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Beschluss

OVG 3 M 17/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0608.OVG3M17.22.00
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Leitsätze
Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe entfallen, wenn die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin – mit rechtskräftigem Beschluss dem Antragsgegner auferlegt wurden. (Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. März 2022 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe entfallen, wenn die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin – mit rechtskräftigem Beschluss dem Antragsgegner auferlegt wurden. (Rn.1) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. März 2022 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, denn im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, nachdem auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin - im rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 25. April 2022 - OVG 3 S 7/22 - dem Antragsgegner auferlegt wurden. Die Antragstellerin ist somit einem Kostenrisiko in dem Verfahren, für das sie Prozesskostenhilfe begehrt hat, nicht mehr ausgesetzt, weil der Antragsgegner bindend zur Kostenerstattung verpflichtet ist, dem gegenüber der Anspruch ohne Weiteres durchgesetzt werden kann. Der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe in der Beschwerdeinstanz bedarf es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr. Die Prozesskostenhilfe soll unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG lediglich die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Unbemittelten denen eines Bemittelten gleichstellen. Mit einer abschließenden Entscheidung des Gerichtes über die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, weil es wegen des Kostenerstattungsanspruches gegen den Prozessgegner – hier einer Behörde - keiner Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehr bedarf, um dem Unbemittelten eine Rechtsverfolgung zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 BvR 3474/13 - juris Rn. 9; LSG Erfurt, Beschluss vom 13. Februar 2012 - L 4 AS 1197/11 B - juris Rn. 5). Der Umstand, dass einem Rechtsanwalt im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und seiner Beiordnung ein eigenständiger Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht (vgl. § 45 Abs. 1 RVG), ändert nichts an der anderweitigen Bedarfsdeckung in Form des Kostenerstattungsanspruchs und des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses für ein noch unbeschiedenes Prozesskostenhilfebegehren, so dass der Verweis der Antragstellerin auf den Beschluss des VGH München vom 5. April 2017 - 19 C 15.2425 - (juris) hier nicht weiterhilft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).