Beschluss
OVG 3 M 131/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0105.OVG3M131.20.00
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Leitsätze
1. Die Identität einer Person (im rechtlichen Sinne) wird durch tatsächliche und rechtliche Daten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort usw., bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind.(Rn.4)
2. Die Richtigkeit der in einem Pass angegebenen Identitätsdaten wird in Frage gestellt, wenn sie mit Informationen über den Ausländer, die sich aus seinem Aufenthalt im Bundesgebiet in der Vergangenheit ergeben, nicht in Übereinstimmung zu bringen sind.(Rn.6)
3. Angesichts einer bewussten Täuschung über die Identität in der Vergangenheit bedarf es in besonderem Maße nachvollziehbarer und schlüssiger Angaben, um die Überzeugung zu vermitteln, dass die nunmehr genannten Identitätsmerkmale richtig sind.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. April 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Identität einer Person (im rechtlichen Sinne) wird durch tatsächliche und rechtliche Daten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort usw., bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind.(Rn.4) 2. Die Richtigkeit der in einem Pass angegebenen Identitätsdaten wird in Frage gestellt, wenn sie mit Informationen über den Ausländer, die sich aus seinem Aufenthalt im Bundesgebiet in der Vergangenheit ergeben, nicht in Übereinstimmung zu bringen sind.(Rn.6) 3. Angesichts einer bewussten Täuschung über die Identität in der Vergangenheit bedarf es in besonderem Maße nachvollziehbarer und schlüssiger Angaben, um die Überzeugung zu vermitteln, dass die nunmehr genannten Identitätsmerkmale richtig sind.(Rn.8) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. April 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013 - 1 BvR 68/12 - juris Rn. 16). Letzteres ist hier der Fall. Einem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge für seine Tochter, die über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, steht das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung einer geklärten Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) entgegen. Die Identität einer Person (im rechtlichen Sinne) wird durch tatsächliche und rechtliche Daten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort usw., bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind. „Identität“ bedeutet die Übereinstimmung dieser personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2014 - 11 S 2450/13 - juris Rn. 32). Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass der das Visum begehrende Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin eine Verwechselungsgefahr nicht besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 - OVG 3 B 15.11 - juris Rn. 20). Diese Gewissheit ist im Fall des Klägers nicht gegeben, weil die zu den vorrangigen Zuordnungskriterien zählenden Daten Vor- und Familienname sowie Tag und Ort der Geburt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 - OVG 3 B 15.11 - juris Rn. 21) nicht hinreichend sicher sind. Sie sind insbesondere nicht bereits mit dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten, bis 28. Oktober 2016 gültigen kamerunischen Reisepass nachgewiesen. Zwar kann mit einem Reisepass des Herkunftsstaates in der Regel der Nachweis erbracht werden, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die dort enthaltenen Angaben mit deren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 - OVG 3 B 15.11 - juris Rn. 20). Angesichts der im vorliegenden Fall bestehenden konkreten Anhaltspunkte für unzuverlässige Angaben zu Namen, Geburtsdatum und Geburtsort erweist sich dieser Reisepass vor dem Hintergrund der grundlegenden Mängel des Urkundenwesens in Kamerun, bei dem es praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen gibt und selbst bei echten Dokumenten nicht von deren inhaltlicher Richtigkeit ausgegangen werden kann, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kamerun vom 17. August 2020, S. 25; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Kamerun, Stand: 19. April 2021, S. 44 f.), jedoch als ungeeignet, den sicheren Nachweis über die Identität zu führen. Die Richtigkeit der in diesem Pass angegebenen Identitätsdaten wird maßgeblich dadurch in Frage gestellt, dass sie mit Informationen über den Kläger, die sich aus seinem Aufenthalt im Bundesgebiet in der Vergangenheit ergeben, nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Der Kläger wäre - das nunmehr angegebene Geburtsdatum 20. November 1989 unterstellt - bei der Asylantragstellung im August 1999 jünger als zehn Jahre gewesen und hätte bei der Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten vom 2. August 2002 das 13. Lebensjahr und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Asylklageverfahren beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) am 21. Februar 2003 das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Dass dies durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, das Amtsgericht Tiergarten oder das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) nicht bemerkt und berücksichtigt worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Zudem befand sich der Kläger ausweislich der Aufnahme- und Entlassungsmitteilungen der JVA Moabit zwischen März und August 2002 in Haft, obwohl dies bei einem strafunmündigen Kind unzulässig gewesen wäre (vgl. Streng, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 19 Rn. 12 f.; Schultheis, in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 127 Rn. 8). Aus dem Verwaltungsvorgang ist ferner zu entnehmen, dass der Kläger sowohl im Asylklageverfahren beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) als auch im Strafverfahren beim Amtsgericht Tiergarten anwaltlich vertreten bzw. verteidigt wurde. Der Kläger hat bislang keine nachvollziehbare Erklärung gegeben, warum in diesem Zusammenhang (vor allem angesichts der Strafunmündigkeit und des daraus folgenden Prozesshindernisses im Strafverfahren, vgl. Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl. 2021, § 1 Rn. 11; Streng, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 19 Rn. 11) das angeblich zutreffende Alter nicht geltend gemacht worden war. Dem Verwaltungsgericht ist zudem beizupflichten, dass die bei der Stellung des Asylantrags gefertigten Fotoaufnahmen des Klägers nicht einen gut zehnjährigen Jungen erkennen lassen. Auch mit der Beschwerdebegründung zeigt der Kläger keinen Ansatz auf, diese greifbare Diskrepanz aufzulösen. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten amtlichen Dokumente sind - ohne dass es einer weiteren Urkundenüberprüfung bedürfte - ebenso wenig geeignet, die notwendige Gewissheit über die Identität des Klägers zu vermitteln. Dagegen spricht zum einen der Umstand, dass diese Unterlagen nahezu durchgehend nicht aus der Zeit des in ihnen (vorgeblich) dokumentierten Geschehens stammen, sondern vielmehr nachträgliche Beurkundungen darstellen. Dies gilt insbesondere für das Urteil des Tribunal de premier degré d’Edea vom 15. Februar 2013, das nicht erkennen lässt, auf welche Tatsachen sich die darin verfügte Wiederherstellung einer auf den Kläger lautenden Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum 20. November 1989 stützt. Ebenso wenig tragen die Bescheinigungen über den Schulbesuch vom 19. November 2013 und 6. Oktober 2014 sowie über die Taufe vom 18. November 2013 und 1. Oktober 2014 - selbst bei unterstellter inhaltlicher Richtigkeit - den hinreichend sicheren Schluss, dass die darin als Schüler bzw. Täufling benannte Person jeweils identisch mit dem Kläger ist. Zum anderen können auch diese Unterlagen den oben beschriebenen Widerspruch zwischen einer angeblichen Geburt im Jahr 1989 und den Informationen zum Kläger nach dessen Einreise 1999 nicht erklären. Das betrifft auch die Bestätigungen der (angeblichen) Eltern des Klägers vom 6. Oktober 2014 und 29. September 2014 ebenso wie die eidesstattlichen Versicherungen vom 10. August 2014 und 22. April 2015. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist voraussichtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte keine Ausnahme von der genannten Regelerteilungsvoraussetzung anerkennt. Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise einen Verzicht auf die Klärung der Identität geboten erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich. Ein solcher setzt voraus, dass entweder besondere Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 - juris Rn. 13). Abgesehen davon, dass die Ausübung der Personensorge des Klägers für seine Tochter auch trotz des Verweises auf die ausstehende Klärung der Identität nicht gefährdet ist, weil der Beklagte den Kläger duldet, kann hier aus dem durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz der Familieneinheit auch aus anderem Grund nichts hergeleitet werden. Dem höherrangigen Recht lässt sich nichts dafür entnehmen, dass das einfache Gesetzesrecht auch dann zurückzustehen hat, wenn die Nichterfüllung von Vorschriften auf unzureichend ausgeübten Mitwirkungspflichten Nachzugswilliger beruht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 - OVG 3 B 15.11 - juris Rn. 34). Der Nachweis der Identität im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG obliegt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dem Kläger (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - OVG 3 M 147.19 - BA S. 4). Vorliegend ist die ausstehende Klärung der Identität des Klägers maßgeblich auf dessen unzureichende Mitwirkung zurückzuführen. Dies gilt umso mehr als der Kläger - selbst nach seinen jetzigen Angaben - jahrelang unter falscher Identität in Deutschland gelebt hat und dies zudem mehrfach, wenn man zugrunde legt, dass die vom Kläger beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin 2003 zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis-EG vorgelegte Carte nationale d’identité vom 27. Mai 2003 jedenfalls inhaltlich falsch war. Angesichts dieser bewussten Täuschung über seine Identität in der Vergangenheit bedarf es in besonderem Maße nachvollziehbarer und schlüssiger Angaben, um die Überzeugung zu vermitteln, dass die nunmehr genannten Identitätsmerkmale richtig sind. Dem entsprechen - wie dargelegt - die Erklärungen und Unterlagen des Klägers nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).