Beschluss
OVG 11 N 58.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0330.OVG11N58.18.00
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Leitsätze
1. Ihrem Gehalt nach unterscheiden sich die Entscheidungen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) dadurch von denjenigen der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), dass sie bei der gerichtlichen Überprüfung als sachverständige Äußerungen anzusehen sind.(Rn.10)
2. Die Unzumutbarkeit weiterer amtswegiger Sachverhaltsaufklärung kann sich aus dem Prozessverhalten der Beteiligten, bspw. einer prozessverschleppenden Haltung, ergeben.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 2018 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ihrem Gehalt nach unterscheiden sich die Entscheidungen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) dadurch von denjenigen der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), dass sie bei der gerichtlichen Überprüfung als sachverständige Äußerungen anzusehen sind.(Rn.10) 2. Die Unzumutbarkeit weiterer amtswegiger Sachverhaltsaufklärung kann sich aus dem Prozessverhalten der Beteiligten, bspw. einer prozessverschleppenden Haltung, ergeben.(Rn.18) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 50.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 2018, mit dem das Verwaltungsgericht den an die Klägerin gerichteten Bescheid der Beklagten vom 25. November 2014 aufgehoben hat. Mit dem Bescheid vom 25. November 2014 war die Ausstrahlung des Beitrags „Zunge an vereister Metallstange“ in der Sendung G ... am 22. Januar 2014 ab 19:05 Uhr als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV beanstandet und die Sendezeit für künftige Ausstrahlungen auf die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 festgelegt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid aufgehoben, weil nicht festgestellt werden könne, dass ein Verstoß vorliege. Die Behauptung der Beklagten, der Beitrag sei entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder unter zwölf Jahren, da eine Nachahmung zu befürchten sei, sei nicht erwiesen. Bei der gerichtlichen Überprüfung seien die Wertungen der (Mitglieder der) Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als sachverständige Aussagen anzusehen. Die Wertungen seien im konkreten Fall aber als Beweis nicht verwertbar. Den Mitgliedern der KJM habe – mangels Kenntnis vom Beitrag – die notwendige Tatsachengrundlage für die sachverständige Beurteilung von dessen Wirkung gefehlt. Den Hilfsbeweisantrag der Beklagten, durch Vernehmung der Mitglieder der KJM Beweis darüber zu erheben, dass eine Sichtung des Beitrags stattgefunden habe, hat das Gericht als unzulässig abgelehnt. Es handele sich um einen bloßen Ausforschungsbeweis, da die Behauptung der Sichtung ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein aufgestellt worden sei. Die Beklagte sei hinsichtlich dieser Frage nicht auf Vermutungen angewiesen, sondern könne und müsse wissen, ob eine Sichtung erfolgt sei, zumal die KJM-Mitglieder ihr gegenüber zur Offenbarung verpflichtet seien. Aufgrund dieser Umstände sei das Gericht auch nicht verpflichtet, von Amts wegen Beweis durch Vernehmung der betreffenden KJM-Mitglieder zu erheben. Weder das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für die Nichtsichtung noch das Bestehen einer Pflicht für die KJM-Mitglieder eine solche durchzuführen, lasse den Schluss darauf zu, dass sämtliche Mitglieder den Beitrag vor der Sitzung am 12. November 2014 angesehen hätten. Die zuständige Landesmedienanstalt habe es zudem selbst in der Hand, die Sichtung eines Angebots durch die KJM-Mitglieder im Verwaltungsverfahren zu dokumentieren, wobei einiges dafür spreche, dass sie dazu sogar verpflichtet sei. Das Gericht habe keine Veranlassung, weiter aufzuklären, ob der Beitrag geeignet sei, die Entwicklung von Kindern unter zwölf Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, insbesondere ob er Kindern diesen Alters einen Anreiz zur Nachahmung geben könnte. Dafür, dass dem Beitrag diese Eignung abzusprechen sein könnte, biete die Prüfentscheidung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e. V. (FSF) vom 6. Oktober 2017, in der die Frage verneint werde, hinreichenden Anhalt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem fristgemäß gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Begründung (sowie zulässiger Ergänzungen in späteren Schriftsätzen) keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Einem Rechtsstreit kann grundsätzliche Bedeutung insbesondere dann zukommen, wenn die Entscheidung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, also nicht desjenigen, das dem Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordnet ist, abweicht. Erforderlich ist hierfür (u. a.), dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung in der Beurteilung derselben Rechtsfrage abgewichen ist (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 41. EL Juli 2021, § 124 Rn. 42). Das ist hier nicht mit Erfolg dargelegt. Die Beklagte führt aus, das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 29. April 2014 (- 2 A 10894/13 -) den Rechtssatz aufgestellt, dass dann, wenn ein Sendemitschnitt zur Verfügung gestellt worden sei – ohne in die andere Richtung deutende Anhaltspunkte – davon auszugehen sei, dass eine Sichtung auch tatsächlich stattgefunden habe. Dem gegenüber hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte gerade nicht von einer Sichtung auszugehen sei. Darin liegt aber kein Abweichen im Sinne des Zulassungsrechts, denn das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seinen Rechtssatz für die formell-rechtliche Überprüfung von Entscheidungen der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) aufgestellt, nicht hingegen für diejenigen der Kommission für Jugendmedienschutz. Es kann dahinstehen, ob, wie die Beklagte meint, für beide Kommissionen als Organe der Landesmedienanstalten dieselben formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen gelten. Denn ihrem Gehalt nach unterscheiden sich die Entscheidungen der KJM dadurch von denjenigen der ZAK, dass sie bei der gerichtlichen Überprüfung als sachverständige Äußerungen anzusehen sind, worauf das Verwaltungsgericht, die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anführend, hingewiesen hat (S. 11 f., 15 UA). Das Verwaltungsgericht hat deshalb die Frage, ob eine Sichtung erfolgt sei als die Verwertbarkeit der Entscheidung der KJM als Beweismittel betreffende materiell-rechtliche Frage eingeordnet, während es die formell-rechtliche Rechtmäßigkeit des Bescheides hat dahinstehen lassen. Vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ist dieselbe Rechtsfrage daher nicht entschieden worden, weshalb eine auf die (vermeintliche) Divergenz gestützte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ausscheidet. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen Verfahrensmängeln des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auf denen die Entscheidung beruht, zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Es liegt hier weder ein Gehörsverstoß wegen des Übergehens eines Beweisantrags vor (a.) noch wegen der unterbliebenen Mitwirkung der Beklagten, eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (b.). a. Die Ablehnung des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrags, demzufolge sinngemäß Beweis für die Sichtung des streitbetroffenen Beitrags durch die an der Sitzung am 12. November 2014 beteiligten KJM-Mitglieder durch deren Zeugnis angetreten werde, steht im Einklang mit dem Prozessrecht, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Beweisantrag unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt. Dies ist der Fall, wenn Tatsachenbehauptungen unter Beweis gestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen", „ins Blaue hinein", also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" erhoben worden sind (st. Rspr. bspw. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 6 B 54/16 -, juris Rn. 7 und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 -, juris Rn. 40, jew. m. w. N.). Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung des Beweisantrags gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 -, juris Rn. 40 m. w. N.). Gemessen hieran ist der Hilfsbeweisantrag der Beklagten vom Verwaltungsgericht zutreffend als unzulässig abgelehnt worden. Das Beweisthema, nämlich ob eine Sichtung des streitbetroffenen Beitrags durch die Mitglieder der KJM vor der Sitzung am 12. November 2014 erfolgt ist, fällt in die Wissens- und Einflusssphäre der Beklagten. Die KJM ist als Organ der Beklagten tätig geworden (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV); Informationen über die Sichtung stellen dienstliches Wissen dar, zu dessen Offenbarung die Mitglieder der KJM gegenüber der Beklagten verpflichtet sind. Dennoch hat die Beklagte, auch nach entsprechender Beauflagung durch das Verwaltungsgericht, keine ihre Behauptung substantiierenden Angaben gemacht, etwa durch Darlegung, wann und wo eine Sichtung des Beitrags durch die jeweiligen Mitglieder erfolgt sein soll. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Hilfsantrag, Beweis über die Tatsache der Sichtung durch Vernehmung der einzelnen KJM-Mitglieder zu erheben, als Ausforschungsbeweis dar. Die Beklagte stellt – ohne dass nachvollziehbar wäre, weshalb sie sich auf die bloße Vermutung beschränkt – die Behauptung sämtliche mitwirkenden KJM-Mitglieder hätten den Beitrag vorab gesichtet „ins Blaue hinein“ auf. „Greifbare Anhaltspunkte“ für ihre Behauptung ergeben sich, anders als die Beklagte meint, nicht schon daraus, dass sie – auch aufgrund einer entsprechenden Pflicht für die Mitglieder der KJM – von einer Sichtung habe ausgehen können. Auch dass nach Ansicht der Beklagten eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ dafür bestehe, dass die Mitglieder der KJM Beiträge, über die sie befinden, vorab ansehen, führt zu keiner anderen Bewertung. Konkrete Angaben zur tatsächlichen Grundlage ihrer Behauptung im Einzelfall hat die Beklagte damit nicht gemacht, was – da die Tatsache dem eigenen Erkenntnisbereich entstammt – aber von ihr erwartet werden konnte. b. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, die benannten Zeugen von Amts wegen zu vernehmen, um die Frage der vorherigen Sichtung des Beitrags aufzuklären. Gleiches gilt für die unterbliebene weitere Aufklärung der Frage, ob der Beitrag geeignet war, die Entwicklung von Kindern unter 12 Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann wegen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht dann vorliegen, wenn sich die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 B 7.16 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 5 B 36/14 -, juris Rn. 7 m. w. N.; vgl. auch Seibert, Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191) Dies war, bezogen auf die unterbliebene Zeugenvernehmung, nicht der Fall. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuzuziehen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, von sich aus alles zu tun, um den Tatsachenstoff für eine richtige rechtliche Beurteilung zusammenzutragen. Dass auch die Beteiligten heranzuziehen sind, bedeutet, dass das Gericht auch deren etwaige Kenntnisse und tatsächliche Erfahrungen ermitteln und gegebenenfalls verwerten muss. Die Heranziehung und Verwertung der Tatsachenkenntnisse der Beteiligten ist daher ein Aufklärungsmittel, mit dem das Gericht seine eigene gerichtliche Amtsermittlungspflicht erfüllt. Für die Beteiligten statuiert § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. VwGO zudem eine prozessuale Pflicht zur Mitwirkung, die neben die Amtsermittlungspflicht des Gerichts tritt und zugleich eine materielle Mitwirkungslast begründet. In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht der Beteiligten in gewissem Umfang eine Beschränkung der grundsätzlich umfassenden Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 -, juris Rn. 9 [= BVerwGE 109, 174]; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11/11 -, juris, Rn. 28 [= BVerwGE 145, 354]). So kann sich die Unzumutbarkeit weiterer amtswegiger Sachverhaltsaufklärung aus dem Prozessverhalten der Beteiligten, bspw. einer prozessverschleppenden Haltung, ergeben (vgl. Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 16). Außerdem verlieren die betroffenen Beteiligten unter Umständen das Recht, in der Berufung eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts zu rügen (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 86 Rn. 12). Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch amtswegige Zeugenvernehmung hat sich dem Verwaltungsgericht weder aufdrängen müssen noch war sie geboten. Die hier streitige Tatsache entstammt, wie bereits ausgeführt, dem Erkenntnisbereich der Beklagten. Entgegen den Auflagen des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte nicht mitgeteilt, woher sie weiß, was sie behauptet, nämlich dass die KJM-Mitglieder den Beitrag jeweils vor der Sitzung gesichtet hätten; sie hat ihre pauschale, von der Klägerin bestrittene Behauptung ferner nicht in zeitlicher und räumlicher Hinsicht konkretisiert. Abgesehen davon, dass die Beklagte und ihre Organe als Behörden im Verwaltungsverfahren sowohl zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen als auch zur Führung vollständiger und ordnungsgemäßer Akten verpflichtet sind (vgl. §§ 24 Abs. 1, 29 Abs. 1 VwVfG sowie OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 2 L 38/99 -, juris Rn. 55 f. m. w. N.), weshalb zu erwarten wäre, dass die Sichtung angesichts des Beweiswerts der Entscheidungen der KJM aktenkundig gemacht sind (vgl. hierzu auch S. 15 f. UA), hat die mangelnde Mitwirkung sowie das prozessual widersprüchliche Verhalten der Beklagten – Wissen aus dem eigenen Erkenntnisbereich nicht preiszugeben, gleichzeitig aber auf dieselbe Tatsache bezogene Beweiserhebungen zu fordern – die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung hier eingeschränkt; eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war unter diesen Umständen nicht geboten. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt auch nicht darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die Frage einer Entwicklungsbeeinträchtigung durch den Beitrag nicht weiter aufgeklärt hat. Die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung hat sich dem Gericht nicht aufdrängen müssen, nachdem es festgestellt hatte, dass die sachverständige Äußerung der KJM, auf der der Bescheid beruht, unverwertbar ist, wobei das Gericht gleichzeitig mit der Prüfentscheidung der FSF vom 6. Oktober 2017 einen – trotz etwaiger Mängel für tauglich gehaltenen – Anhalt dafür hatte, dass die Frage nach der Entwicklungsbeeinträchtigung zu verneinen ist. 3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Mit der Rüge, das Urteil beruhe auf einem nicht existenten Erfahrungssatz, weil das Verwaltungsgericht nicht von der Übersendung des Beitrags auf dessen tatsächliche Sichtung geschlossen habe, wird eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung nicht im Sinne des Zulassungsrechts erfolgreich in Frage gestellt. Weder geht das Gericht von einem unzutreffenden Sachverhalt aus – dies behauptet auch der Zulassungsantrag nicht – noch steht hier eine Beweiserhebung, die gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweisen würde und deshalb willkürlich wäre, inmitten (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 41. EL Juli 2021, § 124 Rn. 26g). Vielmehr meint die Beklagte, das Urteil beruhe auf einer „sachwidrigen und willkürlichen Sachverhaltswürdigung“, womit sie der Sache nach den vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz angreift, wonach hier ohne weitere Anhaltspunkte die Durchführung einer Sichtung nicht festgestellt werden könne. Diesen (tragenden) Rechtssatz stellt der Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Den Darlegungsanforderungen genügt weder ein Hinweis auf die vermeintliche Unschlüssigkeit des Urteils mit Blick auf eine frühere Entscheidung derselben Kammer des Verwaltungsgerichts noch der Hinweis auf abweichende Auffassungen anderer Verwaltungsgerichte in dieser Frage. Eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz liegt, wie bereits ausgeführt, nicht vor. Dass der Aspekt der (möglicherweise fehlenden) Sichtung lediglich ein (heilbarer) Verfahrensfehler wäre, behauptet die Beklagte nur, ohne hierfür eine über den Hinweis auf Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte hinausgehende Begründung zu geben. Sie legt insbesondere nicht dar, weshalb bei unterstellter lediglich formell-rechtlicher Fehlerhaftigkeit die Voraussetzungen des § 46 VwVfG vorliegen könnten. Gleiches gilt hinsichtlich des von dem Zulassungsantrag gezogenen Fazits einer Fehlerhaftigkeit des Urteils: Dass die Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Mängel auch im Ergebnis ernstlichen Zweifeln unterliegt, behauptet die Antragsbegründung nur, ohne dies weiter darzulegen. 4. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht vor, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Dies gilt zunächst soweit die Beklagte die Begründung hierfür auf die Darlegungen zu den ansonsten geltend gemachten Zulassungsgründen stützt; insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Eine zu klärende Rechtsfrage, derentwegen der Ausgang des Rechtsstreits als offen zu bezeichnen wäre, wirft der Rechtsstreit nicht auf; insofern mangelt es bereits an der entsprechenden Darlegung, wobei in Bezug auf die in dem Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 formulierten „Rechts- und Tatsachenfragen“ nicht von einer (fristgerechten) Ergänzung bzw. Verdeutlichung des Vortrags in der Zulassungsbegründungsschrift auszugehen ist. Einen erhöhten Begründungsaufwand weist das erstinstanzliche Urteil ferner nicht auf; im Übrigen ist ein größerer Teil der Begründung – beispielsweise die Ausführungen zum Hilfsbeweisantrag – von der Beklagten veranlasst und dient dem Bemühen, auf deren Argumente vollständig einzugehen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 108). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).