OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 N 57.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0203.OVG3N57.19.00
10Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es obliegt im Rahmen des verfassungsrechtlich zulässigen Interessenausgleichs dem nachzugswilligen Ausländer, will er die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten zeitnah erreichen, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens einem Jahr um den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse zu bemühen, sofern nicht ein gesetzlich normierter Ausnahmetatbestand nach § 30 Abs 1 S 3 AufenthG eingreift (Rn.7) 2. Die Unmöglichkeit oder die Unzumutbarkeit des Erwerbs einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache folgt nicht ohne weiteres aus einer geringen Alphabetisierung und das Alter des Bewerbers.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. November 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es obliegt im Rahmen des verfassungsrechtlich zulässigen Interessenausgleichs dem nachzugswilligen Ausländer, will er die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten zeitnah erreichen, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens einem Jahr um den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse zu bemühen, sofern nicht ein gesetzlich normierter Ausnahmetatbestand nach § 30 Abs 1 S 3 AufenthG eingreift (Rn.7) 2. Die Unmöglichkeit oder die Unzumutbarkeit des Erwerbs einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache folgt nicht ohne weiteres aus einer geringen Alphabetisierung und das Alter des Bewerbers.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. November 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht mit Erfolg dargelegt. Derartige Zweifel setzen voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Soweit der Kläger dem angefochtenen Urteil entgegenhält, das Verwaltungsgericht habe darin auch den Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG geprüft, obwohl er sich ausdrücklich nur auf besondere Umstände im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG berufen habe, zieht er die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel. Der Zulassungsantrag legt auch nicht hinreichend substantiiert im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen haben könnte, der Kläger habe nicht nachgewiesen, sich über die Dauer von wenigstens einem Jahr um den Erwerb ausreichender deutscher Sprachkenntnisse bemüht zu haben. Der Kläger behauptet im Wesentlichen nur, sich nach seinem in der Zeit vom 15. Januar 2015 bis 2. April 2015 absolvierten A 1-Kurs beim Goethe-Institut in Nairobi bis zur Prüfung am 19. September 2015 und - nach deren Nichtbestehen - darüber hinaus weiter z.B. durch Unterricht zuhause und „über diverse Onlinelernangebote“ um den Spracherwerb bemüht zu haben. Konkrete Belege hierfür führt das Zulassungsvorbringen nicht an. Zudem bleiben auch die Schilderungen des Klägers, wie die Sprachlernbemühungen im Einzelnen erfolgt sein sollen, vage und ohne Substanz. So wird weder der Lehrer benannt, der den Kläger zuhause unterrichtet hat, noch gibt der Kläger an, welche Online-Angebote er herangezogen hat. Auch sonst verhält sich der Zulassungsantrag nicht näher zu den Einzelheiten der behaupteten Sprachlernbemühungen. Ohne Erfolg macht der Kläger des Weiteren geltend, er sei an einem Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache von vornherein gehindert (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG). Besondere Umstände des Einzelfalls, aufgrund derer ihm Bemühungen zum Spracherwerb nicht möglich oder nicht zumutbar sein könnten, zeigt der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auf. Insbesondere folgt eine solche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nicht ohne Weiteres aus dem pauschalen Hinweis des Klägers auf seine geringe Alphabetisierung und sein Alter. Bemühungen zum Erwerb einfacher schriftlicher und mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache sind allenfalls dann von vornherein unzumutbar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass diese innerhalb eines Jahres zu einem irgendwie gearteten Fortschritt führen. Ein Bemühen um Spracherwerb ist auch von demjenigen zu verlangen, bei dem aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten nur der Erwerb mündlicher Sprachkenntnisse erfolgversprechend erscheint (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 1 C 40/18 - juris Rn. 35; vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12/12 - juris Rn. 28). Dagegen, dass sich der Kläger hiernach erfolgreich auf die Härtefallregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG stützen kann, spricht bereits, dass er die Sprachprüfung des Niveaus A 1 im Anschluss an den Deutschkurs am Goethe-Institut in Nairobi zwar nicht bestanden, aber immerhin 27 von 60 erforderlichen Punkten erreicht hat (mögliche Gesamtpunktzahl: 100). Der Zulassungsantrag macht nicht hinreichend deutlich, dass und warum es für den Kläger ausgeschlossen sein soll, bei entsprechenden Lernbemühungen über die Dauer von (bis zu) einem Jahr ein besseres Testergebnis zu erzielen und den Sprachnachweis zu erbringen. Erst recht ist nicht ersichtlich, warum der Kläger - eine beachtliche Einschränkung seiner kognitiven Fähigkeiten unterstellt - nicht auf weitergehende Bemühungen zu verweisen sein sollte, wenigstens die mündlichen Anforderungen zu erfüllen (erreichte Teilergebnisse der Sprachprüfung beim Hören 9,96 von 25 Punkten und beim Sprechen 6,64 von 25 Punkten). Nichts anderes ergibt sich, soweit der Kläger auf den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 6 StAG verweist. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers schon angesichts des deutlich höheren Sprachniveaus, das für eine Einbürgerung erreicht werden müsse, nicht auf die Härtefallregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG übertragbar sei. Mit dieser Argumentation setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander. Vielmehr hält der Kläger den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen nur entgegen, ein Spracherwerb nach Vollendung des 65. Lebensjahres müsse im Aufenthaltsrecht „erst recht“ als unrealistisch bzw. unzumutbar angesehen werden, weil dort geringere Integrationsleistungen als im Einbürgerungsrecht erfüllt werden müssten. Damit stellt der Kläger die Überlegung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. Es erschließt sich nicht, warum der Erwerb geringerer Sprachkenntnisse „erst recht“ ausgeschlossen sein sollte. Der Kläger zeigt auch nicht in einer dem Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auf, dass sich die mit dem Fehlen des Sprachnachweises begründete Visumversagung in seinem Fall als unverhältnismäßig darstellen könnte. Das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug führt in seiner konkreten gesetzlichen Ausgestaltung in der Regel zu einem angemessenen Interessenausgleich (vgl. dazu sowie zum Folgenden näher nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 - OVG 3 N 147.17 - juris Rn. 7 m. w. Nachw.). Die Angemessenheit der gesetzlichen Regelung wird unter anderem durch die in § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aufgeführten Tatbestände sichergestellt, bei denen vom Spracherfordernis abzusehen ist, wobei insbesondere § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG als allgemeine Härtefallklausel die Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls erlaubt. Danach obliegt es im Rahmen des verfassungsrechtlich zulässigen Interessenausgleichs dem nachzugswilligen Ausländer, will er die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten zeitnah erreichen, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens einem Jahr um den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse zu bemühen, sofern nicht ein gesetzlich normierter Ausnahmetatbestand nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eingreift (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 - OVG 3 N 147.17 - juris Rn. 8). Vorliegend hat der Kläger - wie ausgeführt - mit seinem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dargelegt, dass auf ihn einer der in § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorgesehenen Tatbestände zutreffen könnte. Das gilt namentlich für die Härtefallregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG. Der Zulassungsantrag macht nicht ausreichend deutlich, dass und warum die Visumversagung gleichwohl als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Vielmehr wiederholt der Kläger im Wesentlichen seine pauschale Behauptung, dass ihm Bemühungen zum Spracherwerb aufgrund seiner geringen Alphabetisierung und seines Alters „absolut unzumutbar“ seien. Soweit der Kläger schließlich der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe seine in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge teilweise zu Unrecht abgelehnt, ist sein Vorbringen von vornherein nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun. Der Sache nach beruft sich der Kläger mit diesem Vorbringen auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Gehörs bzw. der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO bzw. § 86 Abs. 1 VwGO). Auch ein solcher Verfahrensmangel lässt sich anhand des Zulassungsantrags jedoch nicht feststellen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem beantragt, Beweis zu erheben über seine Sprachlernbemühungen durch Vernehmung seiner deutschen Ehefrau als Zeugin („Beweisantrag II“). Diesen Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht unter anderem mit der Erwägung abgelehnt, dass er mangels konkreten Tatsachenbezugs und hinreichender Spezifizierung des Vorbringens zu unsubstantiiert sei. Das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags einen Rechtsfehler aufweist. Beweisanträge sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte (BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 4 BN 6/07 -, juris Rn. 10 m. w. Nachw.). Weil der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wird dem Beteiligten zwar keine Glaubhaftmachung seiner Tatsachenbehauptungen abverlangt, etwa im Sinne von § 294 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 13 m. w. Nachw.). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Beteiligten jedoch nicht von einer gewissen Mindestanforderungen genügenden Substantiierung seiner Beweisanträge. Fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass sich eine Beweistatsache als möglich oder wahrscheinlich erweisen könnte, darf ein zum Nachweis dieser Tatsache gestellter Beweisantrag abgelehnt werden. Das gilt in besonderem Maße für Umstände, die - wie die von dem Kläger behaupteten Sprachlernbemühungen - in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO; vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15). Gemessen daran legt der Zulassungsantrag nicht hinreichend dar, dass die Ablehnung des Beweisantrags II Verfahrensrecht verletzt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass und warum das Verwaltungsgericht der Behauptung des Klägers hätte nachgehen müssen, über seinen A 1-Kurs beim Goethe-Institut in Nairobi hinaus sei er zuhause von einem Lehrer unterrichtet worden und habe zudem „diverse Lernangebote“ (Online-Angebote) wahrgenommen. Der Kläger benennt keine tatsächliche Grundlage (z.B. zur Gerichtsakte gereichte Belege über die Buchung oder entstandene Kosten der Lernangebote), die dem Verwaltungsgericht Veranlassung hätte geben müssen, den beantragten Beweis zu erheben. Ebenso wenig zeigt er zumindest auf, dass seinem erstinstanzlich erfolgten Vortrag - ohne näher unterlegt zu sein - ein Grad an Detailliertheit und Plausibilität zukam, der einer Ablehnung des Beweisantrags entgegenstand. Tatsächlich lässt sich der Gerichtsakte auch nicht entnehmen, dass sich die Annahme des Verwaltungsgerichts als unrichtig erweisen könnte, es seien neben dem einmalig erfolgten Besuch eines Sprachkurses keine Sprachlernbemühungen spezifisch dargelegt. Im Übrigen findet sich - wie ausgeführt - auch im Zulassungsantrag keine ausreichende Grundlage für die Behauptung des Klägers, er habe sich zuhause mittels eines Lehrers und durch Online-Angebote weiter um einen Spracherwerb bemüht. Die in diesem Zusammenhang von dem Kläger erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 86 Abs. 3 VwGO rechtzeitig darauf hinweisen müssen, dass es seinen Vortrag zu den Sprachlernbemühungen für unsubstantiiert halte, greift nicht durch. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es das Vorbringen der Beteiligten rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011 - 5 B 11/11 -, juris Rn. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 3 A 917/17.A - juris Rn. 7). Das gilt auch für Hinweise des Verwaltungsgerichts über Beweisanregungen, wie sie der Kläger im Vorgriff auf seine in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge im Schriftsatz vom 9. November 2018 formuliert hat. Es kommt hinzu, dass der Schriftsatz vom 9. November 2018 als Reaktion auf die Ladungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2018 erfolgt war. Darin hatte das Verwaltungsgericht nicht nur zu verstehen gegeben, dass es eine weitere Beweiserhebung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht als notwendig erachtete. Auch hatte es mit der Ladungsverfügung eine Aufforderung gemäß § 87b VwGO verbunden, die unter anderem auf den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse bzw. der Besuche diesbezüglicher Sprachkurse durch den Kläger abzielte. In dieser konkreten Prozesssituation wäre es Sache des Klägers gewesen, in prozessual geeigneter Weise auf die von ihm für geboten erachtete Beweiserhebung hinzuwirken; demgegenüber durfte das Verwaltungsgericht abwarten, welche Beweisanträge in welcher Form in der mündlichen Verhandlung tatsächlich gestellt werden würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1/11 - juris Rn. 30). Den weiteren, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag („Beweisantrag III“) hat das Verwaltungsgericht unter anderem mit der Begründung abgelehnt, die Beweisfrage sei unspezifisch und in ihrer Allgemeinheit einer aussagekräftigen Beantwortung nicht zugänglich. Ohne Erfolg wendet der Kläger dagegen ein, es sei konkret seine Begutachtung beantragt worden. Der Zulassungsantrag legt nicht hinreichend dar, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Verständnis des Beweisantrags ausgegangen ist. Tatsächlich weist der als Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 19. November 2018 genommene ausformulierte Beweisantrag schon keine konkrete Beweisfrage auf, die das Beweisthema unmissverständlich und klar eingrenzt. Soweit der Beweisantrag überschrieben ist mit „Einschränkungen beim Erwerb einer Zweitsprache für über 65 Jährige“, spricht dies eher für die von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Auslegung. Das Gleiche gilt für die weiteren Ausführungen in dem Beweisantrag, die ebenfalls darauf hindeuten, dass der Antrag lediglich auf allgemeine Aussagen, losgelöst vom konkreten Einzelfall des Klägers, gerichtet gewesen ist. Allein am Ende des Beweisantrags wird auf die Situation des Klägers eingegangen, ohne dass jedoch hinreichend deutlich wird, dass ein Gutachten über seine (mutmaßliche) Lernunfähigkeit begehrt würde. Im Übrigen war auch bereits die dem Beweisantrag III korrespondierende Beweisanregung aus dem Schriftsatz vom 9. November 2018 allgemein gefasst und nicht auf den konkreten Einzelfall des Klägers bezogen bzw. auf dessen Begutachtung gerichtet. So gingen dem Beweisangebot („Einholung eines Sachverständigengutachtens“) unmittelbar die folgenden Ausführungen voraus: „Dass das Alter von Personen maßgeblich die Fähigkeit des Erwerbens einer Zweitsprache beeinflusst, liegt auf der Hand und ist wissenschaftlich zweifelsfrei nachweisbar.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels unbegründet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).