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Beschluss

OVG 3 S 142/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0106.OVG3S142.21.00
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Leitsätze
Es ist sachgerecht, die Aufnahme im Wege eines so genannten Seiteneinstiegs an die Staatlichen Internationalen Schulen Berlins auf Schülerinnen und Schüler aus hochmobilen Familien zu beschränken.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. November 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist sachgerecht, die Aufnahme im Wege eines so genannten Seiteneinstiegs an die Staatlichen Internationalen Schulen Berlins auf Schülerinnen und Schüler aus hochmobilen Familien zu beschränken.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. November 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die Aufnahme ihrer minderjährigen Tochter in die Jahrgangsstufe 10 der Nelson-Mandela-Schule, einer Staatlichen Internationalen Schule des Landes Berlin. Der Antragsgegner hat die Aufnahme abgelehnt, weil nur Kinder aus hochmobilen Familien als so genannte Seiteneinsteiger in bereits eingerichtete Klassen aufgenommen werden könnten. Hierzu zähle die Familie der Antragsteller nicht, weil sie dauerhaft in Berlin lebe. Das Verwaltungsgericht hat dies bestätigt und vorläufigen Rechtsschutz versagt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machen die Antragsteller geltend, dass der Ausschluss von dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schülern als Seiteneinsteiger verfassungswidrig sei, weil die Regelung gegen das Bestimmtheitsgebot und den Gleichheitsgrundsatz verstoße. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Soweit die Beschwerde das Begehren auf § 5a Abs. 5 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) stützt, ist diese Vorschrift hier nicht einschlägig, weil sie sich allein auf die Einrichtung der Jahrgangsstufe 1 sowie Seiteneinsteiger in diese Jahrgangsstufe und nicht auf die Aufnahme in bereits eingerichtete Klassen ab der Jahrgangsstufe 2 bezieht. Maßgeblich für das Begehren der Antragsteller, die einen Seiteneinstieg ihrer Tochter in die Jahrgangsstufe 10 wünschen, ist hier allein § 5 Abs. 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP. Danach ist die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse nach Maßgabe freier Plätze möglich, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen, d.h. sofern es sich um eine hochmobile Familie im Sinne von § 5 Abs. 6 Aufnahme VO-SbP handelt. Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig nicht vor. An der inhaltlichen Bestimmtheit des § 5 Abs. 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP, zu dessen Erlass der Verordnungsgeber gemäß § 18 Abs. 3 SchulG ermächtigt war (vgl. dazu VerfGH Bln, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 – juris Rn. 16 ff.), bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Der Anwendungsbereich der Regelung ist eindeutig und damit auch hinreichend bestimmt. Sie bezieht sich – wie sich auch aus einer Zusammenschau mit Absatz 4 und Absatz 5 ergibt – nur auf bereits eingerichtete Klassen ab der Jahrgangsstufe 2 und sieht vor, dass Plätze, die in solchen Klassen frei werden, allein durch Kinder aus hochmobilen Familien nachbesetzt werden dürfen. § 5 Abs. 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP verstößt ferner nicht gegen das in Art. 10 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 VvB verbürgte Grundrecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin. Der normierte Ausschluss von dauerhaft in Berlin lebenden Familien als Seiteneinsteiger zu Gunsten hochmobiler Familien stellt zwar eine Ungleichbehandlung dar. Diese ist jedoch im Hinblick auf das besondere pädagogische und organisatorische Konzept der Staatlichen Internationalen Schulen sachlich gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber will Schülerinnen und Schülern aus Familien mit einer hohen internationalen Mobilität eine angemessene Bildungseinrichtung zur Verfügung stellen und die Nachteile kompensieren, die ein ständiger Schulwechsel zwischen Deutschland und dem Ausland für diese Familien mit sich bringt (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 – OVG 3 S 75.18 - juris Rn. 26, 29, vgl. auch VerfGH Bln, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 – juris Rn. 34). Dies zielt insbesondere auch auf Seiteneinsteiger aus hochmobilen Familien, d.h. auf Kinder, die nach mehrfachem Schulwechsel zuletzt eine Schule im Ausland besucht haben und deren Eltern sich aus beruflichen Gründen für einige Jahre in Berlin niederlassen, bevor sie erneut ins Ausland gehen. Da nicht ausgeschlossen ist, dass diese Kinder während des bereits laufenden Schuljahres nach Berlin kommen und die in bereits eingerichteten Klassen frei gewordenen Plätze zudem regelmäßig mit Kindern aus hochmobilen und gerade nicht mit Kindern aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien besetzt gewesen sein dürften, ist es sachgerecht und nicht gleichheitswidrig, derartige Plätze ausschließlich für das Kontingent hochmobiler Familien zu reservieren. Der Verordnungsgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass Schülerinnen und Schüler, deren Familien dauerhaft in Berlin leben, die Staatliche Internationale Schule kontinuierlich von der ersten bis zur letzten Klasse besuchen, wohingegen das Kontingent hochmobiler Familien einer stärkeren Fluktuation ausgesetzt ist (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 – OVG 3 S 75.18 - juris Rn. 30). Im Übrigen haben nicht hochmobile Familien, die sich nicht um eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Staatlichen Internationalen Schulen bewerben konnten oder wollten, neben dem Besuch eines „gewöhnlichen“ Gymnasiums oder einer „gewöhnlichen“ Integrierten Sekundarschule die Möglichkeit, sich als Seiteneinsteiger an einem Gymnasium bzw. einer Integrierten Sekundarschule mit bilingualem Profil (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SchulG) oder an der Staatlichen Europa-Schule Berlin zu bewerben (vgl. § 3 Abs. 10 Aufnahme VO-SbP). Nach alledem stehen für dauerhaft in Berlin lebende Familien in ausreichendem Maße öffentliche Schulen zur Verfügung, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Bildung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VvB sichern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 5, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).