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Beschluss

OVG 3 S 68/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1026.OVG3S68.22.00
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Leitsätze
1. Die vorrangige Aufnahme eines Bewerbers mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf begegnet keinen Bedenken.(Rn.9) 2.  Es stellt auch keinen Fehler des Auswahlverfahrens dar, wenn einzelne Bewerber im Rahmen des Auswahlverfahrens Noten einer anderen ersten Fremdsprache als der am streitigen Gymnasium angebotenen Fremdsprache Englisch nachweisen. (Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vorrangige Aufnahme eines Bewerbers mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf begegnet keinen Bedenken.(Rn.9) 2. Es stellt auch keinen Fehler des Auswahlverfahrens dar, wenn einzelne Bewerber im Rahmen des Auswahlverfahrens Noten einer anderen ersten Fremdsprache als der am streitigen Gymnasium angebotenen Fremdsprache Englisch nachweisen. (Rn.11) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2022/2023 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des K...-Gymnasiums, eines mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Gymnasiums im Sinne von § 7 Abs. 1 AufnahmeVO-SbP, aufzunehmen. Es bestehen zunächst keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass am K...-Gymnasium nur zwei 7. Klassen mit einer Aufnahmekapazität von jeweils 32, insgesamt also 64 Schülerinnen oder Schülern eingerichtet worden sind. § 17 Abs. 4 SchulG, auf den sich die Beschwerde beruft, sieht in seinem Satz 1 (u.a.) vor, dass die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten soll. Die Interpretation des Verwaltungsgerichts, dass diese Legaldefinition des Begriffs „Züge“ auch die zwei Jahre früher in der Jahrgangsstufe 5 begonnenen und nunmehr in der Jahrgangsstufe 7 fortgesetzten Klassen umfasse, hat der Senat in seinem Beschluss vom 7. September 2020 (- OVG 3 S 67/20 - juris Rn. 2 ff.) nicht beanstandet, und der Gesetzgeber hat seither keine Regelung getroffen, die diese Interpretation ausschließen würde. Zählen die in der Jahrgangsstufe 5 begonnenen Klassen zu den Zügen im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG, so fehlt es an einer Grundlage für die Annahme der Beschwerde, § 7 Abs. 1 Satz 3 Aufnahme VO-SbP sei gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass an mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasien zwei 5. Klassen nur dann eingerichtet werden dürften, wenn daneben mindestens drei (neue) 7. Klassen eingerichtet würden. Der Umstand, dass Schulplätze in den bereits eingerichteten, in der 5. Klassenstufe beginnenden Klassen nur im Verfahren nach § 7 Abs. 7 AufnahmeVO-SbP zu vergeben sind, ändert hieran nichts. Die Beschwerde schließt aus § 7 Abs. 7 Satz 1 AufnahmeVO-SbP, wonach in Mathematik gute oder sehr gute, in mindestens zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik mindestens gute und in den anderen dieser Fächer mindestens befriedigende Leistungen vorliegen müssen, dass vor Beginn der 8. Klassenstufe kein Schüler in die eingerichteten grundständigen Klassen wechseln könne, weil die Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik in der Grundschule nicht unterrichtet werden. Sie berücksichtigt dabei nicht den zweiten Halbsatz der Vorschrift, wonach für den Fall, dass eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet wird, diese mindestens gut sein muss. Dies ermöglicht auch einen Wechsel von der Grundschule, in der das Fach Naturwissenschaften unterrichtet wird, in eine grundständige Klasse. Dass die Antragsteller einen derartigen Wechsel für die Antragstellerin zu 1 erstreben, macht die Beschwerde allerdings nicht geltend. Da ein Wechsel in eine grundständige Klasse möglich ist, entfällt die Grundlage für die Annahme der Beschwerde, es blieben in den grundständigen Klassen, in denen ab der 7. Klassenstufe die Klassenfrequenz von 30 (vgl. § 7 Abs. 8 AufnahmeVO-SbP) auf 32 Schüler angehoben sei, mindestens zwei Schulplätze unbesetzt. Unabhängig davon können - etwa - freie Kapazitäten in den grundständigen Klassen nicht dazu führen, dass die Zahl der Schulplätze in den mit der Jahrgangsstufe 7 neu eingerichteten Klassen entsprechend zu erhöhen sei. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - mit den eingerichteten Schulplätzen bereits die Höchstfrequenz von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse (§ 5 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO) erreicht wird. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Beschwerde, es sei keine wirksame Entscheidung über die Auswahlkriterien getroffen worden, so dass gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO die Auswahl nach der Durchschnittsnote der Förderprognose hätte durchgeführt werden müssen. Für den Fall, dass die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber nach § 7 Absatz 2 AufnahmeVO-SbP - Bewertung des Fachs Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note „gut“ - die Aufnahmekapazität der in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge übersteigt, bestimmt § 7 Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP, dass vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erste Fremdsprache des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen werden, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird. Damit hat der Verordnungsgeber für die mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasien auf der Grundlage der Ermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG eine von § 56 Abs. 6 SchulG abweichende Regelung der Aufnahmekriterien im Fall der Übernachfrage getroffen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Einer Entscheidung der Schulkonferenz bedurfte es dafür nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die den Schulen in § 7 Abs. 6 Satz 2 AufnahmeVO-SbP eingeräumte Möglichkeit („können“), die Feststellung der Eignung ergänzend auch vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig zu machen. Unabhängig von der Frage der Ausübung eines den Schulen insoweit eingeräumten Ermessens ergibt sich aus der Norm, die einen solchen Test zur Feststellung der Eignung nur „ergänzend“ ermöglicht, dass das Auswahlkriterium nach § 7 Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP auf jeden Fall und unabhängig davon Anwendung finden soll, ob sich die Schule für einen zusätzlichen, nach § 7 Abs. 6 Satz 2 AufnahmeVO-SbP von ihr selbst zu erstellenden Test entscheidet. Ein Rückgriff auf die Kriterien für das „allgemeine“ Auswahlverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG, § 6 Abs. 3 Sek I-VO, namentlich die für den Fall, dass Auswahlkriterien nicht wirksam festlegt werden, nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO maßgebliche Durchschnittsnote der Förderprognose, scheidet damit aus. Anders als die Beschwerde meint, verletzt es nicht den Grundsatz der Chancengleichheit, dass bei der Berechnung der Notensumme nach § 7 Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP allein das der Anmeldung vorausgehende Halbjahreszeugnis zugrunde gelegt wird. § 18 Abs. 3 SchulG weist dem Verordnungsgeber die Aufgabe zu, Regelungen über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung auch in Abweichung von den allgemeinen Vorschriften zu treffen, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Darauf, dass diese Regelungen für alle Bewerberinnen und Bewerber um die Aufnahme an der jeweiligen Schule gleichermaßen gelten und insoweit kein Gleichheitsverstoß erkennbar ist, hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Die Beschwerde macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, es sei sachfremd, der Auswahl nach § 7 Abs. 6 AufnahmeVO-SbP nur die Bewertung schulischer Leistungen eines Halbjahres (des ersten Halbjahres der 6. Klasse) zu Grunde zu legen und nicht auch die des zweiten Halbjahres des 5. Klasse. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu dem allgemeinen Aufnahmeverfahren in die Sekundarstufe I nach § 56 Abs. 6 SchulG, § 6 Sek I-VO folgt daraus bereits deshalb nicht, weil die besonderen Aufnahmekriterien in § 7 AufnahmeVO-SbP sich an der Eignung für das spezifische Profil der Schule orientieren. Unter diesen Umständen ist es weder sachwidrig, stärker auf die Noten in bestimmten Fächern, nämlich neben Deutsch und erster Fremdsprache in den Naturwissenschaften und - doppelt gewertet - Mathematik, abzustellen, als für die Durchschnittsnote der Förderprognose in § 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO vorgesehen ist, noch, einen kürzeren Zeitraum zu Grunde zu legen, der unmittelbar vor der Anmeldung an die weiterführende Schule liegt und damit ein besonders aktuelles Leistungsbild bietet. Dass der Zeitraum von einem Halbjahr (statt zwei nach § 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO) keine Möglichkeit lasse, einzelne Benachteiligungen (zum Beispiel längere Krankheitszeiten, coronabedingte Unterrichtsbeeinträchtigungen etc.) angemessen zu kompensieren, behauptet die Beschwerde lediglich, ohne dies nachvollziehbar darzulegen. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch, soweit sie geltend macht, das Auswahlverfahren weise Fehler auf, die sich zum Nachteil der Antragsteller ausgewirkt hätten. Soweit die Beschwerde sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, Anmeldungen von Mitbewerbern seien wegen der gesetzlichen Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG auch dann wirksam, wenn sie von nur einem Elternteil unterzeichnet sind, hält der Senat an seiner mit der des Verwaltungsgerichts übereinstimmenden, im Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - (juris Rn. 7 f.) im Einzelnen begründeten Rechtsauffassung fest. Die Beschwerde stellt sie mit dem Hinweis auf den Vorrang der zivilrechtlichen Regelungen im BGB nicht durchgreifend in Frage. Es bleibt Sache des Schulgesetzgebers zu regeln, ob er eine Schulanmeldung als wirksam ansieht, wenn sie nur durch ein erziehungsberechtigtes Elternteil unterzeichnet worden ist. Auch die vorrangige Aufnahme eines Bewerbers mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf begegnet unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Bedenken. Der Senat verweist auf seine Ausführungen in dem von der Beschwerde angesprochenen Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - (juris Rn. 4) und weist erneut darauf hin, dass die vorrangige Platzvergabe nach § 37 Abs. 4 SchulG dazu dient, die Aufnahme an einer Schule zu gewährleisten, an der die erforderlichen Fördermöglichkeiten vorhanden sind. Unabhängig davon kann die vorrangige Aufnahme des Bewerberkindes Nr. … die Antragsteller schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzen, weil dieses Kind mit der niedrigstmöglichen Notensumme von 5 nach § 7 Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP auch aus diesem Grund vorrangig gegenüber der Antragstellerin zu 1 aufzunehmen war, deren Notensumme nach dem Halbjahreszeugnis der 6. Klasse (wie auch dem Zeugnis des zweiten Halbjahres der 5. Klasse) bei 6 lag. Die Rüge der Beschwerde, die Bewerber Nr.... und Nr. ... seien zu Unrecht aufgenommen worden, weil sie bereits eine Gemeinschaftsschule besuchten und dort automatisch in die Sekundarstufe I aufrückten, überzeugt ebenfalls nicht. Aus § 56 Abs. 1 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 SchulG, § 5 Abs. 10 Sek I-VO ergibt sich, dass Schülerinnen und Schüler der Primarstufe einer Gemeinschaftsschule an dieser verbleiben und dort in die Sekundarstufe I aufrücken können, wenn ihre Eltern dies wünschen. Dies zeigt zugleich auf, dass auch für Schülerinnen und Schüler einer Gemeinschaftsschule der Übergang in die Sekundarstufe I erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt, und dass Gesetz- und Verordnungsgeber den Erziehungsberechtigten ein Wahlrecht eingeräumt haben, ob ihr Kind an der Gemeinschaftsschule verbleiben oder an dem Übergangsverfahren - einmalig - teilnehmen soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 3 S 120.11 - juris Rn. 4 f.). Ebenso wenig stellt es einen Fehler des Auswahlverfahrens dar, „wenn einzelne Bewerber“ - von der Beschwerde nicht konkret benannt - im Rahmen des Auswahlverfahrens Noten einer anderen ersten Fremdsprache als der am K...-Gymnasium angebotenen Fremdsprache Englisch nachweisen. § 7 Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP sieht für die Bildung der Notensumme die Berücksichtigung des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses vor, ohne danach zu differenzieren, ob es sich um dieselbe Sprache handelt, die an der gewünschten Schule als erste Fremdsprache fortgeführt wird. Sieht man die Note als Indikator dafür an, ob das betreffende Kind in der Lage sein wird, andere Fremdsprachen gut zu bewältigen, ist es auch unerheblich, welches die erste Fremdsprache war und ob sie an der gewünschten Schule als erste Fremdsprache fortgeführt werden kann. Die Forderung der Beschwerde, den Bewerbern sei „abzuverlangen, dass Englisch spätestens in der 6. Klasse als Fremdsprache belegt und durch eine entsprechende Note nachgewiesen wird“, wird nicht normativ begründet und berücksichtigt auch nicht, dass der Unterricht in der ersten Fremdsprache bereits im dritten Schuljahr (§ 11 Abs. 1 GsVO), der in der zweiten Fremdsprache dagegen frühestens in Jahrgangsstufe 7 beginnt (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Sek I-VO). Die Beschwerde legt nicht hinreichend dar, dass das Bewerberkind Nr. … im Aufnahmeverfahren keine Berücksichtigung habe finden dürfen, weil der erforderliche Nachweis eines Wohnsitzes im Land Berlin nicht erbracht worden sei. Nach § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO werden Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, im Übergangsverfahren berücksichtigt, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes im Land Berlin haben werden. Für das Bewerberkind Nr. … hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, auch wenn es nach der Berechnung der Durchschnittsnote auf dem Formular „Schul 192“ für Schülerinnen und Schüler aus anderen Ländern zumindest im 1. Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 die D... in besucht und dementsprechend dort gelebt haben müsse, gebe es keinen Anhalt dafür, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung weder seine Wohnung noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin gehabt habe, denn sowohl auf dem Anmeldebogen als auch auf dem genannten Formular „Schul 192“ sei eine Berliner Adresse als Wohnanschrift des Kindes genannt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Sie macht geltend, anders als bei Kindern, die im Anmeldezeitpunkt eine Schule im Land Berlin besuchten, müssten die Wohnsitzangaben der Eltern vom Antragsgegner geprüft werden, wenn im Zeitpunkt der Anmeldung ein Notennachweis einer ausländischen Schule vorgelegt werde und damit feststehe, dass das betreffende Kind keine Berliner Schule besuche. Eine Anschrift auf der Schulplatzbewerbung sei nicht gleichbedeutend mit einer Wohnsitzangabe, sondern diene bei auswärtigen Familien regelmäßig als postalische Kontaktadresse. Diese Argumentation, für die die Beschwerde sich nicht auf eine Regelung im Schulgesetz oder einer der einschlägigen Verordnungen, namentlich nicht auf § 5 Abs. 8 Sek I-VO, stützen kann, berücksichtigt nicht, dass in dem Anmeldebogen (wie auch im Formular „Schul 192“) ausdrücklich nach der Wohnanschrift des Kindes gefragt wird, so dass die Angabe einer Wohnanschrift in Berlin zugleich die Aussage enthält, das Kind habe dort einen Wohnsitz inne. Für das Bewerberkind Nr. … ist auf dem Anmeldebogen eine Berliner Wohnanschrift angegeben, und zwar ohne Zusatz, dass es sich um eine künftige Adresse oder eine bloße Kontaktadresse handele. Angesichts dessen ist die Berücksichtigung dieses Kindes im Aufnahmeverfahren nicht schon deshalb fehlerhaft, weil der Antragsgegner die Richtigkeit dieser Angaben vor Durchführung des Auswahlverfahrens nicht durch Einholung einer Melderegisterauskunft überprüft hat. Im Übrigen hat er im erstinstanzlichen Verfahren eine Meldebescheinigung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Familie des Bewerberkinds jedenfalls seit dem 26. Juli 2022, und damit innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO, einen Wohnsitz in Berlin nachgewiesen hat (vgl. § 5 Abs. 8 Satz 3 Sek I-VO). Die Aufnahme des Bewerberkinds Nr. …, in dessen Anmeldeformular eine Wohnanschrift in Berlin mit dem Zusatz „später“ angegeben ist, und dessen Wohnanschrift im Februar 2022 nach den Angaben im Formular „Schul 192“ über die Berechnung der Durchschnittsnote noch eine Adresse in W... war, hat das Verwaltungsgericht hingegen für rechtswidrig gehalten, weil es zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO nicht glaubhaft gemacht habe, dass es spätestens drei Wochen vor dem letzten Ferientag der Sommerferien seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben werde. Die Beschwerde wendet sich nicht hiergegen, sondern gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dieser Fehler komme nicht der Antragstellerin zu 1, sondern den Antragstellern in parallelen Eilverfahren zugute, deren Kinder jeweils eine Notensumme von 5 aufwiesen und damit im Vergleich zur Antragstellerin zu 1 mit einer Notensumme von 6 vorrangig bei der Aufnahme zu berücksichtigen seien. Auch insofern hat sie indessen keinen Erfolg. Begehrt ein abgelehnter Bewerber im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aufnahme in die Grundschule oder in die Sekundarstufe I und kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist und ein Schulplatz nicht an eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler hätte vergeben werden dürfen, wird dieser Platz im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann. Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu besetzen ist, muss sich ebenfalls an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Durch die vorrangige - fehlerhafte - Aufnahme eines Bewerbers, der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das gesetzlich normierte Recht eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung - soweit zumutbar zu leisten - auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind. Dabei hängt die Form der Fehlerkorrektur maßgeblich von der Art des behördlichen Fehlers und der Frage ab, in welchem Stadium des Aufnahmeverfahrens dieser aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 14 ff. m. Nachw.). Ausgehend davon, dass die durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung regelmäßig dadurch kompensiert wird, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält, ist, wenn mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten haben, der freie Platz unter ihnen zu verlosen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 17 m. Nachw.). So liegt der Fall hier indessen nicht. Nach den in tatsächlicher Hinsicht von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren die Antragstellerin zu 1 und die Antragsteller der parallelen Eilverfahren in Bezug auf die Vergabe des zusätzlichen Platzes am K...-Gymnasium nicht ranggleich, sondern letztere waren nach § 7 Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP vorrangig zu berücksichtigen, weil ihre Notensumme aus den Fächern Mathematik (doppelt gewichtet), Deutsch, Naturwissenschaften und erst Fremdsprache mit 5 Punkten niedriger war als die der Antragstellerin zu 1 mit 6 Punkten. Damit war für die von den hiesigen Antragstellern erstrebte Verlosung unter Beteiligung der Antragstellerin zu 1 kein Raum. Die pauschale Bezugnahme der Beschwerde auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).