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Beschluss

OVG 3 S 90/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0123.OVG3S90.24.00
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Leitsätze
Wer eine übernachgefragte Schule im Zweit- oder Drittwunsch gewählt hat, kann grundsätzlich keine Überprüfung des Aufnahmeverfahrens für Erstwunschbewerber verlangen.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer eine übernachgefragte Schule im Zweit- oder Drittwunsch gewählt hat, kann grundsätzlich keine Überprüfung des Aufnahmeverfahrens für Erstwunschbewerber verlangen.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das gilt zunächst, soweit das Verwaltungsgericht den (Haupt-)Antrag abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1, dem mit Bescheid vom 17. Mai 2023 sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ (befristet bis 31. Juli 2026) zuerkannt worden ist, zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der in der Anmeldung als Erstwunsch benannten J... -Schule aufzunehmen. Ausgehend von vier an der J... -Schule eingerichteten Klassen der Jahrgangsstufe 7 standen nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SopädVO 16 Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung, denen 24 Anmeldungen gegenüberstanden. Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO hatte daher die Schulaufsichtsbehörde nach den in Nr. 1 bis 5 der Vorschrift aufgeführten Kriterien in abgestufter Rangfolge über die Aufnahme zu entscheiden. Die Beschwerde zieht weder die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze in Zweifel noch die Annahme, dass die Zahl der Anmeldungen die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO zulässige Höchstgrenze von vier Plätzen je Klasse überschreitet. Sie hält allerdings die Anmeldungen mehrerer Bewerberkinder für unwirksam, weil sie nicht durch beide sorgeberechtigten Elternteile erfolgt sei, und infolgedessen deren Aufnahme für rechtswidrig. Das überzeugt nicht. § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG begründet, wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind, die Vermutung, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt diese gesetzliche Vermutung auch für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 - OVG 3 S 80/23 - juris Rn. 2; Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 7 f.). Dies betrifft auch das Kind mit der lfd. Nr. 13, dessen Anmeldung nur von der Mutter unterzeichnet wurde. Der Umstand, dass für den Vater im vorgedruckten Teil des Anmeldebogens keine Adresse angegeben ist, lässt entgegen der Beschwerde nicht den Schluss zu, dass mit ihm kein Einverständnis hergestellt worden sei; sollte der Vater nicht sorgeberechtigt sein, wäre ohnehin die Mutter allein sorge- und vertretungsberechtigt. Entsprechendes gilt für das Kind mit der lfd. Nr. 12, das von der Pflegemutter unter Vorlage einer Vollmacht der Mutter angemeldet wurde, und das Kind mit der lfd. Nr. 4. Zwar deckt sich der in dessen Anmeldebogen vorgedruckte, vermutlich aus den Unterlagen der Grundschule übernommene Name weder mit dem in der Förderprognose für den am Beratungsgespräch teilnehmenden Erziehungsberechtigten noch mit dem im Protokoll des Beratungsgesprächs angegebenen Namen. Angesichts der Ähnlichkeit der Unterschriften auf Anmeldebogen und Protokoll bestehen aber keine vernünftigen Zweifel daran, dass sie von derselben Person stammen. Ursache der unterschiedlichen Namensangaben dürften lediglich Schwierigkeiten mit vietnamesischen Namen und deren Umschreibung ins Deutsche gewesen sein. Durchgreifende Zweifel an dem Einvernehmen beider Eltern hinsichtlich der Anmeldung an der J... -Schule ergeben sich auch nicht aus dem - nicht unterzeichneten, aber unter dem Briefkopf „Familie H... “ verfassten Schreiben vom 10. Januar 2024, an die L... -Schule, mit dem die Motivation für die Bewerbung an dieser Schule erklärt wird. Dass das Kind und die Zwillingsschwester sechs Wochen später, am 21. Februar 2024 doch mit Erstwunsch an der J... -Schule angemeldet wurden, lässt sich mit einem Meinungswechsel erklären und ist - anders als die Beschwerdebegründung meint - noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Anmeldung nicht im Einvernehmen beider Eltern erfolgt ist. Die Einwände der Beschwerde gegen die von der Schulaufsichtsbehörde nach § 33 Abs. 4 SopädVO zu treffende Auswahlentscheidung bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Hinsichtlich des in § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SopädVO an erster Stelle genannten Kriteriums der „besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit dem entsprechenden sonderpädagogischem Förderbedarf hat“, gilt zunächst, dass diese „besonderen Fördermöglichkeiten“ auf eine Ausstattung, vor allem mit Räumen und Geräten, abstellen, die eine gezielte Förderung gerade für spezifische sonderpädagogische Förderbedarfe ermöglicht, und nicht gleichbedeutend sind mit den von der Schule in dem Formular „Allgemeine Hinweise zur Aufnahme von sonderpädagogisch zu fördernden Schülerinnen und Schülern“ abgefragten sonderpädagogischen Kompetenzen wie langjährige Erfahrungen, personelle Expertise etc. Der Funktion des Kriteriums, im Sinne einer zielgerichteten Förderung vorrangig die Kinder zu berücksichtigen, für deren sonderpädagogischen Förderbedarf die Schule besondere Fördermöglichkeiten hat, würde eine Auslegung widersprechen, die alle sonderpädagogischen Förderschwerpunkte berücksichtigt, mit denen an der Schule schon Erfahrungen gesammelt wurden, an der hier gewünschten Schule fast alle. Es ist hiernach nicht zu beanstanden, dass die Schulaufsichtsbehörde und dem folgend das Verwaltungsgericht hinsichtlich dieses Kriteriums keine Vorauswahl getroffen, sondern weiterhin alle Anmeldungen berücksichtigt hat. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Kriterium des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SopädVO, die „Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung einer selbstständigen Bewältigung“, hinsichtlich der von der Beschwerde angeführten Kinder (lfd. Nr. 9, 11 und 13) bejaht hat. Für das Kind mit der lfd. Nr. 9 begründet der Umstand, dass in dem von der Klassenleitung unterschriebenen Formular „Hinweise über die bisherige sonderpädagogische Förderung bei Schülerinnen und Schülern zum Schulwechsel“ zum Punkt „Mobilität“, zu dem es weiter heißt „Bitte stellen Sie kurz dar, ob und ggf. welche Mobilitätseinschränkungen bestehen (sehbeeinträchtigt, psychosoziale Gründe, Fahrdienst, permanente Begleitung, Rollstuhl etc.)“, die Einschätzung „teilweise eingeschränkt“ angekreuzt ist, verbunden mit der Erläuterung „im Kiez uneingeschränkt, ansonsten ist die Mutter ängstlich, den Sohn allein zu lassen“, keine Zweifel, dass das Kriterium „Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung einer selbstständigen Bewältigung“ erfüllt ist. Das Verwaltungsgericht hat die Mutter des Kindes, anders als die Beschwerde meint, nicht für „angeblich überängstlich“ gehalten, sondern aus der bestätigten uneingeschränkten Mobilität im Kiez und dem Umstand, dass die Schule im selben Bezirk liegt, nachvollziehbar den Schluss gezogen, es unterliege keinen Bedenken, dass auch für dieses Kind die selbständige Erreichbarkeit der Schule angenommen worden sei. Diese Einschätzung wird weder durch die Schilderung des Fußwegs zur Schule (Brücke, Bahnunterführung, schwer einsehbare Kreuzungen ohne Ampeln, stark genutzte Straßen), den die Beschwerde selbst auf eine Dauer von 29 Minuten schätzt, noch durch den Hinweis auf „eingeschränkte kognitive Fähigkeiten“ des Kindes mit dem sonderpädagogischer Förderschwerpunkt „Lernen“ durchgreifend in Frage gestellt. Dem Kind mit der lfd. Nr. 13 ist in dem Formular von der Lehrkraft eine uneingeschränkte Mobilität bescheinigt worden. Diese Wertung wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass im Anmeldebogen - ohne Begründung - nur für die Zweitwunschschule angekreuzt ist, das Kind könne die Schule selbstständig erreichen. Hinsichtlich des Kindes mit der lfd. Nr. 11, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Annahme einer eingeschränkten Mobilität werde mit Blick auf den Förderschwerpunkt „Autismus“ nachvollziehbar damit erklärt, dass für den Schulweg eine vertraute Umgebung wichtig sei, und die J... -Schule befinde sich in nur geringer Entfernung zur bisher besuchten Grundschule. Das sieht die Beschwerde ebenso. Soweit sie die Schulwege nicht für vergleichbar hält, weil auf dem Weg zur weiterführenden Schule zwei sehr befahrene Straßenkreuzungen zu überqueren seien, überzeugt das auch deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass das Kind für den Weg zur J... -Schule denselben durchgängig fahrenden Bus nutzen könne wie zur Grundschule. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Der Hinweis auf den Härtefallantrag der Antragsteller verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Angesichts der unterschiedlichen Regelungsbereiche beider Vorschriften stellt es keine sachgrundlose Ungleichbehandlung dar, dass § 33 Abs. 4 SopädVO - anders als § 6 Sek I-VO - das Kriterium des Härtefalls nicht vorsieht. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht sich in seiner Entscheidung selbständig tragend auch darauf gestützt, dass keine Härtefallgründe vorliegen, die den Besuch (gerade) der gewünschten Schule gebieten würden. Dazu äußert sich die Beschwerde nicht. Bedenken hinsichtlich der Durchführung des Losverfahrens bestehen nicht. Dass § 33 Abs. 4 Satz 2 und 3 SopädVO - anders als § 6 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO - weder vorsieht, dass das Losverfahren unter Beteiligung der Schulbehörde in Verantwortung der Schulleitung durchzuführen ist, noch dass Mitglieder der Schulkonferenz als Beobachter anwesend sein können, trägt dem Umstand Rechnung, dass nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO die Entscheidung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch die Schulaufsichtsbehörde getroffen wird, wo das Auswahlverfahren auch durchgeführt worden ist. Zur Dokumentation des Losverfahrens bedarf es - vorbehaltlich besonderer Regelungen in der Verordnung, die hier auch nach Auffassung der Beschwerde nicht existieren - eines mit Unterschriften der Anwesenden versehenes Verlosungsprotokolls, dem sich entnehmen lässt, in welcher Reihenfolge die Schülerinnen und Schüler gezogen wurden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris Rn. 42; vgl. auch Beschluss vom 25. Oktober 2024 - OVG 3 S 95/24 - juris Rn. 6). Das ist hier vorhanden. In dem Vermerk über das Auswahlverfahren sind Zeitpunkt, Ort und die Namen der drei Anwesenden genannt, das Ergebnis der Verlosung ist durch Aufkleben der gezogenen Lose in der Reihenfolge ihrer Ziehung dokumentiert und das Protokoll der Verlosung trägt drei Unterschriften. Die von der Beschwerde angeführte Passage aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, es sei nicht hinreichend ersichtlich, ob eine Anonymisierung der Lose sichergestellt und offene Manipulationen ausgeschlossen waren, bezieht sich darauf, dass in dem konkreten Fall in den Unterlagen nur vermerkt war, dass alle Schulplätze durch Losverfahren vergeben worden seien, und auch auf Nachfrage nichts zum konkreten Ablauf des Losverfahrens vorgetragen wurde (VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 - VG 39 L 352/23 - juris Rn. 34 f.). So liegt der Fall hier nicht. Die Beschwerde hat auch mit ihren Hilfsanträgen keinen Erfolg, die auf die vorläufige Aufnahme in die Zweit- bzw. Drittwunsch-Schule zielen. Ihr Vorbringen, an diesen Schulen seien jeweils Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen worden, die nicht hätten aufgenommen werden dürfen, führt nicht zur Überprüfung der dortigen Aufnahmeentscheidungen. Ein Aufnahmeverfahren bei Übernachfrage sehen § 56 Abs. 6 SchulG bzw. - für grundsätzlich in eine allgemeine Schule aufnahmefähige Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf - § 33 Abs. 4 SopädVO nur an der Schule der Anmeldung vor, also an der Erstwunschschule. Der Antragsteller zu 1, für den hinsichtlich der hier fraglichen Schulen nur ein Zweit- bzw. Drittwunsch abgegeben worden ist, hatte keinen Anspruch auf Teilnahme an dem nur unter den Erstwunschbewerbern durchzuführenden Auswahlverfahren. Er kann dementsprechend dessen etwaige Fehler grundsätzlich nicht rügen, weil ihm insoweit kein Aufnahmeanspruch und kein Anspruch auf chancengleiche Berücksichtigung zustehen, die rechtswidrig verkürzt werden könnten. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht gemäß ihrem Erstwunsch aufgenommen werden können, bestimmen § 56 Abs. 7 SchulG bzw. § 33 Abs. 6 SopädVO, dass ihnen unter Berücksichtigung ihres Zweit- und Drittwunschs (§ 56 Abs. 7 SchulG) bzw. unter Berücksichtigung weiterer Wünsche sowie der Vorgaben des Absatzes 4 im Rahmen der Höchstgrenze je Klasse (§ 33 Abs. 6 SopädVO) eine aufnahmefähige Schule benannt wird. Nur auf diesen Verfahrensschritt und die Einhaltung der dafür normierten rechtlichen Vorgaben kann sich eine rechtliche Überprüfung beziehen. Dass die Zweit- oder die Drittwunschschule entgegen den Angaben der Schulaufsichtsbeamtin in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2024 noch aufnahmefähig sei, macht die Beschwerde nicht geltend. Nach ihrer Darstellung standen an der Zweitwunschschule 16 zu vergebenden Plätzen 16 Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gegenüber und wurde ein zu Unrecht nicht am Verfahren beteiligtes Bewerberkind später im Wege einer gerichtlichen Einigung zusätzlich aufgenommen. Auch hinsichtlich der Drittwunschschule zieht die Beschwerde nicht in Zweifel, dass - bei 20 Erstwunsch-Bewerberinnen und -Bewerbern - alle zur Verfügung stehenden 16 Plätze vergeben worden sind, sondern macht nur die Rechtswidrigkeit einiger dieser Vergaben geltend. Damit kann sie indessen, wie ausgeführt, nicht gehört werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).