Beschluss
OVG 3 S 115/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0221.OVG3S115.23.00
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Leitsätze
Ist für die Schule nicht erkennbar, dass sich die Zustimmungsversagung des Kindesvaters allein auf die Aufnahme in eine Regelklasse beziehen sollte, und haben die Eltern auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht, die Bewerbung um einen Schulplatz im SESB-Zweig einvernehmlich aufrecht zu erhalten, darf die Schule das Aufnahmebegehren nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens als erledigt betrachten. (Rn.3)
Die mehr oder weniger zufällige räumliche oder organisatorische Zusammenfassung von Zügen einer Schule besonderer pädagogischer Prägung und Regelklassen ändert nichts an dem Umstand, dass es sich um Schulen handelt, die eigenständigen Regeln unterworfen sind. (Rn.5)
Eine analoge Anwendung des die Einschulung in die Jahrgangsstufe 1 regelnden 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP auf die den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 regelnden Abs. 8 und 9 des § 3 AufnahmeVO-SbP scheidet mangels Regelungslücke aus. (Rn.8)
Liegt die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten trotz bereits erfolgter Aufnahme nicht vor, kann dieser formale Mangel nachträglich behoben werden. (Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist für die Schule nicht erkennbar, dass sich die Zustimmungsversagung des Kindesvaters allein auf die Aufnahme in eine Regelklasse beziehen sollte, und haben die Eltern auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht, die Bewerbung um einen Schulplatz im SESB-Zweig einvernehmlich aufrecht zu erhalten, darf die Schule das Aufnahmebegehren nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens als erledigt betrachten. (Rn.3) Die mehr oder weniger zufällige räumliche oder organisatorische Zusammenfassung von Zügen einer Schule besonderer pädagogischer Prägung und Regelklassen ändert nichts an dem Umstand, dass es sich um Schulen handelt, die eigenständigen Regeln unterworfen sind. (Rn.5) Eine analoge Anwendung des die Einschulung in die Jahrgangsstufe 1 regelnden 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP auf die den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 regelnden Abs. 8 und 9 des § 3 AufnahmeVO-SbP scheidet mangels Regelungslücke aus. (Rn.8) Liegt die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten trotz bereits erfolgter Aufnahme nicht vor, kann dieser formale Mangel nachträglich behoben werden. (Rn.11) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auch wenn das den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren zunächst bestimmende Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) teilweise durchgreift, ist eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 im laufenden Schuljahr vorläufig in eine Lerngruppe der Jahrgangsstufe 2 der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB) an der V...-Grundschule aufzunehmen, nicht gerechtfertigt. Die Antragsteller haben einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der erstinstanzlichen Würdigung lässt sich ein Anordnungsgrund nicht mit der Begründung verneinen, die Antragsteller hätten den Rechtsschutzantrag nicht rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres gestellt. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass für einen Schulwechsel während des laufenden Schuljahres in eine bereits eingerichtete Klasse, anders als für einen Antrag auf Aufnahme in die Eingangsstufe zum Schuljahresbeginn, keine zeitlichen Vorgaben gelten und die Einhaltung einer Antrags- oder Anmeldefrist regelmäßig nicht verlangt wird. Da hier keine abweichende Regelung ersichtlich ist, musste ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht bereits vor Beginn des Schuljahres gestellt werden (vgl. im Übrigen auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris Rn. 2 ff.). Es kann offenbleiben, ob die Antragstellerin zu 2 einen wirksamen Aufnahmeantrag während des Schuljahres 2022/2023 bzw. im laufenden Schuljahr 2023/2024 gestellt hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Antragsgegner von der Erledigung eines solchen Aufnahmebegehrens ausgehen dürfen, nachdem der Vater des Antragstellers zu 1 dessen Schulwechsel am 29. August 2023 per E-Mail widersprochen und die Eltern auf die Nachrichten des Schulleiters sowie des Schulamtes vom 30. August 2023 nichts anderes erklärt hatten. Der Schulleiter hatte die Eltern informiert, dass die Schule ein Kind bei Uneinigkeit der erziehungsberechtigten Eltern nicht aufnehme, sodass es bis zu einer Klärung der innerfamiliären Meinungsverschiedenheiten an seiner bisherigen Schule verbleiben müsse. Zuvor hatte auch das Schulamt die Eltern unter Hinweis auf die Schulpflicht um Erklärung gebeten. Da für den Antragsgegner nicht erkennbar war, dass sich die Zustimmungsversagung des Kindesvaters allein auf die Aufnahme in eine Regelklasse beziehen sollte und die Eltern auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht hatten, die Bewerbung um einen Schulplatz im SESB-Zweig einvernehmlich aufrecht zu erhalten, durfte der Antragsgegner das Aufnahmebegehren ab Ende August 2023 als insgesamt erledigt betrachten. Mit dem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 17. Oktober 2023 und der Vorlage der Einverständniserklärung des Kindesvaters am 3. November 2023 haben die Antragsteller indes, was auch das Verwaltungsgericht nicht bezweifelt, einen wirksamen Aufnahmeantrag in die Jahrgangsstufe 2 der SESB gestellt. Die Beschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Begründung des angegriffenen Beschlusses, der frei gewordene Schulplatz im SESB-Zweig sei zu Recht an den Schüler F... vergeben worden, weil dessen gewünschter „interner Wechsel“ (vom Regelzweig zum SESB-Zweig) dem Aufnahmewunsch der Antragsteller vorgehe. Bei den an der V...-Grundschule eingerichteten bilingualen Klassen handelt es sich um Züge der Staatlichen Europa-Schule Berlin und damit um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung (vgl. §§ 1, 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Der Zugang zu diesen Schulen steht – soweit nichts Abweichendes geregelt ist - im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin gleichermaßen offen. Das gilt ebenso, wenn die Schule besonderer pädagogischer Prägung nicht organisatorisch und räumlich verselbständigt ist, sondern wenn ihre Züge – wie hier - mit Regelklassen unter demselben Dach bestehen (vgl. zum Verhältnis der unterschiedlichen Aufnahmeverfahren auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 – juris Rn. 10 ff.). Auch in diesem Fall sieht § 3 Abs. 14 AufnahmeVO-SbP bei entsprechender Eignung eine Aufnahme in bereits eingerichtete Klassen unabhängig von der zuvor besuchten Schule allein nach Maßgabe freier Plätze vor und ordnet in Satz 3 lediglich für solche Schülerinnen und Schüler eine vorrangige Aufnahme an, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthaltes im Ausland verlassen mussten. Die mehr oder weniger zufällige räumliche oder organisatorische Zusammenfassung von Zügen einer Schule besonderer pädagogischer Prägung und Regelklassen ändert nichts an dem Umstand, dass es sich um Schulen handelt, die eigenständigen Regeln unterworfen sind. Der Bewerber F... durfte jedoch aus anderen Gründen vorrangig vor dem Antragsteller zu 1 aufgenommen werden. Entgegen der Beschwerde ist dem Antragsteller zu 1 mit der E-Mail des Schulamtes vom 10. März 2023 nicht gemäß § 38 VwVfG zugesichert worden, er erhalte den nächsten freien Schulplatz an der SESB. Das Schulamt wollte allein über einen freien Platz in der Jahrgangsstufe 1 informieren und keine Aufnahme - zumal in die Jahrgangsstufe 2 – zusichern. Außerdem fehlt es hierfür an der nach § 38 VwVfG gebotenen Schriftform. Ebenso wenig ist der Antragsteller zu 1 nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP vorrangig aufzunehmen, weil sein Bruder die Jahrgangsstufe 4 des SESB-Zweigs besucht. Geschwisterkinder werden nach dieser Regelung nur dann vorrangig berücksichtigt, wenn es um die Einschulung in die Jahrgangsstufe 1 geht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 AufnahmeVO-SbP und dem systematischen Zusammenhang mit dem § 3 Abs. 7 AufnahmeVO-SbP vorangehenden Absatz 6, der die Voraussetzungen für die Aufnahme im Rahmen der Einschulung regelt, während die nachfolgenden Absätze (§ 3 Abs. 8 und 9 AufnahmeVO-SbP) den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 betreffen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt hier mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Der Verordnungsgeber hat die hier zu erfüllenden Voraussetzungen für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB in § 3 Abs. 14 AufnahmeVO-SbP gesondert und abschließend geregelt. Dies ist im Hinblick auf höherrangiges Recht nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 – OVG 3 S 75.18 – juris Rn. 31). Nach alledem durfte und musste der Antragsgegner den frei gewordenen Platz im SESB-Zweig mangels anderweitiger Regelungen nach der Reihenfolge der eingegangenen Aufnahmeanträge vergeben. Gemessen daran hat F... den Platz im Ergebnis zu Recht erhalten, weil er seinen Aufnahmeantrag jedenfalls spätestens am 11. Oktober 2023 gestellt hat, während für den Antragsteller zu 1 ein beachtliches Aufnahmebegehren frühestens am 17. Oktober 2023 vorlag. Aus dem Vermerk des Schulleiters ergibt sich, dass die Klassenlehrerin den Eltern des anderen Schülers am 11. Oktober 2023 nach Rücksprache mit dem Schulleiter einen Wechsel des Kindes bei erfolgreichem Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse in Aussicht gestellt hat. Der vorrangigen Berücksichtigung des anderen Schülers steht hier nicht entgegen, dass die Aufnahme bei der Antragstellung unter dem Vorbehalt der sprachlichen Eignung stand. Dies gilt schon deshalb, weil es allein von der Schule abhängt, wann sie die erforderliche sprachliche Eignung des Bewerbers nach § 3 Abs. 14 AufnahmeVO-SbP überprüft. Ebenso wenig verhilft der Beschwerde der Einwand zum Erfolg, es sei nicht erkennbar, dass die Eltern des Mitbewerbers vor der Aufnahme eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten nach § 2 Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP abgegeben hätten. Diese Erklärung verfolgt den Zweck, das Einverständnis der Eltern im Hinblick auf das besondere Profil der Schulen besonderer pädagogischer Prägung und die sich daraus ergebenden zusätzlichen Anforderungen zu dokumentieren (vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP zur notwendigen Information von Schülerinnen und Schülern sowie der Erziehungsberechtigten). Da den Eltern des nach erfolgreich bestandener Eignungsprüfung inzwischen aufgenommenen Mitbewerbers die besonderen Voraussetzungen der Beschulung im SESB-Zweig erläutert worden sind – so der Vermerk des Schulleiters –, besteht hier kein Zweifel daran, dass der mit § 2 Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP verfolgte Zweck erfüllt ist. Sollte die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten trotz der bereits erfolgten Aufnahme nicht vorliegen, könnte dieser formale Mangel nachträglich behoben werden. Die Rechtsprechung des Senats zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufen 1 und 7 (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – OVG 3 S 68/23 – juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Oktober 2021 – OVG 3 S 107/21 - juris Rn. 5) ist hier mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht anwendbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).