Beschluss
3 S 31/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0626.3S31.25.00
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Leitsätze
Das staatliche Schulamt kann im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium im Ausnahmefall auf Antrag einer Schülerin oder eines Schülers u.a. den Abschluss der Abiturprüfung genehmigen, wenn infolge schwerwiegender, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe der Bildungsgang nicht erfolgreich beendet werden kann und die Leistungen eine entsprechende Entscheidung rechtfertigen. (Rn.3)
Diese prüfungsrechtliche Ausnahmeregelung ist im Hinblick auf den für Berufszugangsprüfungen nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG geltenden Grundsatz der Chancengleichheit restriktiv auszulegen. (Rn.4)
Die Auslegung des § 35 Abs. 3 GOSTV hat sich an der Bedeutung und dem Charakter der Abiturprüfungen zu orientieren. (Rn.5)
Mit § 35 Abs. 3 GOSTV bezweckt der Verordnungsgeber, dass der Misserfolg einer Prüfungsleistung im Abitur, der seine Ursache in einem schwerwiegenden, nicht von dem Prüfling zu vertretenden Grund hat, diesem ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden kann bzw. nicht durch andere erbrachte Leistungen kompensiert werden muss, wenn die individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings nur vorübergehend eingeschränkt ist und seine bislang erbrachten Leistungen die Annahme rechtfertigen, er verfüge trotz nicht erreichter Mindestanforderungen über die für eine Bescheinigung der allgemeinen Hochschulreife nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, sodass der regelmäßig nur durch hinreichende Prüfungsleistungen zu erbringende (formale) Nachweis ausnahmsweise nicht verlangt werden muss. An der auf diese Weise zuerkannten Studierfähigkeit dürfen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) keine Zweifel bestehen. (Rn.7)
Würde einem Prüfling die allgemeine Hochschulreife bescheinigt, obwohl er sich einem Teil der Prüfungen wegen einer dauerhaften Erkrankung nicht unterziehen konnte und er die Prüfung zudem sogar abgebrochen hat, geschähe dies ohne hinreichende Grundlage für die im Rahmen von § 35 Abs. 3 GOSTV vorzunehmende Leistungsbeurteilung. (Rn.9)
Unter derartigen Umständen wäre eine Genehmigung des Abiturs trotz nicht erreichter Mindestanforderungen auch nicht mehr mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. (Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. April 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das staatliche Schulamt kann im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium im Ausnahmefall auf Antrag einer Schülerin oder eines Schülers u.a. den Abschluss der Abiturprüfung genehmigen, wenn infolge schwerwiegender, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe der Bildungsgang nicht erfolgreich beendet werden kann und die Leistungen eine entsprechende Entscheidung rechtfertigen. (Rn.3) Diese prüfungsrechtliche Ausnahmeregelung ist im Hinblick auf den für Berufszugangsprüfungen nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG geltenden Grundsatz der Chancengleichheit restriktiv auszulegen. (Rn.4) Die Auslegung des § 35 Abs. 3 GOSTV hat sich an der Bedeutung und dem Charakter der Abiturprüfungen zu orientieren. (Rn.5) Mit § 35 Abs. 3 GOSTV bezweckt der Verordnungsgeber, dass der Misserfolg einer Prüfungsleistung im Abitur, der seine Ursache in einem schwerwiegenden, nicht von dem Prüfling zu vertretenden Grund hat, diesem ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden kann bzw. nicht durch andere erbrachte Leistungen kompensiert werden muss, wenn die individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings nur vorübergehend eingeschränkt ist und seine bislang erbrachten Leistungen die Annahme rechtfertigen, er verfüge trotz nicht erreichter Mindestanforderungen über die für eine Bescheinigung der allgemeinen Hochschulreife nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, sodass der regelmäßig nur durch hinreichende Prüfungsleistungen zu erbringende (formale) Nachweis ausnahmsweise nicht verlangt werden muss. An der auf diese Weise zuerkannten Studierfähigkeit dürfen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) keine Zweifel bestehen. (Rn.7) Würde einem Prüfling die allgemeine Hochschulreife bescheinigt, obwohl er sich einem Teil der Prüfungen wegen einer dauerhaften Erkrankung nicht unterziehen konnte und er die Prüfung zudem sogar abgebrochen hat, geschähe dies ohne hinreichende Grundlage für die im Rahmen von § 35 Abs. 3 GOSTV vorzunehmende Leistungsbeurteilung. (Rn.9) Unter derartigen Umständen wäre eine Genehmigung des Abiturs trotz nicht erreichter Mindestanforderungen auch nicht mehr mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. (Rn.9) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. April 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es im Ergebnis nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege vorläufigen Rechtsschutzes unter Vorwegnahme der Hauptsache zu verpflichten, der Antragstellerin gemäß § 35 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung - GOSTV – den Abschluss der Abiturprüfung zu genehmigen, obwohl die Antragstellerin die im Abiturbereich zu erbringenden Mindestanforderungen nicht erfüllt hat. I. Die Antragstellerin erreichte entgegen § 30 Abs. 6 Nr. 1 GOSTV nicht in mindestens drei von fünf Abiturprüfungen mindestens 5 Punkte, sondern erzielte im ersten bis vierten Abiturprüfungsfach nur zweimal 2 Punkte, einmal 3 Punkte und einmal 4 Punkte; lediglich die mit 13 Punkten bewertete fünfte freiwillige Abiturprüfung (besondere Lernleistung nach § 10 Abs. 4 GOSTV) lag deutlich über der Mindestpunktzahl. Angesichts dessen legte der Prüfungsausschuss in den ersten vier Abiturprüfungsfächern jeweils eine pflichtige Zusatzprüfung fest. In den ersten beiden Zusatzprüfungen erzielte die Antragstellerin 3 und 2 Punkte, die weiteren pflichtigen Zusatzprüfungen am 24. und 25. Juni 2024 nahm sie aus gesundheitlichen Gründen nicht wahr. Sie erklärte unter dem 26. Juni 2024, sie werde diese Prüfungen auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht antreten, weil sie dies in absehbarer Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht tun könne. Die Anforderungen des § 30 Abs. 6 Nr. 1 Nr. 2 GOSTV blieben ebenfalls unerfüllt, weil die Antragstellerin im Abiturbereich nicht insgesamt 100, sondern 96 Punkte erzielte. II. Nach § 35 Abs. 3 GOSTV kann das staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium im Ausnahmefall auf Antrag einer Schülerin oder eines Schülers u.a. den Abschluss der Abiturprüfung genehmigen, wenn infolge schwerwiegender, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe der Bildungsgang nicht erfolgreich beendet werden kann und die Leistungen eine entsprechende Entscheidung rechtfertigen. Wie schon der Wortlaut der landesrechtlichen Sondervorschrift verdeutlicht, handelt es sich um eine prüfungsrechtliche Ausnahmeregelung, die im Hinblick auf den für Berufszugangsprüfungen nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG geltenden Grundsatz der Chancengleichheit restriktiv auszulegen ist. Die Chancengleichheit der zu Prüfenden ist grundsätzlich nur dann gewährleistet, wenn für alle Prüflinge vergleichbare Bedingungen gelten und an die Bewertung einer Prüfungsleistung so weit wie möglich dieselben Maßstäbe angelegt werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 6 B 35/20 - juris Rn. 17; Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8/19 - juris Rn. 21; Beschluss vom 30. Juni 2015 – 6 B 11/15 – juris Rn. 8). Ferner ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass eine landesrechtliche Regelung wie § 35 Abs. 3 GOSTV auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht geboten ist. So existiert kein bundesrechtlicher Rechtssatz, der vorschreibt, dass eine (Abitur-)Prüfungsordnung die Möglichkeit vorsehen muss, die Prüfung aufgrund einer positiven Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Prüflings auch dann als bestanden anzusehen, wenn der gezeigte Leistungsstandard den Mindestanforderungen (knapp) nicht genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1983 – 7 B 134/82 - juris Rn. 8). Darüber hinaus hat sich die Auslegung des § 35 Abs. 3 GOSTV an der Bedeutung und dem Charakter der Abiturprüfungen zu orientieren. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler – entsprechend den landesrechtlichen Regelungen in anderen Bundesländern - nach erfolgreichem Abschluss der gymnasialen Oberstufe die allgemeine Hochschulreife, d.h. es wird unter anderem die Studierfähigkeit des Abiturienten bescheinigt. Da das darüber erteilte Zeugnis einen grundsätzlichen Anspruch auf Studienzulassung für alle Fächer im gesamten Bundesgebiet vermittelt, kommt der in Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG angelegten leistungsgerechten und chancengleichen Ausgestaltung der Prüfung eine hervorgehobene Bedeutung zu. Dieser wird der Gesetzgeber in besonderem Maße gerecht, wenn alle Prüflinge dieselben schulisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter denselben Voraussetzungen nachweisen müssen und die unterschiedliche Qualität der gezeigten Leistungen durch eine differenzierte Notengebung genau erfasst und in allen Abschlusszeugnissen aussagekräftig und vergleichbar dokumentiert wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2023 – 1 BvR 2577/15 u.a. – juris Rn. 77). Um bundeseinheitliche Standards zu gewährleisten und die Vergleichbarkeit der Abiturergebnisse unter den Ländern zu sichern, hat die Kultusministerkonferenz eine Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung beschlossen, die regelmäßig angepasst wird. Gemessen daran hat die Antragstellerin nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihre Leistungen eine Genehmigung der Abiturprüfung im Sinne von § 35 Abs. 3 GOSTV rechtfertigen und der Antragsgegner hierzu – was ohnehin nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null der Fall wäre - im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet werden müsste, nachdem die Antragstellerin die in § 30 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 GOSTV normierten Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Abiturprüfungen nicht erfüllt hat. Mit § 35 Abs. 3 GOSTV bezweckt der Verordnungsgeber, dass der Misserfolg einer Prüfungsleistung im Abitur, der seine Ursache in einem schwerwiegenden, nicht von dem Prüfling zu vertretenden Grund hat, diesem ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden kann bzw. nicht durch andere erbrachte Leistungen kompensiert werden muss, wenn die individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings nur vorübergehend eingeschränkt ist und seine bislang erbrachten Leistungen die Annahme rechtfertigen, er verfüge trotz nicht erreichter Mindestanforderungen über die für eine Bescheinigung der allgemeinen Hochschulreife nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, sodass der regelmäßig nur durch hinreichende Prüfungsleistungen zu erbringende (formale) Nachweis ausnahmsweise nicht verlangt werden muss. An der auf diese Weise zuerkannten Studierfähigkeit dürfen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) keine Zweifel bestehen. Selbst wenn man – anders als die allerdings nicht abschließende Aufzählung in den Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 12. April 2011, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Juni 2024 (Abl. MBJS/24 [Nr. 15], S. 186), die den Fall einer Erkrankung nicht erwähnt - davon ausgeht, dass § 35 Abs. 3 GOSTV auch krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen erfasst, ist die restriktiv auszulegende Ausnahmevorschrift jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Schülerin oder der Schüler aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit erkrankt ist, deshalb mangels Prüfungsfähigkeit an (mehreren) Abiturprüfungen nicht teilnehmen kann und die Abiturprüfung abbricht, weil deren Fortsetzung gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Leidet die Schülerin oder der Schüler an einer Beeinträchtigung, die seine individuelle Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Prüfung auf unabsehbare Zeit einschränkt, bleiben die fachlichen Anforderungen grundsätzlich unberührt und es kommen allein Nachteilsausgleiche in Betracht, vgl. § 15 Abs. 2 GOSTV. Würde einem Prüfling die allgemeine Hochschulreife bescheinigt, obwohl er sich einem Teil der Prüfungen wegen einer dauerhaften Erkrankung nicht unterziehen konnte und er die Prüfung zudem sogar abgebrochen hat, geschähe dies nicht nur ohne hinreichende Grundlage für die im Rahmen von § 35 Abs. 3 GOSTV vorzunehmende Leistungsbeurteilung, sondern unter derartigen Umständen wäre eine Genehmigung des Abiturs trotz nicht erreichter Mindestanforderungen auch nicht mehr mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Insoweit gilt hier Ähnliches wie bei dem in der Regel ausgeschlossenen nachträglichen Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen einer nicht nur vorübergehenden Erkrankung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 6 C 1/20 – juris Rn. 13 ff.). Hier hatte der Prüfungsausschuss vier pflichtige Zusatzprüfungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 GOSTV wegen nicht erreichter Mindestanforderungen im Abiturbereich angesetzt. Die Antragstellerin hat nur zwei dieser pflichtigen Zusatzprüfungen angetreten und danach – obwohl die Mindestanforderungen weiterhin nicht erfüllt waren - erklärt, sie werde an den beiden weiteren Prüfungen auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht teilnehmen, weil sie dies in absehbarer Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht könne. Damit hat die Antragstellerin die Abiturprüfung letztlich ohne Erfolg abgebrochen, denn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 GOSTV werden wegen Krankheit oder aus anderen vom Prüfling nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumte Teile der Abiturprüfung unverzüglich nachgeholt. Unter diesen Voraussetzungen ist eine positive Leistungsbewertung – wie ausgeführt – nicht möglich, wobei offenbleiben kann, in welchem Umfang dem Antragsgegner insoweit ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer pädagogischer Wertungsspielraum zusteht (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - OVG 3 S 112/21 - zu § 15 Abs. 2 Satz 3 Sek I-V). Auch wenn dies der Fall wäre, läge hier schon deshalb kein Wertungs- oder Beurteilungsfehler vor, weil § 35 Abs. 3 GOSTV schon nicht anwendbar ist. Auf die Einwendung der Beschwerde, der Widerspruchsbescheid könne hier nicht herangezogen werden, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. Dass die Antragstellerin schon über einen längeren Zeitraum hinweg und – wie sie selbst einräumt – auch zukünftig auf nicht absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Mindestanforderungen zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife zu erfüllen, verdeutlicht im Übrigen auch der Umstand, dass das zuständige staatliche Schulamt sie bereits mit Bescheid vom 10. Juli 2023 aufgrund der erlittenen gravierenden Gewalttat und der hierdurch verursachten Folgen gemäß § 35 Abs. 3 GOSTV trotz der in der Qualifikationsphase nicht erbrachten Mindestanforderungen des § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GOSTV zu den Abiturprüfungen zugelassen hatte. Der weitere Einwand der Beschwerde, der Bescheid des staatlichen Schulamtes vom 10. Juli 2023 regele bereits eine Ausnahme für den Abiturbereich, trifft nicht zu. Aus dem Tenor der Entscheidung ist – ausgehend vom sog. Empfängerhorizont (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 – 3 C 8/21 – juris Rn. 14) - hinreichend deutlich erkennbar, dass das staatliche Schulamt allein die Zulassung der Antragstellerin zur Abiturprüfung trotz nicht erreichter Mindestanforderungen in der Qualifikationsphase regeln wollte und geregelt hat. Dementsprechend werden (nur) diejenigen Vorschriften für nicht anwendbar erklärt, nach denen von den einzubringenden Kursen auf Leistungskursniveau in höchstens drei und auf Grundkursniveau in höchstens vier Halbjahresergebnissen weniger als fünf Punkte erzielt werden dürfen (§ 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 GOSTV). Diese Entscheidung entsprach zudem dem Antrag der Eltern der Antragstellerin vom 29. Juni 2023, der sich ebenfalls nur auf die zweite Variante des § 35 Abs. 3 GOSTV, nämlich auf die Zulassung zum Abitur bezog und noch nicht auf die Genehmigung des Abiturs trotz dort nicht erreichter Mindestanforderungen. Abgesehen davon konnte eine Genehmigung des Abiturs zu diesem Zeitpunkt auch deshalb noch nicht verlässlich geregelt werden, weil die Abiturprüfungen bei Erlass des Bescheides ausstanden und dementsprechend nicht bekannt war, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin die Mindestanforderungen im Abiturbereich verfehlen würde. Soweit im zweiten Satz des Tenors die "Gesamtpunktzahlen gemäß § 30 Abs. 5 und 6 GOSTV" angesprochen werden, kommt dem für die Auslegung des Bescheides angesichts der eindeutigen Regelung im ersten Satz keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als sich auch die Begründung des Bescheides allein auf die "Abweichung von den Regelungen in § 30 Abs. 5 GOSTV" bezieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).