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Beschluss

OVG 3 S 57/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1005.OVG3S57.22.00
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Leitsätze
Die Wahl des Bildungsganges im Rahmen der Anmeldung zu einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule bedarf nicht der Schriftform. (Rn.4) Auch wenn es aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Transparenz erforderlich sein mag, den Elternwunsch zum angestrebten Bildungsabschluss hinreichend zu dokumentieren, ist dem auch bei einer E-Mail, deren Verfasser - wie hier - nicht zweifelhaft ist, ausreichend genüge getan. (Rn.4) Es erscheint zweifelhaft, ob ein gemeinsamer Besuch der Gesamtschule mit dem älteren Geschwisterkind und der damit möglicherweise gemeinsamen Bewältigung des Schulweges soweit der gemeinsame Wechsel mit einer Mitschülerin aus der Grundschule überhaupt geeignet sind, einen besonderen Grund im Sinne des § 53 Abs. 3 BbgSchulG, § 50 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 Sek I-V zu begründen. (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. August 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Wahl des Bildungsganges im Rahmen der Anmeldung zu einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule bedarf nicht der Schriftform. (Rn.4) Auch wenn es aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Transparenz erforderlich sein mag, den Elternwunsch zum angestrebten Bildungsabschluss hinreichend zu dokumentieren, ist dem auch bei einer E-Mail, deren Verfasser - wie hier - nicht zweifelhaft ist, ausreichend genüge getan. (Rn.4) Es erscheint zweifelhaft, ob ein gemeinsamer Besuch der Gesamtschule mit dem älteren Geschwisterkind und der damit möglicherweise gemeinsamen Bewältigung des Schulweges soweit der gemeinsame Wechsel mit einer Mitschülerin aus der Grundschule überhaupt geeignet sind, einen besonderen Grund im Sinne des § 53 Abs. 3 BbgSchulG, § 50 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 Sek I-V zu begründen. (Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. August 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2022/2023 in die Jahrgangsstufe 7 der -Gesamtschule aufzunehmen. Die Beschwerde stellt den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Frage, die Antragstellerin habe die Aufnahme im Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife beantragt. Die Einwände der Antragstellerin, auf die E-Mail ihres Vaters vom 9. März 2022, mit der ein Wechsel vom ursprünglich im Anmeldeformular angegebenen Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife (FOR) zum Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (AHR) erklärt wurde, habe der Antragsgegner nicht abstellen dürfen, da zum einen ihr Vater nicht allein sorgeberechtigt sei und keine entsprechende Vollmacht oder Erklärung ihrer Mutter vorliege und die E-Mail zum anderen nicht der Schriftform entspreche, überzeugen nicht. Die formale Argumentation der Antragstellerin wird den konkreten Umständen des Sachverhalts nicht gerecht. Die fragliche E-Mail ist ihrem Inhalt nach als Erklärung beider sorgeberechtigter Elternteile zum Wechsel des mit dem Besuch der -Gesamtschule angestrebten Bildungsabschlusses zu verstehen. So spricht schon der Wortlaut („wir wünschen uns für unsere Tochter“) dafür, dass damit der entsprechende Wunsch beider Erziehungsberechtigten, die zudem beide unter Angabe der jeweiligen Mobiltelefonnummer als Ansprechpartner für Rückfragen benannt werden, zum Ausdruck gebracht werden sollte. Zudem wurde die E-Mail nach dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Ausdruck in Kopie auch an die Mutter der Antragstellerin gesendet. Dass diese einem solchen Wechsel in der Folge bis zur negativen Auswahlentscheidung gegenüber dem Antragsgegner widersprochen hätte, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen und macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Daran muss sich die Antragstellerin nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht festhalten lassen, denn die Mutter hat es wissentlich geschehen lassen, dass der Vater für sie wie ein Vertreter auftritt, und der Antragsgegner durfte dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (zum Begriff vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 2 WRB 1.19 - juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09 - juris Rn. 15). Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob - auch wenn das brandenburgische Schulrecht keine § 88 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin entsprechende Regelung enthält - eine Willenserklärung, die ein Elternteil in einer Schulangelegenheit gegenüber der Schule abgibt, nach den Prinzipien der Anscheinsvollmacht auch ohne ausdrückliche Vollmacht zugleich für den anderen Elternteil gilt, solange die Schule keine konkreten Anhaltspunkte dafür hat, dass die Eltern getrennt leben, geschieden sind oder das Sorgerecht im Einzelfall ohne gegenseitiges Einvernehmen im Sinne des § 1627 Satz 1 BGB ausüben (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 20. November 2015 - 19 A 1585/13 - juris Rn. 11 m.w.N.). Die Antragstellerin legt auch nicht dar, aus welchen Regelungen sich das behauptete Schriftformerfordernis für die Wahl des Bildungsganges im Rahmen der Anmeldung zu einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ergeben soll. Weder §§ 50, 53 BbgSchulG noch §§ 6, 32 oder 49 Sek I-V enthalten eine entsprechende explizite Formvorschrift. Auch wenn es aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Transparenz erforderlich sein mag, den Elternwunsch zum angestrebten Bildungsabschluss hinreichend zu dokumentieren, ist dem auch bei einer E-Mail, deren Verfasser - wie hier - nicht zweifelhaft ist, ausreichend genüge getan. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde erneut auf besondere Gründe verweist, sind diese - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - gemäß § 53 Abs. 3 Sätze 4 und 7 BbgSchulG für die Auswahl im Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an Gesamtschulen nur bei gleicher Eignung relevant. Die Antragstellerin macht weder geltend noch glaubhaft, dass sie gegenüber gleichgeeigneten Mitbewerbern bzw. Mitbewerberinnen aufgrund der geltend gemachten Gründe vorrangig zu berücksichtigen und daher aufzunehmen gewesen wäre. Dafür spricht auch wenig, da nach den - von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten - Angaben des Staatlichen Schulamtes im Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2022 Bewerberinnen und Bewerber mit einem durch Auswertung von Grundschulgutachten und Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 ermittelten Wert von bis zu 15,05 Punkten aufgenommen wurden, die Antragstellerin jedoch 16,00 Punkte aufwies. Ungeachtet dessen erscheint es zweifelhaft, ob die von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkte - gemeinsamer Besuch der -Gesamtschule mit ihrer älteren Schwester, die die 10. Jahrgangsstufe besucht, und damit gemeinsame Bewältigung des Schulweges von P... nach P...; gemeinsamer Wechsel mit einer Mitschülerin aus der Grundschule - überhaupt geeignet sind, einen besonderen Grund im Sinne des § 53 Abs. 3 BbgSchulG, § 50 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 Sek I-V zu begründen. Insbesondere für einen Ausnahmefall im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 3 Sek I-V dürften die Angaben der Antragstellerin, aus denen sich nicht ergibt, dass die in besonderer Weise auf eine Schulwegbegleitung angewiesen wäre, nicht ausreichen. Abgesehen davon sind ihre Ausführungen zum Schulweg mit ihrer Ummeldung nach P... ohnehin obsolet geworden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).