahre und nicht auf einen längeren (vergangenen) Zeitraum beziehen. Zum anderen lässt sich danach nicht beurteilen, mit welcher weiteren Entwicklung der Schülerzahlen unter Berücksichtigung der mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vorgenommenen Erweiterung der Zugangsberechtigung durch die Einführung der neuen Kategorie mobiler Familien zu rechnen ist. Der dem Verordnungsgeber zustehende, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare organisatorische Gestaltungs- und Wertungsspielraum schließt es ein, ihm einen gewissen Zeitraum einzuräumen, um die Entwicklung der Bewerberzahlen unter der neuen Regelung zu beobachten und das neue Konzept zu erproben. Im Hinblick auf diesen Gestaltungs- und Wertungsspielraum, dessen evidente Überschreitung die Beschwerde nicht glaubhaft macht, kommt es auch nicht darauf an, ob das Konzept der Staatlichen Internationalen Schulen auch dadurch gewährleistet werden könnte, indem man "internationalen Bewerbern" anstatt eines für sie eingerichteten festen Kontingents lediglich einen Aufnahmevorrang einräumt. Gleiches gilt hinsichtlich der Überlegungen der Beschwerde zur Fortführung des pädagogischen oder organisatorischen Konzepts der Internationalen Schulen. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, es sei ungeeignet und sachfremd, die berufliche Zukunftsplanung im Hinblick auf einen Einsatzort im Ausland als Aufnahmekriterium heranzuziehen. Abgesehen davon, dass die Beschwerde ihr Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend substantiiert und glaubhaft macht, wird auch insoweit das Konzept des Verordnungsgebers und der ihm hierbei zustehende Gestaltungsspielraum nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dies gilt auch hinsichtlich der Auffassung, mangels Vorhersehbarkeit könne nur die Vergangenheit oder die Gegenwart einen verlässlichen Anknüpfungspunkt für die Feststellung einer Internationalität bieten. Es reicht nicht aus, an Stelle des Verordnungsgebers alternative Regelungsansätze aufzuzeigen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Staatlichen Internationalen Schulen um ein freiwilliges, das sonstige Angebot an staatlichen Schulen und staatlich zugelassenen Ersatzschulen im Hinblick auf einen von dem Verordnungsgeber angenommenen besonderen Bedarf ergänzendes schulisches Angebot handelt. Auch dies spricht dafür, dem Verordnungsgeber bei der Regelung der Zugangsberechtigung einen weiten Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).