Beschluss
OVG 3 K 76.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0825.3K76.18.00
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Leitsätze
1. Zwar sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gemäß § 162 Abs 2 S 1 VwGO grundsätzlich auch dann erstattungsfähig, wenn in einem Verfahren, für das kein Vertretungszwang besteht, der Beklagte bzw. Antragsgegner eine Behörde ist.(Rn.9)
2. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, der Gegenseite Kosten zu verursachen.(Rn.9)
3. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, wenn eine Behörde in einer Situation der außergewöhnlichen Belastung mit einer Vielzahl ähnlich oder gleich gelagerter Fälle, um diese zeitnah und effektiv bewältigen zu können, auf externe, anwaltliche Hilfe zurückgreift.(Rn.11)
4. Aber jedenfalls dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts klar erkennbar ist, dass in einzelnen Fällen kein Anlass zum Tätigwerden besteht, ist die Einschaltung des Rechtsanwalts für diese Fälle nicht mehr als notwendig im Sinne des § 162 Abs 2 S 1 VwGO anzusehen.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde der Erinnerungsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2018 geändert. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gemäß § 162 Abs 2 S 1 VwGO grundsätzlich auch dann erstattungsfähig, wenn in einem Verfahren, für das kein Vertretungszwang besteht, der Beklagte bzw. Antragsgegner eine Behörde ist.(Rn.9) 2. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, der Gegenseite Kosten zu verursachen.(Rn.9) 3. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, wenn eine Behörde in einer Situation der außergewöhnlichen Belastung mit einer Vielzahl ähnlich oder gleich gelagerter Fälle, um diese zeitnah und effektiv bewältigen zu können, auf externe, anwaltliche Hilfe zurückgreift.(Rn.11) 4. Aber jedenfalls dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts klar erkennbar ist, dass in einzelnen Fällen kein Anlass zum Tätigwerden besteht, ist die Einschaltung des Rechtsanwalts für diese Fälle nicht mehr als notwendig im Sinne des § 162 Abs 2 S 1 VwGO anzusehen.(Rn.11) Auf die Beschwerde der Erinnerungsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2018 geändert. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. September 2018 wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. I. Die Erinnerungsgegnerin wendet sich gegen die Festsetzung von Kosten in dem Klageverfahren VG 8 K 1275/16, die sie an die Erinnerungsführerin zu erstatten hat. Die Erinnerungsgegnerin erhob am 4. Mai 2016 bei dem Verwaltungsgericht Potsdam Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO gegen die Erinnerungsführerin mit dem Ziel, dass ein Beitragsbescheid der Erinnerungsführerin vom 11. November 2015 aufgehoben und die Erinnerungsführerin zur Zahlung von 3.275,19 EUR nebst Zinsen verpflichtet wird. Gegen den Bescheid hatte die Erinnerungsgegnerin mit Datum vom 20. November 2015 Widerspruch erhoben, den sie unter dem 5. Februar 2016 teilweise begründete und im Übrigen zurücknahm. In der Sache stützte sich die Klage auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 – (juris). Darin hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine mit Wirkung zum 1. Februar 2004 erfolgte Änderung von § 8 Abs. 7 KAG Bbg wegen eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verfassungswidrig sei. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2016 teilte die Erinnerungsführerin in dem Klageverfahren mit, der Verwaltungsvorgang sei an ihre Bevollmächtigten zur weiteren Bearbeitung übertragen worden. Des Weiteren wies sie unter anderem darauf hin, dass durch eine Zwischenmitteilung vom 12. April 2016 die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 11. November 2015 angekündigt worden sei, die Aufhebung nunmehr erfolgt und die Gesamtforderung zur Rückzahlung angewiesen worden sei. Aufgrund des derzeitigen Bearbeitungsstaus durch die zahlenmäßig nicht personell abzudeckende „Antragsflut“ sowie der mehreren Hundert noch nicht bearbeiteten Widerspruchsverfahren werde die Bearbeitung der Verwaltungsvorgänge einen größeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016 zeigten die Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin die Vertretung im Klageverfahren an und beantragten, die Klage abzuweisen. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. September 2016 teilten sie mit, dass der Betrag in Höhe von 3.275,19 EUR am 15. Juni 2016 an die Erinnerungsgegnerin erstattet worden sei. Im Hinblick auf die zu erwartende Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen werde für die zu treffende Kostenentscheidung darauf hingewiesen, dass ein Fall des § 161 Abs. 3 VwGO nicht vorliege und die Kosten nach billigem Ermessen der Erinnerungsgegnerin aufzuerlegen seien. Mit Beschluss vom 12. März 2018 stellte das Verwaltungsgericht nach vorangegangenem weiteren Schriftsatzwechsel zwischen den Beteiligten und übereinstimmenden Erledigungserklärungen das Klageverfahren ein und legte die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Erinnerungsgegnerin auf. Die Erinnerungsführerin beantragte die Festsetzung der ihr von der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 413,64 EUR (1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und Kommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG zuzüglich 19 % MWSt.) nebst Zinsen. Diesen Antrag lehnte die Kostenbeamtin mit Beschluss vom 27. September 2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei objektiv nutzlos gewesen, da der Erinnerungsführerin hätte klar sein müssen, dass sich die Klage alsbald erledigt haben werde. Auf die Erinnerung hat das Verwaltungsgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. September 2018 geändert und die von der Erinnerungsgegnerin an die Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsgegnerin mit der Beschwerde. II. Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. September 2018 ist begründet. Die Urkundsbeamtin hat die beantragte Festsetzung der geltend gemachten Anwaltskosten gegen die Erinnerungsgegnerin zu Recht abgelehnt. Zwar sind - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich auch dann erstattungsfähig, wenn in einem Verfahren, für das kein Vertretungszwang besteht, der Beklagte bzw. Antragsgegner eine Behörde ist; es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie sich im gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, der Gegenseite Kosten zu verursachen. Das kann unter anderem dann der Fall sein, wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2017 – OVG 3 K 99.16 – juris Rn. 8 m. w. N.). Insoweit fließt auch der Aspekt der Notwendigkeit im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO in die Auslegung von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein (vgl. nur OVG Berlin, Beschluss vom 7. Februar 2001 – OVG 3 K 17/00 – NVwZ-RR 2001, 613; OVG Greifswald, Beschluss vom 2. Februar 2012 – 1 O 39/11 – juris Rn. 9; jeweils m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Erinnerungsführerin hat in Reaktion auf die am 4. Mai 2016 erfolgte Klageerhebung durch die Erinnerungsgegnerin mit dem Erwiderungsschriftsatz vom 2. Juni 2016 unter anderem mitgeteilt, der Beitragsbescheid vom 11. November 2015 sei aufgehoben und die Rückzahlung veranlasst worden. Damit bestand (spätestens) zu diesem Zeitpunkt kein Anlass mehr, die Sache zur weiteren Bearbeitung einem Rechtsanwalt zu überlassen; dass der Rückforderungsbetrag erst einige Tage später bei der Erinnerungsgegnerin einging, ändert daran nichts. Es war objektiv Erledigung der Hauptsache eingetreten bzw. stand diese zumindest konkret und unmittelbar bevor. Ausführungen zur erforderlichen Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Anschluss an übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Senats nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts, sofern keine schwierigen Rechtsfragen aufgeworfen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2017 – OVG 3 K 99.16 – juris Rn. 8). Das gilt nicht nur in Fällen, in denen sich die Kostenentscheidung ausschließlich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO richtet. Vielmehr sind die Beteiligten selbst regelmäßig auch dann als hinreichend kundig anzusehen, wenn - wie hier - vorrangig das Vorliegen der speziellen Kostenverteilungsregelung in § 161 Abs. 3 VwGO für Untätigkeitsklagen im Sinne des § 75 VwGO zu prüfen ist. Maßgeblich ist im Rahmen von § 161 Abs. 3 VwGO die Frage, ob es an einem zureichenden Grund dafür gefehlt hat, dass die Behörde über einen beantragten Bescheid oder über einen Widerspruch noch nicht entschieden hatte (vgl. § 75 Satz 1 und 3 VwGO). Dabei handelt es sich grundsätzlich nicht um eine schwierige Rechtsfrage, die ausgehend von der genannten Senatsrechtsprechung trotz objektiver Erledigung des Rechtsstreits noch die Einschaltung eines Rechtsanwalts als notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erscheinen lassen könnte. Ganz im Gegenteil weist die Behörde zu dieser Frage regelmäßig eine besondere Sachnähe auf. Denn der Behörde sind die tatsächlichen Umstände, aufgrund derer sie zu einer fristgemäßen Entscheidung nicht in der Lage ist, bekannt. Insoweit bedurfte die Erinnerungsführerin hier nach der Aufhebung des von der Erinnerungsgegnerin angegriffenen Bescheides ganz offensichtlich keines anwaltlichen Beistandes. Ebenso wenig waren im Fall der Erinnerungsgegnerin schwierige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgeworfen. Der Umstand, dass sich die Erinnerungsführerin seinerzeit übermäßig zahlreichen offenen Anträgen, Widersprüchen und (Untätigkeits-) Klagen ausgesetzt gesehen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist es grundsätzlich nachvollziehbar, wenn eine Behörde in einer Situation der außergewöhnlichen Belastung mit einer Vielzahl ähnlich oder gleich gelagerter Fälle, um diese zeitnah und effektiv bewältigen zu können, auf externe, anwaltliche Hilfe zurückgreift (vgl. zum Hochschulzulassungsrecht OVG Berlin, Beschluss vom 4. Januar 2001 – OVG 3 K 9/00 – NVwZ-RR 2001, 614; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. August 1989 – NC 9 S 69/89 – NVwZ-RR 1989, 672). Auch hierbei hat die Behörde jedoch ihre Verpflichtung zur Geringhaltung der Kosten im Blick zu behalten. Jedenfalls dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts klar erkennbar ist, dass in einzelnen Fällen kein Anlass zum Tätigwerden besteht, ist die Einschaltung des Rechtsanwalts für diese Fälle nicht mehr als notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzusehen (vgl. weitergehend noch für eine Generalprozessvollmacht mit dem Ziel, jeglicher Befassung mit gerichtlichen Verfahren aus dem betreffenden Sachzusammenhang enthoben zu sein, OVG Berlin, Beschluss vom 4. Januar 2001 – OVG 3 K 9/00 – NVwZ-RR 2001, 614). Erst Recht fehlt es an der Notwendigkeit, wenn die Gesamtheit der dem Rechtsanwalt überlassenen Fälle dadurch gekennzeichnet ist, dass aller Voraussicht nach ausschließlich noch über die Kosten zu streiten sein wird. Daran ändert auch nichts, wenn der Behörde aufgrund der Vielzahl der Fälle in der Summe ein erhebliches Kostenrisiko droht. Dies kann nicht zu Lasten jedes einzelnen Betroffenen gehen, dessen Fall für sich genommen jeweils keinen Anlass gegeben hätte, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Im Übrigen kann der Behörde - abhängig vom Streit- und Gegenstandswert - unter Umständen ebenso in einem einzelnen Fall durch eine für sie nachteilige Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 (und gegebenenfalls Abs. 3) VwGO eine erhebliche finanzielle Belastung drohen. Entscheidend ist jedoch auch dann, ob es der Behörde mangels besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugemutet werden kann, das gerichtliche Verfahren nach objektiver Erledigung ohne anwaltlichen Beistand bis zur förmlichen Beendigung zu führen. Allein wirtschaftliche Erwägungen können die Einschaltung eines Rechtsanwalts in diesem Verfahrensstadium nicht rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren lediglich im Fall einer Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine Gebühr anfällt (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).