Beschluss
3 B 69/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0123.3B69.23.00
2Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im auf Familiennachzug gerichteten Visumverfahren wird ein auswärtiger Rechtsanwalt gemäß § 166 Abs 1 VwGO, § 121 Abs 3 ZPO zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, wenn ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung nach § 102a VwGO zumutbar ist. (Rn.5)
2. Das ist jedenfalls erfüllt, wenn der Sachverhalt geklärt ist und es in erster Linie um Rechtsfragen geht.(Rn.5)
Tenor
Den Berufungsklägern wird Prozesskostenhilfe für den Rechtszug vor dem Oberverwaltungsgericht bewilligt. Der Kläger zu 3 hat monatliche Raten in Höhe von 69,00 Euro ab dem 1. Februar 2024 zu zahlen.
Den Berufungsklägern wird Rechtsanwalt Q... zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im auf Familiennachzug gerichteten Visumverfahren wird ein auswärtiger Rechtsanwalt gemäß § 166 Abs 1 VwGO, § 121 Abs 3 ZPO zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, wenn ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung nach § 102a VwGO zumutbar ist. (Rn.5) 2. Das ist jedenfalls erfüllt, wenn der Sachverhalt geklärt ist und es in erster Linie um Rechtsfragen geht.(Rn.5) Den Berufungsklägern wird Prozesskostenhilfe für den Rechtszug vor dem Oberverwaltungsgericht bewilligt. Der Kläger zu 3 hat monatliche Raten in Höhe von 69,00 Euro ab dem 1. Februar 2024 zu zahlen. Den Berufungsklägern wird Rechtsanwalt Q... zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Den nach der eingeschränkten Zulassung der Berufung am Berufungsverfahren beteiligten Klägern zu 1, 2 und 3 ist gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Ihre Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung der hierzu abgegebenen Erklärungen vor (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO). Für den Kläger zu 3 sind gemäß § 115 Abs. 1 und 2 ZPO Monatsraten festzusetzen. Die Entscheidung über die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 121 ZPO. Die Beschränkung auf die Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts entspricht dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Die ausgesprochene Beschränkung der Beiordnung hat zur Folge, dass Kosten für die Anreise des beigeordneten Rechtsanwalts zu einem Verhandlungstermin bei dem Prozessgericht und weitere hiermit verbundene Kosten nur insoweit erstattungsfähig sind, als sie auch im Falle der Beiordnung eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts entstanden wären. Eine Ausnahme von der Vorschrift des § 121 Abs. 3 VwGO ist nicht gerechtfertigt. Zwar können in einem auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug gerichteten Klageverfahren gute Gründe für die Beauftragung eines auswärtigen (nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen) Rechtsanwalts sprechen, der seine Kanzlei am Wohnort oder in der Nähe des Wohnorts der Referenzperson hat, zu der der Familiennachzug stattfinden soll. Insbesondere ermöglicht dies der Referenzperson, den unmittelbaren Kontakt zu dem Rechtsanwalt aufzunehmen und zu unterhalten sowie ihn mit den erforderlichen Tatsacheninformationen zu versorgen; ferner richtet sich nach dem Wohnort der Referenzperson die zu beteiligende Ausländerbehörde (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV), zu der ein ortsnaher Rechtsanwalt ebenfalls einfach in Kontakt treten kann. Dies rechtfertigt es aber allein nicht, die Vorschrift des § 121 Abs. 3 VwGO außer Acht zu lassen. Da der beigeordnete Rechtsanwalt an einer mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht im Wege einer Bild- und Tonübertragung (§ 102a VwGO) teilnehmen kann, kommt eine Ausnahme in Visaverfahren nur in Betracht, wenn seine präsente Teilnahme unter Berücksichtigung der aufgeworfenen Streitfragen aus besonderen Gründen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Derartige besondere Gründe sind hier nicht gegeben, vielmehr ist der Streitstoff überschaubar und betrifft im Schwerpunkt rechtliche Fragen. Auch vom Standpunkt eines vernünftigen und kostenbewussten bemittelten Beteiligten erscheint deshalb eine Anreise des Bevollmächtigten zu einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Die von den Klägern erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes steht einer Beschränkung der Beiordnung nicht entgegen, da sich diese allein auf die durch eine Anreise des Bevollmächtigten zum Termin verursachten Kosten bezieht, die übrigen Aufwendungen aber erstattungsfähig bleiben, so dass der bisherige Prozessbevollmächtigte der Kläger sie weiter vertreten kann. Es ist dem beigeordneten Rechtsanwalt zumutbar, die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Durchführung einer Videokonferenz zu schaffen, zumal die erforderlichen Kommunikationsmittel jedenfalls seit der Corona-Pandemie zur üblichen Büroausstattung gehören dürften und ihre Anschaffung unter Berücksichtigung der ohnehin (etwa im Hinblick auf § 55d VwGO) vorzuhaltenden technischen Infrastruktur sowie der einsparbaren Reisekosten ohne weiteres zumutbar ist. Ein besonderes Programm ist für eine Online-Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht zwingend notwendig. Vielmehr erlaubt die vom Gericht eingesetzte Software eine Teilnahme über einen üblichen Internetbrowser. Soweit für eine Stabilität der Verbindung die Installation eines Videokonferenzprogramms empfohlen wird, ist dieses kostenfrei zugänglich. Einer Rechtsgrundlage für die Anordnung der Benutzung eines bestimmten Programms bedarf es deshalb nicht. Die rechtliche Grundlage für die Beschränkung der Beiordnung findet sich in § 121 Abs. 3 ZPO. Für die Verneinung einer Ausnahme von dem dort angeordneten Mehrkostenverbot ist maßgeblich, dass für den beigeordneten Rechtsanwalt die zumutbare Möglichkeit besteht, im Wege einer Videokonferenz gemäß § 102a VwGO an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so dass seine Präsenzteilnahme zur angemessenen Rechtsverfolgung nicht erforderlich ist. Die Beschränkung der Beiordnung bedeutet auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsanspruchs (Art. 3 Abs. 1 GG) oder der Berufsfreiheit der Rechtsanwälte (Art. 12 GG) oder des Grundsatzes des fairen Verfahrens. Mögliche technische Probleme der Videoübertragung stehen einer Beschränkung der Beiordnung ebenfalls nicht entgegen. Sie können allenfalls dazu führen, dass die mündliche Verhandlung unterbrochen oder ggfs. vertagt werden muss. Soweit der Senat in der Vergangenheit die Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO in Visaverfahren generell verneint hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 – OVG 3 M 34.12 – juris), hält er daran nicht mehr fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).