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Beschluss

OVG 3 S 103/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0901.OVG3S103.21.00
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Leitsätze
1. Zu den „gewachsenen Bindungen“ gehören neben den Bindungen zwischen Geschwistern auch solche Bindungen zwischen Kindern, die aus dem gemeinsamen Besuch von Einrichtungen der Jugendhilfe und aus sonstiger organisierter Betreuung im vorschulischen Bereich entstanden sind.(Rn.4) 2. Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder in eine andere als die zuständige Grundschule einschulen möchten, müssen bereits bei Antragstellung, spätestens bis zur Entscheidung über die Aufnahme, konkret und nachvollziehbar die gewachsenen Bindungen zu anderen Kindern und deren mögliche Beeinträchtigung darlegen.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den „gewachsenen Bindungen“ gehören neben den Bindungen zwischen Geschwistern auch solche Bindungen zwischen Kindern, die aus dem gemeinsamen Besuch von Einrichtungen der Jugendhilfe und aus sonstiger organisierter Betreuung im vorschulischen Bereich entstanden sind.(Rn.4) 2. Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder in eine andere als die zuständige Grundschule einschulen möchten, müssen bereits bei Antragstellung, spätestens bis zur Entscheidung über die Aufnahme, konkret und nachvollziehbar die gewachsenen Bindungen zu anderen Kindern und deren mögliche Beeinträchtigung darlegen.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, an der von den Antragstellern gewünschten Grundschule W... sei ein Schulplatz rechtswidrig vergeben worden. Dies verhelfe dem Rechtsschutzbegehren jedoch nicht zum Erfolg, da der deshalb zu vergebende weitere Schulplatz nach der Rangfolge des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG von einem anderen Kind beansprucht werden könne. Dieses erfülle anders als die Antragstellerin zu 1 das Aufnahmekriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde hiergegen ein, zugunsten der Antragstellerin zu 1 greife das vorrangige Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG ein. Dieses Kriterium setzt voraus, dass der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde. Die Beschwerde legt schon nicht hinreichend substanziiert dar, dass dies bei der Antragstellerin der Fall ist. Die Auslegung des in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG geregelten Merkmals „längerfristig gewachsener Bindungen zu anderen Kindern“ ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit dem Begriff „Bindungen“ macht der Gesetzgeber deutlich, dass nicht jedwede Beziehung zwischen Kindern ausreicht, sondern eine innere Verbundenheit erforderlich ist. Das Merkmal „längerfristig gewachsen“ erfordert, dass sich die Bindung über einen längeren Zeitraum entwickelt hat. Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule nur ausnahmsweise, d.h. bei Vorliegen besonderer Umstände zuzulassen. Der Gesetzgeber geht von dem Regelfall aus, dass Kinder im vorschulischen Alter ihre Bindungen zu Geschwisterkindern oder Kindern in (wohnortnahen) Kindergärten oder anderen Einrichtungen der Jugendhilfe entwickeln. Für den (Ausnahme-)Fall, dass durch den Besuch einer nicht im Einschulungsbereich liegenden vorschulischen Einrichtung oder durch Umzug der Eltern eine gewachsene Bindung zwischen Kindern beeinträchtigt würde, soll eine Ausnahme vom Grundsatz der Einschulung in der zuständigen Grundschule möglich sein. Ausgehend hiervon gehören zu den „gewachsenen Bindungen“ neben den Bindungen zwischen Geschwistern auch solche Bindungen zwischen Kindern, die aus dem gemeinsamen Besuch von Einrichtungen der Jugendhilfe und aus sonstiger organisierter Betreuung im vorschulischen Bereich entstanden sind. Dabei genügt es allerdings nicht, dass Kinder gemeinsam dieselbe vorschulische Einrichtung besucht haben; erforderlich ist vielmehr, dass daraus die in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG genannten Bindungen erwachsen sind. Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder in eine andere als die zuständige Grundschule einschulen möchten, müssen bereits bei Antragstellung, spätestens bis zur Entscheidung über die Aufnahme, konkret und nachvollziehbar die gewachsenen Bindungen zu anderen Kindern und deren mögliche Beeinträchtigung darlegen. Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung einerseits nicht zu hoch gesteckt werden, andererseits muss der Vortrag aber so konkret sein, dass ohne weitere Nachfrage für die Schule erkennbar ist, was die „gewachsenen Bindungen“ im Einzelnen ausmacht (vgl. zum Ganzen etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – OVG 3 S 71.07 – juris Rn. 6 ff.). Die Beschwerde behauptet eine persönliche Bindung der Antragstellerin zu 1 zu einer Kita-Freundin, bei der es sich um eine längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindung handle, welche dem Grad einer geschwisterlichen Verbundenheit nahezu entspreche. Es fehlt indes an der substanziierten Angabe tatsächlicher Umstände, um diese Bewertung nachvollziehen zu können. Über welchen Zeitraum sich die Bindung entwickelt hat, wird nicht angegeben. Soweit die Beschwerde ausführt, die Antragstellerin zu 1 und ihre Freundin sähen sich jenseits der Kita ca. viermal die Woche, es gebe Übernachtungen, gemeinsame Unternehmungen der Freizeitgestaltung – z.B. Schwimmen –, gemeinsame Urlaube seien geplant und die Freundschaft der Familien sei insgesamt sehr eng, bleiben diese Angaben zu pauschal und werden nach Zeit und Ort nicht genauer substanziiert. Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Kita-Erzieher hätten aus Spaß eine „Hochzeit“ der Kinder zelebriert, da es die beiden nur „im Doppelpack“ gebe. Die Angabe, E... sei die einzige Freundin der Antragstellerin zu 1, passt nicht ohne weiteres dazu, dass in dem Aufnahmeantrag vom 9. Oktober 2020 unter „stark ausgeprägte Bindungen zu anderen Kindern“ neben „E...“ noch ein weiteres Kind (mit Vor- und Nachnamen) genannt wird. Zudem weckt der Umstand, dass im Anmeldebogen der Nachname von E... nicht angegeben wird, Zweifel an der Angabe, es bestehe eine sehr enge Freundschaft zwischen beiden Familien. Die in dem Antrag vom 9. Dezember 2020 auf Aufnahme in eine andere Schule enthaltenen Angaben genügen außerdem nicht dem Erfordernis, dass bereits bei Antragstellung konkret und nachvollziehbar die gewachsenen Bindungen zu anderen Kindern und deren mögliche Beeinträchtigung darzulegen sind. Was die „gewachsenen Bindungen“ im Einzelnen ausmacht, wird daraus nicht ersichtlich. Auch die Erläuterungen auf der Rückseite des Formulars (wie etwa die Angabe „M... soziale Kontakte werden auf die Grundschule W... gehen“) tragen dazu nichts Substanzielles bei. Im Übrigen fehlt es an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Glaubhaftmachung der Gründe, auf die der Anordnungsanspruch gestützt wird (vgl. § 123 Abs. 2 VwGO, § 920 ZPO), etwa durch Vorlage geeigneter Belege oder eidesstattlicher Versicherungen (§ 294 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Darlegungsgebots (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), waren die Antragsteller gehalten, ihre Angaben von sich aus in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Der mit der Beschwerdebegründung erbetene gerichtliche Hinweis auf eine etwa erforderliche eidesstattliche Versicherung war hier außerdem deshalb nicht veranlasst, weil das Beschwerdevorbringen, wie ausgeführt, schon nicht hinreichend substanziiert war und der Antrag auf Aufnahme in eine andere Schule nicht die notwendigen konkreten Angaben enthielt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, anders als der Mitbewerber erfülle die Antragstellerin zu 1 nicht das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG, greift die Beschwerde von vornherein nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).