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Beschluss

OVG 3 S 102/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0902.OVG3S102.21.00
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Leitsätze
1. Eltern und ihren schulpflichtigen Kindern steht weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich ein subjektives und damit einklagbares Recht auf Einrichtung einer weiteren Klasse zu, selbst wenn dies in personeller, sächlicher und räumlicher Hinsicht im Einzelfall möglich wäre, solange an anderen Schulen, deren Besuch ebenfalls zumutbar ist, genügend Schulplätze zur Verfügung stehen.(Rn.2) 2. Eine „enge persönliche Beziehung“ zwischen Geschwistern reicht als sozialer Grund im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BbgSchulG nicht aus.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eltern und ihren schulpflichtigen Kindern steht weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich ein subjektives und damit einklagbares Recht auf Einrichtung einer weiteren Klasse zu, selbst wenn dies in personeller, sächlicher und räumlicher Hinsicht im Einzelfall möglich wäre, solange an anderen Schulen, deren Besuch ebenfalls zumutbar ist, genügend Schulplätze zur Verfügung stehen.(Rn.2) 2. Eine „enge persönliche Beziehung“ zwischen Geschwistern reicht als sozialer Grund im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BbgSchulG nicht aus.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der K.-Grundschule aufzunehmen. Der Einwand, die Einrichtung von nur zwei anstatt drei Klassen der Jahrgangsstufe 1 für das Schuljahr 2021/2022 sei angesichts der hohen Bewerberzahl, die im Vorjahr zur Einrichtung von drei ersten Klassen an der K.-Grundschule geführt habe, ermessenfehlerhaft, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt Eltern und ihren schulpflichtigen Kindern bei der Aufnahme in die Schule weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich ein subjektives und damit einklagbares Recht auf Erweiterung vorhandener, aber erschöpfter Kapazitäten zu (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2020 – OVG 3 S 90/20 – juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 10. September 2018 – OVG 3 S 45/18 – juris Rn. 3; Beschluss vom 27. September 2017 – OVG 3 S 70/17 – juris Rn. 3). Dies gilt im Hinblick auf den der Schulverwaltung zustehenden organisatorischen und pädagogischen Gestaltungsspielraum grundsätzlich auch dann, wenn die Einrichtung einer weiteren Klasse in personeller, sächlicher und räumlicher Hinsicht im Einzelfall möglich wäre, solange an anderen Schulen, deren Besuch ebenfalls zumutbar ist, genügend Schulplätze zur Verfügung stehen. Mit dem Hinweis, gemäß Anlage 1 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation sei für Grundschulen eine Bandbreite von 28 Schülerinnen und Schülern vorgegeben, die gemäß Nr. 6 Abs. 2 VV-Unterrichtsorganisation auf bis zu 30 Schülerinnen und Schüler erhöht werden könne, stellt die Beschwerde die erstinstanzliche Würdigung ebenfalls nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sich – für beide eingerichteten Klassen - dahingehend geäußert, dass „die Begrenzung der Klassenstärke auf 25 für Schulen für ‚Gemeinsames Lernen‘ […] nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts, die bereits mehrfach vom Oberverwaltungsgericht bestätigt wurde, nicht zu beanstanden“ sei. Mit dieser Würdigung setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie wendet sich insbesondere nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der K.-Grundschule handele es sich um eine Schule für gemeinsames Lernen. Dies wäre im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich gewesen, auch wenn die knappe Begründung des Beschlusses keine konkrete Angaben zur Rechtsprechung oder zu normativen Grundlagen enthält und keine Umstände - wie z.B. die erforderliche Genehmigung des Staatlichen Schulamtes - nennt, aus denen sich der Status der K.-Grundschule als Schule für gemeinsames Lernen ergeben könnte. Allein der gemeinsame Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (vgl. §§ 3 Abs. 4, 29 Abs. 2 BbgSchulG) rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass es sich um eine Schule für gemeinsames Lernen handelt (vgl. dazu § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Sonderpädagogik-Verordnung, Nrn. 1 und 2.1 des Rundschreibens 3/19 vom 25. April 2019; ferner Landtag Brandenburg, Drs. 6/5781). Unterstellt man hier wegen der von der Beschwerde nicht angegriffenen erstinstanzlichen Annahme, dass es sich bei der K.-Grundschule um eine Schule für gemeinsames Lernen handelt, ist die Einrichtung von zwei Klassen mit 28 und 25 Plätzen im Hinblick auf den der Schulverwaltung nach § 103 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG zustehenden organisatorisch-pädagogischen Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden. Nach Nr. 2.5 des Rundschreibens 3/19 vom 25. April 2019 „Schulen für gemeinsames Lernen“ soll für neu einzurichtende Klassen in der Primarstufe eine Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen und Schüler nicht überschritten werden, wobei eine der beiden Klassen hier sogar deutlich über dem Frequenzwert läge (vgl. zu alledem auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2021 – OVG 3 S 123/20 - juris Rn. 5 m.w.N.). Unabhängig davon hätte die Beschwerde auch dann keinen Erfolg, wenn die K.-Grundschule nicht als Schule für gemeinsames Lernen im Sinne des Rundschreibens 3/19 vom 25. April 2019 genehmigt worden wäre. Nach Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VV-Unterrichtsorganisation gilt bei der Einrichtung von Klassen in der Jahrgangsstufe 1 grundsätzlich der Frequenzrichtwert gemäß Anlage 1, der sich auf 23 beläuft. Handelt es sich um eine Klasse mit gemeinsamem Unterricht (§§ 3 Abs. 4, 29 Abs. 2 BbgSchulG), soll nach Nr. 11 Abs. 1 VV-Unterrichtsorganisation in neu einzurichtenden Klassen eine Klassenfrequenz von 25 nicht überschritten werden. Das ist hier in Bezug auf eine der beiden Klassen der Fall, weil dort (mindestens) ein Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen worden ist. In der anderen der beiden Klassen ist der obere Wert der Bandbreite im Sinne von Anlage 1 der VV-Unterrichtsorganisation erreicht, der mit 28 Plätzen um 5 Plätze höher liegt als der maßgebliche Frequenzrichtwert. Vor diesem Hintergrund wäre die K.-Grundschule nicht verpflichtet, weitere Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Sie müsste insbesondere nicht den von der Beschwerde angesprochenen oberen Wert der Bandbreite (28 Schülerinnen und Schüler) gemäß Nr. 6 Abs. 2, Anlage 1 VV-Unterrichtsorganisation überschreiten, was nach Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 VV-Unterrichtsorganisation nur in besonderen Ausnahmefällen und mit Zustimmung des staatlichen Schulamtes zulässig ist. Im Übrigen spricht alles dafür, dass eine Überschreitung der Bandbreite gemäß Nr. 6 Abs. 2, Anlage 1 VV-Unterrichtsorganisation, die auf Nr. 5 Abs. 3 VV-Unterrichtsorganisation Bezug nimmt, ohnehin nur für fortgeführte bestehende Klassen in Betracht käme. Für sie gilt die Bandbreite gemäß Anlage 1 (vgl. Nr. 5 Abs. 2 VV-Unterrichtsorganisation), während bei der Einrichtung von Klassen der Jahrgangsstufe 1 - wie ausgeführt – grundsätzlich der Frequenzrichtwert gemäß Anlage 1 maßgeblich ist. Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht sei auf die enge persönliche Bindung zwischen der Antragstellerin und ihrer Schwester nicht eingegangen bzw. habe diese nicht angemessen berücksichtigt, obwohl hierzu umfassend vorgetragen worden sei, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es fehlt eine konkrete Bezeichnung des Vortrags, den das Verwaltungsgericht aus der Sicht der Beschwerde hätte berücksichtigen müssen sowie eine konkrete und hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses, der ein Geschwisterkind dann als wichtigen Grund im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG ansieht, wenn dadurch wesentliche Betreuungserleichterungen eintreten. Dies stimmt insoweit mit der Rechtsprechung des Senats überein, als bei Geschwisterkindern nicht schon jede Betreuungserleichterung einen wichtigen Grund darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2015 – OVG 3 S 70.15 – juris Rn. 4 f.). Soll über erhebliche Betreuungserleichterungen hinaus die Unzumutbarkeit eines unterschiedlichen Schulbesuchs der Geschwister als sozialer Grund im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BbgSchulG geltend gemacht werden, reicht der bloße Hinweis der Beschwerde auf eine „enge persönliche Beziehung“ zwischen den Geschwistern nicht aus. Unabhängig davon – und ohne dass dies hier entscheidungserheblich ist - war die in erster Instanz angeführte Entwicklungsgefährdung der Antragstellerin bei einem getrennten Schulbesuch nicht – z.B. durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung - glaubhaft gemacht. Die weiteren Ausführungen der Beschwerde zu etwaigen Betreuungserleichterungen, die das Verwaltungsgericht nicht beachtet habe, sind zu pauschal, um den angegriffenen Beschluss durchgreifend in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als der Beschluss wesentliche Betreuungserleichterungen fordert. Der Senat ist im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht gehalten, nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO weiteren Vortrag abzuwarten, den sich die Beschwerde hier pauschal und ohne zeitliche Begrenzung „ausdrücklich vorbehalten“ hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).