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Beschluss

OVG 3 S 79/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0909.OVG3S79.21.00
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Leitsätze
1. Antragsgegner ist der Schulleiter und nicht das Schulamt, wenn es um die Aufnahme eines Kindes in dessen Schule geht und der Wohnort des Kindes nicht in einem für eine Grundschule bestimmten Schulbezirk und damit nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Grundschule liegt.(Rn.2) 2. Das BbGSchulG geht von einer Versorgungsaufgabe der Gemeinden aus. Es stellt ihnen aber im Rahmen ihrer Selbstverwaltungshoheit grundsätzlich frei, diese Aufgaben allein oder – etwa wenn ihre Leistungsfähigkeit hierfür nicht ausreicht oder dies im Hinblick auf den Bedarf oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig ist – im Wege kommunaler Zusammenarbeit gemeinsam mit anderen Gemeinden zu erfüllen.(Rn.8) 3. Eine Verpflichtung zur kommunalen Zusammenarbeit ergibt sich nur dann, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde dies im Einvernehmen mit der Schulbehörde anordnet, weil das Bedürfnis zur Errichtung oder Fortführung einer Schule besteht und anders ein geordneter Schulbetrieb nicht zu gewährleisten ist.(Rn.8) 4. § 101 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BbgSchulG in Verbindung mit § 43 GKGBbg stünde es entgegen, wenn (bereits) dem Schulentwicklungsplan die verbindliche Verpflichtung einer Gemeinde entnommen würde, einen über das eigene Gemeindegebiet hinaus gehenden schulischen Versorgungsauftrag wahrzunehmen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Antragsgegner ist der Schulleiter und nicht das Schulamt, wenn es um die Aufnahme eines Kindes in dessen Schule geht und der Wohnort des Kindes nicht in einem für eine Grundschule bestimmten Schulbezirk und damit nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Grundschule liegt.(Rn.2) 2. Das BbGSchulG geht von einer Versorgungsaufgabe der Gemeinden aus. Es stellt ihnen aber im Rahmen ihrer Selbstverwaltungshoheit grundsätzlich frei, diese Aufgaben allein oder – etwa wenn ihre Leistungsfähigkeit hierfür nicht ausreicht oder dies im Hinblick auf den Bedarf oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig ist – im Wege kommunaler Zusammenarbeit gemeinsam mit anderen Gemeinden zu erfüllen.(Rn.8) 3. Eine Verpflichtung zur kommunalen Zusammenarbeit ergibt sich nur dann, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde dies im Einvernehmen mit der Schulbehörde anordnet, weil das Bedürfnis zur Errichtung oder Fortführung einer Schule besteht und anders ein geordneter Schulbetrieb nicht zu gewährleisten ist.(Rn.8) 4. § 101 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BbgSchulG in Verbindung mit § 43 GKGBbg stünde es entgegen, wenn (bereits) dem Schulentwicklungsplan die verbindliche Verpflichtung einer Gemeinde entnommen würde, einen über das eigene Gemeindegebiet hinaus gehenden schulischen Versorgungsauftrag wahrzunehmen.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, das von ihm als Antragsgegner beteiligte staatliche Schulamt im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller vorläufig in die 1. Klasse der K...Grundschule in P...aufzunehmen. Abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung nimmt der Senat die – durch das Schulamt vertretene – Schulleiterin der K...Grundschule als Antragsgegnerin in das Rubrum auf. Dies entspricht der erstinstanzlichen Antragsschrift und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Wohnort des Kindes nach der unbestrittenen Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in einem für eine Grundschule bestimmten Schulbezirk und damit nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Grundschule liegt (§ 106 Abs. 1 BbgSchulG). Für den Besuch der gewünschten Grundschule bedarf es deshalb keiner Gestattung des Schulamts nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG. Die Entscheidung über die Aufnahme hat nach den §§ 50, 51 BbgSchulG allein die Schulleiterin oder der Schulleiter zu treffen. Richtige Antragsgegnerin ist daher die Schulleiterin der Grundschule und nicht das staatliche Schulamt, das ebenfalls beantragt hat, das Rubrum zu ändern. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Wirksamkeit der Schulbezirkssatzung der Gemeinde P...ausgegangen. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass die Schulbezirkssatzung den Schulbezirk auf das Gemeindegebiet beschränke, während der Schulentwicklungsplan des Landkreises davon ausgehe, dass die Gemeinde P...auch die umliegenden Gemeinden, darunter auch die Gemeinde P..., in der sie wohnen, mitversorge. Die Satzung verstoße deshalb gegen die Schulentwicklungsplanung sowie gegen § 106 Abs. 1 BbgSchulG. Mit diesem Vorbringen wird kein zur Unwirksamkeit der Schulbezirkssatzung der Gemeinde P... führender Rechtsfehler dargelegt. Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG wird u.a. für jede Grundschule unter Berücksichtigung der genehmigten Schulentwicklungsplanung der Schulbezirk bestimmt, für den die Schule örtlich zuständig ist. Die Antragsteller beziehen sich insoweit auf den im Mai 2017 für den Planungszeitraum bis 2021/2022 aufgestellten Schulentwicklungsplan des Landkreises Havelland (abrufbar auf der Internetseite des Landkreises unter https://www.havelland.de/arbeit-leben/bildung/schule/schulentwicklungsplanung/), der zum Einzugsgebiet der K...Grundschule neben der Gemeinde P...auch die Gemeinden P...und R...sowie einzelne Ortsteile der Gemeinde W...rechnet und im Planungszeitraum für einen geordneten Schulbetrieb in den Grundschulen des Amtes F...keine zusätzlichen Maßnahmen für erforderlich hält. Diese Planaussagen hinderten die Gemeinde P...nicht, den Schulbezirk der von ihr getragenen Grundschule mit der im November 2018 erstmals aufgestellten Schulbezirkssatzung dergestalt festzulegen, dass der Rechtsanspruch auf den Besuch der zuständigen Grundschule (vgl. § 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG; zum Vorbehalt ausreichender Kapazität s. allerdings auch § 50 Abs. 3 und Abs. 4 BbgSchulG) auf Schülerinnen und Schüler aus dem Gemeindegebiet beschränkt wird. Es bedarf hier keiner allgemeinen Klärung, welche rechtliche Bindungswirkung der Schulentwicklungsplanung des Landkreises (vgl. § 102 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG), durch die ein Planungsrahmen für ein möglichst wohnungsnahes Schulangebot und für einen zweckentsprechenden Schulbau im Kreisgebiet geschaffen werden soll (vgl. § 102 Abs. 1 BbgSchulG), gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden zukommt, welche Bedeutung der gesetzlichen Verpflichtung des Schulträgers beizumessen ist, den Grundschulbezirk „unter Berücksichtigung“ der genehmigten Schulentwicklungsplanung zu bestimmen (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG) und ob hierdurch Schülerinnen und Schülern subjektive Rechte vermittelt werden können. Denn jedenfalls können Gemeinden nicht durch den Schulentwicklungsplan des Landkreises verpflichtet werden, Schulkapazitäten zur gebietsübergreifenden Versorgung anderer Gemeinden zu schaffen oder aufrechtzuerhalten. Dies erfolgt im Wege kommunaler Zusammenarbeit oder durch die Kommunalaufsicht. Das Schulgesetz bestimmt Gemeinden und Gemeindeverbände mit Ausnahme der Landkreise als mögliche Grundschulträger (§ 100 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG). Schulträger können auch von den Gemeinden gebildete Schulverbände sein; zudem besteht die Möglichkeit, die Schulträgerschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf einen anderen Schulträger zu übertragen (§ 101 Abs. 1 BbgSchulG). Im Rahmen ihrer Zuständigkeit haben die Gemeinden und Gemeindeverbände ihr gesamtes Gebiet Schulbezirken zuzuordnen oder diese Kompetenz einem anderen Schulträger zu übertragen, § 106 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG. Das Schulgesetz weist den in den §§ 100 und 101 BbgSchulG genannten Schulträgern das Recht und die Verpflichtung zu, Schulen zu errichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, wobei ein Bedürfnis insbesondere besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung als erforderlich bezeichnet ist (§ 104 Abs.1 Sätze 1 und 5 BbgSchulG). Diesen Regelungen lässt sich entnehmen, dass das Schulgesetz von einer Versorgungsaufgabe der Gemeinden ausgeht, es ihnen aber im Rahmen ihrer Selbstverwaltungshoheit grundsätzlich freistellt, diese Aufgaben allein oder – etwa wenn ihre Leistungsfähigkeit hierfür nicht ausreicht oder dies im Hinblick auf den Bedarf oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig ist – im Wege kommunaler Zusammenarbeit gemeinsam mit anderen Gemeinden zu erfüllen. Eine Verpflichtung zur kommunalen Zusammenarbeit ergibt sich nur dann, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde dies im Einvernehmen mit der Schulbehörde anordnet, weil das Bedürfnis zur Errichtung oder Fortführung einer Schule besteht und anders ein geordneter Schulbetrieb nicht zu gewährleisten ist, § 101 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BbgSchulG in Verbindung mit § 43 GKGBbg. Diesen gesetzlichen Vorgaben stünde es entgegen, wenn man (bereits) dem Schulentwicklungsplan die verbindliche Verpflichtung einer Gemeinde entnehmen wollte, einen über das eigene Gemeindegebiet hinaus gehenden schulischen Versorgungsauftrag wahrzunehmen. Hieran gemessen haben die Antragsteller nicht dargelegt, dass die Gemeinde P...mit der Beschränkung des Schulbezirks auf ihr Gemeindegebiet gegen den Schulentwicklungsplan des Landkreises oder das gesetzliche Gebot, die genehmigte Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG) verstößt, denn es ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass die Gemeinde im Rahmen einer kommunalen Zusammenarbeit eine Versorgungsaufgabe auch für andere Gemeinden des Amtes F...übernommen hätte oder kommunalaufsichtlich hierzu verpflichtet worden wäre. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, ihre Gemeinde bliebe im Zweifelsfall völlig unversorgt, wenn alle Gemeinden im Umkreis den Schulbezirk auf das eigene Gemeindegebiet beschränkten und die anderen Schulen Kapazitätsprobleme behaupteten. Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsgegnerin kann das Kind der Antragsteller die Grundschule der im Amtsbereich gelegenen Kooperationsschule F...besuchen. Sie machen nicht geltend, dass es dort aus Kapazitätsgründen oder wegen einer vom Schulträger erlassenen Schulbezirkssatzung nicht aufgenommen werden könnte. Der weitere Einwand der Beschwerde, die Beschränkung der Aufnahmekapazität der K...Grundschule auf 25 Plätze sei nicht hinreichend begründet worden, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zugrunde gelegt (S. 4 des Beschlussabdrucks), dass die auf 25 Plätze abgesenkte Klassenfrequenz für Schulen für gemeinsames Lernen nicht zu beanstanden sei. Damit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Weder beanstandet sie die – von der Antragsgegnerin durch Hinweise auf die Liste der „Schulen für gemeinsames Lernen“ belegte – Annahme, dass es sich um eine solche Schule handelt, noch stellt sie die – zwar nicht vom Verwaltungsgericht, wohl aber von der Antragsgegnerin konkret benannte – dazu ergangene Rechtsprechung in Frage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – OVG 3 S 61/20 – juris Rn. 3 m.w.N., Beschluss vom 2. September 2021 – OVG 3 S 102/21 – juris). Ohne Erfolg machen die Antragsteller schließlich geltend, für die Aufnahme ihres Kindes komme es nicht auf einen wichtigen Grund an, da die Gemeinde P...entsprechend dem Schulentwicklungsplan des Landkreises ihre Wohnortgemeinde mitversorge und somit die zuständige Schule sei. Die örtlich zuständige Schule wird nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG nicht durch die Schulentwicklungsplanung, sondern durch die dem Schulträger obliegende Festlegung des Schulbezirks bestimmt (vgl. § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BbgSchulG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).