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Beschluss

OVG 3 S 63/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0925.3S63.20.00
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Leitsätze
1. Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, in denen der Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler befristet festgestellt wird, stellen für das Schulverhältnis der betroffenen Kinder das Vorliegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs entsprechend dem Ziel des Feststellungsverfahrens nach § 31 ff. SopädVO verbindlich fest und sind daher für das Auswahlverfahren nach § 56 Abs 6 SchulG, § 6 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) verbindlich.(Rn.2) 2. § 35 Abs 1 S 2 SopädVO berührt die Bestandskraft bereits ergangener Bescheide mangels einer entsprechenden gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Vorgabe nicht.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, in denen der Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler befristet festgestellt wird, stellen für das Schulverhältnis der betroffenen Kinder das Vorliegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs entsprechend dem Ziel des Feststellungsverfahrens nach § 31 ff. SopädVO verbindlich fest und sind daher für das Auswahlverfahren nach § 56 Abs 6 SchulG, § 6 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) verbindlich.(Rn.2) 2. § 35 Abs 1 S 2 SopädVO berührt die Bestandskraft bereits ergangener Bescheide mangels einer entsprechenden gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Vorgabe nicht.(Rn.3) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts bestimmt, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern. Der Antragsteller wendet sich vergeblich gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte vorrangige Aufnahme von 24 Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Seine Argumentation, bei elf Schülerinnen und Schülern sei die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung - SopädVO) vorgegebene Überprüfung des Förderbedarfs am Ende der 5. Jahrgangsstufe nicht erfolgt, so dass kein aktuell gültiger sonderpädagogischem Förderbedarf vorliege und sie nicht vorrangig hätten aufgenommen dürfen, trifft nicht zu. Der Antragsteller lässt außer Betracht, dass in den von ihm in der Beschwerde aufgeführten Fällen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 64/20 - juris Rn. 4 m.w.N.) jeweils - im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners dokumentierte und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bestandskräftige - Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vorlagen, in denen der Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler befristet bis zum 31. Juli 2021 bzw. 31. Juli 2022 festgestellt worden war; dies gilt nach dem nunmehr vollständig vorgelegten Bescheid vom 26. April 2018 auch für L... (lfd. Nr. 29). Diese Verwaltungsakte stellen für das Schulverhältnis der betroffenen Kinder das Vorliegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs entsprechend dem Ziel des Feststellungsverfahrens nach § 31 ff. SopädVO verbindlich fest und sind daher - jedenfalls angesichts des Umstands, dass sie auch für das Schuljahr 2020/2021 Gültigkeit besitzen - für das Auswahlverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG, § 6 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO). Anhaltspunkte für eine etwaige Nichtigkeit der Feststellungsbescheide benennt der Antragsteller nicht. Die vom Antragsteller angeführte Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 SopädVO zur Überprüfung des Förderbedarfs führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Bestimmung erfolgt - anknüpfend an die Vorgabe des § 35 Abs. 1 Satz 1 SopädVO, dass das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen durch die Schule überprüft wird - eine Überprüfung in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ auch am Ende der Jahrgangsstufe 5, in dem Förderschwerpunkt „Lernen“ auch am Ende der Jahrgangsstufe 8 und immer bei beabsichtigtem Überspringen einer Jahrgangsstufe. Die Norm, die durch Art. 4 Nr. 31 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) in die Sonderpädagogikverordnung eingefügt wurde und rückwirkend zum 2. August 2019 - mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die hier fraglichen Feststellungsbescheide bereits ergangen waren und die betreffenden Schülerinnen und Schüler die 5. Jahrgangsstufe bereits abgeschlossen hatten - in Kraft getreten ist, berührt die Bestandskraft bereits ergangener Bescheide mangels einer entsprechenden gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Vorgabe nicht. Das Ziel der Bestimmung, eine dauerhafte Fortschreibung eines Förderbedarfs ohne weitere Prüfungen zu verhindern (vgl. Verordnung Nr. 18/176 S. 104, AbgH-Drs. 18/2255), wird in den in Rede stehenden Bescheiden durch die darin jeweils enthaltene Befristung hinreichend sichergestellt. Diese Befristung entsprach den Vorgaben des bis zum 1. August 2019 geltenden § 31 Abs. 8 Satz 1 SopädVO in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. S. 70), wonach sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ für längstens drei Jahre festgestellt wird. Auch aus § 31 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 SopädVO a.F., der eine obligatorische Überprüfung des Förderbedarfs vor dem Wechsel in die Jahrgangsstufe 6 vorschrieb, kann der Antragsteller nichts für seinen Zugang zur K...-Schule herleiten. Denn auch insoweit zwingen weder Wortlaut noch Zweck der Bestimmung (vgl. hierzu Verordnung Nr. 16/299 S. 20, AbgH-Drs. 16/3887) zu einem Verständnis, dass diese Überprüfung mit einem gleichsam automatischen Ende der Wirksamkeit bestandskräftiger, nach Satz 1 ohnehin befristeter Feststellungsbescheide verbunden wäre. Eine besondere Form der Überprüfung schrieb § 31 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 SopädVO a.F. nicht vor, vielmehr war nach § 31 Abs. 8 Satz 3 SopädVO a.F. nur für eine Verlängerung der Feststellung ein neues Feststellungsverfahren vorgegeben. Abgesehen davon ist in den Fällen B... (lfd. Nr. 2, Bescheid vom 12. März 2019), M...(Bescheid vom 28. Januar 2019), F... (lfd. Nr. 92, Bescheid vom 5. März 2019), I... (lfd. Nr. 121, Bescheid vom 28. Januar 2019), T... (lfd. Nr. 131, Bescheid vom 28. Januar 2019),F...(Bescheid vom 27. Februar 2019) und L... (lfd. Nr. 185, Bescheid vom 25. Februar 2019), der erforderliche zeitliche Bezug zum Wechsel in die Sekundarstufe I ohnehin erkennbar gewahrt. Aber auch für die Integrationsschülerinnen und -schüler J... (lfd. Nr. 151, Bescheid vom 22. Januar 2018), F... (lfd. Nr. 164, Bescheid vom 1. Februar 2018),A... (lfd. Nr. 191, Bescheid vom 8. Juni 2018) und L...(Bescheid vom 6. November 2017) gilt im Ergebnis nichts anderes, da § 31 Abs. 8 Satz 2 SopädVO a.F. lediglich eine Überprüfung „vor dem Wechsel“ forderte, ohne den Prüfungszeitpunkt oder -zeitraum näher einzugrenzen. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine Anhaltspunkte auf, dass die diagnostischen Erkenntnisse der jeweiligen Feststellungsverfahren bei diesen zeitlichen Abständen keine Grundlage mehr für eine Fortdauer der sonderpädagogischen Förderung bieten könne. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde schließlich ein, das nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG für die Verlosung zur Verfügung stehende Kontingent von 30 % der vorhandenen Plätze sei mit 39 Schulplätzen fehlerhaft ermittelt worden, da bei 132 verbleibenden Plätzen 39,6 Plätze, nach mathematischer Rundung also 40 Plätze auszulosen gewesen wären. Diese Argumentation berücksichtigt die normativen Vorgaben des § 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG für die Aufteilung der Aufnahmekapazität der Schule nicht hinreichend. Denn danach werden bis zu 10 Prozent an Härtefälle (Nr. 1), mindestens 60 Prozent nach Kriterien (Nr. 2) und 30 Prozent der Schulplätze durch Los (Nr. 3) vergeben. Daraus folgt für die im ersten Schritt vorzunehmende abstrakte Verteilung auf diese drei Gruppen - für die vor allem unbeachtlich ist, ob später im Einzelfall konkret aus dem Härtefallkontingent Plätze zum Kriterienkontingent hinzukommen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG) - aufgrund der Mindestschwelle der Nr. 2, dass die mathematisch durch die Prozentrechnung ermittelte Zahl für das Kriterienkontingent immer aufzurunden ist, um die Quote von 60 % zu erreichen. Rundet man aber dort auf, so muss beim Verlosungskontingent zwangsläufig abgerundet werden, um die vorgegebene Gesamtaufnahmekapazität zu wahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).