OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 S 90/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1103.3S90.20.00
23Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Anordnungsgrund darf bei einem Streit um die Aufnahme in die gewählte Erstwunschschule (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG) nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Bewerber in eine andere Schule derselben Schulform aufgenommen worden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 4. September 2013, OVG 3 S 45.13).(Rn.6) 2. Der Landesgesetzgeber hat in § 103 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG für Klassen der Jahrgangsstufe 7 Höchstgrenzen festgesetzt und in Absatz 4 Satz 2 das zuständige Ministerium u.a. ermächtigt hat, Richtwerte für die Frequenz neu einzurichtender Klassen sowie deren Unterschreitung zu bestimmen. Einer weiteren Regelung durch den Gesetzgeber bedurfte es im Hinblick auf den organisatorisch-pädagogischen Gestaltungsspielraum, der durch die sachnähere Verwaltung auszuüben ist, nicht (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, 28. Juli 2005, OVG 8 S 66.05).(Rn.7) 3. Das Recht auf Bildung ist grundsätzlich auf das vorhandene Bildungsangebot bezogen und kann nicht hiervon losgelöst betrachtet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 10. September 2018, OVG 3 S 45.18). Nicht anderes gilt in Bezug auf das Recht der Eltern zu Pflege und Erziehung des Kindes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 27 Abs. 2 VerfBbg. Zwar umfasst dieses Elternrecht grundsätzlich die freie Wahl zwischen den verschiedenen Schularten und Bildungswegen, jedoch bezogen auf allein diejenigen, die der Staat im öffentlichen Schulwesen zur Verfügung stellt. Auch insoweit steht die Schulwahl verfassungsrechtlich unter dem Vorbehalt der Kapazitätsauslastung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 18. August 2020, OVG 3 S 55/20).(Rn.11) (Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anordnungsgrund darf bei einem Streit um die Aufnahme in die gewählte Erstwunschschule (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG) nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Bewerber in eine andere Schule derselben Schulform aufgenommen worden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 4. September 2013, OVG 3 S 45.13).(Rn.6) 2. Der Landesgesetzgeber hat in § 103 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG für Klassen der Jahrgangsstufe 7 Höchstgrenzen festgesetzt und in Absatz 4 Satz 2 das zuständige Ministerium u.a. ermächtigt hat, Richtwerte für die Frequenz neu einzurichtender Klassen sowie deren Unterschreitung zu bestimmen. Einer weiteren Regelung durch den Gesetzgeber bedurfte es im Hinblick auf den organisatorisch-pädagogischen Gestaltungsspielraum, der durch die sachnähere Verwaltung auszuüben ist, nicht (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, 28. Juli 2005, OVG 8 S 66.05).(Rn.7) 3. Das Recht auf Bildung ist grundsätzlich auf das vorhandene Bildungsangebot bezogen und kann nicht hiervon losgelöst betrachtet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 10. September 2018, OVG 3 S 45.18). Nicht anderes gilt in Bezug auf das Recht der Eltern zu Pflege und Erziehung des Kindes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 27 Abs. 2 VerfBbg. Zwar umfasst dieses Elternrecht grundsätzlich die freie Wahl zwischen den verschiedenen Schularten und Bildungswegen, jedoch bezogen auf allein diejenigen, die der Staat im öffentlichen Schulwesen zur Verfügung stellt. Auch insoweit steht die Schulwahl verfassungsrechtlich unter dem Vorbehalt der Kapazitätsauslastung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 18. August 2020, OVG 3 S 55/20).(Rn.11) (Rn.12) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Hinweis der Beschwerde, das Staatliche Schulamt und das Verwaltungsgericht hätten im Hinblick auf den Verfahrensablauf das Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, begründet hier für sich genommen noch keinen Aufnahmeanspruch in die Zweitwunschschule ohne Feststellung einer rechtswidrigen Platzvergabe. Eine Rechtsschutzverweigerung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass die Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020, beim Verwaltungsgericht Potsdam eingegangen am 3. Juli 2020, um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, nachdem ihnen der versagende Bescheid der Antragsgegnerin bereits seit „Ende Mai 2020“ bekannt ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass trotz einer späten Bekanntgabe des Bescheides die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wesentlich erschwert oder nahezu unmöglich gewesen sei. Dies gilt auch im Hinblick auf die - nicht gerechtfertigte - Kritik, dass sich das Verwaltungsgericht bis zu einer Entscheidung „über einen Monat Zeit“ gelassen habe. Die Antragsschrift wurde am 3. Juli 2020, einem Freitag, bei Gericht abgegeben, die noch am selben Tag verfügte Zustellung an den Antragsgegner wurde am Montag, 6. Juli 2020 ausgeführt, und die Erwiderung des Staatlichen Schulamtes erreichte das Verwaltungsgericht am 15. Juli 2020. Nachdem die Antragsteller Gelegenheit erhalten hatten, darauf zu erwidern, erging am 10. August 2020, d.h. rund fünf Wochen nach Eingang der Antragsschrift, die angegriffene Entscheidung. Angesichts dessen ist eine mögliche Unterstellung der Beschwerde, die erstinstanzlichen Richter hätten „dringend zu entscheidende Eilverfahren einfach liegen lassen“ und damit Rechtsschutz verweigert, in keiner Weise nachvollziehbar. Im Übrigen sind auch bei dem u.a. für das Schulrecht zuständigen Senat - überwiegend nach Schuljahresbeginn - rund 50 Rechtsmittel in schulrechtlichen Eilverfahren aus Berlin und Brandenburg eingegangen, die - neben den mündlichen Verhandlungen und eiligen Entscheidungen in anderen Materien wie vor allem dem Aufenthalts- und Asylrecht - nicht alle innerhalb kürzester Zeit abgearbeitet werden können. Der pauschale Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit „den Detailfragen des Eilantrags“ auseinandergesetzt, genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht offen lassen dürfen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die erstinstanzliche Würdigung ist insoweit nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes gerade nicht verneint hat. Nur in einem solchen Fall hätte der angegriffene Beschluss der ständigen Rechtsprechung des Senats widersprochen. Danach darf ein Anordnungsgrund bei einem Streit um die Aufnahme in die gewählte Erstwunschschule (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG) nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Bewerber in eine andere Schule derselben Schulform aufgenommen worden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 3 f.). Die Rüge, für die Festlegung der Klassenfrequenz der acht jahrgangsübergreifend unterrichteten Klassen der Jahrgangsstufe 7 und 8 auf 25 fehle eine gesetzliche Grundlage, die nicht durch Verwaltungsvorschriften - Ziffer 11 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation - ersetzt werden könne, greift nicht durch. Die Beschwerde berücksichtigt nicht, dass der Landesgesetzgeber in § 103 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG für Klassen der Jahrgangsstufe 7 Höchstgrenzen festgesetzt und in Absatz 4 Satz 2 das zuständige Ministerium u.a. ermächtigt hat, Richtwerte für die Frequenz neu einzurichtender Klassen sowie deren Unterschreitung zu bestimmen. Einer weiteren Regelung durch den Gesetzgeber bedurfte es im Hinblick auf den organisatorisch-pädagogischen Gestaltungsspielraum, der durch die sachnähere Verwaltung auszuüben ist, nicht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - OVG 8 S 66.05 - juris Rn. 14 ff. und vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 - juris Rn. 7). Der von der Beschwerde angeführte Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 - (juris Rn. 3), wonach Verwaltungsvorschriften als bloße interne Anweisungen ohne Außenwirkung und Rechtsnormcharakter eine Verwaltungspraxis nicht rechtfertigen können, wenn sie keine hinreichende Grundlage in einem (formellen) Gesetz oder einer Rechtsverordnung finden, steht dem nicht entgegen, weil hier - wie ausgeführt - eine hinreichende gesetzliche Grundlage in § 103 Abs. 4 BbgSchulG gegeben ist. Soweit die Beschwerde ferner einwendet, dass die Erstwunschschule die Klassenfrequenz selbst festlege, trifft dies in dieser Allgemeinheit nicht zu. Grundsätzlich besteht insoweit eine Bindung an die ministeriellen Vorgaben in Ziffer 5 Abs. 1, Ziffer 7, Ziffer 11 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation vom 26. Juli 2017, zuletzt geändert durch VV vom 6. Juli 2020, sowie an die Vorgaben in Ziffer 2.5 des Rundschreibens 3/19 (Schulen für gemeinsames Lernen) vom 25. April 2019. Dass es sich bei der Wunschschule der Antragsteller um eine genehmigte Schule für gemeinsames Lernen handelt, stellt die Beschwerde nicht in Abrede. Insoweit liegt es im Übrigen auf der Hand, dass das gemeinsame Unterrichten von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine niedrigere Klassenfrequenz als das Unterrichten von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf angezeigt erscheinen lässt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 – juris Rn. 9). Dass der Elternwunsch insoweit zurücktreten muss, ist - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 – juris Rn. 8). Der allgemeine Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen „konkret zu prüfen, ob das Aufnahmeverfahren entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg durchgeführt wurde“, genügt nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen. Ohne Erfolg macht die Beschwerde zudem geltend, wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) müsse die Schulbehörde, „bis an die Grenzen der Funktionsfähigkeit zusätzliche Plätze zur Verfügung stellen“. Eine derartige Pflicht besteht nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg nur zum Ausgleich einer rechtswidrigen Benachteiligung im Aufnahmeverfahren (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - OVG 3 S 70.18 - juris Rn. 3 m. w. N.). Eine rechtswidrige Benachteiligung des Sohnes der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und wird auch von der Beschwerde nicht mit Erfolg dargelegt. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, die Ablehnung stelle eine schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Bildung und das elterliche Erziehungsrecht dar, dringen sie damit ebenso wenig durch. Das in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 4 VerfBbg normierte Recht auf Bildung gewährleistet gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage und der politischen Überzeugung, und garantiert ein einklagbares Teilhaberecht an den vorhandenen schulischen Kapazitäten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Aus diesen verfassungsrechtlichen Regelungen folgt jedoch grundsätzlich kein einklagbares Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule oder auf Erweiterung bestehender Kapazitäten (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - VfGBbg 41/98 - juris Rn. 28 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 76). Das Recht auf Bildung ist grundsätzlich auf das vorhandene Bildungsangebot bezogen und kann nicht hiervon losgelöst betrachtet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 - OVG 3 S 45.18 - juris Rn. 3). Nicht anderes gilt in Bezug auf das Recht der Eltern zu Pflege und Erziehung des Kindes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 27 Abs. 2 VerfBbg. Zwar umfasst dieses Elternrecht grundsätzlich die freie Wahl zwischen den verschiedenen Schularten und Bildungswegen, jedoch bezogen auf allein diejenigen, die der Staat im öffentlichen Schulwesen zur Verfügung stellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 - juris Rn. 84). Auch insoweit steht die Schulwahl verfassungsrechtlich unter dem Vorbehalt der Kapazitätsauslastung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2020 - OVG 3 S 55/20 - juris Rn. 2 f.). Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes legen die Antragsteller nicht hinreichend dar. In Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, denen gegenüber die Antragsteller ihren Sohn bei der Aufnahme in die Wunschschule benachteiligt sehen, fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung einer Vergleichbarkeit. Diese weisen gegenüber den anderen Schülerinnen und Schülern Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen auf, wegen derer sie in der Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe bedürfen (vgl. § 29 Abs. 1 BbgSchulG). Die Beeinträchtigungen und der Hilfebedarf werden in einem durch den Verordnungsgeber in §§ 3 ff. Sonderpädagogik-Verordnung einheitlich geregelten Verfahren festgestellt, das wiederum mit einer Entscheidung des Staatlichen Schulamtes unter anderem über die Aufnahme in die als Lernort vorgesehene Schule endet (§ 3 Abs. 4, §§ 29 ff., § 50 Abs. 2 BbgSchulG). Soweit die Beschwerde auf eine alternative Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Förderschulen verweist, steht dem die gesetzgeberische Grundsatzentscheidung zugunsten des gemeinsamen Lernens (§ 3 Abs. 4, § 29 Abs. 2 BbgSchulG) entgegen. Diese findet ihre Grundlage in dem Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VerfBbg), der dem Elternrecht nicht untergeordnet ist, sondern gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern tritt (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 - juris Rn. 78, 85; Verfassungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - VfGBbg 41/98 - juris Rn. 29). Anders als die Beschwerde meint, lässt die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Juli 2019 - VG 12 L 549/19 - (juris Rn. 13) nicht die Rechtmäßigkeit der vorrangigen Aufnahme der zugewiesenen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ausdrücklich offen, sondern allein die Frage, ob die so vergebenen Plätze vorab von der Gesamtkapazität abzuziehen sind oder erst nach der Einteilung in die für die Aufnahme bei Übernachfrage an Gesamtschulen zu bildenden Gruppen von einem Drittel der Aufnahmekapazität für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (AHR), und zwei Dritteln der Aufnahmekapazität, für die die Plätze entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Oberschulen vergeben werden (§ 53 Abs. 3 Satz 7 BbgSchulG; vgl. dazu auch § 32 Abs. 2 und 3 Sek I-V). Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, das Verwaltungsgericht habe „die konkrete Prüfung der Entfernung des Schulweges des Kindes der Antragsteller zur Schule außer Acht gelassen“, sondern behaupte nur, „dass der günstige Weg herangezogen wurde, ohne dies ausdrücklich zu prüfen“. Die Antragsteller hatten im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, laut Liste wohnten sie 3.569 Meter von der Schule entfernt, es seien jedoch ca. 300 Meter weniger, denn bei Google Maps gebe es bei der Fußgänger- und Fahrradmessung eine Abweichung von 200 Metern. Hiermit hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss auseinandergesetzt. Sein Hinweis, dass für den Sohn der Antragsteller der günstigere Wert herangezogen worden sei, bezieht sich darauf, dass Google Maps für den Fußweg mit 3,6 km zwar in der Tat einen kürzeren Weg ausweist als für den Fahrradweg mit 3,9 km, dass der Antragsgegner nach seiner Liste aber ohnehin von dem für die Antragsteller günstigeren Wert des Fußwegs ausgeht. Hiermit setzt sich die Beschwerde ebenso wenig substantiiert auseinander wie mit den weiteren Ausführungen zu dem bei Google Maps zu Grunde gelegten Standort der Schule. Sie zeigt auch im Übrigen nicht auf, auf welche andere Weise das Verwaltungsgericht die „konkrete Prüfung der Entfernung des Schulweges“ aus Sicht der Antragsteller hätte vornehmen sollen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass der letzte nach dem Schulweg aufgenommene Bewerber 3.046 Meter von der Schule entfernt wohne, also etwa 500 Meter weniger weit entfernt als der Sohn der Antragsteller. Auch hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).