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Beschluss

OVG 3 M 166/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0924.3M166.20.00
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Leitsätze
Die gleichzeitige Entscheidung über einen Eilantrag und den darauf bezogenen Antrag auf Prozesskostenhilfe begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gleichzeitige Entscheidung über einen Eilantrag und den darauf bezogenen Antrag auf Prozesskostenhilfe begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.2) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem die Antragstellerin die Aufnahme ihres Sohnes in die 7. Klasse der S.-Schule erstrebte, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin wendet sich auch nicht gegen die sachliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, sondern macht allein geltend, ihr sei weder vom Gericht noch von ihrem Rechtsanwalt vorab mitgeteilt worden, dass das Verfahren keine Erfolgsaussichten habe, damit sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, den Eilantrag bei Gericht zurückzuziehen, um weitere Kosten zu vermeiden. Der Umstand, dass sich bei Rücknahme des Eilrechtsschutzantrages vor einer Entscheidung über den Sachantrag die mit der Antragstellung entstandene 1,5-Gebühr nach Nr. 5210, 5211 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz auf eine 0,5-Gebühr ermäßigt hätte, führt indessen nicht zu einer anderen Bewertung der hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO. Unabhängig davon begegnet die gleichzeitige Entscheidung über den Eilantrag und den darauf bezogenen Antrag auf Prozesskostenhilfe keinen rechtlichen Bedenken (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 2 B 334/18 - juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 1 So 42/16 - juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. November 2004 - 7 S 2219/04 - juris Rn. 5). Die Sache war wegen des Unterrichtsbeginns am 10. August 2020 in hohem Maße eilbedürftig; hinzu kommt, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe jedenfalls bis zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin am 22. Juli 2020 nicht entscheidungsreif war. Es wäre der Antragstellerin im Übrigen unbenommen gewesen, zunächst entweder einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag für ein beabsichtigtes Rechtsschutzbegehren zu stellen oder aber das erstinstanzliche Gericht zu ersuchen, vorab über ihr Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, um bei Erfolglosigkeit die Gebührenreduzierung in Anspruch nehmen zu können (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 2 B 334/18 - juris Rn. 10). Dass das Verwaltungsgericht die unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe für die Entscheidung über den Sachantrag und über den Antrag auf Prozesskostenhilfe (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 1 So 42/16 - juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. November 2004 - 7 S 2219/04 - juris Rn. 5), die sich aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe ergeben, unbemittelten Personen den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. September 2017 - 1 BvR 2443/16 - juris Rn. 10) verkannt und die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt hätte, macht die Antragstellerin selbst nicht geltend. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die Prüfung des nach § 14 AufnahmeVO-SbP durchzuführenden Vergabeverfahrens für die Aufnahme in eine 7. Klasse der S.-Schule mit der Klärung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen verbunden gewesen wäre, die einer Verneinung hinreichender Erfolgsaussichten entgegenstünden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).