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Beschluss

OVG 3 M 30/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0413.OVG3M30.21.00
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Leitsätze
1. Nach § 26 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG 2004 kann von diesen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn der Ausländer sie aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 genannten Gründen, nämlich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.(Rn.3) 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Ausnahmen von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich eng auszulegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 B 117/16 - juris Rn. 5; Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34/07 - juris Rn. 16.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 26 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG 2004 kann von diesen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn der Ausländer sie aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 genannten Gründen, nämlich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.(Rn.3) 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Ausnahmen von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich eng auszulegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 B 117/16 - juris Rn. 5; Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34/07 - juris Rn. 16.(Rn.3) Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Kläger gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kläger, die die Voraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unstreitig nicht erfüllen, sich voraussichtlich nicht mit Erfolg auf § 26 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG berufen können, wonach von diesen Voraussetzungen abgesehen wird, wenn der Ausländer sie aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 genannten Gründen, nämlich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der angefochtene Beschluss verweist, sind Ausnahmen von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich eng auszulegen und stellt eine auf einem vorgerückten Lebensalter beruhende allgemeine Minderung der Leistungsfähigkeit - auch durch alterstypische Erkrankungen - keinen gesetzlich anerkannten Grund dar, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 B 117.16 - juris Rn. 5; Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 - juris Rn. 16). Danach rechtfertigt zunächst der Umstand, dass die Kläger mittlerweile im Rentenalter sind, keine Ausnahme vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts. Aber auch soweit das Verwaltungsgericht zugunsten der Kläger unterstellt, dass sie bereits vorher, seit November bzw. Dezember 2013, vollständig und dauerhaft erwerbsgemindert gewesen seien, lässt sich eine Kausalität zwischen den ihnen bescheinigten Erkrankungen und der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts bereits deshalb nicht feststellen, weil sie auch vor 2013 nicht erwerbstätig waren. Lediglich für den Kläger zu 1 weist dessen Rentenversicherungsverlauf Beschäftigungszeiten zwischen 1993 und 1998 aus. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang pauschal darauf hinweist, dass „die Kläger jahrelang keine Beschäftigungserlaubnis erhielten, weil die Beklagte fälschlicherweise der Auffassung war, die Kläger würden ihre Ausreise verhindern“, so überzeugt dies ohnehin nicht für den Zeitraum ab September 2007, als den Klägern erstmals Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden. Aber auch die Duldungen, die sie zuvor erhalten hatten, enthielten kein generelles Verbot der Erwerbstätigkeit, sondern den Hinweis, dass eine Arbeitsaufnahme nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet sei. Hiernach ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass die Kläger in den Zeiten ihrer Schwerbehinderung, wären sie erwerbsfähig gewesen, ausreichende Einnahmen erzielt hätten, um ihren Lebensunterhalt im Alter zu sichern, nicht - wie die Beschwerde meint - spekulativ, sondern hat ihre Grundlage in der Erwerbsbiografie der Kläger. Als spekulativ stellt sich danach vielmehr das Vorbringen der Beschwerde dar, der Kläger „würde sicher eine höhere Rente erhalten, die Klägerin hätte einen Rentenanspruch erworben“, wenn sie bis zum Erreichen des Rentenalters erwerbsfähig gewesen wären. Soweit die Beschwerde geltend macht, § 9 AufenthG stelle lediglich das Erfordernis der Einzahlung von 60 Monatsbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung auf, dagegen komme es nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Höhe der später ausgezahlten Altersrente nicht an, ist dies richtig, soweit es nicht die Sicherung des Lebensunterhalts, sondern das in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aufgestellte Erfordernis der Leistung von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen) betrifft (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. A., § 9 Rn. 52). Hierauf hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss nicht gestützt. Unabhängig davon erfüllen beide Kläger diese Voraussetzung nicht. Dass die Klägerin in Deutschland eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, macht sie selbst nicht geltend. Aus dem Rentenversicherungsverlauf des Klägers ergeben sich eigene Beitragsleistungen aus Erwerbstätigkeit für 54 Monate; staatliche Beitragszahlungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II sind hierfür nicht zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 19 ZB 14.2293 - juris Rn. 6 ff.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. A., § 9 Rn. 48; a.A. Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 9 Rn. 11). Die Beschwerde hat auch mit ihrem Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK keinen Erfolg. In seinem Urteil vom 15. Januar 2007 (- 60654/00 - Sisojeva u.a., NVwZ 2008, 979), auf das die Kläger sich berufen, hat der EGMR vielmehr seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach Art. 8 EMRK nicht ohne weiteres einen besonderen Aufenthaltstitel garantiert, sondern dass ein solcher Titel grundsätzlich den Anforderungen des Art. 8 EMRK genügt, wenn er es dem Berechtigten ermöglicht, im Hoheitsgebiet des Gastlandes einen Wohnsitz zu begründen und dort frei sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens wahrzunehmen (EGMR, Urteil vom 15. Januar 2007 - 60654/00 - Sisojeva u.a., Rn. 91, NVwZ 2008, 979, 981; s.a. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 - juris Rn. 26). Diesen Anforderungen genügt die den Klägern (nach dem vorliegenden Aktenstand zuletzt mit Gültigkeit bis zum 19. Februar 2021) erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).