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Beschluss

OVG 3 S 100/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0130.OVG3S100.24.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2024 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der W...-Schule aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2024 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der W...-Schule aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt den Erlass der aus dem Tenor ersichtlichen einstweiligen Anordnung. Es macht mit Erfolg geltend, dass die Aufnahme jedenfalls eines der drei Bewerberkinder F..., I... und Q... (lfd. Nr. 37, 83 und 203) als Geschwisterkinder in die Jahrgangsstufe 7 der W...-Oberschule rechtswidrig war. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität, so sind gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG - nach Abschluss des vorrangigen Aufnahmeverfahrens nach § 37 Abs. 4 SchulG für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf - zunächst im Umfang von bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze Schülerinnen und Schüler vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (besondere Härtefälle). Soweit diese Schulplätze nicht als besondere Härtefälle vergeben werden, werden Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden und die im Rahmen der Aufnahme nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG - sog. Kriterienkontingent - nicht ausgewählt worden sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG). Die Beschwerde rügt zu Recht, dass die drei genannten Kinder und ihr bereits die Schule besuchender Bruder J... die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllen, weil sie nicht im selben Haushalt leben. Aus den vom Antragsgegner erstinstanzlich vorgelegten, jeweils für „die Betreuer/Erzieher des H...“ unter Nennung einer Wohngruppe ausgestellten Vollmachten ergibt sich, dass die Kinder in einer stationären Kinder- und Jugendeinrichtung im Sinne von § 34 SGB VIII leben. Das erfüllt unabhängig davon nicht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, ob die Kinder in einer Wohngruppe untergebracht sind oder - wie die Beschwerde für die Kinder F... und I... einerseits und z... andererseits f... hervorhebt - in unterschiedlichen Wohngruppen. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) regelt einen Aufnahmevorrang für Geschwisterkinder, die in der Vorschrift als Kinder definiert werden, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden. Sie sind zunächst im Rahmen des für besondere Härtefälle reservierten Kontingent zu berücksichtigen. Ergänzt wird die Bestimmung durch § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, wonach im Rahmen der in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG vorgesehenen Vergabe von 30 Prozent der Schulplätze durch Los Geschwisterkinder vorrangig aufzunehmen sind, soweit sie nicht gemäß Nr. 1 (Härtefallkontingent) und Nr. 2 (Kriterienkontingent) berücksichtigt wurden. Schon die Regelungsform, die die drei Kontingente des § 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG - Härtefall, Kriterien und Los - unberührt lässt, und nur innerhalb des Härtefall- und des Loskontingents die (vorrangige) Vergabe an Geschwisterkinder vorsieht, verdeutlicht, dass es sich um Ausnahmen handelt, die als solche grundsätzlich eng auszulegen sind. Das gilt umso mehr als der Geschwistervorrang zu einer Verringerung der zur Verlosung kommenden Schulplätze und damit tendenziell zur Aushöhlung der Vorgabe des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG führt, 30 Prozent der Schulplätze durch Los zu vergeben. Auch wenn diese Folge vom Gesetzgeber vorgesehen und gewollt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris Rn. 15), verbietet sich danach eine erweiternde Auslegung des Geschwisterbegriffs, die im Gesetz nicht angelegt ist. Der Legaldefinition des Begriffs der Geschwisterkinder in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG ist zu entnehmen, dass die Privilegierung nicht an das biologische Geschwisterverhältnis anknüpft, sondern daran, dass die Kinder „wie Geschwisterkinder“ im selben Haushalt, bzw., wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, „gemeinsam in einer familiären Gemeinschaft leben und aufwachsen“ und zwar auch ohne verwandt zu sein, was sich vor dem Hintergrund rechtfertige, dass sich neben der traditionellen Familienkonstellation zunehmend auch sogenannte Patchwork-Familien gebildet hätten (AH-Drs. 17/1382 S. 14). Das danach maßgebliche Kriterium des Aufwachsens in einem gemeinsamen Haushalt bzw. einer familiären Gemeinschaft ist indessen nicht erfüllt, wenn - wie hier - das Zusammenleben in einer Betreuungseinrichtung erfolgt, die durch wechselndes Personal gekennzeichnet ist, mag sie auch eine familiäre Atmosphäre anstreben und zu diesem Zweck in Wohngruppen organisiert sein. Auch die erklärte Funktion des Geschwistervorrangs, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren, der entsteht, wenn Geschwisterkinder verschiedene Schulen besuchen müssen, und den Erziehungsberechtigten die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte an der Schule, insbesondere in den schulischen, aber auch in den überschulischen Gremien zu erleichtern (AH-Drs. 17/1382 S. 14), spricht nicht für die Einbeziehung von Betreuungseinrichtungen, in denen sich die Organisation des Schulalltags und ggf. die Wahrnehmung von schulischen Mitwirkungsrechten typischerweise auf eine Mehrzahl von Betreuungs- bzw. Erziehungskräften verteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 14 m.w.N. und vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 16) wird ein rechtswidrig vergebener Schulplatz im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt, als sei er noch zu besetzen. Soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann, ist zu Rechtsschutzzwecken ein weiterer Platz zur Verfügung zu stellen. Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein solcher fiktiv freier Platz zu besetzen ist, muss sich ebenfalls an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Die Form der durch die gerichtliche Entscheidung zu gewährenden Fehlerkorrektur hängt danach maßgeblich von der Art des behördlichen Fehlers und der Frage ab, in welchem Stadium des Aufnahmeverfahrens dieser aufgetreten ist. Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiv freien Platz erhält (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 17 und vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 17 f.). Nach diesen Grundsätzen ist zum Ausgleich der Vergabe von Schulplätzen an die zu Unrecht als Geschwisterkinder vorrangig berücksichtigten Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 37, 83 und 203 ein zusätzlicher Schulplatz zu schaffen und an den Antragsteller zu 1 zu vergeben. Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass die Bewerberkinder auch bei rechtmäßiger Durchführung des Aufnahmeverfahrens einen Schulplatz erhalten hätten. Ob der Fehler im weiteren Verfahren ausgeglichen worden wäre, kann aber im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, weil sich das Losverfahren als solches nicht rekonstruieren lässt. Daher gebietet es die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), den festgestellten Fehler bei der Platzvergabe durch Aufnahme desjenigen Bewerbers zu kompensieren, der ihn als einziger im Beschwerdeverfahren noch geltend gemacht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).