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Beschluss

OVG 3 S 54.20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1006.3S54.20.00
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Leitsätze
1. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs 5 S 1 BbgSchulG bestehen nicht.(Rn.3) 2. Durch § 53 Abs 5 Satz 1 und 3 BbgSchulG werden nicht übermäßig hohe Zugangshindernisse für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einem Gymnasium errichtet.(Rn.4) 3. Insbesondere deshalb nicht, weil der schulische Werdegang des abgelehnten Kindes in der Konsequenz dieser Entscheidung nicht abschließend festgelegt wird.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs 5 S 1 BbgSchulG bestehen nicht.(Rn.3) 2. Durch § 53 Abs 5 Satz 1 und 3 BbgSchulG werden nicht übermäßig hohe Zugangshindernisse für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einem Gymnasium errichtet.(Rn.4) 3. Insbesondere deshalb nicht, weil der schulische Werdegang des abgelehnten Kindes in der Konsequenz dieser Entscheidung nicht abschließend festgelegt wird.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn der Antragsteller vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des M...-Gymnasiums aufzunehmen, hilfsweise, die Eignungsprüfung des Sohnes der Antragsteller zu wiederholen. Das Vorbringen der Antragsteller, § 53 Abs. 5 BbgSchulG sei mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 30 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar, da er das Entscheidungsrecht der Eltern missachte, überzeugt nicht. Soweit die Beschwerde geltend macht, es müsse den Eltern vorbehalten bleiben, darüber zu befinden, welchen Bildungsgang das Kind nehmen solle, wenn aus der gesetzlich vorgesehenen Notensumme - und damit nach objektiven Kriterien - ein Besuch des Bildungsgangs Gymnasium in Betracht komme, so dass in Zweifelsfällen die Empfehlung staatlicher Organe zurücktreten müsse, wenn sie dem Wunsch der Eltern nicht entspreche, nimmt sie die Norm nicht in ihrer Gesamtheit in den Blick. § 53 Abs. 5 Satz 1 BbgSchulG sieht als Grundsatz vor, dass die Eignung für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien durch eine bestandene Eignungsprüfung nachzuweisen ist. Hiervon eröffnet § 53 Abs. 5 Satz 3 BbgSchulG eine Ausnahme, nach der es einer Eignungsprüfung nicht bedarf, wenn die Schülerin oder der Schüler über die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verfügt und der Zahlenwert der Noten aus den Fächern Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 den Wert von sieben nicht übersteigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2017 - OVG 3 S 69.17 - juris Rn. 6). Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Zwar sind Pflege und Erziehung des Kindes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 27 Abs. 2 VerfBbg das natürliche Recht der Eltern und dieses Elternrecht umfasst grundsätzlich die freie Wahl zwischen den verschiedenen Schularten und Bildungswegen, die der Staat im öffentlichen Schulwesen zur Verfügung stellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 - juris Rn. 84). Diese Wahlfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos gewährt. Beschränkungen ergeben sich insbesondere aus dem in Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VerfBbg normierten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, der dem Elternrecht nicht untergeordnet ist, sondern gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern tritt. Diese Schulaufsicht umfasst jedenfalls die Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele. Daraus ergibt sich das Recht des Staates, die Voraussetzungen für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb eines Bildungsweges zu bestimmen, einschließlich der Befugnis zur Entscheidung darüber, ob und inwieweit das Lernziel vom Schüler erreicht worden ist. Im Rahmen dieser Befugnis kann insbesondere die Aufnahme des Kindes in die verschiedenen Bildungswege an eignungs- und leistungsbezogene Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden, deren Festsetzung im Einzelnen Sache des Landesgesetzgebers ist, und daraus folgend erkennbar ungeeigneten Schülern der Zugang zur gewünschten Schulform versagt werden. Dies schließt ein, die Verfahren zu regeln, in dem die Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen sind und hierfür die Maßstäbe zu bestimmen. Art. 30 Abs. 4 VerfBbg erklärt in diesem Sinne neben dem Wunsch der Eltern die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (Eignung) für die Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule für maßgebend. Das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen darf jedoch nicht mehr als notwendig begrenzt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 - juris Rn. 78, 85; Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - juris Rn. 61; Verfassungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - VfGBbg 41/98 - juris Rn. 29; OVG Bautzen, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 2 B 435/13 - juris Rn. 15 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 2. August 2007 - 19 B 1058/07 - juris Rn. 3, 6; VGH München, Beschluss vom 7. November 1996 - 7 CE 96.3145 - BayVBl. 1997, 431, 432; OVG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 1996 - 1 EO 539/96 - juris Rn. 4). Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass der Landesgesetzgeber mit der Ausgestaltung der Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Gymnasium diesen Rahmen überschritten und das elterliche Wahlrecht unverhältnismäßig eingeschränkt hätte. Es ist nicht zu erkennen, dass durch § 53 Abs. 5 Satz 1 und 3 BbgSchulG übermäßig hohe Zugangshindernisse für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einem Gymnasium errichtet wurden. Diese knüpfen vielmehr zulässigerweise an die Eignung der Schülerin oder des Schülers an. Ebenso wenig unterliegt es grundsätzlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber den Verzicht auf die Eignungsprüfung von einer Kombination des Notenwertes aus drei Kernfächern mit einer entsprechenden Bildungsgangempfehlung (§ 52 Satz 2 BbgSchulG) abhängig gemacht hat. Wird die Eignung in der Eignungsprüfung maßgeblich daran gemessen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im Gymnasium zu erwarten ist (vgl. § 53 Abs. 5 Satz 2 BbgSchulG), erscheint es gerechtfertigt, eine gleichwertige, die Eignungsprüfung entbehrlich machende Aussage zu den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerin oder des Schülers auch im Interesse des Kindes nicht allein anhand eines Notenwertes bestimmter (Kern-)Fächer zu treffen, sondern die pädagogischen Bewertungen und Einschätzungen des Grundschulgutachtens mit seiner Bildungsgangempfehlung einzubeziehen. Ebenso spricht Überwiegendes für eine Wahrung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wenn bereits der Zugang zum angestrebten Bildungsgang in der Schulform Gymnasium von der notwendigen Eignung abhängig gemacht wird und dies nicht - wie die Antragsteller anführen - generell erst anhand der schulischen Leistungen während des Besuchs des Gymnasiums festgestellt werden soll. Es dient nicht nur der Vermeidung von Überforderungen der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers, gegebenenfalls verbunden mit einer das Kind belastenden Korrektur der Bildungswahl der Eltern durch einen Schulwechsel, sondern auch dem Lernfortschritt aller Schülerinnen und Schüler, die Aufnahme von Kindern abzulehnen, die mit dem Lerntempo des in sechs Jahren zum Abitur führenden schulischen Bildungsgangs am Gymnasium voraussichtlich nicht werden mithalten können (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 - juris Rn. 95, 99). Die von den Antragstellern in Frage gestellten gesetzlichen Vorgaben erscheinen auch deshalb nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in ihr elterliches Wahlrecht, weil der schulische Werdegang ihres Sohnes in der Konsequenz der jetzt getroffenen Entscheidung der Antragsgegnerin nicht abschließend festgelegt wird, insbesondere der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht dauerhaft ausgeschlossen ist. So bleibt beispielsweise der Zugang zu einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe offen, die auch den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife umfasst (§ 20 Abs. 1 BbgSchulG), und der nicht von den Kriterien des § 53 Abs. 5 BbgSchulG abhängig ist, betrifft letzterer doch nur den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien. Zudem eröffnet § 9 Abs. 2 Sek I-V auch nach Aufnahme in einer Oberschule oder einer Gesamtschule einen Schulwechsel an ein Gymnasium, sofern zu diesem Zeitpunkt die Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen wird. Die im Grundschulgutachten der A...-Grundschule ausgesprochene Bildungsgangempfehlung zum Erwerb des Realschulabschlusses / der Fachoberschulreife haben die Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert angegriffen noch mit der Beschwerde durchgreifend in Frage gestellt. Soweit sie anführen, die Empfehlung sei für sie überraschend und ohne die gesetzlich erforderlichen vorherigen Gespräche getroffen worden, ist dies zum einen wenig konkret und stellt zum anderen die durch die Klassenkonferenz getroffenen inhaltlichen Aussagen des Gutachtens nicht in Frage. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bewertung der Eignungsprüfung. Ungeachtet der Frage, ob der pauschale Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen vorliegend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 - OVG 3 S 3.19 - juris Rn. 2), dringen sie jedenfalls in der Sache nicht durch. Ihr Einwand gegen die Punktevergabe, dass schon eine geringe Fehlerquote bei den Aufgaben zu null Punkten führte, begründet keine Zweifel am Ergebnis der Eignungsprüfung. Wie sich dem von der Antragsgegnerin vorgelegten didaktischen Material für die Eignungsprüfung in Form von Probeunterricht im Fach Deutsch entnehmen lässt, entspricht dies den konkreten Bewertungsvorgaben für die Durchführung des Tests. Daher ist auch eine gleichheitswidrig überstrenge Bewertung der Leistungen des Sohnes der Antragsteller nicht erkennbar. Das Beschwerdevorbringen, das nicht auf die in § 53 Abs. 5 Satz 1 und 2 BbgSchulG normierte spezielle Zielrichtung der Eignungsprüfung eingeht, zeigt auch nicht auf, dass mit diesen Vorgaben gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden wäre. Das wiederholte Vorbringen der Antragsteller, bestimmte Aufgabenstellungen der Eignungsprüfung seien nicht oder im Zeitpunkt der Prüfung noch nicht im Unterricht ihres Sohnes behandelt worden, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es die Antragsteller sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerde an einer Glaubhaftmachung ihres Vorbringens fehlen lassen. Daher bleibt auch ihre Rüge einer Verletzung der Chancengleichheit ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).