Beschluss
OVG 3 S 98.20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1007.3S98.20.00
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Leitsätze
1. Die in § 5a Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 Aufnahme VO-SbP normierte Reservierung von zwei Plätzen pro Klasse für Kinder aus dem Ausland kommender hochmobiler Familien, die sich erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens bis zu zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn bewerben, entspricht der internationalen Ausrichtung der Nelson-Mandela-Schule und dem legitimen Ziel des Verordnungsgebers, den besonderen Schwierigkeiten hochmobiler Familien bei der Suche nach einer geeigneten Schule in Berlin zu begegnen.(Rn.4)
2. Die Wirksamkeit der in § 5a Aufnahme VO-SbP normierten Regelungen hängt nicht davon ab, ob für die Nelson-Mandela-Schule bereits ein Schulprogramm besteht und die Schule dieses Programm entsprechend der Verpflichtung in § 18 Abs. 3 Satz 4 SchulG bekannt gemacht hat.(Rn.5)
3. Es besteht kein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. auf Schaffung weiterer Kapazitäten. Dies gilt erst recht, wenn es sich – wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann.(Rn.6)
4. Die Freihaltung von unbesetzt gebliebenen Plätzen für Seiteneinsteiger im Platzkontingent für hochmobile Schülerinnen und Schüler ist mit dem organisatorischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers vereinbar.(Rn.8)
5. Schülerinnen und Schüler, die dem Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien gemäß § 5a Abs 5 S 1 Aufnahme VO-SbP angehören, müssen im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ihren Wohnsitz im Land Berlin haben.(Rn.15)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. August 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, innerhalb von 5 Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 30 Bewerbern um 15 Plätze (dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch) durchzuführen und zwischen dem Antragsteller zu 1) und den übrigen (fiktiven) Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Erreicht der Antragsteller zu 1) einen der ersten 15 Rangplätze, wird der Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller zu 1) vorläufig zum Schuljahr 2020/2021 in die Jahrgangsstufe 1 der -Schule aufzunehmen. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller zu 1) einen Rangplatz erreicht, der ihn angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber des hier maßgeblichen Kontingents zum Nachrücken berechtigte.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 5a Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 Aufnahme VO-SbP normierte Reservierung von zwei Plätzen pro Klasse für Kinder aus dem Ausland kommender hochmobiler Familien, die sich erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens bis zu zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn bewerben, entspricht der internationalen Ausrichtung der Nelson-Mandela-Schule und dem legitimen Ziel des Verordnungsgebers, den besonderen Schwierigkeiten hochmobiler Familien bei der Suche nach einer geeigneten Schule in Berlin zu begegnen.(Rn.4) 2. Die Wirksamkeit der in § 5a Aufnahme VO-SbP normierten Regelungen hängt nicht davon ab, ob für die Nelson-Mandela-Schule bereits ein Schulprogramm besteht und die Schule dieses Programm entsprechend der Verpflichtung in § 18 Abs. 3 Satz 4 SchulG bekannt gemacht hat.(Rn.5) 3. Es besteht kein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. auf Schaffung weiterer Kapazitäten. Dies gilt erst recht, wenn es sich – wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann.(Rn.6) 4. Die Freihaltung von unbesetzt gebliebenen Plätzen für Seiteneinsteiger im Platzkontingent für hochmobile Schülerinnen und Schüler ist mit dem organisatorischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers vereinbar.(Rn.8) 5. Schülerinnen und Schüler, die dem Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien gemäß § 5a Abs 5 S 1 Aufnahme VO-SbP angehören, müssen im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ihren Wohnsitz im Land Berlin haben.(Rn.15) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. August 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, innerhalb von 5 Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 30 Bewerbern um 15 Plätze (dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch) durchzuführen und zwischen dem Antragsteller zu 1) und den übrigen (fiktiven) Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Erreicht der Antragsteller zu 1) einen der ersten 15 Rangplätze, wird der Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller zu 1) vorläufig zum Schuljahr 2020/2021 in die Jahrgangsstufe 1 der -Schule aufzunehmen. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller zu 1) einen Rangplatz erreicht, der ihn angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber des hier maßgeblichen Kontingents zum Nachrücken berechtigte. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit rechtfertigt das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist, eine Änderung des angefochtenen Beschlusses. An der formellen und materiellen Vereinbarkeit der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG mit der Verfassung von Berlin bestehen keine Zweifel (VerfGH Bln, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 – juris Rn. 15 ff.). Soweit die Beschwerde die für in Berlin ansässige Schülerinnen und Schüler geltenden Beschränkungen, die sich aus § 5a Abs. 9 Aufnahme VO-SbP bei der Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der Staatlichen Internationalen Schulen ergeben, mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage für rechtswidrig hält, kommt es darauf nicht an. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf sogenannte „Seiteneinsteiger“ und nicht auf die hier allein streitige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Staatlichen Internationalen Schulen des Landes Berlin. Das Aufnahmeverfahren für Schulanfängerinnen und –anfänger ist abschließend in § 5a Abs. 1 bis Abs. 8 Aufnahme VO-SbP geregelt. Ebenso wenig kann sich die Beschwerde mit Erfolg darauf berufen, § 18 Abs. 3 SchulG ermächtige den Verordnungsgeber nicht, bereits eingerichtete Schulplätze der Jahrgangsstufe 1 für zuziehende Familien unter Ausschluss von dauerhaft in Berlin ansässigen Familien freizuhalten. Abgesehen davon, dass der parlamentarische Landesgesetzgeber nicht verpflichtet ist, das Aufnahmeverfahren für dauerhaft in Berlin wohnende Kinder selbst zu regeln (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 – juris Rn. 20 ff.), besteht hier – auch wegen des geringen Grundrechtseingriffes - ein nur begrenzt gerichtlich überprüfbarer organisatorischer Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 – OVG 3 S 67.18 – juris Rn. 13). Dies gilt vor allem auch in Bezug auf die Frage, welche von dem Schulgesetz abweichenden Regelungen im Hinblick auf das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erforderlich sind, § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG. Einer empirischen Absicherung beispielsweise durch eine statistische Auswertung des früheren langjährigen Schulversuches bedurfte es daher entgegen der Beschwerde nicht. Die in § 5a Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 Aufnahme VO-SbP normierte Reservierung von zwei Plätzen pro Klasse für Kinder aus dem Ausland kommender hochmobiler Familien, die sich erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens bis zu zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn bewerben, entspricht der internationalen Ausrichtung der Nelson-Mandela-Schule und dem legitimen Ziel des Verordnungsgebers, den besonderen Schwierigkeiten hochmobiler Familien bei der Suche nach einer geeigneten Schule in Berlin zu begegnen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 – OVG 3 S 67.18 – juris Rn. 13). Insofern ist die Anordnung in § 5a Abs. 4 Satz 5 Aufnahme VO-SbP, wonach ein frei gebliebener reservierter Platz nur an Nachrücker aus der Gruppe der Hochmobilen vergeben wird, folgerichtig. Im Übrigen hat der Verordnungsgeber die Zahl der Plätze für dauerhaft in Berlin wohnende Kinder gegenüber der früheren Festlegung im Schulversuch erhöht (vgl. Abgeordnetenhaus Drs. 18/0969, Vorlage zur Verordnungs-Nr. 18/096, S. 9). Entgegen der Beschwerde hängt die Wirksamkeit der in § 5a Aufnahme VO-SbP normierten Regelungen nicht davon ab, ob für die -Schule bereits ein Schulprogramm besteht und die Schule dieses Programm entsprechend der Verpflichtung in § 18 Abs. 3 Satz 4 SchulG bekannt gemacht hat. Schulen besonderer pädagogischer Prägung werden gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG durch Rechtsverordnung – hier § 5a Aufnahme VO-SbP - errichtet, die u.a. von dem Schulgesetz abweichende Vorschriften über die Aufnahme enthalten kann. Insoweit bedarf es eines besonderen pädagogischen oder organisatorischen Konzeptes als Grundlage, das nicht mit dem regelmäßig erst nach der Errichtung der Schule gemäß § 8 SchulG zu erstellenden Schulprogramm zu verwechseln ist. Das Schulprogramm setzt eine bereits bestehende Schule voraus und unterstützt diese vor allem bei der Umsetzung ihres spezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie bei der Qualitätssicherung und –verbesserung und dient der Entwicklung einer schulischen Identität (vgl. auch Abgeordnetenhaus Drs. 15/1842, Anlage 2, S. 11). Hier ist die -Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung aus einem langjährigen – erfolgreich abgeschlossenen - Schulversuch hervorgegangen, § 18 Abs. 2 Satz 5 SchulG. Allein ein nach der Errichtung fehlendes oder unzureichendes Schulprogramm berührt regelmäßig keine die Aufnahme betreffenden subjektiven Rechte der Schülerinnen und Schüler (ähnlich bei einer Verletzung innerschulischer Mitwirkungsrechte OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 – OVG 3 S 75.18 - juris Rn. 11). Insoweit kommt es auf die rechtliche Ausgestaltung der Aufnahmevorschriften an, die der Gesetz- oder Verordnungsgeber festgelegt hat. Erstellt die Schule entgegen der ihr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SchulG obliegenden Verpflichtung das Schulprogramm nicht oder nicht rechtzeitig, kann diesem Verstoß grundsätzlich allein mit Maßnahmen der Schulaufsicht begegnet werden, die das Schulprogramm gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 SchulG auch zu genehmigen hat. Der Einwand, die -Schule sei bis zum Schuljahr 2017/2018 vierzügig betrieben worden, sodass die allein aus finanziellen Gründen vorgenommene Einrichtung von nur drei Klassen gegen das Gebot der Kapazitätsausschöpfung des § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG verstoße, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat verneint grundsätzlich ein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. auf Schaffung weiterer Kapazitäten (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 – OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3). Dies gilt erst recht, wenn es sich – wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann. Im Übrigen geht Ziffer II. der Rahmenvorgaben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 23. Januar 2019 für die -Schule von deren Dreizügigkeit aus. Das insoweit ausgeübte organisatorische Ermessen des Antragsgegners, das auch finanzielle Aspekte in den Blick nehmen darf, wäre selbst dann nicht zu beanstanden, wenn es hier im Hinblick auf die Antragsteller einer gerichtlichen Überprüfung unterläge. Gleiches gilt in Bezug auf die von der Beschwerde beanstandete, aus ihrer Sicht zu geringe Einrichtungsfrequenz des § 5a Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP von 20 Plätzen, zu denen zwei weitere (zunächst frei gehaltene) Plätze hinzukommen. Abgesehen davon hält sich die Frequenz im Rahmen dessen, was der Verordnungsgeber bei der Einschulung in die zuständige Grundschule vorsieht. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Grundschulverordnung (GsVO) variiert die Frequenz einer Klasse in der Schulanfangsphase je nach den dort genannten Umständen zwischen 21 und 26 Schülerinnen und Schülern. Dass gemäß § 5a Abs. 5 Satz 6 Aufnahme VO-SbP im Platzkontingent für hochmobile Schülerinnen und Schüler unbesetzt gebliebene Plätze für Seiteneinsteiger nach § 5a Abs. 9 Aufnahme VO-SbP vorgehalten werden, ist ebenfalls mit dem organisatorischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers vereinbar. Dies gilt umso mehr, als die Plätze, die für dauerhaft in Berlin wohnende Bewerber und damit auch für die Antragsteller zur Verfügung stehen, hiervon nicht betroffen sind. Auf eine Erhöhung dieser Kapazitäten besteht – wie ausgeführt - grundsätzlich kein Anspruch. Die Behauptung, das Losverfahren leide wegen einer unzureichenden Protokollierung an formalen Fehlern, greift nicht durch. Gesetzlich normierte Anforderungen, wie sie z. B. § 122 SchulG für Protokolle über Sitzungen der Gremien vorschreibt, bestehen in Bezug auf die Auslosung bei übernachgefragten Schulplätzen nicht. Das insoweit anzufertigende Protokoll muss jedenfalls die Anwesenden, den Hergang der Verlosung und deren Ergebnis nachvollziehbar dokumentieren. Das ist hier noch der Fall. Für die von der Beschwerde unterstellten Fehler bei der Erstellung der Tabellen bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Der Schulträger hat die Richtigkeit des Protokolls bescheinigt. Damit versichert er, dass das Protokoll am 15. Juni 2020 in Übereinstimmung mit der während der Verlosung am 12. Juni 2020 praktizierten – im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht vorgelegten – Dokumentation angefertigt worden ist. Ebenso wenig lässt sich die Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens allein daraus herleiten, dass nicht sämtliche Teilnehmer das Protokoll unterzeichnet haben. An der Anwesenheit derjenigen, deren Unterschrift fehlt, bestehen keine Zweifel. Der Antragsgegner hat das Fehlen der Unterschriften mit urlaubsbedingter Abwesenheit erklärt. Gleiches gilt hinsichtlich der Unterschrift des Schulleiters als Gewähr für die Richtigkeit, die jedenfalls durch die Unterschrift des Schulträgers versichert wird. Ebenso wenig macht die Beschwerde mit Erfolg geltend, der Bewerber Nr. 71 sei zu Unrecht berücksichtigt worden, weil er keinen Sprachtest abgelegt und im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht in Berlin gewohnt habe. Dieser Bewerber gehört dem Verwaltungsgericht zufolge zwar zu den dauerhaft in Berlin wohnenden Familien, innerhalb dieses Kontingents zählt er jedoch zur Sprachgruppe „Muttersprache Englisch“ und damit nicht zu der Sprachgruppe „Muttersprache Deutsch“, der der Antragsteller zu 1) zugeordnet ist. Die – unterstellte – fehlerhafte Aufnahme eines Mitbewerbers stellt dann keine subjektive Rechtsverletzung dar, wenn sie den Aufnahmeanspruch des um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbers nicht verkürzt. Das ist hier der Fall, weil die beiden Sprachgruppen „Muttersprache Englisch“ und Muttersprache Deutsch“ des Kontingents der dauerhaft in Berlin wohnenden Familien gemäß § 5a Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP unabhängig voneinander besetzt werden. Ein Ausgleich unter den beiden Sprachgruppen im Sinne von § 5a Abs. 5 Satz 4 Aufnahme VO-SbP ist nicht erfolgt. Die Beschwerde nennt keine konkreten Bewerber aus dem Kontingent und der Sprachgruppe des Antragstellers zu 1), die den Sprachtest im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht abgelegt hatten. Gleiches gilt, soweit sich die Antragsteller auf eine fehlerhafte Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern aus dem Kontingent hochmobiler Familien berufen, weil es an der erforderlichen Hochmobilität fehle. Im Übrigen verweist die Beschwerde insoweit lediglich pauschal auf ihren umfangreichen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27. Juli 2020, was nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 VwGO genügt. Auf die weitere Frage, ob die Vorlage einer Kopie des Umschulungsantrags ausreicht, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass die von ihr genannten Bewerberinnen und Bewerber nicht der Sprachgruppe des Antragstellers zu 1) - „Muttersprache Deutsch“ - im Kontingent der dauerhaft in Berlin Wohnenden angehören. Dies gilt dem insoweit nicht angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zufolge auch für den Bewerber Nr. 102. Im Übrigen spricht viel dafür, dass – wie sich auch aus dem Umschulungsantrag selbst ergibt – die Eltern von der zuständigen Grundschule grundsätzlich nur eine Kopie erhalten, während das Original dort verbleibt. Der Bewerber Nr. 157, der aus der Sicht der Beschwerde wegen der Zurückstellung von der Pflicht zum Schulbesuch nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, gehört dem Kontingent der Hochmobilen und damit ebenfalls einem anderen Kontingent als die Antragsteller an. Dies trifft auch auf die Bewerber Nr. 164 und Nr. 168 zu, die der Antragsgegner dem Kontingent „Hochmobil, Muttersprache Englisch“ zugeordnet hat. Ferner können sich die Antragsteller nicht auf eine fehlerhafte Zuordnung der bilingualen Bewerber Nr. 110 und 124 berufen, weil diese nach nicht bestandenem Sprachtest in Deutsch dem englischsprachigen Kontingent zugewiesen worden seien. Hierdurch kommt es ebenfalls nicht zu einer rechtswidrigen Platzvergabe gerade im deutschsprachigen Kontingent. Schließlich hat entgegen der Beschwerde der Vater des Bewerbers Nr. 131 dem Schulbesuch letztlich zugestimmt, und zwar mit Schreiben vom 17. Januar 2020. Dem allgemeinen Hinweis, das Verwaltungsgericht habe überprüfen müssen, ob die unter einer Bedingung aufgenommenen Kinder tatsächlich aus dem Ausland zugezogen seien, lässt sich nicht hinreichend konkret entnehmen, inwieweit hierdurch der Anspruch der Antragsteller auf Aufnahme verkürzt wird. Allerdings wendet sich die Beschwerde zutreffend dagegen, dass der – ohne Losglück gebliebene - Bewerber Nr. 86 im Kontingent der dauerhaft in Berlin wohnenden Familien bei der Auslosung berücksichtigt worden ist, obwohl er im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch keinen Wohnsitz im Land Berlin hatte. Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber an der gewünschten Schule aufgenommen wird, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht (st. Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2020 – OVG 3 S 73/20 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dies war hier am 12. Juni 2020. Anders liegt es grundsätzlich nur, wenn rechtliche Regelungen Abweichendes bestimmen. Gemessen daran müssen Schülerinnen und Schüler, die - wie die Antragsteller - dem Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien gemäß § 5a Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP angehören, im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ihren Wohnsitz im Land Berlin haben. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass gemäß § 5a Abs. 7 Aufnahme VO-SbP lediglich Bewerberinnen und Bewerber aus hochmobilen Familien, die ihren Wohnsitz noch nicht im Land Berlin haben, dennoch im Auswahlverfahren unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen berücksichtigt werden können. Da eine vergleichbare Regelung für das Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien fehlt, handelt es sich um eine abschließende Ausnahmevorschrift, die keiner Erweiterung oder Analogie fähig ist. Neben dieser systematischen Auslegung sprechen auch der Wortlaut des § 5a Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP („dauerhaft in Berlin wohnen“) und der Sinn und Zweck, den der Verordnungsgeber mit der Aufnahme von Bewerbern aus dem Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien verfolgt, dagegen, dass der Wohnsitz in Berlin erst nach der Aufnahmeentscheidung begründet werden kann. Der Verordnungsgeber wollte durch das Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien Stabilität in den Klassen der Internationalen Schulen sicherstellen, die ansonsten von einer permanenten Fluktuation geprägt sind (vgl. Abgeordnetenhaus Drs. 18/0969, Vorlage zu Verordnungs-Nr. 18/096, S. 9). Dies setzt einen bestehenden „dauerhaften“ Wohnsitz in Berlin voraus. Diese Auslegung wird schließlich durch das Berliner Schulgesetz bestätigt. Es geht ebenfalls davon aus, dass Schülerinnen und Schüler, die weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch ihre Wohnung im Sinne von § 41 Abs. 5 SchulG im Land Berlin haben, nur gemäß § 41 Abs. 4 SchulG in eine öffentliche Schule des Landes aufgenommen werden können, wonach insbesondere ein freier Platz vorhanden sein muss. Als zuständige Grundschule, an der auch diejenigen Kinder angemeldet werden müssen, die den Besuch einer anderen Schule wünschen (§ 55a Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 SchulG, § 4 Abs. 2 Satz 3 GsVO), kommt nur diejenige Schule in Betracht, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt, § 55a Abs. 1 Satz 2 SchulG. Dass der Bewerber Nr. 86, der an einer zuständigen Grundschule mangels Wohnsitzes in Berlin nicht angemeldet worden ist, nicht zu dem Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien zählt, ergibt sich im Übrigen auch aus den Angaben seiner Eltern bei der Anmeldung, wonach der Lebensmittelpunkt der Familie im Ausland bestehen bleibe. Dorthin werde die Mutter mit den Kindern nach einem einjährigen Aufenthalt in Berlin zurückkehren. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist für eine Aufnahme unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wohnsitznachweises im Land Berlin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Raum. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung lässt sich hier auch nicht mit pandemiebedingten Umständen begründen. Für Plätze im Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien, Muttersprache Deutsch, besteht regelmäßig eine erhebliche Übernachfrage von bereits hier ansässigen Bewerberinnen und Bewerbern. Die Antragsteller haben im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden wie sie stünden, wenn das Aufnahmeverfahren in jeder Hinsicht ordnungsgemäß abgelaufen wäre. Dies erfordert, dass das Losverfahren in der Kategorie „dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache deutsch“ mit den im Tenor genannten Maßgaben erneut als fiktives Losverfahren durchgeführt wird. Da der Bewerber Nr. 86 nicht berücksichtigt werden darf, konkurrieren lediglich 30 Bewerberinnen und Bewerber um 15 Plätze. Demgegenüber können die Antragsteller entgegen ihrem Antrag (noch) nicht die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1) an der von ihnen gewünschten Schule beanspruchen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris Rn. 4). Insoweit bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt. Gelangt der Antragsteller zu 1) in dem (fiktiven) Losverfahren nicht auf einen der ersten 15 Plätze, ist der Antragsgegner zur Kompensation des Verfahrensfehlers gehalten zu prüfen, ob der auf der fiktiven Nachrückerliste erreichte Platz nach dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens zu einer Aufnahme geführt hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 3 S 84.10 – juris Rn. 11). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).