Beschluss
OVG 3 S 8/21, OVG 3 M 10/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0212.OVG3S8.21.00
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Leitsätze
An § 32 Abs 2 S 1 AufenthG bestehen m Hinblick auf Art 6 Abs 1 GG keine Zweifel. Der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, indem er für ältere Kinder, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, zusätzliche Anforderungen hinsichtlich ihrer Integration stellt, wenn sie nicht gemeinsam mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil oder ihren Eltern in das Bundesgebiet einreisen, weil das Elternteil bzw. die Eltern bereits seit längerem im Bundesgebiet leben.(Rn.6)
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat am 12. Februar 2021 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An § 32 Abs 2 S 1 AufenthG bestehen m Hinblick auf Art 6 Abs 1 GG keine Zweifel. Der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, indem er für ältere Kinder, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, zusätzliche Anforderungen hinsichtlich ihrer Integration stellt, wenn sie nicht gemeinsam mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil oder ihren Eltern in das Bundesgebiet einreisen, weil das Elternteil bzw. die Eltern bereits seit längerem im Bundesgebiet leben.(Rn.6) In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat am 12. Februar 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist entsprechend dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts allein der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zur vorläufigen Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater zu verpflichten. Die im April 2019 und im November 2020 von der Antragstellerin in das Hauptsacheverfahren VG 13 K 404.18 V klageerweiternd einbezogenen versagenden Bescheide der Antragsgegnerin, die später beantragte Visa zu Studien- sowie zu Ausbildungszwecken betreffen, hat das Verwaltungsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren wegen der Beschränkung des Antrags auf die Familienzusammenführung nicht geprüft. Sie betreffen andere Aufenthaltszwecke und unterliegen anderen Regelungen als das begehrte Visum zur Familienzusammenführung. Dies beanstandet auch die Beschwerde letztlich nicht. Auf die Ausführungen der Beschwerde zu dem von dem Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsgrund kommt es nicht entscheidungserheblich an. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 11 Abs. 9 FreizügG/EU richtet sich der Familiennachzug zu einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ohne selbst Unionsbürger zu sein, nicht nach dem Freizügigkeitsgesetz, sondern nach dem Aufenthaltsgesetz. Hier sind die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU entsprechend anzuwenden, § 11 Abs. 9 Satz 2 FreizügG/EU. Soweit die Vorgängerregelung in § 4a Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU a. F., der die aktuelle Fassung in § 11 Abs. 9 FreizügG/EU im Wesentlichen entspricht, u.a. wegen der in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG geforderten Inländergleichbehandlung zum Teil als unionsrechtswidrig angesehen worden ist (vgl. Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, § 4a FreizügG/EU Rn. 5b; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, § 4a FreizügG/EU Rn. 86f.), muss dies einer Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben und kann jedenfalls nicht zur Bejahung eines die Hauptsache vorwegnehmenden Anordnungsanspruches führen. Wendet man – wie in § 11 Abs. 9 Satz 2 FreizügG/EU gefordert – die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU entsprechend an, lässt sich ein Anordnungsanspruch entgegen dem angegriffenen Beschluss nicht unter Hinweis auf § 32 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bejahen. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines allein sorgeberechtigten ausländischen Elternteils, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, zwar eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Hier hätte das Verwaltungsgericht jedoch die zusätzlichen Anforderungen des § 32 Abs. 2 AufenthG berücksichtigen müssen, weil die am 18. Mai 2000 geborene Antragstellerin bei der Stellung ihres Visumantrags im Februar 2018 das 16. Lebensjahr vollendet hatte und ihr Vater bereits seit vielen Jahren im Bundesgebiet lebte, sie also nicht zusammen mit ihm den Lebensmittelpunkt verlegen wollte. Unter diesen Voraussetzungen gilt gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Regelung des § 32 Abs. 1 AufenthG nur, wenn das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. An der Vorschrift bestehen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG keine Zweifel. Der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, indem er für ältere Kinder, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, zusätzliche Anforderungen hinsichtlich ihrer Integration stellt, wenn sie nicht gemeinsam mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil oder ihren Eltern in das Bundesgebiet einreisen, weil das Elternteil bzw. die Eltern bereits seit längerem im Bundesgebiet leben. Dem liegt einerseits die typisierende Vorstellung zugrunde, dass die Integrationsfähigkeit jüngerer Kinder, die einen Kindergarten oder eine Schule im Bundesgebiet besuchen werden, größer ist als diejenige eines älteren Kindes, das seine schulische Ausbildung im Herkunftsland (weitgehend) abgeschlossen hat (vgl. auch Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, § 32 AufenthG Rn. 12). Außerdem durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die verfassungsrechtliche Schutzwürdigkeit einer familiären Lebensgemeinschaft geringer ist, wenn ein bereits 16 bis 18 Jahre altes Kind keine Lebensgemeinschaft mehr mit seinen bereits im Bundesgebiet lebenden Eltern bzw. dem allein sorgeberechtigten Elternteil führt und daher der Lebensmittelpunkt nicht gemeinsam in das Bundesgebiet verlegt wird (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, § 32 AufenthG, Rn. 18). Auch im Hinblick auf Unionsrecht begegnet die Regelung keinen durchgreifenden Bedenken. Sie ist insbesondere mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vereinbar. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 der Familienzusammenführungsrichtlinie lässt es ausdrücklich zu, dass ein Mitgliedstaat von Kindern, die älter als 12 Jahre sind und unabhängig vom Rest der Familie einreisen, Integrationsmaßnahmen verlangt. Hierzu zählen auch besondere Sprachkenntnisse (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2017 – OVG 11 B 16.16 – juris Rn. 32 ff.). Eine Ausnahme von den zusätzlichen Integrationsanforderungen wird gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur gemacht, wenn der ausländische Elternteil oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte einen in dieser Regelung genannten Aufenthaltstitel besitzt. Das ist in Bezug auf den Vater der Antragstellerin und seine Ehefrau nicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 AufenthG sind bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt – d. h. bis zur der Vollendung des 18. Lebensjahres am 18. Mai 2018 - nicht glaubhaft gemacht. Ein Beherrschen der deutschen Sprache im Sinne von § 32 Abs. 2 AufenthG erfordert grundsätzlich Sprachkenntnisse auf der Niveaustufe C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (vgl. § 2 Abs. 12 AufenthG). Dieses Niveau hatte die Antragstellerin im Mai 2018 bei weitem nicht erreicht, sodass es nicht darauf ankommt, ob diese Forderung „übertrieben hoch“ ist (dazu Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, § 32 Rn. 16). Die Antragstellerin hat anlässlich ihrer Vorsprache bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lomé am 26. Februar 2018 erklärt, über keine Deutschkenntnisse zu verfügen. Dies hatte auch ihr Vater mit Schreiben vom 5. Februar 2018 angegeben. Damit übereinstimmend hat die Antragstellerin im zweiten von ihr betriebenen Visumverfahren einen Beleg über die Einschreibung für einen Deutschkurs des Niveaus A 1 am Goethe-Institut in Lomé für die Zeit vom 23. Juli 2018 bis zum 14. September 2018 vorgelegt, der offensichtlich dem Erwerb von Sprachkenntnissen dienen sollte. Vor diesem Hintergrund ist nicht einmal glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin am 18. Mai 2018 über Deutschkenntnisse verfügte. Im Übrigen hat die Antragstellerin – auch wenn es darauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt – auch keinen späteren Erwerb der geforderten Deutschkenntnisse glaubhaft gemacht. So hat sie im Klageverfahren VG 13 K 404.18 V mit Schriftsatz vom 10. November 2020 Teilnahmebescheinigungen über deutsche Sprachkurse aus dem Jahr 2019 (lediglich) bis zum Niveau B 1 vorgelegt, die jedoch nichts über tatsächlich vorhandene Kenntnisse aussagen. Mit ihrem dritten Visumantrag vom 15. Juli 2020 sind nur zwei - knapp bestandene - Goethe-Zertifikate des Niveaus B 1 vom 1. Oktober 2019, jeweils für Sprechen und Schreiben, eingereicht worden. Es fehlen jedoch Nachweise über eine Prüfung in den beiden weiteren Modulen dieses Niveaus (Hörverstehen, Leseverstehen). Anlässlich der Anhörung im dritten Visumverfahren hat die Antragstellerin angegeben, sie habe die Prüfungen in den Modulen Hören und Lesen nicht bestanden. Auch die Ausbildungs- und Lebensverhältnisse der Antragstellerin bis zum Mai 2018 lassen die Annahme einer positiven Integrationsprognose im Sinne von § 32 Abs. 2 AufenthG nicht zu. Dies ergibt sich bereits aus den zu diesem Zeitpunkt fehlenden deutschen Sprachkenntnissen, die allenfalls rudimentär waren (zu diesem Kriterium auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 32 AufenthG, Rn. 51). Die Antragstellerin hat während ihrer Schulzeit bis zum Abitur im Jahr 2017 kein Deutsch gelernt, und den Angaben im Visumverfahren zufolge gilt dies auch für die Zeit nach Abschluss der Schule bis zur Visumantragstellung im Februar 2018. Unabhängig davon ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich, dass die Antragstellerin über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Deutschland verfügte oder sonst in einem Lebensumfeld aufgewachsen ist, aufgrund dessen eine positive Integrationsprognose angenommen werden könnte. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob auch die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen vorliegen. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus dem ohnehin im Ermessen der Antragsgegnerin stehenden § 32 Abs. 4 AufenthG, dessen Tatbestandsvoraussetzungen schon nicht glaubhaft gemacht sind. Gegen die Annahme einer besonderen Härte im Sinne dieser Regelung spricht bereits, dass die Antragstellerin den Visumantrag erst rund drei Monate vor Erreichen ihrer Volljährigkeit gestellt hat, sodass sie sich trotz des Todes ihrer Mutter im Oktober 2017 nicht (mehr) auf durchgreifende Aspekte des Kindeswohls berufen kann. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin, deren Vater sich bereits vor ihrer Geburt im Bundesgebiet zu Studienzwecken aufhielt und seitdem dort lebt, im Zeitpunkt der Visumantragstellung bei ihrer Tante wohnte, die den im Visumverfahren gemachten Angaben zufolge auch zu einer weiteren Betreuung bereit war. Der Vater der Antragstellerin hat sie im Übrigen im hier maßgeblichen Zeitraum finanziell und bei der Suche nach weiteren Ausbildungsmöglichkeiten unterstützt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls im Ergebnis zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot aus den hier dargelegten Gründen erstinstanzlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren der Prozesskostenhilfe bedarf es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr nicht (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).