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Beschluss

OVG 3 S 88/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0924.OVG3S88.25.00
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Leitsätze
Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können sich auf etwaige Fehler in dem Aufnahmeverfahren für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht berufen, wenn diese sich auf die Zahl der für Erstwunschbewerber ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung stehenden Plätze nicht auswirken können. (Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können sich auf etwaige Fehler in dem Aufnahmeverfahren für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht berufen, wenn diese sich auf die Zahl der für Erstwunschbewerber ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung stehenden Plätze nicht auswirken können. (Rn.2) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der P...-Schule, hilfsweise der Schule d...aufzunehmen. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Losverfahren zur Vergabe von Schulplätzen an Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der P...-Schule beworben hatten, sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, und in diesem Zusammenhang die Verwendung nummerierter Tischtennisbälle als Lose sowie insgesamt die aus ihrer Sicht unzureichende Dokumentation des Verfahrens rügt, hat sie keinen Erfolg. Das gilt schon deshalb, weil die Antragsteller, deren Kind nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keinen sonderpädagogischen Förderbedarf hat, sich auf etwaige Fehler in dem bei Übernachfrage unter Erstwunschbewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 33 Abs. 4 SopädVO durchzuführenden Aufnahmeverfahren jedenfalls dann nicht berufen können, wenn diese sich auf die Zahl der für Erstwunschbewerber ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung stehenden Plätze nicht auswirken können. Das ist dann der Fall, wenn unter Erstwunschbewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine Übernachfrage bestand, so dass die nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO freizuhaltenden Plätze in vollem Umfang in Anspruch genommen wurden, so dass es nicht zu einer Erhöhung der Zahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO) kommen konnte, die im allgemeinen Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG zu vergeben gewesen wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2025 - OVG 3 S 96/24 -). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatten sich 35 Kinder auf die insgesamt 28 für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung stehenden Plätze beworben, so dass es zu der von der Beschwerde beanstandeten Verlosung kam, an der das Kind der Antragsteller nicht zu beteiligen war. Für die nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG zu verlosenden Plätze stellt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit einer Verwendung von nummerierten Tischtennisbällen nicht, weil in diesem sog. großen Losverfahren nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Lose aus Papier verwendet wurden (in etwa gleich groß, zweifach gefaltet und mit den Bewerberkindern zugeteilten Losnummern bedruckt, BA S. 6). Die Beschwerde stellt das nicht substantiiert in Frage. Ihre Rüge, es bleibe unklar, warum in diesem allgemeinen Losverfahren die Nachrückliste nur bis Platz 15 reiche, zeigt weder einen Fehler des Losverfahrens selbst noch seiner Dokumentation auf. Eine Pflicht zur Verlosung besteht nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG nur für die nach dieser Vorschrift zu vergebenden, nach Abarbeitung der vorrangigen Aufnahmekontingente des § 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG noch zur Verfügung stehenden Plätze. Eine darüber hinaus gehende Fortführung des Losverfahrens ist sicherlich sinnvoll, um für den Fall, dass Plätze nachträglich nicht in Anspruch genommen werden, eine Reihenfolge zu bestimmen, in der andere Bewerberkinder nachrücken. Zwingend ist dies nicht. Es wäre zwar sehr unpraktisch, aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für jeden nachträglich freiwerdenden Platz eine erneute Verlosung unter allen abgelehnten Bewerberkindern durchgeführt würde. Ist es danach nicht geboten, überhaupt eine Nachrückliste zu erstellen, kann deren Beschränkung auf 15 Bewerberkinder keinen Fehler des Losverfahrens begründen, namentlich keine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit, die die Beschwerde geltend macht, ohne ihre Rüge zu substantiieren. Zur hilfsweise beantragten Aufnahme an der als Drittwunsch benannten Schule enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).