Beschluss
OVG 3 S 123/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0204.OVG3S123.20.00
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Leitsätze
1. § 106 Abs 4 S 3 BbgSchulG macht die Gestattung des Besuchs einer anderen als der nach § 106 Abs 4 S 1 BbgSchulG zuständigen Grundschule sowohl vom Vorliegen eines wichtigen Grunde als auch davon abhängig, dass die Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule nicht erschöpft ist.(Rn.3)
2. Die Festlegung von Bandbreiten und Frequenzrichtwerten für die Bildung und Fortführung von Schulklassen durch Verwaltungsvorschriften oder Rundschreiben des für Schule zuständigen Ministeriums findet in der Ermächtigungsnorm des § 103 Abs 4 S 2 BbgSchulG eine ausreichende gesetzliche Grundlage.(Rn.5)
3. Ziffer 2.5 des Rundschreibens 3/19 legt mit dem Wert von 25 Schülerinnen und Schülern keine absolute, jede Überschreitung ausschließende Obergrenze fest. Vielmehr soll diese Klassenfrequenz bei Einrichtung einer Klasse nicht überschritten werden, lässt also in Ausnahmefällen auch höhere Werte zu.(Rn.7)
4. Erst recht gilt dies im Rahmen der Fortführung einer Klasse, in der sich fortlaufend Veränderungen der Klassenstärke (insbesondere durch Nichtversetzung, Rücktritt oder Wiederholung von Jahrgangsstufen, § 59 BbgSchulG, § 12 GV) ergeben können, ohne dass damit ein Anspruch auf Erweiterung der Aufnahmekapazität verbunden wäre.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. November 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 106 Abs 4 S 3 BbgSchulG macht die Gestattung des Besuchs einer anderen als der nach § 106 Abs 4 S 1 BbgSchulG zuständigen Grundschule sowohl vom Vorliegen eines wichtigen Grunde als auch davon abhängig, dass die Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule nicht erschöpft ist.(Rn.3) 2. Die Festlegung von Bandbreiten und Frequenzrichtwerten für die Bildung und Fortführung von Schulklassen durch Verwaltungsvorschriften oder Rundschreiben des für Schule zuständigen Ministeriums findet in der Ermächtigungsnorm des § 103 Abs 4 S 2 BbgSchulG eine ausreichende gesetzliche Grundlage.(Rn.5) 3. Ziffer 2.5 des Rundschreibens 3/19 legt mit dem Wert von 25 Schülerinnen und Schülern keine absolute, jede Überschreitung ausschließende Obergrenze fest. Vielmehr soll diese Klassenfrequenz bei Einrichtung einer Klasse nicht überschritten werden, lässt also in Ausnahmefällen auch höhere Werte zu.(Rn.7) 4. Erst recht gilt dies im Rahmen der Fortführung einer Klasse, in der sich fortlaufend Veränderungen der Klassenstärke (insbesondere durch Nichtversetzung, Rücktritt oder Wiederholung von Jahrgangsstufen, § 59 BbgSchulG, § 12 GV) ergeben können, ohne dass damit ein Anspruch auf Erweiterung der Aufnahmekapazität verbunden wäre.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. November 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Regelung mit dem Ziel, dem Sohn der Antragsteller den Besuch der M..-Grundschule in P.. als einer anderen als der zuständigen Schule zu gestatten, zu Recht abgelehnt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens haben die Antragsteller nicht mit der für die Vorwegnahme eines für sie günstigen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen eines im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) zu sichernden Anspruchs auf Genehmigung des Besuchs der nicht zuständigen Grundschule glaubhaft gemacht. § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG macht die Gestattung des Besuchs einer anderen als der nach § 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG zuständigen Grundschule sowohl vom Vorliegen eines wichtigen Grunde als auch davon abhängig, dass die Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule nicht erschöpft ist. Die Beschwerde stellt die selbständig tragende Wertung des Verwaltungsgerichts, dass es bereits an der notwendigen Kapazität für die Aufnahme von J.. in der von ihm gegenwärtig besuchten vierten Jahrgangsstufe fehle, nicht durchgreifend in Frage. Weder die Bestimmung der kapazitär zur Verfügung stehenden Schulplätze noch deren Belegung greifen die Antragsteller hinreichend an. Bei der M..-Grundschule in P.. handelt es sich um eine Schule für gemeinsames Lernen, wie sich aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Genehmigungsbescheid vom 2. März 2017 ergibt. Für diese sieht - worauf schon die gewählte Schule und deren Schulträger in der nach § 106 Abs. 4 Satz 4 BbgSchulG vorgeschriebenen Beteiligung vom 5./6. Oktober 2020 der Sache nach verwiesen haben - Ziffer 2.5 des Rundschreibens 3/19 (Schulen für gemeinsames Lernen) vom 25. April 2019 eine im Verhältnis zu Regelklassen (vgl. Ziffer 5 Abs. 1 und Ziffer 6 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation vom 26. Juli 2017, zuletzt geändert durch VV vom 6. Juli 2020) reduzierte Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen und Schülern vor, die nicht überschritten werden soll. Ausweislich der von den Antragstellern selbst vorgelegten, dem online abrufbaren Schulportrait entnommenen Übersicht zu den Klassen und Klassenfrequenzen der M..-Grundschule sind im Schuljahr 2020/2021 in der vierten Jahrgangsstufe drei Klassen mit insgesamt 82 Schülerinnen und Schülern vorhanden. Die Klassen umfassen mithin 27 bzw. 28 Schülerinnen und Schüler und liegen damit über dem Frequenzwert. Soweit die Antragsteller anführen, die Überschreitung der Frequenz von 25 stelle keinen gesetzlichen Verstoß dar, und damit in der Sache wohl geltend machen, sie könne ihnen im Rahmen des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG nicht entgegengehalten werden, zeigen sie damit keine durchgreifenden Bedenken an der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Ihr impliziter Einwand, es fehle dem Frequenzwert von 25 Schülerinnen und Schülern an einer gesetzlichen Grundlage, dringt nicht durch. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die Festlegung von Bandbreiten und Frequenzrichtwerten für die Bildung und Fortführung von Schulklassen durch Verwaltungsvorschriften oder Rundschreiben des für Schule zuständigen Ministeriums in der Ermächtigungsnorm des § 103 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG eine ausreichende gesetzliche Grundlage findet. Einer weiteren Regelung durch den Gesetzgeber bedurfte es im Hinblick auf den organisatorisch-pädagogischen Gestaltungsspielraum, der durch die sachnähere Verwaltung auszuüben ist, nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - OVG 3 S 94/20 - juris Rn. 7; Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 - juris Rn. 7; Beschluss vom 28. Juli 2005 - OVG 8 S 66.05 - juris Rn. 14 ff.). Die Beschwerde zeigt weder konkrete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung noch weitergehenden Klärungsbedarf auf. Dies gilt auch in Bezug auf die Differenzierung, die Ziffer 2.5 des Rundschreibens 3/19 für Klassen in Schulen für gemeinsames Lernen mit der im Verhältnis zu den Festlegungen für Regelklassen herabgesetzten Obergrenze trifft. Die niedrigere Klassenfrequenz für den gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ist wegen der erhöhten pädagogischen Anforderungen in derartigen Klassen gerechtfertigt, die sich aus den Erfordernissen der individuellen, den Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen angepassten sonderpädagogischen Hilfe der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ergeben (vgl. § 29 Abs. 1 BbgSchulG; st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 - juris Rn. 9; Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 - juris Rn. 8; Beschluss vom 19. Oktober 2020 - OVG 3 S 61/20 - juris Rn. 3; s. auch, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 3 S 47.13 - juris Rn. 4 zu § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO). Dass die Regelung des Rundschreibens - über Ziffer 11 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation hinaus - die Frequenzabsenkung für alle neu einzurichtenden Klassen einer Schule für gemeinsames Lernen unabhängig davon vorgibt, ob jeder Klasse auch von Anbeginn Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf angehören, erweist sich vor dem Hintergrund als tragfähig, dass eine Schule für gemeinsames Lernen jederzeit für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im laufenden Schuljahr oder in höheren Jahrgangsstufen zum Lernort bestimmt werden kann (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sonderpädagogik-Verordnung - SopV; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - OVG 3 S 61/20 - juris Rn. 3). Da die besonderen Anforderungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit beim gemeinsamen Lernen nicht nur in neu gebildeten Klassen, sondern in allen, also auch den höheren Jahrgangsstufen zu gewährleisten sind, rechtfertigt die reduzierte Frequenzvorgabe der Ziffer 2.5 des Rundschreibens 3/19 auch bei der Fortführung entsprechend eingerichteter Klasse eine verminderte Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulträger im Rahmen des ihm eröffneten, von pädagogischen und schulorganisatorischen Überlegungen bestimmten Gestaltungsspielraums (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2014 - OVG 3 S 56.14 -; Beschluss vom 24. September 2019 - OVG 3 S 67.19 -; Beschluss vom 24. August 2011 - OVG 3 S 71.11 -). Die Antragsteller vermögen auch aus dem Umstand nichts für sich herzuleiten, dass die Klassen der vierten Jahrgangsstufe der M..-Grundschule gegenwärtig bereits über dem genannten Frequenzwert liegen. Daraus folgt nicht, dass die ihnen entgegengehaltene Festlegung der Kapazitätsbegrenzung unbeachtlich wäre, weil kein subjektiver Anspruch auf weitere Überschreitung der festgelegten Kapazität besteht. Im Übrigen legt Ziffer 2.5 des Rundschreibens 3/19 mit dem Wert von 25 Schülerinnen und Schülern keine absolute, jede Überschreitung ausschließende Obergrenze fest. Vielmehr soll diese Klassenfrequenz bei Einrichtung einer Klasse nicht überschritten werden, lässt also in Ausnahmefällen auch höhere Werte zu. Erst recht gilt dies im Rahmen der Fortführung einer Klasse, in der sich fortlaufend Veränderungen der Klassenstärke (insbesondere durch Nichtversetzung, Rücktritt oder Wiederholung von Jahrgangsstufen, § 59 BbgSchulG, § 12 GV) ergeben können, ohne dass damit ein Anspruch auf Erweiterung der Aufnahmekapazität verbunden wäre. Die Beschwerde gibt keinen Anlass zu entscheiden, ob im Rahmen des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG Fälle denkbar sein können, in denen der geltend gemachte wichtige Grund die Hinnahme einer Kapazitätsüberschreitung der gewünschten Schule gebietet. Denn auch wenn man die hier von den Antragstellern geltend gemachten Umstände (verbale und tätliche Übergriffe anderer Schüler auf den Sohn der Antragsteller mit der Folge einer Erkrankung) als soziale Gründe im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BbgSchulG wertete, ergeben sich daraus allein Gesichtspunkte, die gegen den Verbleib von J.. in der K..Grundschule in J.. sprechen können, soweit schulinterne Maßnahmen, die das Verwaltungsgericht u.a. angesprochen hat, nicht in Betracht kommen. Tragfähige Anhaltspunkte, weshalb diese sozialen Gründe nur durch einen Wechsel gerade zur M..-Grundschule in P.. und nicht in eine andere Grundschule zu bewältigen sind, werden nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).