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Beschluss

3 S 80/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0921.3S80.21.00
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob ein Aufnahmeanspruch vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag die Aufnahmekapazität der Schule erschöpft war.(Rn.3) 2. Wäre dies nicht der Fall und die Ablehnung deshalb rechtswidrig gewesen, wäre eine nachträgliche Aufnahme eines anderen Kindes auf den rechtswidrig nicht vergebenen Platz ihrerseits rechtswidrig gewesen.(Rn.3) 3. Dies würde zur rechtswidrigen Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers infolge eines fehlerhaften Aufnahmeverfahrens dazu führen, dass der rechtswidrig vergebene Schulplatz in einem gerichtlichen Eilverfahren wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, solange die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs nicht beeinträchtigt ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2021 - OVG 3 S 74/21 Rn. 4 m.w.N.).(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob ein Aufnahmeanspruch vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag die Aufnahmekapazität der Schule erschöpft war.(Rn.3) 2. Wäre dies nicht der Fall und die Ablehnung deshalb rechtswidrig gewesen, wäre eine nachträgliche Aufnahme eines anderen Kindes auf den rechtswidrig nicht vergebenen Platz ihrerseits rechtswidrig gewesen.(Rn.3) 3. Dies würde zur rechtswidrigen Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers infolge eines fehlerhaften Aufnahmeverfahrens dazu führen, dass der rechtswidrig vergebene Schulplatz in einem gerichtlichen Eilverfahren wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, solange die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs nicht beeinträchtigt ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2021 - OVG 3 S 74/21 Rn. 4 m.w.N.).(Rn.3) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2021/2022 in die Jahrgangsstufe 2 der F...-Grundschule aufzunehmen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig einen Schulplatz an einer anderen Grundschule in zumutbarer Entfernung zuzuweisen. Für das laufende Schuljahr 2021/2022 hat das Verwaltungsgericht einen Aufnahmeanspruch der - im Einzugsbereich der gewünschten Schule wohnenden - Antragstellerin zu 1 wegen erschöpfter Aufnahmekapazität (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG) verneint. Die auf 26 Schülerinnen und Schüler festgelegte Aufnahmekapazität (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO; s.a. den Einrichtungsvermerk vom 20. Januar 2020) beider Klassen der Jahrgangsstufe 2 sei mit jeweils 27 Schülerinnen und Schülern bereits überschritten. Dies stellt die Beschwerde nicht in Frage. Sie wendet sich allerdings mit Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob die Aufnahmekapazität der Schule im vergangenen Schuljahr 2020/2021 erschöpft gewesen sei, weil die Antragsteller ihr ursprüngliches Begehren, die Antragstellerin zu 1 in diesem Schuljahr in die Jahrgangsstufe 1 der Wunschschule aufzunehmen, angesichts des zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (noch) bevorstehenden Endes des Schuljahres nicht mehr weiterverfolgten. Demgegenüber weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die Antragsteller einen Aufnahmeantrag bereits im vergangenen Schuljahr gestellt haben, und dass es für die Frage, ob die Antragstellerin zu 1 einen Aufnahmeanspruch hat, nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag die Aufnahmekapazität der Schule erschöpft war. Wäre dies nicht der Fall und die Ablehnung deshalb rechtswidrig gewesen, wäre eine nachträgliche Aufnahme eines anderen Kindes auf den rechtswidrig nicht an die Antragstellerin zu 1 vergebenen Platz ihrerseits rechtswidrig gewesen. Dies würde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur rechtswidrigen Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers infolge eines fehlerhaften Aufnahmeverfahrens dazu führen, dass der rechtswidrig vergebene Schulplatz in einem gerichtlichen Eilverfahren wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, solange die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs nicht beeinträchtigt ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2021 - OVG 3 S 74/21 - juris Rn. 4 m.w.N.). So liegt der Fall hier indessen nicht. Der Antragsgegner hat die Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die Jahrgangsstufe 1 der F...-Grundschule im Schuljahr 2020/21 zu Recht wegen erschöpfter Aufnahmekapazität abgelehnt. Die von der Antragstellerin zu 2 in ihrer eMail vom 18. Februar 2021 an den Antragsgegner geäußerte Bitte um Umschulung hat dieser am 19. Februar 2021 - ebenfalls per eMail - mit dem Hinweis abgelehnt, es sei keine Kapazität gegeben, weil beide erste Klassen bereits mit jeweils 26 Schülern voll seien. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft unzutreffend (und die Ablehnung deshalb rechtswidrig) gewesen sein könnte. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die bei den Verwaltungsunterlagen befindliche - undatierte - Belegungsliste für die Klasse 1b nur 25 Schülerinnen und Schüler aufführt, die Obergrenze des § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO danach also nicht restlos ausgeschöpft war. Hierzu hat der Rektor der Schule im Erörterungstermin am 31. August 2021 indessen ausgeführt, dass beide erste Klassen zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 mit 27 bzw. 26 Schülerinnen und Schülern voll belegt gewesen seien und erst nach den Osterferien (29. März bis 10. April 2021) die Klassenfrequenz in der Klasse 1b durch Wegzug eines Kindes auf 25 gesunken sei. Nach diesen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, und die auch die Antragsteller nicht in Frage stellen, war die Aufnahmekapazität der Schule jedenfalls zum Zeitpunkt der Ablehnung des Umschulungsantrags durch eMail vom 19. Februar 2021 erschöpft. Gleiches gilt für die Einlegung des Widerspruchs hiergegen mit Schriftsatz vom 17. März 2021. Bei Begründung des Widerspruchs durch Schriftsatz vom 16. April 2021 und der nachfolgenden telefonischen Mitteilung an die Bevollmächtigte der Antragsteller im Mai 2021, dass die Antragstellerin zu 1 nicht aufgenommen werde, hatte die Klasse 1b allerdings nur noch 25 Schülerinnen und Schüler. Indessen spricht alles dafür, dass der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt von einer Erschöpfung der Aufnahmekapazität auch dieser Klasse mit Blick auf das Hinzukommen zweier in der Jahrgangsstufe 2 verbleibender Schülerinnen im folgenden Schuljahr ausgehen durfte. Auch wenn die Gesprächsnotiz zur Klassenkonferenz, nach deren Beschluss das Kind O. noch ein Jahr in der Schulanfangsphase verbleiben solle, erst vom 22. April 2021 datiert, hatte der Schulleiter dem Bezirksamt bereits mit eMail vom 13. April 2021, kurz nach den Osterferien, über dieses Verweilen informiert, ebenso über den Antrag auf freiwillige Wiederholung des Schuljahres für das Kind E. vom 6. April 2021. Beides spricht für die Richtigkeit der Angaben des Schulleiters im Erörterungstermin, dass zum Zeitpunkt des Wegzugs, der zu einem Absinken der Klassenfrequenz auf 25 Schülerinnen und Schüler führte, bereits bekannt gewesen sei, dass im nächsten Schuljahr Wiederholer dazukämen. Unter diesen Umständen war der Antragsgegner nicht gehalten, das absehbar nur kurzfristige Sinken der Klassenfrequenz um einen Platz unter den Höchstwert von 26 Schülerinnen und Schülern für die Aufnahme der Antragstellerin zu 1 zu nutzen. Zwar setzt eine Erschöpfung der Aufnahmekapazität grundsätzlich voraus, dass alle zur Verfügung stehenden Schulplätze tatsächlich belegt sind, und kann ein Freihalten von Schulplätzen nicht mit der allgemeinen Erwägung gerechtfertigt werden, dass es zu einem Verbleiben in der Schulanfangsphase (§ 20 Abs. 3 SchulG) oder zur Wiederholung einer Jahrgangsstufe (§ 59 SchulG) kommen könnte. Anders liegt der Fall, wenn sich - wie hier - bei Freiwerden eines Schulplatzes im Laufe des Schuljahres bereits konkret abzeichnet, dass dieser zu Beginn des folgenden Schuljahres durch Verweilen bzw. Wiederholung von einem anderen Schüler der betreffenden Schule in Anspruch genommen und dadurch die Aufnahmekapazität erschöpft sein wird. § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG, der es der zuständigen Schulbehörde erlaubt, einen Aufnahmeantrag bei Über- (wie auch bei Unter-) Nachfrage abzulehnen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, Drs. 15/1842, Anlage 2, Seite 51), gebietet es in einem solchen Fall nicht, frei gewordene Schulplätze bis zur Erschöpfung der Aufnahmekapazität im laufenden Schuljahr zu besetzen, wenn dies konkret absehbar zu deren Überschreiten im folgenden Schuljahr führt. Spricht hiernach alles dafür, dass die Ablehnung, die Antragstellerin im Schuljahr 2020/21 in die Jahrgangsstufe 1 der F...-Grundschule aufzunehmen, rechtmäßig war, so bedarf nicht der Entscheidung, ob angesichts der vom Antragsgegner im Erörterungstermin geschilderten räumlichen Situation eine Aufnahme der Antragstellerin zu 1 (auch) an der Grenze der Funktionsfähigkeit scheitert. Hinsichtlich des Hilfsantrags hat die Beschwerde jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil es insoweit an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Nachdem die Antragsteller in der Beschwerdebegründung erklärt haben, dass sie einen Schulplatz an der M... Grundschule angenommen hätten, wenn er ihnen vom Schulamt angeboten worden wäre und der Hauptantrag keinen Erfolg gehabt hätte, und der Antragsgegner im Erörterungstermin erklärt hat, er gehe davon aus, dass an der M... Grundschule noch Kapazitäten vorhanden seien, spricht nichts dafür, dass die Antragsteller gerichtlichen Eilrechtsschutzes bedürften, um für die Antragstellerin zu 1 einen Schulplatz an der M... Grundschule zu bekommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).