Beschluss
OVG 3 S 95/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1019.3S95.20.00
10Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Anordnungsgrund darf bei einem Streit um die Aufnahme in die gewählte Erstwunschschule (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG) nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Bewerber in eine andere Schule derselben Schulform aufgenommen worden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 4. September 2013, OVG 3 S 45.13).(Rn.6)
2. Der Landesgesetzgeber hat in § 103 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG für Klassen der Jahrgangsstufe 7 Höchstgrenzen festgesetzt und in Absatz 4 Satz 2 das zuständige Ministerium u.a. ermächtigt hat, Richtwerte für die Frequenz neu einzurichtender Klassen sowie deren Unterschreitung zu bestimmen. Einer weiteren Regelung durch den Gesetzgeber bedurfte es im Hinblick auf den organisatorisch-pädagogischen Gestaltungsspielraum, der durch die sachnähere Verwaltung auszuüben ist, nicht (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, 28. Juli 2005, OVG 8 S 66.05).(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anordnungsgrund darf bei einem Streit um die Aufnahme in die gewählte Erstwunschschule (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG) nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Bewerber in eine andere Schule derselben Schulform aufgenommen worden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 4. September 2013, OVG 3 S 45.13).(Rn.6) 2. Der Landesgesetzgeber hat in § 103 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG für Klassen der Jahrgangsstufe 7 Höchstgrenzen festgesetzt und in Absatz 4 Satz 2 das zuständige Ministerium u.a. ermächtigt hat, Richtwerte für die Frequenz neu einzurichtender Klassen sowie deren Unterschreitung zu bestimmen. Einer weiteren Regelung durch den Gesetzgeber bedurfte es im Hinblick auf den organisatorisch-pädagogischen Gestaltungsspielraum, der durch die sachnähere Verwaltung auszuüben ist, nicht (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, 28. Juli 2005, OVG 8 S 66.05).(Rn.7) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Hinweis der Beschwerde, das Staatliche Schulamt und das Verwaltungsgericht hätten im Hinblick auf den Verfahrensablauf das Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, begründet hier für sich genommen noch keinen Aufnahmeanspruch in die Erstwunschschule ohne Feststellung einer rechtswidrigen Platzvergabe. Eine Rechtsschutzverweigerung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass die Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020, beim Verwaltungsgericht Potsdam eingegangen am 9. Juli 2020, um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, nachdem ihnen der versagende Bescheid der Antragsgegnerin bereits seit „Ende Mai 2020“ bekannt war. Vor diesem Hintergrund ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass trotz einer späten Bekanntgabe des Bescheides die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wesentlich erschwert oder nahezu unmöglich gewesen sei. Dies gilt auch im Hinblick auf die - nicht gerechtfertigte - Kritik, dass sich das Verwaltungsgericht bis zu einer Entscheidung „über einen Monat Zeit“ gelassen habe. Die Antragsschrift ging durch Einwurf in den Nachtbriefkasten in der Nacht von Donnerstag, dem 9. Juli 2020, auf Freitag, den 10. Juli 2020 bei Gericht ein und wurde dort am 10. Juli 2020 erfasst. Die am darauf folgenden Montag, dem 13. Juli 2020, verfügte Zustellung an die Antragsgegnerin wurde am Dienstag, dem 14. Juli 2020 ausgeführt, und die Erwiderung des Staatlichen Schulamtes erreichte das Verwaltungsgericht am 20. Juli 2020. Nachdem dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller mit Verfügung vom 24. Juli 2020 Akteneinsicht angeboten worden war, wurde diese am 3. August 2020 auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts genommen. Am Montag, dem 10. August 2020, d.h. eine Woche nach erfolgter Akteneinsicht und rund einen Monat nach Eingang der Antragsschrift, erging die angegriffene Entscheidung. Angesichts dessen ist eine mögliche Unterstellung der Beschwerde, die erstinstanzlichen Richter hätten „dringend zu entscheidende Eilverfahren einfach liegen lassen“ und damit Rechtsschutz verweigert, in keiner Weise nachvollziehbar. Im Übrigen sind auch bei dem u.a. für das Schulrecht zuständigen Senat - überwiegend nach Schuljahresbeginn - rund 50 Rechtsmittel in schulrechtlichen Eilverfahren aus Berlin und Brandenburg eingegangen, die - neben den mündlichen Verhandlungen und eiligen Entscheidungen in anderen Materien wie vor allem dem Aufenthalts- und Asylrecht - nicht alle innerhalb kürzester Zeit abgearbeitet werden können. Der pauschale Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit „den Detailfragen des Eilantrags“ auseinandergesetzt, genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht offen lassen dürfen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die erstinstanzliche Würdigung ist insoweit nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes gerade nicht verneint hat. Nur in einem solchen Fall hätte der angegriffene Beschluss der ständigen Rechtsprechung des Senats widersprochen. Danach darf ein Anordnungsgrund bei einem Streit um die Aufnahme in die gewählte Erstwunschschule (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG) nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Bewerber in eine andere Schule derselben Schulform aufgenommen worden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 3 f.). Die Rüge, für die Festlegung der Klassenfrequenz der drei neu einzurichtenden Regelklassen der Jahrgangsstufe 7 auf 25 fehle eine gesetzliche Grundlage, die nicht durch Verwaltungsvorschriften - Ziffer 11 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation - ersetzt werden könne, greift nicht durch. Die Beschwerde berücksichtigt nicht, dass der Landesgesetzgeber in § 103 Abs. 4 Satz 1 und 2 BbgSchulG für Klassen der Jahrgangsstufe 7 Höchstgrenzen festgesetzt und das zuständige Ministerium u.a. ermächtigt hat, Richtwerte für die Frequenz neu einzurichtender Klassen sowie deren Unterschreitung zu bestimmen. Einer weiteren Regelung durch den Gesetzgeber bedurfte es im Hinblick auf den organisatorisch-pädagogischen Gestaltungsspielraum, der durch die sachnähere Verwaltung auszuüben ist, nicht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - OVG 8 S 66.05 - juris Rn. 14 ff. und vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 - juris Rn. 7). Der von der Beschwerde angeführte Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 - (juris Rn. 3), wonach Verwaltungsvorschriften als bloße interne Anweisungen ohne Außenwirkung und Rechtsnormcharakter eine Verwaltungspraxis nicht rechtfertigen können, wenn sie keine hinreichende Grundlage in einem (formellen) Gesetz oder einer Rechtsverordnung finden, steht dem nicht entgegen, weil hier - wie ausgeführt - eine hinreichende gesetzliche Grundlage in § 103 Abs. 4 BbgSchulG gegeben ist. Auf die Frage, ob im konkreten Fall auch brandschutzrechtliche Gründe gegen eine Erhöhung der Klassenfrequenzen sprechen, kommt es hiernach nicht streitentscheidend an. Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 20. Juli 2020 geltend gemachten Brandschutzanforderungen nur ergänzend angeführt („unabhängig davon“). Der allgemeine Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen „konkret zu prüfen, ob das Aufnahmeverfahren entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg durchgeführt wurde“, genügt nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen. Ohne Erfolg macht die Beschwerde zudem geltend, wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) müsse die Schulbehörde, „bis an die Grenzen der Funktionsfähigkeit zusätzliche Plätze zur Verfügung stellen“. Eine derartige Pflicht besteht nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg nur zum Ausgleich einer rechtswidrigen Benachteiligung im Aufnahmeverfahren (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - OVG 3 S 70.18 - juris Rn. 3 m. w. N.). Eine rechtswidrige Benachteiligung des Sohnes der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und wird auch von der Beschwerde nicht dargelegt. Mit dem Hinweis, es bleibe auch nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts offen, nach welchen „ministeriellen Vorgaben“ das Aufnahmeverfahren für die Gymnasialklasse „unabhängig von der Aufnahme für die Gesamtschule und somit separat“ durchgeführt worden sei, benennt die Beschwerde ebenfalls keinen konkreten Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern die getrennte Durchführung der Aufnahmeverfahren aus ihrer Sicht gegen Vorgaben des geltenden (Außen-)Rechts verstößt, also mit dem Brandenburgischen Schulgesetz oder auf seiner Grundlage erlassenem Verordnungsrecht nicht vereinbar und der Sohn der Antragsteller dadurch benachteiligt worden sei. Im Übrigen ergibt sich die Durchführung eines separaten Aufnahmeverfahrens für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die - anders als der Sohn der Antragsteller - an Gesamtschulen die allgemeine Hochschulreife nach zwölf Schulbesuchsjahren erwerben wollen (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG), daraus, dass diese gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sek I-V über die erforderliche Eignung im Sinne von § 53 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 BbgSchulG verfügen müssen. Weiterhin verhilft der Beschwerde auch nicht zum Erfolg, soweit sie anzweifelt, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen worden seien. Die Aufnahme der betreffenden Schülerinnen und Schüler ist durch die Akten zum Aufnahmeverfahren an der V... schule im Schuljahr 2020/21 sowie die auf Nachfrage des Senats zwischenzeitlich übersandten Bescheide des Staatlichen Schulamtes „zur Entscheidung im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren“ hinreichend unterlegt. Schließlich dringen die Antragsteller nicht mit dem Vorbringen durch, im Aufnahmeverfahren seien veraltete Formulare verwendet worden, in denen noch ein Vermerk zur Eignung für das Schulfach „Werkstatt ästhetische Horizonte (WÄH)“ enthalten gewesen sei. Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, dass und warum sich die - von der Antragsgegnerin ausdrücklich eingeräumte - Verwendung des betreffenden Formulars auf das Auswahlverfahren ausgewirkt und dessen Fehlerhaftigkeit nach sich gezogen haben soll. Allein der Vortrag, aufgrund dieses Umstands sei „bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Schule bei dem Auswahlverfahren fehlerhaft vorgegangen ist“, leistet dies nicht. Das gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin plausibel ausgeführt hat, die Eignung für das Fach „WÄH“ habe einer Beanstandung durch das Verwaltungsgericht folgend im diesjährigen Auswahlverfahren keine Rolle gespielt, die Schule nehme aber eine entsprechende Prüfung für die Planung der späteren Klassenbildung vor; in dem - lediglich internen - Formular seien beide Schritte miteinander verbunden worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).