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Beschluss

OVG 3 S 2/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0107.OVG3S2.25.00
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Leitsätze
Dass Eltern in einem überschaubaren Zeitraum tatsächlich subsidiärer Schutz zuerkannt und ihnen infolgedessen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, ist angesichts der aktuellen Entwicklungen in Syrien und dem daran anknüpfenden Entschluss des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen über Schutzanträge syrischer Staatsangehöriger zunächst auszusetzen, nicht absehbar. (Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass Eltern in einem überschaubaren Zeitraum tatsächlich subsidiärer Schutz zuerkannt und ihnen infolgedessen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, ist angesichts der aktuellen Entwicklungen in Syrien und dem daran anknüpfenden Entschluss des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen über Schutzanträge syrischer Staatsangehöriger zunächst auszusetzen, nicht absehbar. (Rn.8) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Beschwerde macht nicht glaubhaft, dass die minderjährigen Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trotz fehlender Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) einen Anspruch auf Erteilung von Visa gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG haben, um gemeinsam mit ihren Eltern, denen die Antragsgegnerin Visa zur Zusammenführung mit dem im Bundesgebiet lebenden subsidiär schutzberechtigten Sohn nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG erteilt hat, in das Bundesgebiet einzureisen. Das Verwaltungsgericht hat die Glaubhaftmachung eines Ausnahmefalles, der es rechtfertigen könnte, von der Sicherung des Lebensunterhaltes abzusehen, im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass die den Eltern der Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis zeitlich befristet sei und nur der Ausübung der elterlichen Sorge in Bezug auf ihren minderjährigen Sohn diene. Mit dessen Volljährigkeit sei eine Rückkehr zu den Antragstellern aus normativer Sicht zu erwarten. Der hier maßgebliche Sachverhalt begründe gerade keine atypische Situation, sondern entspreche vielmehr der von dem Gesetzgeber nicht gewollten Fallgestaltung, in der ein minderjähriger Angehöriger einer Familie unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland einreise und internationalen Schutz begehre, um sodann den – von § 36a AufenthG nicht erfassten – Nachzug der gesamten Kernfamilie einschließlich der Geschwister weitgehend voraussetzungslos zu ermöglichen. Der Gesetzgeber habe für die Geschwister gerade nicht typisiert vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abgesehen, da es für sie maßgeblich darauf ankomme, ob die Eltern ihnen gegebenenfalls aus eigenem Recht einen Nachzuganspruch verschaffen könnten. Diese Würdigung stellt die Beschwerde nicht schlüssig in Frage. Der pauschale Verweis auf die „im Eilverfahren genannte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts“ genügt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach sich die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Ebenso wenig wendet sich die Beschwerde mit Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liege nicht vor, weil die Antragsteller von ihren Eltern nur für eine absehbar kurze Zeit bis zur Volljährigkeit des Sohnes (am 25. Januar 2025) getrennt wären. Entgegen der Beschwerde haben die Eltern der Antragsteller nach ihrer Einreise keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr gemäß § 27 Abs. 4 Satz 3 AufenthG unter Berücksichtigung der Familienzusammenführungsrichtlinie. Zwar bestimmt diese Vorschrift in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), dass der betreffende Mitgliedstaat den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer – allerdings unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Akzessorietät (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) – erteilt. Die Familienzusammenführungsrichtlinie und die zu ihrer Umsetzung normierten aufenthaltsrechtlichen Vorschriften sind jedoch in Bezug auf das den Eltern der Antragsteller gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG erteilte Visum nicht anwendbar. Die Familienzusammenführungsrichtlinie erfasst nach ihrem Art. 3 Abs. 2 Buchst c nicht den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 31/21 - juris Rn. 17). Da das den Eltern der Antragsteller erteilte Visum allein der Wahrnehmung der Personensorge bis zur Volljährigkeit ihres bereits im Bundesgebiet lebenden Sohnes dient, ist der Anspruch nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die Zeit bis zum 25. Januar 2025 begrenzt. Mit Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes erlischt dieser Anspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 31/21 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38/19 - juris Rn. 15 ff.). Eine (reguläre) Verlängerung der den Eltern erteilten Aufenthaltserlaubnis über den 24. Januar hinaus ist mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich nicht möglich; nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes steht ihnen kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38/19 - juris Rn. 17). Gemessen daran werden die Eltern der Antragsteller nach derzeitiger Sach- und Rechtslage lediglich während eines Zeitraumes von knapp drei Wochen im Bundesgebiet im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Soweit die Beschwerde ferner geltend macht, die Eltern der Antragsteller würden nach ihrer Einreise bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellen und dadurch die Voraussetzungen für einen Nachzug der Antragsteller gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG schaffen, begründet auch dies keine atypische Situation, die es ausnahmsweise rechtfertigt, von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abzusehen. Gleiches gilt in Bezug auf den Einwand, die Eltern der Antragsteller hätten die Möglichkeit, nach ihrer Einreise internationalen Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 Abs. 5, Abs. 3 AsylG zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein zukünftiges, den Familiennachzug erlaubendes Aufenthaltsrecht, das von der zunächst erforderlichen Zuerkennung internationalen Schutzes abhängt, grundsätzlich nicht vor dem Abschluss des im Bundesgebiet durchzuführenden Asylverfahrens und – bei subsidiärer Schutzgewährung - dem danach zu durchlaufenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren fingiert und bei einem Visumantrag zum Familiennachzug bereits im Vorgriff berücksichtigt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38/19 - juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2017 - OVG 3 S 47.17 - juris Rn. 5 m.w.N.). Diese Rechtsauffassung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 2 BvR 2801/17 - juris Rn. 6). Unabhängig davon könnte ein Antrag der Eltern auf internationalen Schutz zunächst nur zur Gestattung des Aufenthalts nach § 55 AsylG führen, bei der es sich nicht um einen nachzugsfähigen Titel handelt, vgl. auch § 6 Abs. 3 AufenthG. Dass den Eltern der Antragsteller in einem überschaubaren Zeitraum tatsächlich subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) zuerkannt und ihnen infolgedessen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG erteilt würde, ist angesichts der - allgemeinkundigen - aktuellen Entwicklungen in Syrien und dem daran anknüpfenden Entschluss des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen über Schutzanträge syrischer Staatsangehöriger zunächst auszusetzen, nicht absehbar. Die asylrechtliche Bewertung der Lage in (Nord-)Syrien, die die Beschwerde den nicht näher bezeichneten „aktuell allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln“ entnehmen möchte, bleibt dem Asylverfahren vorbehalten. Soweit die Antragsteller behaupten, sie könnten nach der Ausreise ihrer Eltern nicht mehr in Syrien betreut werden, verhilft dies der Beschwerde aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht zum Erfolg. Da es hier in rechtlicher Hinsicht nach der Konzeption des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur noch um einen Zeitraum von knapp drei Wochen geht, weil das Aufenthaltsrecht der Eltern am 25. Januar 2025 erlischt und eine Verlängerung ausscheidet, ist es nach den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalls mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 EMRK vereinbar, wenn den Eltern der Antragsteller oder einem Elternteil zugemutet wird, bei fehlender Betreuungsmöglichkeit während des dreiwöchigen Zeitraumes zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit den Antragstellern auf das bald untergehende Nachzugsrecht zu dem in Deutschland lebenden Sohn zu verzichten. Dass dieser nach Erreichen seiner Volljährigkeit aufgrund besonderer Umstände der Betreuung durch beide Eltern bedürfte, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht. Die von der Beschwerde angesprochene Entscheidung des Senats betraf einen Aufenthalt in einem Drittstaat außerhalb des Herkunftsstaates. Dass der Gesetzgeber die seit längerem bestehende Trennung der Antragsteller von ihrem in Deutschland lebenden Bruder grundsätzlich für hinnehmbar hält, zeigt sich im Übrigen daran, dass er einen „Geschwisternachzug“ in § 36a AufenthG - wie auch sonst in §§ 27 ff. AufenthG - gerade nicht vorgesehen hat, sondern ihn nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte (§ 36 Abs. 2 AufenthG) ermöglicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).