Beschluss
OVG 3 M 64/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0112.OVG3M64.23.00
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Leitsätze
1. Zu den gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 S. 1 VwGO, § 130 Nr. 1 ZPO erforderlichen Angaben eines Klägers zählt zwar grundsätzlich auch seine ladungsfähige Anschrift, d.h. die Wohnanschrift, unter der er erreichbar ist. (Rn.8)
2. Entspricht die Klageschrift nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, hat das Verwaltungsgericht den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer Frist aufzufordern, § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO. (Rn.8)
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat am 12. Januar 2024 beschlossen:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht Berlin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 S. 1 VwGO, § 130 Nr. 1 ZPO erforderlichen Angaben eines Klägers zählt zwar grundsätzlich auch seine ladungsfähige Anschrift, d.h. die Wohnanschrift, unter der er erreichbar ist. (Rn.8) 2. Entspricht die Klageschrift nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, hat das Verwaltungsgericht den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer Frist aufzufordern, § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO. (Rn.8) In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat am 12. Januar 2024 beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht Berlin zurückgewiesen. I. Der seinen Angaben zufolge 2006 geborene Kläger, syrischer Staatsangehöriger, begehrt ein Visum zum Familiennachzug zu der im Bundesgebiet lebenden Frau R. B., die er als seine Mutter bezeichnet. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut lehnte den Antrag mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 19. September 2023 ab. Dieser – per E-Mail übermittelte - Bescheid enthält eine Anschrift des Klägers in Aleppo. Mit der gegen die Versagung gerichteten Klage vom 12. Oktober 2023 fügte der anwaltlich vertretene Kläger den ablehnenden Bescheid der Botschaft bei, führte aus, warum dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Familiennachzug zustehe und beantragte Akteneinsicht sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Aus der Klageschrift selbst ergeben sich weder die Anschrift der Frau R. B. noch die Anschrift des Klägers. Mit ihrer Eingangsbestätigung vom 13. Oktober 2023 wies die Vorsitzende der Kammer den Verfahrensbevollmächtigten darauf hin, dass die Klage wegen Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers (Wohnungsanschrift) nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 VwGO entspreche. Deswegen fordere sie den Kläger auf, binnen drei Wochen ab Zugang dieser Aufforderung seine Wohnungsanschrift mitzuteilen. Die Anordnung ergehe mit ausschließender Wirkung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dies bedeute, dass verspätete Angaben nicht berücksichtigt werden könnten. Der Antrag sei dann – auch bei anwaltlicher Vertretung – unzulässig. Die Aufforderung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten am 18. Oktober 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 20. November 2023 teilte die Berichterstatterin dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers u.a. mit, dass er entgegen der Anordnung vom 13. Oktober 2023 keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt habe und fragte an, ob das Verfahren wegen Unzulässigkeit der Klage beendet werden solle. Mit Beschluss vom selben Tag übertrug die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin und lehnte zugleich den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Unzulässigkeit der Klage ab. Die Klage genüge nicht den förmlichen Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der Kläger sei der Aufforderung, seine ladungsfähige Anschrift anzugeben, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde, mit der der Verfahrensbevollmächtigte die Anschrift von Frau R.B. angab, half die Berichterstatterin mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 nicht ab. II. Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. 1. Die Berichterstatterin war als Einzelrichterin berufen, über die Abhilfe nach § 148 Abs. 1 VwGO allein zu entscheiden, auch wenn es sich bei dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 20. November 2023 nicht um einen Einzelrichterbeschluss handelt. Die Kammer hatte jedoch mit diesem Beschluss nicht nur Prozesskostenhilfe versagt, sondern zugleich der Berichterstatterin den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO übertragen. Damit ist die Berichterstatterin anstelle der Kammer für alle weiteren Entscheidungen – auch im Nichtabhilfeverfahren - zuständig geworden (vgl. dazu auch Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 6 Rn. 55). Unabhängig davon könnte der Senat im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Ermessens davon absehen, die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Nichtabhilfeverfahrens nach § 148 Abs. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzugeben, wenn dem Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Abhilfe ein Besetzungsfehler unterlaufen wäre (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 30. März 2010 – 6 S 2429/09 – juris Rn. 3; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 148 Rn. 10). 2. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die Klage sei mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift unzulässig. Zu den gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 S. 1 VwGO, § 130 Nr. 1 ZPO erforderlichen Angaben eines Klägers zählt zwar grundsätzlich auch seine ladungsfähige Anschrift, d.h. die Wohnanschrift, unter der er erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24/97 – juris Rn. 30 ff.; Beschluss vom 14. Februar 2012 – 9 B 79/11 – juris Rn. 11; Urteil vom 15. August 2019 – 1 A 2/19 – juris Rn. 14). Sie kann unter anderem für die behördliche oder gerichtliche Zuständigkeit sowie vor allem für die Identifizierung und Individualisierung des Klägers von Bedeutung sein und ist in der Regel auch im Visumverfahren erforderlich, wobei bei einem Aufenthalt des Klägers im Ausland, zumal in Krisengebieten oder angesichts besonderer persönlicher Umstände, im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ggf. abweichende Maßstäbe anzulegen sind (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 – OVG 3 M 96.19 – juris). Entspricht die Klageschrift nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, hat das Verwaltungsgericht den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer Frist aufzufordern, § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen mit ausschließender Wirkung gesetzt werden, § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Hierbei sind jedoch die Grenzen des dem Berichterstatter oder Vorsitzenden eingeräumten Ermessens zu beachten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 – OVG 3 M 165.19 – juris Rn. 6 und vom 24. Oktober 2019 – OVG 3 M 181.19 – juris). Gemessen daran ist die dem Verfahrensbevollmächtigten mit der Eingangsverfügung gesetzte Ausschlussfrist zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO – zudem innerhalb von nur drei Wochen - ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Es spricht alles dafür, dass die Voraussetzungen für ein derartiges Vorgehen hier nicht erfüllt waren. Der Verfahrensbevollmächtigte hat zwar die Anschrift des Klägers nicht ausdrücklich in dem als Verpflichtungsklage bezeichneten Schriftsatz vom 12. Oktober 2023 genannt, jedoch zugleich den erst rund drei Wochen zuvor ergangenen ablehnenden Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut vom 19. September 2023 vorgelegt (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO), aus dem sich eine Anschrift des Klägers in Aleppo ergab. Insoweit durfte das Verwaltungsgericht nicht allein auf den Schriftsatz vom 12. Oktober 2023 als „Klage“ im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO abstellen, sondern es musste den als Anlage beigefügten Bescheid, den der Verfahrensbevollmächtigte zum Bestandteil der Klage gemacht hatte, im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls berücksichtigen. Im Übrigen wäre eine bereits mit der Eingangsverfügung vom 13. Oktober 2023 ergangene Aufforderung nach § 82 Abs.2 Satz 2 VwGO selbst dann ermessensfehlerhaft gewesen, wenn das Verwaltungsgericht die in den Bescheid der Botschaft aufgenommene Anschrift hätte überprüfen wollen, weil für deren Unrichtigkeit – zudem vor einer Einsicht in die Verwaltungsvorgänge – kein greifbarer Anhaltspunkt bestand. Die für eine bislang unterbliebene Beiladung der Ausländerbehörde erforderliche Anschrift der Frau R.B., deren anfänglichem Fehlen das Verwaltungsgericht nicht nachgegangen ist, wurde mit der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse übermittelt und mit der Beschwerde erneut genannt. Der Senat macht von dem ihm gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dem Verwaltungsgericht zu übertragen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2015 – OVG 6 M 21.15 – juris Rn. 12; Beschluss vom 17. Januar 2020 – OVG 3 M 196.19 – juris Rn. 13). Dies erscheint sachgerecht, weil die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ergänzung bedarf. Aus ihr wird nicht deutlich, wovon der Kläger die Kosten für seine Unterkunft in Syrien und seinen Lebensunterhalt bestreitet. Hinzu kommt, dass sich das Verwaltungsgericht aufgrund der von ihm angenommenen Unzulässigkeit bislang nicht mit der Begründetheit der Klage auseinandergesetzt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).