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Beschluss

3 M 63/20, 35 K 162.19 V Berlin

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0211.3M63.20.00
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob eine Heirat belegt werden kann, sind die Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Ausländers zu berücksichtigen, z.B. ob das Heimatland über ein ein intaktes Urkunden- oder Registerwesen verfügt (hier für Somalia verneint).(Rn.4) 2. Die Verpflichtung des Ausländers nach § 82 Abs 1 AufenthG, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über ihre persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die sie erbringen kann, unverzüglich beizubringen, dürfte das Gericht nicht von der Aufklärung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 86 Abs 1 VwGO befreien, denn die Bestimmung dürfte, soweit sie die Pflicht zur Amtsermittlung modifiziert, für das Verwaltungsverfahren, nicht aber für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten.(Rn.6) 3. Als eine weitere Aufklärungsmaßnahme kommt eine zeugenschaftliche Vernehmung eines Landsmannes des Ausländers in Betracht.(Rn.6) 4. Es bedarf weiterer Aufklärung, ob einer im Jahr 2009 nach religiösem Ritus erfolgten Eheschließung somalischer Staatsangehöriger nach der gegenwärtigen Rechtslage in Somalia aufgrund einer fehlenden Ehemündigkeit der Eheleute die Anerkennung versagt wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob und wo und wie eine Registrierung der Eheschließung, wie sie Art 5 Abs 4 des Familiengesetzes Somalias vorsieht bzw. vorsah, 2009 erfolgte und gegenwärtig möglich ist.(Rn.12)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Januar 2020 wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ihr wird Rechtsanwältin R…, beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob eine Heirat belegt werden kann, sind die Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Ausländers zu berücksichtigen, z.B. ob das Heimatland über ein ein intaktes Urkunden- oder Registerwesen verfügt (hier für Somalia verneint).(Rn.4) 2. Die Verpflichtung des Ausländers nach § 82 Abs 1 AufenthG, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über ihre persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die sie erbringen kann, unverzüglich beizubringen, dürfte das Gericht nicht von der Aufklärung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 86 Abs 1 VwGO befreien, denn die Bestimmung dürfte, soweit sie die Pflicht zur Amtsermittlung modifiziert, für das Verwaltungsverfahren, nicht aber für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten.(Rn.6) 3. Als eine weitere Aufklärungsmaßnahme kommt eine zeugenschaftliche Vernehmung eines Landsmannes des Ausländers in Betracht.(Rn.6) 4. Es bedarf weiterer Aufklärung, ob einer im Jahr 2009 nach religiösem Ritus erfolgten Eheschließung somalischer Staatsangehöriger nach der gegenwärtigen Rechtslage in Somalia aufgrund einer fehlenden Ehemündigkeit der Eheleute die Anerkennung versagt wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob und wo und wie eine Registrierung der Eheschließung, wie sie Art 5 Abs 4 des Familiengesetzes Somalias vorsieht bzw. vorsah, 2009 erfolgte und gegenwärtig möglich ist.(Rn.12) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Januar 2020 wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ihr wird Rechtsanwältin R…, beigeordnet. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff., § 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren, mit dem sie die Erteilung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs zu Herrn A... begehrt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 166 Rn. 8). Gleiches gilt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 28; Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 2 BvR 846/17 - juris Rn. 12). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 - juris Rn. 27; Beschluss vom 11. August 2020 - 2 BvR 437/20 - juris Rn. 4). Gemessen daran durfte das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage nicht verneinen. Vielmehr ist der Ausgang des auf die Erteilung des begehrten Visums zum Ehegattennachzug nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. §§ 27, 29 und 30 AufenthG gerichteten Verfahrens als offen zu bewerten. Dies gilt namentlich, soweit es den Nachweis der Eheschließung der Klägerin mit Herrn A... betrifft. Das Fehlen authentischer Dokumente, auf das das Verwaltungsgericht ebenso wie die Beklagte im Remonstrationsbescheid maßgeblich abgestellt hat, dürfte hier nicht dazu führen einen Visumanspruch von vornherein auszuschließen. Für die Frage, ob eine Heirat belegt werden kann, sind die Gegebenheiten im Herkunftsstaat der Klägerin zu berücksichtigen. Denn Somalia verfügt nicht über ein intaktes Urkunden- oder Registerwesen. Die Beklagte selbst weist darauf hin, dass es erfahrungsgemäß fast unmöglich ist, echte somalische Personenstandsurkunden zu beschaffen und selbst diese kaum zu bewerten wären, da es keine Vergleichsmuster oder Überprüfungsmöglichkeiten gibt. Angesichts dessen stellt sich die - nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu klärende - Frage, ob die Forderung nach einer Vorlage derartiger Urkunden berechtigt ist. Zum anderen ist in die Würdigung einzubeziehen, dass die Klägerin konkrete Anhaltspunkte benannt hat, die für eine erfolgte Eheschließung sprechen. So hat Herr... im Juli und September 2013 kurz nach seinem erstmaligen Aufgriff im Bundesgebiet gegenüber deutschen Behörden seinen Familienstand mit „verheiratet“ angegeben, den Namen seiner Frau mit „I...“ bezeichnet und als Zeitpunkt der Eheschließung den 9. Oktober 2009 mitgeteilt. Auch hat die Klägerin schon beim Visumantrag konkrete Angaben zur Heiratszeremonie gemacht und in diesem Zusammenhang auch angegeben, Fotografien oder Videos seien nicht gemacht worden. Hinzu kommt inzwischen die Geburt des Sohnes der Klägerin am 5. November 2019, was die Beklagte nach eigenem Bekunden (bei Nachweis der Vaterschaft) grundsätzlich auch als Beleg für ein eheliches Zusammenleben anerkennt. Es obliegt der weiteren Aufklärung im gerichtlichen Verfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO), die für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) notwendigen Informationen zu ermitteln und gegebenenfalls abschließend zu klären, ob es sich bei der vorgelegten Heiratsurkunde, wie die Beklagte geltend macht, um eine Fälschung handelt. Die Verpflichtung der Klägerin nach § 82 Abs. 1 AufenthG, ihre Belange und für sie günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über ihre persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die sie erbringen kann, unverzüglich beizubringen, dürfte hiervon nicht befreien, denn die Bestimmung dürfte, soweit sie die Pflicht zur Amtsermittlung modifiziert, für das Verwaltungsverfahren, nicht aber für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. September 2014 - 10 CS 14.1581 - juris Rn. 27; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: Oktober 2020, AufenthG § 82 Rn. 6; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 82 Rn. 24; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Dezember 2020, § 82 Rn. 25; Hailbronner, AuslR, Stand: Juni 2020, AufenthG § 82 Rn. 19). Als eine weitere Aufklärungsmaßnahme kommt insbesondere die zeugenschaftliche Vernehmung des Herr... in Betracht. Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung zwingen zu keiner anderen Bewertung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar klargestellt, dass sich aus den Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 RL 2003/86/EG die Verpflichtung der eine Familienzusammenführung Begehrenden ergibt, mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenzuarbeiten, insbesondere zur Feststellung ihrer Identität, dem Bestehen ihrer familiären Bindungen sowie der Gründe, die ihren Antrag rechtfertigen. Sie haben daher im Rahmen des Möglichen die geforderten Nachweise und gegebenenfalls die verlangten Erklärungen und Auskünfte vorzulegen. Sie haben sowohl alle Beweise beizubringen, die für die Beurteilung der Wirklichkeit der von ihnen behaupteten familiären Bindungen sachdienlich sind, als auch auf die Fragen und Ersuchen zu antworten, die diesbezüglich an sie von den zuständigen nationalen Behörden gerichtet werden. Ebenso haben sie sich diesen Behörden für Befragungen oder weitere Untersuchungen zur Verfügung zu halten. Schließlich haben sie, wenn sie keine amtlichen Unterlagen zum Nachweis familiärer Bindungen vorlegen können, die Gründe für ihr Unvermögen, diese Unterlagen vorzulegen, zu erklären (vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2019 - C-635/17 - www.curia.europa.eu Rn. 61 f.). Die auch hiernach bestehenden Mitwirkungspflichten begrenzen jedoch nicht die gerichtlichen Maßnahmen der Amtsermittlung, wie die Hinweise auf die „verlangten Erklärungen und Auskünfte“ oder wahrzunehmende Befragungen deutlich machen. Die Frage, ob eine im Oktober 2009 erfolgte Eheschließung zwischen der Klägerin und Herrn A... als wirksam oder unwirksam zu betrachten wäre, entzieht sich ebenfalls einer abschließenden Bewertung im Prozesskostenhilfeverfahren. Es erscheint nicht frei von Zweifeln, ob die Wirksamkeit allein unter Verweis auf die Regelungen des somalischen Familiengesetzes (Art. 16, 17 und 22) vom 11. Januar 1975 verneint werden kann. Gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Da sowohl die Klägerin als auch Herr A... nach ihren Angaben somalische Staatsangehörige sind, richten sich die Voraussetzungen für und die Anforderungen an eine Eheschließung daher nach somalischem Recht. Dass insoweit für eine 2009 nach religiösem Ritus in Somalia erfolgte Eheschließung weiterhin (ausschließlich) auf das genannte Familiengesetz abzustellen ist, dürfte sich nicht ohne weitere Aufklärung (§ 173 Satz 1 VwGO, § 293 ZPO) beantworten lassen. Die Erläuterungen bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, die das Verwaltungsgericht anführt, befinden sich - ebenso wie der wiedergegebene Gesetzestext - auf dem Stand vom Dezember 1988; der zu Somalia vorgeschaltete Hinweis datiert vom Dezember 1993. Die in Somalia nach 1991 eingetretenen Umwälzungen legen eine uneingeschränkte Fortgeltung bzw. Anwendung dieser Vorschriften jedenfalls nicht nahe. Bei der Prüfung eines Antrags auf Familiennachzug sind aber nicht nur die Rechtslage, sondern ebenso die Art und Weise der Anwendung dieses Rechts, die Funktionsweise der Verwaltungsdienste und etwaig bestehende Mängel, die bestimmte Orte oder bestimmte Personengruppen dieses Landes betreffen, heranzuziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2019 - C-635/17 - www.curia.europa.eu Rn. 64). Nach dem von der Klägerin angeführten Bericht der norwegischen Herkunftslandinformation Landinfo, ist das Familiengesetz von 1975 in Somalia (formal) noch in Kraft, nach der Auflösung des ordentlichen Rechtssystems erscheint aber trotz der Bemühungen um einen Wiederaufbau eine effektive Durchsetzung der Gesetze nicht gewährleistet, sondern finden im Bereich des Familienrechts überwiegend die Scharia und somalische Tradition Anwendung, nach denen eine Ehe geschlossen werden kann, sobald beide Beteiligte die Pubertät erreicht haben. Eine Zivilehe gebe es nicht (Landinfo, Somalia: Marriage and Divorce, 14. Juni 2018, S. 7; vgl. auch EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 48; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 17. September 2019, S. 138; Finnish Immigration Service, Somalia: Fact-Finding Mission, 5. Oktober 2018, S. 27; International Crisis Group, Women and Al-Shabaab’s Insurgency, 27. Juni 2019, S. 8 Fn. 31). Angesichts dessen erscheint eine weitere Aufklärung geboten, ob einer im Jahr 2009 nach religiösem Ritus erfolgten Eheschließung der Klägerin mit Herrn A... nach der gegenwärtigen Rechtslage in Somalia aufgrund einer fehlenden Ehemündigkeit der Eheleute die Anerkennung versagt wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob und wo und wie eine Registrierung der Eheschließung, wie sie Art. 5 Abs. 4 des Familiengesetzes vorsieht bzw. vorsah, 2009 erfolgte und gegenwärtig möglich ist. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist hier aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB nicht einschlägig, da sowohl die Klägerin als auch Herr A...vor dem 22. Juli 1999 geboren wurden. Hinreichende Aussichten auf einen Erfolg der Klage lassen sich auch nicht unter Verweis auf allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG abschließend verneinen. Sowohl im Hinblick auf eine Klärung der Identität nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG als auch in Bezug auf ein etwaiges Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst a) AufenthG dürfte sich selbst bei Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen eine abschließende Bewertung gerade im Hinblick darauf, ob eine Ausnahme von den Regelerteilungsvoraussetzungen geboten ist, erst im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens zuverlässig vornehmen lassen. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 12. April 2019 ein Absehen von diesen Erteilungsvoraussetzungen in Aussicht gestellt hatte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).