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Beschluss

OVG 3 L 155/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1216.3L155.20.00
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Leitsätze
Der Senat hält es für angemessen, das Interesse an der Aufhebung einer Verfahrensaussetzung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens grundsätzlich auf ein Fünftel des Streitwertes des zugrunde liegenden Verfahrens zu veranschlagen.(Rn.4)
Tenor
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.000,00 EUR. Der Senat ist zur Entscheidung berufen, weil ihm der als Berichterstatter zuständige Einzelrichter das Verfahren gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 übertragen hat. Nach § 33 Abs. 1, 2. Var. RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Letzteres ist hier der Fall. Im vorangegangenen Senatsbeschluss vom 6. August 2020 über die Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2020 war kein Streitwert festzusetzen, da Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) für eine „sonstige Beschwerde“ eine Festgebühr vorsieht (vgl. z.B. auch VGH München, Beschluss vom 26. April 2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 1; Toussaint, in: Hartmann/ Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl., § 33 RVG Rn. 6). Einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes haben die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2020 gestellt. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2, 1. Hs. RVG ist der Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens, in dem ausschließlich wertunabhängige Gerichtsgebühren anfallen, unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. nur OVG Bautzen, Beschluss vom 14. August 2020 - 1 E 135/18 - juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 22 C 17.636 - juris Rn. 7). Die äußerste Grenze der Wertbestimmung bildet der Wert des zugrunde liegenden Verfahrens (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG). Diesen hat das Verwaltungsgericht hier mit Beschluss vom 29. September 2020 auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Senat hält es für angemessen, das Interesse an der Aufhebung einer Verfahrensaussetzung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens grundsätzlich auf ein Fünftel des Streitwertes des zugrunde liegenden Verfahrens zu veranschlagen. Der Senat folgt darin dem Verwaltungsgerichtshof München, der sich hierbei an die Wertbestimmung für das Verfahren der Rechtswegbeschwerde - als ein ebenfalls einen bloßen Zwischenstreit betreffendes Verfahren - anlehnt (vgl. nur VGH München, Beschluss vom 26. April 2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 2 m. w. Nachw.; s. zum Gegenstandwert für die Rechtswegbeschwerde z.B. VGH München, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 4 C 14.2206 - juris Rn. 2; ferner etwa auch OVG Münster, Beschluss vom 26. September 2018 - 1 E 281/18 - juris Rn. 4 f. m. w. Nachw.; abweichend für Beschwerden in Aussetzungsfragen BFH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - IV S 2/08 - juris Ls. 2 u. Rn. 7 m. w. Nachw.: 5 % des Wertes der Hauptsache; noch anders, allerdings bei abweichender Fallgestaltung, OVG Bautzen, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 4 E 69/09 - juris Rn. 5: Auffangwert aus § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. RVG). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).