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Beschluss

OVG 3 S 22/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0415.OVG3S22.21.00
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Leitsätze
Das zwingende Einreise- und Aufenthaltsverbot infolge einer Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2004, soll § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG 2004 grundsätzlich bereits mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden und nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG 2004 bei seinem Erlass von Amts wegen befristet werden.(Rn.2)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 2021 wird auf die Beschwerde des Antragsgegners geändert und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch in Bezug auf Ziffern 6 und 7 des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom 20. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2020 abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtszüge unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses auf jeweils 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das zwingende Einreise- und Aufenthaltsverbot infolge einer Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2004, soll § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG 2004 grundsätzlich bereits mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden und nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG 2004 bei seinem Erlass von Amts wegen befristet werden.(Rn.2) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 2021 wird auf die Beschwerde des Antragsgegners geändert und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch in Bezug auf Ziffern 6 und 7 des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom 20. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2020 abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtszüge unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses auf jeweils 3.750 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Sein Vorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses (I.). Demgegenüber bleibt die Beschwerde des Antragstellers unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens ohne Erfolg (II.). I. Der Antragsgegner wendet sich zu Recht dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage VG 24 K 250/20 gegen die angegriffenen Bescheide in Bezug auf deren Ziffer 6 und Ziffer 7 angeordnet hat. Das insoweit für den Fall einer Abschiebung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot und die dazugehörige Befristungsentscheidung beruhen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hier nicht auf § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG, denn diese Regelung bezieht sich allein auf die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes wegen einer unterlassenen fristgerechten Ausreise, und zwar unabhängig von einer Ausweisung oder einer Abschiebung (vgl. auch Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 11 AufenthG, Rn. 53). Darum geht es hier jedoch nicht, sondern - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - um ein – zwingendes - Einreise- und Aufenthaltsverbot infolge einer Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, das nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG grundsätzlich bereits mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden soll, und das nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen ist. Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung im Sinne von § 59 AufenthG sind erfüllt, wobei es hier gemäß §§ 59 Abs. 5 Satz 1, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG keiner Fristsetzung bedarf. Der Antragsteller wird grundsätzlich aus der Haft abgeschoben. Auch in diesem Fall ist § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG aufgrund seines eindeutigen Wortlautes anwendbar, sodass es, anders als im Fall des § 11 Abs. 6 AufenthG, nicht darauf ankommt, ob der inhaftierte Antragsteller eine Ausreisefrist hat verstreichen lassen. An der Vereinbarkeit des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit Unionsrecht bestehen hier keine durchgreifenden Zweifel. Dies gilt vor allem im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), wonach die Mitgliedstaaten davon absehen können, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die Abschiebungsandrohung auf einer Ausweisung beruht, die – wie hier – mit spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 – OVG 3 B 11.16 – juris Rn. 60; OVG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 18 B 176/19 – juris Rn. 28; VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2017 – 11 S 2029/16 – juris Rn. 90 ff.). Die Ausweisung ist darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller im Juli 2019 u.a. wegen gewerbsmäßigen Sich-Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen und wegen Computerbetrugs in 33 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist und sich weiterhin in Haft befindet. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat indessen keinen Erfolg. Sie wendet sich allein dagegen, dass das Verwaltungsgericht von einem fortbestehenden spezialpräventiven Interesse an der verfügten Ausweisung ausgegangen ist, während sie das Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG ebenso wenig ausdrücklich in Frage stellt wie die erstinstanzliche Interessenabwägung. In Bezug auf spezialpräventiv motivierte Gründe setzt sich die Beschwerde jedoch nicht hinreichend mit der Argumentation der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander, sondern unterbreitet vorrangig nicht genügend substantiierte Behauptungen, die zudem nicht glaubhaft gemacht werden. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die Ausweisung selbstständig tragend auch aus generalpräventiven Gründen für rechtmäßig gehalten, wozu sich die Beschwerde nicht verhält. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellte, dass sich die Beschwerde inzident auch gegen die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung richtet. Insoweit erschöpft sich die Beschwerde ebenfalls in weitgehend pauschalen Behauptungen, die weder hinreichend konkretisiert noch glaubhaft gemacht werden. Das Verhältnis des Antragstellers zu seinen Kindern hat das Verwaltungsgericht ausführlich und unter Berücksichtigung der von der Mutter der Kinder abgegebenen Erklärungen gewürdigt, ohne dass die Beschwerde der Würdigung konkrete tatsächliche und glaubhaft gemachte Umstände entgegensetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat den erstinstanzlichen Beschluss gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ändert. Für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die insoweit inzident zu prüfende Ausweisung sowie das mit ihr verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot einschließlich der dazugehörigen Befristungsentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Senats im Hauptsacheverfahren von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen, für den regelmäßig nur der Auffangwert des § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt wird (anders VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 11 S 3477/19 – juris Rn. 103). Für die ebenfalls im Streit stehende Abschiebungsandrohung und das mit ihr verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot einschließlich der dazugehörigen Befristungsentscheidung ist hier – obwohl die Abschiebungsandrohung nicht isoliert angefochten ist – angesichts der dennoch eigenständigen Bedeutung ausnahmsweise der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 1 AufenthG anzusetzen, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nochmals zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).