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Beschluss

OVG 3 S 19/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0419.OVG3S19.21.00
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Leitsätze
1. Aus dem Recht des Folgeantragstellers auf Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylVfG 1992) ergibt sich nicht, dass er nicht verpflichtet werden kann, an der Feststellung seiner Identität und der Beschaffung von Heimreisepapieren mitzuwirken.(Rn.2) 2. Bei § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG 2004 handelt es sich um eine Ausnahmeregelung von der in § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG 2004 bestimmten besonderen Passbeschaffungspflicht.(Rn.3) 3. Dieser speziellen Vorschrift, die lediglich eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität betrifft, kann nicht entnommen werden, dass eine Anordnung zur Mitwirkung an der Passbeschaffung außerhalb dieses Regelungszusammenhangs nach Stellung eines Asylantrags, zumal eines nach bestandskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens gestellten Folgeantrags, generell unzulässig ist.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Recht des Folgeantragstellers auf Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylVfG 1992) ergibt sich nicht, dass er nicht verpflichtet werden kann, an der Feststellung seiner Identität und der Beschaffung von Heimreisepapieren mitzuwirken.(Rn.2) 2. Bei § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG 2004 handelt es sich um eine Ausnahmeregelung von der in § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG 2004 bestimmten besonderen Passbeschaffungspflicht.(Rn.3) 3. Dieser speziellen Vorschrift, die lediglich eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität betrifft, kann nicht entnommen werden, dass eine Anordnung zur Mitwirkung an der Passbeschaffung außerhalb dieses Regelungszusammenhangs nach Stellung eines Asylantrags, zumal eines nach bestandskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens gestellten Folgeantrags, generell unzulässig ist.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das allein maßgebliche Vorbringen des Antragstellers (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt nicht die Änderung der angegriffenen Entscheidung. Nicht durchzugreifen vermag der Einwand, der Antragsteller unterliege wegen des nach Erlass der Anordnung zur Vorsprache vor ermächtigten Bediensteten seines Heimatlandes gestellten, vom Bundesamt bislang nicht beschiedenen Asylfolgeantrags entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keiner Passpflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller verweist insoweit auf § 64 AsylG sowie auf Art. 6 der Richtlinie 2013/33/EU (EU-Aufnahme-RL) und macht geltend, da grundsätzlich auch ein Folgeantragsteller ein Anrecht auf Verbleib habe, sei ihm eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG) zu erteilen. Daraus allein ergibt sich jedoch nicht schlüssig, dass er nicht verpflichtet werden kann, an der Feststellung seiner Identität und der Beschaffung von Heimreisepapieren mitzuwirken. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, eine Vorsprache vor der guineischen Delegation sei ihm wegen des Folgeantrags nicht zumutbar. Hierzu beruft er sich auf die Vorschrift des § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die zum Ausdruck bringe, dass Asylsuchenden eine Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, d.h. nicht nur während der Inhaberschaft einer Aufenthaltsgestattung und unabhängig von den geltend gemachten Fluchtgründen, nicht zugemutet werden könne (BT-Drs. 19/10047 S. 38). Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung von der in § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmten besonderen Passbeschaffungspflicht. Dieser speziellen Vorschrift, die lediglich eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität betrifft, kann deshalb nicht entnommen werden, dass eine Anordnung zur Mitwirkung an der Passbeschaffung außerhalb dieses Regelungszusammenhangs nach Stellung eines Asylantrags, zumal eines – wie hier – nach bestandskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens gestellten Folgeantrags, generell unzulässig ist. Ob eine Kontaktaufnahme mit Bediensteten des Heimatstaats in diesen Fällen zumutbar ist, muss vielmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Maßgeblich ist insoweit, ob die angeordnete Mitwirkungshandlung die Grundrechte des Ausländers unzulässig beschränkt oder ihn selbst oder sein Asylbegehren gefährdet (vgl. zu § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG Hailbronner, AuslR, 1. Update März 2021, § 15 AsylG Rn. 35 ff.; Bergmann in: ders./Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 15 AsylG Rn. 11). Hiervon ausgehend greift das Beschwerdevorbringen gegenüber der Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht durch, soweit er sich mit dem Folgeantrag auf eine im Februar 2021 attestierte Hepatitis-B-Infektion berufe, betreffe dies gegebenenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG und stehe einer Vorsprache bei der Botschaft seines Heimatlandes nicht entgegen. Weshalb eine Kontaktaufnahme mit Bediensteten des Heimatstaats wegen der mit dem Folgeantrag geltend gemachten gesundheitlichen Gründe unzumutbar sein sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG regelt eine Rückausnahme, wenn das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG allein auf gesundheitlichen Gründen beruht. Dass der Antragsgegner nicht die Vorsprache bei der Botschaft Guineas, sondern vor ermächtigten Bediensteten dieses Staates angeordnet hatte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Soweit der Folgeantrag mit der Gefahr einer Verfolgung wegen der Teilnahme an einer Demonstration vor der Botschaft Guineas begründet wird, hat das Verwaltungsgericht in erster Linie zugrunde gelegt, dass die Drei-Monats-Frist des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten sei. Die Beschwerde zieht dies nicht erfolgreich in Zweifel. Sie stützt sich darauf, dass der Antragsteller erst im Dezember 2020 Kenntnis davon erhalten habe, dass verschiedene Videoaufnahmen von dem Vorfall im Internet kursierten. Dies wird indes in keiner Weise substanziiert und auch sonst nicht glaubhaft gemacht. Mit der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass Einzelpersonen auf dem im Rechtsschutzantrag bezeichneten Video kaum erkennbar seien, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Unabhängig davon legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar, dass dem Antragsteller bei der Vorsprache vor Bediensteten seines Heimatlandes Nachteile drohen, aus denen in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Vorbereitung seiner – nach Maßgabe des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vollziehbaren – Abschiebung die Unzumutbarkeit der ihm auferlegten Mitwirkung folgt. Die erkennbaren Umstände belegen ein deutlich gesteigertes öffentliches Interesse an der beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung. Der nach eigener Angabe im Jahre 2014 nach Deutschland eingereiste Antragsteller ist bereits seit der im Januar 2018 bestandskräftig gewordenen Ablehnung seines Asyl(erst)antrags vollziehbar ausreisepflichtig, aber seitdem weder der Ausreisepflicht noch seiner Passpflicht nachgekommen und konnte wegen Passlosigkeit nicht abgeschoben werden. Zudem wurde er mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Juni 2020 aus der Bundesrepublik ausgewiesen, da er wiederholt, u.a. mit Betäubungsmitteldelikten, Körperverletzungsdelikten, Hausfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Sachbeschädigungsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und die Gefahr erneuter Straftaten bestehe. Die gerichtlich angewiesene Betreuung durch einen Betreuungshelfer habe den Antragsteller nicht von der Begehung schwerer Straftaten abgehalten. Durch seinen unbekannten Aufenthalt habe er sich strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Maßnahmen entzogen. Er bewege sich nach wie vor im Drogenmilieu, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und verfüge weder über keine abgeschlossene Berufsausbildung noch einen festen Wohnsitz. Dem gegenüber zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Vorsprache für den Antragsteller voraussichtlich mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Die unter Androhung von Zwangsmitteln auferlegte Mitwirkungshandlung kann nicht als Abrücken von seinem Asylvorbringen oder als Indiz für eine freiwillige Unterstellung unter den Schutz seines Heimatlandes gewertet werden, so dass von einer Gefährdung des mit dem Folgeantrag geltend gemachten Asylanspruchs auszugehen wäre (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. September 2020 – 13 ME 312/20 – juris Rn. 5; Hailbronner, AuslR, 1. Update März 2021, § 15 AsylG Rn. 45). Ebenso wenig legt die Beschwerde Anhaltspunkte dafür dar, dass die Vorsprache den Antragsteller im Hinblick auf die mit dem Antrag geltend gemachte Demonstrationsteilnahme (zusätzlich) gefährden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).