Beschluss
3 S 108/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1124.3S108.20.00
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Leitsätze
1. Das vorliegen eines bloßen Verfahrensfehlers im Rahmen einer Aufnahmeprüfung an einer Schule rechtfertigt nicht die vorläufige Schulaufnahme, sondern nur die Wiederholung der Eignungsprüfung.(Rn.2)
2. Die Rechtmäßig- bzw. Rechtswidrigkeit der Aufnahme eines Schülers an einer Schule richtet sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung geltenden Sach- und Rechtslage.(Rn.5)
3. Den Schulträger trifft bei einer gegenüber dem Aufnahmeverfahren im Vorjahr geänderten Rechtslage keine weitergehende Hinweispflicht, wenn er hierauf gegenüber einem erneut um Aufnahme ersuchenden Bewerber bzw. dessen gesetzlichen Vertretern bereits in einem Hinweisblatt unmissverständlich hingewiesen hat. Offen erkennbare Unstimmigkeiten sind durch den Bewerber bzw. dessen gesetzliche Vertreter durch eine entsprechende Erkundigung aufzuklären.(Rn.7)
(Rn.8)
(Rn.9)
4. Die Heranziehung des Sprachtests "Spiel mit mir" zur Überprüfung muttersprachlicher Deutschkenntnisse im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens begegnet grundsätzlich keinen Bedenken.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das vorliegen eines bloßen Verfahrensfehlers im Rahmen einer Aufnahmeprüfung an einer Schule rechtfertigt nicht die vorläufige Schulaufnahme, sondern nur die Wiederholung der Eignungsprüfung.(Rn.2) 2. Die Rechtmäßig- bzw. Rechtswidrigkeit der Aufnahme eines Schülers an einer Schule richtet sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung geltenden Sach- und Rechtslage.(Rn.5) 3. Den Schulträger trifft bei einer gegenüber dem Aufnahmeverfahren im Vorjahr geänderten Rechtslage keine weitergehende Hinweispflicht, wenn er hierauf gegenüber einem erneut um Aufnahme ersuchenden Bewerber bzw. dessen gesetzlichen Vertretern bereits in einem Hinweisblatt unmissverständlich hingewiesen hat. Offen erkennbare Unstimmigkeiten sind durch den Bewerber bzw. dessen gesetzliche Vertreter durch eine entsprechende Erkundigung aufzuklären.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.9) 4. Die Heranziehung des Sprachtests "Spiel mit mir" zur Überprüfung muttersprachlicher Deutschkenntnisse im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens begegnet grundsätzlich keinen Bedenken.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. September 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO abgelehnt hat. Der Hauptantrag, mit dem die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehren, ihren Sohn vorläufig in die Schulanfangsphase der Jahrgangsstufe 1 der Quentin-Blake-Grundschule – Staatliche Europaschule Berlin (SESB) - aufzunehmen, bleibt ohne Erfolg. Selbst wenn man unterstellt, dass die durchgeführte Eignungsprüfung in der Muttersprache Deutsch an einem Verfahrensfehler leidet, könnten die Antragsteller nicht die vorläufige Aufnahme in die Schule, sondern nur die Wiederholung der Eignungsprüfung verlangen. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) dürfen auch bei freien Kapazitäten vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule besonderer pädagogischer Prägung geeignet sind. Insoweit verlangt § 3 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP für die Einschulung in die SESB als Mindesteignung u. a., dass die Bewerberin oder der Bewerber Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht, was durch einen Test in der als Muttersprache angegebenen Sprache überprüft wird. Muttersprachliche Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Da der Sohn der Antragsteller bei der Überprüfung seiner muttersprachlichen Deutschkenntnisse durch den Antragsgegner am 10. Februar 2020 lediglich 70 % der möglichen Punkte erzielt hat, fehlt ihm bislang die Mindesteignung für die begehrte Aufnahme, auf die selbst bei einer – unterstellten - verfahrensfehlerhaften Testung nicht verzichtet werden kann. Der von der Beschwerde als Argument für eine Aufnahme angeführte „Informationsstand“ der Antragsteller, die darauf vertraut hätten, dass – wie im Vorjahr – allein die Englischkenntnisse ihres Sohnes getestet würden, kann den geforderten Eignungsnachweis muttersprachlicher Deutschkenntnisse nicht ersetzen. Dass hier ausschließlich muttersprachliche Deutschkenntnisse zu überprüfen waren, ergibt sich bereits aus der Rechtslage bei der Anmeldung im September 2019 (vgl. § 3 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP). Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargestellt. Soweit die Beschwerde den Sohn der Antragsteller als „Ausnahme“ ansieht, weil er bereits für das vorangegangene Schuljahr 2019/2020 angemeldet worden war, kann sie daraus nichts Gegenteiliges zu ihren Gunsten herleiten. Die Anmeldung für das Schuljahr 2019/2020 hatte sich mit der Nicht-Aufnahme erledigt und war durch den erneuten – erforderlichen - Aufnahmeantrag für das Schuljahr 2020/2021 überholt. Da sich die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung geltenden Sach- und Rechtslage richtet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 10), bedarf es für jedes Aufnahmeverfahren einer eigenständigen Anmeldung in dem hierfür vorgesehen Zeitraum. Der Hilfsantrag, der auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Wiederholung der deutschsprachigen Eignungsprüfung zielt, ist nicht begründet. Ein dem Antragsgegner zuzurechnender Verfahrensfehler wegen einer unzutreffenden Information der Antragsteller oder gar einer Täuschung ist nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller durften nicht mit Erfolg davon ausgehen, dass ihr Sohn (erneut) nur einer englischsprachigen Eignungsprüfung unterzogen werde. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass es in dem Hinweisblatt heiße, bei einer Anmeldung in der Sprachengruppe „muttersprachlich deutsche Kinder“ werde der Sprachtest in Deutsch durchgeführt. In dem von der Antragstellerin zu 1) unterzeichneten Aufnahmeantrag findet sich die Aufforderung, das Hinweisblatt zu lesen, das die Überprüfung der Sprachkenntnisse in Bezug auf die möglichen Sprachkontingente betrifft. Mit ihrer Einverständniserklärung haben die Antragsteller bescheinigt, die Hinweise für den Besuch der SESB zur Kenntnis genommen und vollständig akzeptiert zu haben. Aus dem den Antragstellern ausgehändigten Hinweisblatt geht eindeutig hervor, dass Kinder, die – wie der Sohn der Antragsteller - in der Sprachgruppe „Muttersprachlich deutsche Kinder“ angemeldet werden, einen Muttersprachtest Deutsch absolvieren müssen. Von einem Englischtest ist für diese Kinder nicht die Rede. Wie die Antragsteller im Widerspruchsverfahren vorgetragen haben, haben sie das Hinweisblatt zwar gelesen, es jedoch als zweideutig empfunden und geglaubt, die Schule werde nur die englischen Sprachkenntnisse testen. Für eine derartige Auslegung bietet der unmissverständliche Wortlaut des Hinweisblattes allerdings keinen Ansatzpunkt. Schließlich kann dem Antragsgegner die Annahme der Antragsteller, der Eignungstest sei ausschließlich in englischer Sprache zu absolvieren, auch aus anderen Gründen nicht zu seinen Lasten zugerechnet werden. Dies betrifft auch die von den Antragstellern unterzeichnete Einverständniserklärung, wo neben deutschen oder partnersprachlichen Kenntnissen auf muttersprachlichem Niveau der Nachweis von Grundkenntnissen in der jeweiligen Partnersprache gefordert wird. Diese Formulierung mag zwar für sich genommen – gerade im Hinblick auf die geänderte Rechtslage, von der die Antragsteller ihren Angaben zufolge keine Kenntnis hatten - missverständlich sein oder sogar einen unzutreffenden Eindruck in Bezug auf eine Testung in der Partnersprache erwecken. Das ausführliche Hinweisblatt ist insoweit jedoch ohne Einschränkung klar und eindeutig, und der Einverständniserklärung lässt sich jedenfalls nicht verlässlich entnehmen, dass für Kinder deutscher Muttersprache entgegen dem Hinweisblatt weiterhin kein Deutschtest, sondern ausschließlich ein Test in englischer Sprache durchgeführt werden sollte. In einer derartigen Fallkonstellation kann es den Eltern bei der Bewerbung um einen Schulplatz an einer SESB zugemutet werden, eine aus ihrer Sicht bestehende Unstimmigkeit von sich aus zu klären. Es handelt sich hier im Hinblick auf das umfangreiche Hinweisblatt, das die geänderte Rechtslage zutreffend und unmissverständlich wiedergibt, nicht um eine in der Sphäre des Schulträgers liegende Fehlinformation, auch wenn die sprachliche Anpassung der Einverständniserklärung möglicherweise versäumt worden war. Hierdurch aufkommende Zweifel konnten unabhängig von sonstigen Informationen durch die Schule leicht ausgeräumt werden, denn das Hinweisblatt enthielt Telefonnummern von zwei Mitarbeitenden des Schulamtes, die für Auskünfte zur Verfügung standen. Dass die Antragsteller aufgrund der im Vorjahr geltenden Rechtslage irrtümlich weiterhin von einem Eignungstest in englischer Sprache ausgingen, begründet keine besondere Hinweispflicht der Schule gerade ihnen gegenüber. Hierbei ist im Übrigen zu bedenken, dass es im Rahmen der Einschulung an eine SESB vor der Überprüfung muttersprachlicher Kenntnisse – anders als bei einem Eignungstest in einer Fremdsprache – grundsätzlich keiner besonderen Vorbereitung bedarf. Soweit die Beschwerde einwendet, die Schule habe sie in dem Glauben gelassen, der zu erbringende Eignungsnachweis beziehe sich auf die englische Sprache, fehlt es an einer hinreichend konkreten und substantiierten Darlegung und Glaubhaftmachung. Dass die Antragsteller „lange Zeit“ im Unklaren über eine Testung gelassen und die Unterlagen aus dem Vorjahr „längere Zeit“ nicht aufgefunden worden sind, spricht noch nicht für eine unzutreffende Information. Soweit die Beschwerde ferner geltend macht, die Schule habe in ihrer Internetpräsentation weiterhin auf die frühere Rechtslage abgestellt, hat der Antragsgegner erwidert, das (eindeutige) Hinweisblatt habe auf der Homepage der Schule eingesehen werden können. Nach alledem braucht der Senat der Frage nicht weiter nachzugehen, ob die Antragsteller – wie der Antragsgegner geltend macht – jedenfalls bei der Terminvereinbarung für den Sprachtest durch die Schulsekretärin, Frau H., auf die geänderte Rechtslage hingewiesen worden sind. Hierzu verhält sich die Beschwerde im Übrigen nicht. Ebenso wenig spielt es danach eine Rolle, aus welchen Gründen die Antragsteller an der von der Schule durchgeführten Informationsveranstaltung nicht teilgenommen haben. Dass der Antragsgegner den Sprachtest „Spiel mit mir!“ zur Überprüfung der muttersprachlichen Deutschkenntnisse heranziehen darf, hat der Senat bereits entschieden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 – OVG 3 S 46/20 – juris). Die erstmals nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gerügte Auswertung des Testes kann als neuer tatsächlicher und rechtlicher Vortrag nicht mehr berücksichtigt werden. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller 80 Punkte erreicht hätte, wenn man unterstellte, dass die von der Beschwerde angeführten Bewertungsmängel zutreffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).