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Beschluss

OVG 3 S 31/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1017.OVG3S31.23.00
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Leitsätze
In einem gegen das Staatliche Schulamt geführten Rechtsstreit über die Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Grundschule unterliegt die vorgeschaltete Bestimmung der zuständigen Schule im Fall überschneidender Schulbezirke durch den örtlichen Schulträger oder die von ihm benannte Stelle grundsätzlich nicht der inzidenten gerichtlichen Kontrolle. (Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Juli 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem gegen das Staatliche Schulamt geführten Rechtsstreit über die Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Grundschule unterliegt die vorgeschaltete Bestimmung der zuständigen Schule im Fall überschneidender Schulbezirke durch den örtlichen Schulträger oder die von ihm benannte Stelle grundsätzlich nicht der inzidenten gerichtlichen Kontrolle. (Rn.3) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Juli 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Antragsteller zeigen keine durchgreifenden Bedenken an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf, dass ein Anordnungsanspruch auf Gestattung der hier begehrten Aufnahme in eine andere als die zuständige Grundschule nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Einordnung der Q...-Grundschule als für die Tochter der Antragsteller zuständige Grundschule. Der Wohnsitz der Antragsteller n... zählt nach § 1 Abs. 2 i.V.m. dem Straßenverzeichnis der „Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen der Stadt Q... - Schulbezirkssatzung“ zwar zum Überschneidungsgebiet der Schulbezirke. Die Stadt Q... hat als örtlicher Schulträger jedoch der ihr nach § 106 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG i.V.m. § 2 der Schulbezirkssatzung obliegenden Aufgabe entsprochen und über die Zuordnung des Überschneidungsgebietes entschieden. Mit dem vom Antragsgegner eingereichten Aushang vom 6. Dezember 2022 und der Mitteilung an die Eltern einzuschulender Kinder im Überschneidungsgebiet vom 7. Dezember 2022 erfolgte die Information darüber, dass für das gesamte Überschneidungsgebiet die Q...-Grundschule als zuständige Schule bestimmt worden ist. Soweit die Antragsteller gegen die Zuordnungsentscheidung die geringere Entfernung der Q...-Grundschule zu ihrer Wohnung sowie eine fehlende Kapazitätserschöpfung der Q...-Grundschule anführen, ergibt sich daraus kein Ansatz für eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Denn in einem gegen das Staatliche Schulamt geführten Rechtsstreit über die Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Grundschule unterliegt die vorgeschaltete Bestimmung der zuständigen Schule im Fall überschneidender Schulbezirke durch den örtlichen Schulträger oder die von ihm benannte Stelle grundsätzlich nicht der inzidenten gerichtlichen Kontrolle. Gegen diese behördliche Entscheidung, die keine Rechtsnormqualität hat, aber auch kein bloßes Verwaltungsinternum ist, sondern eher als Allgemeinverfügung einzuordnen sein dürfte, steht betroffenen Schülerinnen und Schüler vielmehr zumutbarer gesonderter Rechtsschutz offen. Wird dieser nicht wahrgenommen, müssen das Staatliche Schulamt ebenso wie das Verwaltungsgericht die Bestimmung der zuständigen Schule zugrunde legen. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, ein wichtiger Grund im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG sei nicht glaubhaft gemacht, stellen die Antragsteller nicht mit Erfolg in Frage. Die Gestattung nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG setzt voraus, dass neben vorhandener Aufnahmekapazität der gewünschten Schule ein wichtiger Grund vorliegt, der insbesondere dann gegeben ist, wenn die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann (1.), pädagogische Gründe hierfür sprechen (Nr. 3) oder soziale Gründe vorliegen (Nr. 4). Nach der Konzeption des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG stellt die Gestattung des Besuchs einer unzuständigen Schule nach wie vor die Ausnahme dar. Daher verlangt das gesetzliche Erfordernis eines wichtigen Grundes eine über den bloßen Elternwunsch hinsichtlich des Besuchs einer bestimmten Schule hinausgehende Sachlage, die durch besondere individuelle Nachteile gekennzeichnet ist (st.Rspr., vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2022 - OVG 3 S 21/22 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die Ausführungen der Beschwerde - einschließlich der eidesstattlichen Versicherung - zum Schulweg zur Q...-Grundschule überzeugen nicht. Dass diese Schule nur unter Schwierigkeiten im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BbgSchulG erreicht werden kann, wird auch danach nicht deutlich. Es ist insbesondere nicht erkennbar, weshalb im vorliegenden Fall die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sein soll. Allein das Alter der Tochter der Antragsteller spricht nicht dagegen. Nach den Angaben des Antragsgegners auch im Beschwerdeverfahren, denen die Antragsteller nicht entgegengetreten sind, bringt die Buslinie 7... das Kind von der fußläufig zur Wohnung gelegenen Haltestelle F... auf direktem Weg ohne Umsteigen zur Grundschule, wobei sich die Haltestelle Q... - Schule offensichtlich in unmittelbarer Nähe zur Schule befindet. Dass die Tochter nicht in der Lage sein sollte, diesen Weg auch nach hinreichender Einübung selbständig zu bewältigen, legt das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert dar. Ebenso wenig sprechen die Fahrtzeiten gegen den Verweis auf die Busverbindung. Der Antragsgegner hat - worauf das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat - schon erstinstanzlich und erneut in der Beschwerdeerwiderung angeführt, dass sich die Tochter nach ihrer Ankunft mit dem Bus in der Schule aufhalten kann, ohne dass es auf die Inanspruchnahme des Frühhorts ankäme. Nicht nachvollziehbar ist die Aussage der Beschwerde, das Kind müsse nach Schulschluss entweder zur Haltestelle rennen oder eine Stunde auf den nächsten Bus nach Hause warten. Es ist nicht schlüssig dargelegt, dass es allein auf diese beiden Alternativen ankommt, eine Inanspruchnahme von Hortbetreuung hingegen ausscheidet. Die Antragsteller, die beide auf ihre Berufstätigkeit verweisen, legen schon nicht dar, inwieweit eine Betreuung ihrer Tochter zuhause in den Nachmittagsstunden erfolgt. Insoweit geht auch der Hinweis der Beschwerde auf zumutbare Fahrtzeiten für die Schülerbeförderung ins Leere. Soweit die Antragsteller erneut Betreuungserleichterungen als wichtigen Grund anführen, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat relevante Erleichterungen in der Betreuung der beiden Kinder unter Berücksichtigung der beruflichen Situation der Antragsteller nicht erkennen können und dabei zum einen auf die Möglichkeiten der Schülerbeförderung und zum anderen darauf verwiesen, dass es ihnen auch bislang gelungen sei, die Betreuung der Töchter in unterschiedlichen Einrichtungen (Q...-Grundschule und Kita-P..., die sich im Übrigen neben der Q...-Grundschule befindet) zu organisieren. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht ausreichend. So legt sie etwaige abweichende Rahmenbedingungen der früheren Kita-Betreuung der Tochter nicht dar. Der bloße Verweis der Beschwerde auf den erstinstanzlichen Vortrag, ihre Tochter sei aufgrund ihrer psychischen Labilität und der emotionalen Belastung in der Wunschgrundschule aufzunehmen, sowie die ärztliche Bescheinigung vom 5. Juni 2023 wird den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit diesem Vorbringen und der ärztlichen Bescheinigung auseinandergesetzt. Es hat insbesondere - zutreffend - auf die unzureichende inhaltliche Substanz der Bescheinigung abgestellt. Hiermit setzen sich die Antragsteller nicht hinreichend auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).